A. Problem und Ziel
Der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) dient der Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes und damit auch der Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder. Die Kosten, die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) für die Durchführung und Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs entstehen, sollen die Länder tragen. Weiterhin soll eine Einkommensanrechnungsvorschrift präzisiert werden. Ferner wird klargestellt, dass Kreditinstitute für Bankauskünfte, die der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens dienen, eine Entschädigung erhalten. Darüber hinaus sind weitere Verbesserungen und Präzisierungen der Vorschriften über den Datenabgleich und die Statistik sowie eine Änderung der Überleitungsvorschrift notwendig.
Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für das Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden. In einigen Ländern sind durch das Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze die bundesrechtlichen Regelungen, soweit sie die soziale Wohnraumförderung betreffen, ersetzt worden. Die Kompetenz für das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus liegt hingegen weiterhin beim Bund. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten führt dazu, dass in den Ländern mit eigenen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen die Einkommensermittlungsvorschriften und die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes gelten, wenn es um die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für die Belegung einer Wohnung geht, die von der Zweckbindung für Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau freigestellt ist. Für sonstige öffentlich geförderte Sozialwohnungen gelten in diesen Ländern jedoch die entsprechenden landesrechtlichen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze, die von denen des Bundes abweichen.
B. Lösung
Die Regelungen zum wohngeldrechtlichen Datenabgleich in § 33 WoGG sollen präzisiert und verbessert werden, insbesondere soll eine Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerstattung der Länder an die Datenstelle im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs in § 38 Nummer 3 WoGG geschaffen werden. Weiterhin soll die Vorschrift zur Berücksichtigung von weitergeleitetem Pflegegeld nach § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG präzisiert werden. Es wird klargestellt, dass Kreditinstitute für Auskünfte über Kapitalerträge nach § 23 Absatz 4 Satz 2 WoGG - neu -, wie in anderen Sozialleistungsbereichen auch, eine Entschädigung erhalten. Daneben soll die Wohngeldstatistik bei der Erhebung der Merkmale Erwerbsstatus und Geschlecht auf alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ausgeweitet und die Erhebung von Kindern und jungen Erwachsenen vereinfacht werden ( § 35 WoGG). Schließlich soll die Überleitungsvorschrift des § 41 WoGG systematisch ergänzt werden.
Durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) sollen zukünftig für die von der Zweckbindung freigestellten Bergarbeiterwohnungen und alle öffentlich geförderten Sozialwohnungen jeweils landeseinheitliche Vorschriften für die Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenzen gelten. Der Verweis im Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz (WoFÜG) auf das WoBindG soll dementsprechend aktualisiert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die zusätzliche statistische Erhebung der Merkmale Erwerbsstatus und Geschlecht aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird keine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Es wird lediglich an die bisher schon bestehende Informationspflicht im Rahmen des Wohngeldantrags angeknüpft, und die dort enthaltenen Angaben werden für statistische Erhebungen nutzbar gemacht. Mit der veränderten statistischen Erfassung von Kindern und jungen Erwachsenen wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger (Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder mit Kindergeldbezug) weitestgehend abgeschafft.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft werden durch den Gesetzentwurf weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den automatisierten Datenabgleich entstehen den Ländern Kosten in Form der jährlichen Erstattung der Verwaltungskosten, die bei der Datenstelle zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs anfallen (im ersten Kalenderjahr 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr, in den folgenden Kalenderjahren bis zu 3 800 Euro zuzüglich Erhöhungsfaktor).
Würden die Länder den automatisierten Datenabgleich ohne die Hilfe der Datenstelle durchführen, wären die Kosten weitaus höher. Den beschriebenen Kosten stehen die folgenden Einsparungen bei den Wohngeldausgaben für Bund und Länder gegenüber: Durch den automatisierten Datenabgleich werden Fälle rechtswidrigen Wohngeldbezugs und entsprechendes Rückforderungspotenzial (Überzahlungen sowie Doppelzahlungen an Leistungsempfängerinnen und - empfänger in Form von Wohngeld und Transferleistung) aufgedeckt, das allerdings wegen des dann abnehmenden Leistungsmissbrauchs ebenfalls sinken wird. Diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg), konnten mit seiner Hilfe insbesondere bei der Antragstellung verschwiegene Kapitalerträge aufdecken und so einen überhöhten Leistungsbezug verhindern. Nordrhein-Westfalen konnte zum Beispiel ein Rückforderungspotenzial im ersten Datenabgleich von rund 9 Millionen Euro und im vierten Datenabgleich von noch rund einer Million Euro aufdecken. Gemessen hieran fallen die einmalig entstandenen Kosten für die Etablierung des technischen Verfahrens sowie die laufenden Kosten nicht ins Gewicht. Mittelfristig beugt der automatisierte Datenabgleich der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen hälftig dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
Durch die statistische Erhebung von zusätzlichen Merkmalen der weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden keine nennenswerten Mehrkosten ausgelöst. Gleiches gilt für die neu geregelte Erfassung von Kindern. Bereits jetzt regelt § 35 Absatz 1 Nummer 8 WoGG die getrennte statistische Erfassung der einzelnen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Mit dem Erwerbsstatus und dem Geschlecht sollen lediglich zwei weitere Merkmale hinzugefügt werden. Die hierfür notwendige einmalige Anpassung der Datenverarbeitungs- und Statistikprogramme führt nur zu geringen einmaligen Mehrkosten. Die einmaligen Umstellungskosten des Statistischen Bundesamtes belaufen sich auf rund 20 000 Euro und werden von diesem übernommen. Die Länder tragen die einmaligen Umstellungskosten der Statistischen Landesämter von insgesamt rund 5 000 Euro und die laufenden Mehrkosten (für alle Länder insgesamt) von rund 7 000 Euro jährlich.
Die Entschädigung der Kreditinstitute, die der Wohngeldbehörde Auskünfte über Kapitalerträge von wohngeldberechtigten Personen erteilen, beläuft sich auf unter 50 Euro pro Auskunftsersuchen. Da die Anzahl der Bescheinigungen nicht bekannt ist, können die Kosten für die Wohngeldbehörden nicht beziffert werden.
Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft, aber zwei bestehende Informationspflichten geändert. Zum einen wird die bestehende Informationspflicht im Datenabgleich ( § 33 WoGG) in zwei Punkten ergänzt (Abgleich mit den Meldedaten bereits vor Bescheidung möglich, Nennung auch des Arbeitgebers bei versicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung). Da der Datenabgleich automatisiert durchgeführt wird, entstehen durch diese Änderungen außer den oben dargestellten Vollzugskosten keine weiteren Kosten. Zum anderen wird die bestehende Informationspflicht im Rahmen der Wohngeldstatistik ( § 35 WoGG) in zwei Punkten ergänzt und in einem Punkt geändert.
Mit der Vereinheitlichung der Einkommensermittlungsvorschriften für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für von der Zweckbindung freigestellte Bergarbeiterwohnungen und öffentlich geförderte Sozialwohnungen wird die Verwaltung effizienter; sie wird somit von Kosten entlastet. Da nicht absehbar ist, wie viele Bergarbeiterwohnungen mangels Nachfrage der Zielgruppe von der Zweckbindung freizustellen sein werden, ist eine konkrete Bezifferung der Kosteneinsparung nicht möglich. Die Zahl der Fälle und die damit verbundenen Kosteneinsparungen dürften allerdings lediglich gering sein.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "30. September des vorletzten Kalenderjahres" durch die Wörter "1. Januar des Kalenderjahres" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist" eingefügt.
3. Nach § 23 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
4. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,".
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "ob und für welche Zeiträume" durch die Wörter "ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde" eingefügt.
- bbb) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die Wörter "die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen" durch die Wörter "an die Meldebehörden" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "(zentralen Landesstelle)" eingefügt.
- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie" eingefügt und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter "die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen" durch die Wörter "die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle" ersetzt.
- e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Stelle" durch die Wörter "zentrale Landesstelle" ersetzt.
5. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter "der wohngeldberechtigten Personen" durch die Wörter "der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder" ersetzt.
6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Erhebungszeitraum" ersetzt.
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die
- a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder
- b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind; ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;".
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;".
- d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8.
- a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach § 17 und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;
- b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;".
7. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Berichtszeitraums" durch das Wort "Erhebungszeitraums" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "Berichtszeitraum" durch das Wort "Erhebungszeitraum" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort "regeln" die Wörter " ;dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben" eingefügt.
9. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
§ 22 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Wohnungsbindungsgesetzes" die Wörter "oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften" eingefügt.
- 2. In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
In § 2 Absatz 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) werden im Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern "vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404)" die Wörter ",das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
Der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) dient der Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes und damit auch der Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder. Die zugehörigen Regelungen sollen präzisiert und verbessert werden. Die Kosten des automatisierten Datenabgleichs, die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle) für die Durchführung und Vermittlung des automatisierten Datenabgleichs entstehen, sollen die Länder tragen. Hierzu soll eine Ermächtigungsgrundlage in § 38 Nummer 3 WoGG geschaffen werden. Weiterhin soll die Einkommensanrechnungsvorschrift zur Berücksichtigung von weitergeleitetem Pflegegeld nach § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG präzisiert werden. Ferner wird klargestellt, dass Kreditinstitute für Bankauskünfte, die der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens dienen, eine Entschädigung erhalten. Darüber hinaus soll die Wohngeldstatistik bei der Erhebung der Merkmale Erwerbsstatus und Geschlecht auf alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ausgeweitet und die Erhebung von Kindern und jungen Erwachsenen vereinfacht werden (§ 35 WoGG). Schließlich soll die Überleitungsvorschrift des § 41 WoGG systematisch ergänzt werden.
Im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für das Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden. In einigen Ländern sind durch das Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze die bundesrechtlichen Regelungen, soweit sie die soziale Wohnraumförderung betreffen, ersetzt worden. Die Kompetenz für das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus liegt hingegen weiterhin beim Bund. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten führt dazu, dass in den Ländern mit eigenen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen die Einkommensermittlungsvorschriften und die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes gelten, wenn es um die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für die Belegung einer Wohnung geht, die von der Zweckbindung für Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau freigestellt ist. Für sonstige öffentlich geförderte Sozialwohnungen gelten in diesen Ländern jedoch die entsprechenden landesrechtlichen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetze, die von denen des Bundes abweichen. Durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes sollen zukünftig für die von der Zweckbindung freigestellten Bergarbeiterwohnungen und alle öffentlich geförderten Sozialwohnungen jeweils landeseinheitliche Vorschriften für die Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenzen gelten. Der Verweis im Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz (WoFÜG) auf das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) soll dementsprechend aktualisiert werden.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die zusätzliche statistische Erhebung der Merkmale Erwerbsstatus und Geschlecht aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird keine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger oder Arbeitgeber eingeführt. Es wird lediglich an die bisher schon bestehende Informationspflicht im Rahmen des Wohngeldantrags angeknüpft, und die dort enthaltenen Angaben werden für statistische Erhebungen nutzbar gemacht. Mit der veränderten statistischen Erfassung von Kindern und jungen Erwachsenen wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger (Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder mit Kindergeldbezug) weitestgehend abgeschafft.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entstehen nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft werden durch den Gesetzentwurf weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei den Ländern, die den automatisierten Datenabgleich durchführen, fallen Kosten in Form der jährlichen Erstattung der bei der Datenstelle erzeugten Verwaltungskosten an (im ersten Kalenderjahr 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalendervierteljahr, in den folgenden Kalenderjahren insgesamt bis zu 3 800 Euro zuzüglich Erhöhungsfaktor).
Würden die Länder den automatisierten Datenabgleich ohne die Hilfe der Datenstelle durchführen, wären die Kosten weitaus höher. Den beschriebenen Kosten stehen die folgenden Einsparungen bei den Wohngeldausgaben für Bund und Länder gegenüber: Durch den automatisierten Datenabgleich werden Fälle rechtswidrigen Wohngeldbezugs und entsprechendes Rückforderungspotenzial (Überzahlungen sowie Doppelzahlungen an Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Form von Wohngeld und Transferleistung) aufgedeckt, das allerdings wegen des dann abnehmenden Leistungsmissbrauchs ebenfalls sinken wird. Diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg), konnten mit seiner Hilfe insbesondere bei der Antragstellung verschwiegene Kapitalerträge aufdecken und so einen überhöhten Leistungsbezug verhindern. Nordrhein-Westfalen konnte zum Beispiel ein Rückforderungspotenzial im ersten Datenabgleich von rund 9 Millionen Euro und im vierten Datenabgleich von noch rund einer Million Euro aufdecken. Gemessen hieran fallen die einmalig entstandenen Kosten für die Etablierung des technischen Verfahrens sowie die laufenden Kosten nicht ins Gewicht. Mittelfristig beugt der automatisierte Datenabgleich der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes vor. Die so erreichbaren Einsparungen stehen entsprechend den Finanzierungsanteilen hälftig dem Bund und dem jeweiligen Land zu.
Durch die statistische Erhebung von zusätzlichen Merkmalen der weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden keine nennenswerten Mehrkosten ausgelöst; Gleiches gilt für die neu geregelte Erfassung der Kinder. Bereits jetzt regelt § 35 Absatz 1 Nummer 8 WoGG die getrennte statistische Erfassung der einzelnen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Mit dem Erwerbsstatus und dem Geschlecht sollen lediglich zwei weitere Merkmale hinzugefügt werden. Die hierfür notwendige einmalige Anpassung der Datenverarbeitungs- und Statistikprogramme führt nur zu geringen einmaligen Mehrkosten. Die einmaligen Umstellungskosten des Statistischen Bundesamtes belaufen sich auf rund 20 000 Euro und werden von diesem übernommen. Die Länder tragen die einmaligen Umstellungskosten der Statistischen Landesämter von insgesamt rund 5 000 Euro und die laufenden Mehrkosten (für alle Länder insgesamt) von rund 7 000 Euro jährlich.
Die Entschädigung der Kreditinstitute, die der Wohngeldbehörde Auskünfte über Kapitalerträge von wohngeldberechtigten Personen erteilen, beläuft sich auf unter 50 Euro je Auskunftsersuchen. Da die Anzahl der Bescheinigungen nicht bekannt ist, können die Kosten für die Wohngeldbehörden nicht beziffert werden.
Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft, aber zwei bestehende Informationspflichten geändert. Zum einen wird die bestehende Informationspflicht im Datenabgleich ( § 33 WoGG) in zwei Punkten ergänzt (Abgleich mit den Meldedaten bereits vor Bescheidung möglich; Nennung auch des Arbeitgebers bei versicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung). Da der Datenabgleich automatisiert durchgeführt wird, entstehen durch diese Änderungen außer den oben dargestellten Vollzugskosten keine weiteren Kosten. Zum anderen wird die bestehende Informationspflicht im Rahmen der Wohngeldstatistik ( § 35 WoGG) in zwei Punkten ergänzt und in einem Punkt geändert.
Mit der Vereinheitlichung der Einkommensermittlungsvorschriften für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für von der Zweckbindung freigestellte Bergarbeiterwohnungen und öffentlich geförderte Sozialwohnungen wird die Verwaltung effizienter; sie wird somit von Kosten entlastet.
IV. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
VII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes für die Änderung des WoGG (Artikel 1) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG; Wohngeldrecht). Die Zuständigkeit für die Änderung des WoBindG (Artikel 2) und des WoFÜG (Artikel 3) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (Bergarbeiterwohnungsbaurecht).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG)
Die Verschiebung des Referenzstichtages für den Bevölkerungsstand folgt technischen Erwägungen und Bedürfnissen der Praxis. Mit dieser Vereinheitlichung der Stichtage in § 12 Absatz 3 und 4 WoGG (Bevölkerungsstand und Mietenniveau) wird bewirkt, dass bei einer Neuberechnung des Mietenniveaus nicht mehr zwei statistische Auswertungen aufwendig miteinander verknüpft werden müssen. Damit werden eine wesentliche Erleichterung bei den statistischen Landesämtern und ein geringerer Prüfaufwand beim Statistischen Bundesamt erreicht. Nicht zuletzt trägt die Änderung zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Datengrundlage bei.
Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG)
Die Änderung soll der Klarstellung dienen, dass § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG nicht das Pflegegeld erfasst, das innerhalb desselben Haushaltes von einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein anderes weitergeleitet wird. Dies entspricht den Grundsätzen des Wohngeldrechts. Für die Bestimmung des Wohngeldanspruchs wird das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ermittelt. Geldleistungen zwischen ihnen sind dabei unbeachtlich. In diesem Sinne lautete auch § 10 Absatz 2 Nummer 5.6 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung:
"die Hälfte des Pflegegeldes [...] für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen". Diese Regelung sollte nach der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BT-Drs. 016/6543, S. 97) insoweit inhaltlich nicht geändert werden.
Zu Nummer 3 (§ 23 Absatz 4 Satz 1 WoGG)
Im Sozialgesetzbuch sind Entschädigungen für die Auskunftserteilung von Kreditinstituten für Sozialleistungszwecke vorgesehen (vergleiche § 60 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 117 Absatz 3 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auch für den Bereich des Wohngeldes als weitere Sozialleistung dient lediglich der Klarstellung.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WoGG)
Die Änderung dient der systematischen Vervollständigung. Die Datenabgleiche nach den anderen Nummern 1 bis 4 und 6 bis 7 des Satzes 1 sind bereits nach geltendem Recht auch vor Bescheiderteilung möglich. Dies soll künftig auch für die Meldedaten gelten. Der Meldestatus ist ein Indiz für den Lebensmittelpunkt und damit für die Eigenschaft als Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 1 WoGG. Der Abgleich mit den Meldedaten bereits bei Antragsbearbeitung ist geeignet und erforderlich zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes. Die Vorschrift ist Bundesrecht im Sinne von § 18 Absatz 4 und 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG).
Bei Auszug eines Haushaltsmitglieds soll auch die Übermittlung von dessen neuer Adresse zulässig sein, um den Wohngeldbehörden insbesondere die Zustellung eines Bescheides (etwa über eine Rückforderung) zu erleichtern.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WoGG)
Der Datenabgleich hinsichtlich einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WoGG soll der Wohngeldbehörde Hinweise auf verschwiegenes Einkommen liefern. Innerhalb dieses Abgleichs soll künftig auch die Übermittlung der zugehörigen Arbeitgeberdaten zulässig sein, denn die Wohngeldbehörde muss anschließend ermitteln, wie hoch das Einkommen war. Das betreffende Haushaltsmitglied darf aber in der Regel die Auskunft nach § 65 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verweigern, da es in diesen Fällen leistungserhebliche Daten verschwiegen hat. Über die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (auch des früheren Arbeitgebers) nach § 23 Absatz 2 WoGG kann hier die Lücke geschlossen werden, wenn der Wohngeldbehörde der Arbeitgeber bekannt ist.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WoGG)
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass zur Durchführung des Datenabgleichs nur die Anschrift der Wohnung maßgeblich ist, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde; Zweitwohnungen sind irrelevant.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstaben c und d Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe e (§ 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 Satz 1 WoGG)
Zur Klarheit und Verschlankung des Gesetzestextes soll für die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle in Absatz 3 Satz 2 die Legaldefinition "zentrale Landesstelle" eingeführt und auch in den übrigen Vorschriften verwendet werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Satzteil nach Nummer 6 WoGG) und Buchstabe c (§ 33 Absatz 4 Satz 1 WoGG)
Der Begriff der "Meldebehörde" ist im allgemeinen Sprachgebrauch bereits etabliert und in § 1 MRRG und im Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens (§ 1 Bundesmeldegesetz-Entwurf) definiert. Daher kann der Begriff statt "die für Meldedaten zuständige Stelle" auch hier verwendet werden.
Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 33 Absatz 5 Satz 4 WoGG)
Nach § 33 Absatz 5 Satz 5 WoGG führt die Datenstelle den Datenabgleich nach § 33 Absatz 2 WoGG in automatisierter Form durch. Zur Klarstellung und datenschutzrechtlichen Transparenz soll eine ausdrückliche Befugnis der Datenstelle geregelt werden, hierfür die Datenbestände des Grundsicherungsdatenabgleichs nach § 52 Absatz 1 und 2 SGB II sowie des Sozialhilfedatenabgleichs nach § 118 Absatz 2 SGB XII zu nutzen. § 33 Absatz 5 Satz 4 WoGG ergänzt insoweit die Befugnisse der Datenstelle nach § 52 Absatz 2a Satz 1 SGB II und § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB XII.
Weiterhin soll der Verweis auf die Arbeitgeberdatei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die mittlerweile geänderte Satzzählung im Zuge des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130, Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) angepasst werden.
Zu Nummer 5 ( § 34 Absatz 1 WoGG)
Die Erhebungen im Rahmen der Wohngeldstatistik sollen in wesentlichen Punkten auch auf alle weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ausgeweitet werden. Bisher stand im Zentrum der Wohngeldstatistik die wohngeldberechtigte Person. Dem liegt noch die bis zum 31. Dezember 2008 geltende Fassung des WoGG zugrunde, die davon ausging, dass der Antragberechtigte nach § 3 Absatz 5 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Hauptverdiener war. Mittlerweile kann nach § 3 Absatz 1 bis 3 WoGG auch ein anderes Haushaltsmitglied, das nicht Hauptverdiener ist, wohngeldberechtigte Person sein beziehungsweise dazu bestimmt werden. Zudem gibt es immer mehr Mehrverdienerhaushalte. Um die einzelnen Erwerbsquellen statistisch erfassen zu können, ist es für die Nutzbarkeit der statistischen Erhebungen unabdingbar, dass nicht nur die wohngeldberechtigte Person, sondern auch die weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder statistisch betrachtet werden. Nicht zuletzt dient die Ausweitung auch der Verbesserung des statistischen Materials für die Evaluierung und Gesetzesfolgenabschätzung.
Zu Nummer 6 ( § 35 Absatz 1 WoGG)
Zu Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 WoGG)
Durch die Vereinheitlichung der Begrifflichkeit auf "Erhebungszeitraum" sollen Missverständnisse verhindert und eine klare Definition erreicht werden. Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr nach § 36 Absatz 1 Satz 1 WoGG. Für diesen Zeitraum sind die Daten zu erheben, und über diesen Zeitraum ist zu berichten.
Zu Buchstabe b (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 WoGG)
Im Rahmen der Wohngeldstatistik soll nicht nur der Erwerbsstatus der wohngeldberechtigten Person, sondern auch der weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder statistisch erfasst werden (vergleiche auch Begründung zu Nummer 5).
Bislang werden die Kinder in der Wohngeldstatistik anhand des Kindergeldbezuges erfasst. Die wohngeldberechtigte Person muss bisher in ihrem Wohngeldantrag angeben, ob für ihre Kinder Kindergeld geleistet wird. Da die Wohngeldbehörden die Geburtsdaten aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Wohngeldverfahren erfassen, kann die Kinderzahl für einen Haushalt unmittelbar aus dem Wohngeldantrag abgeleitet werden. Daher sollen künftig Kinder und junge Erwachsene, die jeweils zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind, anhand zweier Altersgruppen in der Wohngeldstatistik (0 bis 17 Jahre und 18 bis 24 Jahre) erfasst werden. Damit kann eine Informationspflicht (Kindergeldbezug) für die Bürgerinnen und Bürger weitestgehend abgeschafft werden. Soweit die Angabe des Kindergeldbezugs weiterhin in § 17 Nummer 4 WoGG erfasst werden muss, betrifft dies ausschließlich Alleinerziehende, die nur 6 Prozent der Wohngeld empfangenden Personen ausmachen. Durch die beiden Altersgruppen wird die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken erhöht. Die Erhebung der Anzahl der Kinder dient der Überprüfung des Wohngeldes als Leistung zur Sicherung familiengerechten Wohnens (§ 1 Absatz 1 WoGG).
Zu Buchstabe c (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 WoGG)
Die Erfassung des Geschlechts soll auf alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zur besonderen Berücksichtigung von Genderaspekten ausgedehnt werden (vergleiche Begründung zu Nummer 5).
Zu Buchstabe d (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 WoGG)
Ab 2013 sollen die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 WoGG und die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG auch für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhoben werden. Hierdurch können verbesserte Aussagen über die Empfängerstruktur gewonnen und nicht zuletzt die Möglichkeiten zur Gesetzesfolgenabschätzung verbessert werden. Die Angabe der nach § 14 Absatz 3 WoGG nicht zum Jahreseinkommen gehörenden Einkünfte ist entbehrlich, weil es keine Notwendigkeit mehr gibt, diese Daten zu erheben.
Zu Buchstaben a und b Doppelbuchstabe aa (§ 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 WoGG)
Durch die Vereinheitlichung der Begriffe auf "Erhebungszeitraum" sollen eine klare Definition erreicht und Missverständnisse verhindert werden. Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr nach § 36 Absatz 1 Satz 1 WoGG. Für diesen Zeitraum sind die Daten zu erheben und über diesen Zeitraum ist zu berichten.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 36 Absatz 2 Satz 7 WoGG - neu -)
Der Hinweis soll lediglich der Klarstellung dienen. Über die Übermittlung der Einzelangaben an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hinaus ist die sonstige Übermittlung der Sozialdaten an Dritte für die Forschung und Planung im Rahmen des § 75 SGB X zulässig.
Zu Nummer 8 (§ 38 Nummer 3 WoGG)
Die Regelung stellt klar, dass durch Rechtsverordnung eine Kostenerstattungsregelung zwischen Bund und Ländern geschaffen werden darf.
Zu Nummer 9 (§ 41 Absatz 1 Satz 2 WoGG - neu -)
Die bisherige allgemeine Übergangsregelung des § 41 Absatz 1 WoGG für noch nicht beschiedene Anträge (sogenannte Altanträge) wird redaktionell zu Satz 1. Mit Satz 2 soll eine ergänzende Regelung eingeführt werden. Abgesehen von jenen Altanträgen kann es auch bei Entscheidungen etwa nach § 25 Absatz 3 bis 5 oder § 27 Absatz 1 Satz 2 WoGG dazu kommen, dass der Bewilligungszeitraum in Zeiten vor einer Änderung des Wohngeldrechts hineinreicht. Wurde beispielsweise ein Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt und stellten Bürgerinnen und Bürger anschließend einen rückwirkenden Wohngeldantrag nach § 25 Absatz 3 Satz 1 WoGG, so reicht der Bewilligungszeitraum in den Monat zurück, für den ursprünglich Arbeitslosengeld II beantragt worden war. Ist nun zwischenzeitlich eine Änderung des Wohngeldrechts eingetreten, soll auch für solche rückwirkenden Bewilligungen eine Aufteilung des Bewilligungszeitraums und die Entscheidung nach dem jeweils geltenden Recht angeordnet werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG)
Durch die Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für das Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen worden (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, Artikel 1 Nummer 7 Doppelbuchstabe jj). In einigen Ländern sind durch das Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Wohnraumförderungsgesetze und Wohnungsbindungsgesetze das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) und das Wohnungsbindungsgesetz des Bundes (WoBindG) ersetzt worden (zum Beispiel in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Die Zuständigkeit für das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus ist im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeit von Bund und Ländern belassen worden (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG), da Bergarbeiterwohnungen - anders als öffentlich geförderte Sozialwohnungen - ausschließlich aus Bundesmitteln, dem sogenannten Bundestreuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau im Kohlenbergbau, gefördert wurden. Der Bund füllt seine Zuständigkeit in diesem Bereich mit dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (BergarbWobauG) aus.
Auf Bergarbeiterwohnungen ist das WoBindG weiter anwendbar (§ 2 WoFÜG). Das führt dazu, dass in den Ländern mit eigenen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen nach § 22 WoBindG in Verbindung mit § 5 WoBindG und § 27 WoFG die Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 20 ff. WoFG und die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG gelten, wenn es um die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für die Belegung einer Wohnung geht, die mangels örtlichen Wohnungsbedarfs von der Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau freigestellt ist. Für öffentlich geförderte Sozialwohnungen gelten in diesen Ländern jedoch die entsprechenden Landes-Wohnungsbindungsgesetze beziehungsweise Landes-Wohnraumförderungsgesetze.
Zwei in Fällen der Freistellung von der Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau nebeneinander bestehende Regelungen für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen sind weder verwaltungseffizient noch bürgernah. Um unterschiedliche Verfahren zu vermeiden, soll § 22 Absatz 3 WoBindG dahingehend ergänzt werden, dass anstelle der Regelungen zur Wohnberechtigung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes landesrechtliche Regelungen in der jeweils geltenden Fassung auch für von der Zweckbindung freigestellte Bergarbeiterwohnungen treten können. Dadurch wird gewährleistet, dass für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins in solchen Fällen der Freistellung von der Zweckbindung öffentlich geförderter Wohnungen landeseinheitliches Recht gilt.
Zu Nummer 2 (§ 22 Absatz 4 WoBindG)
§ 22 Absatz 4 WoBindG verweist auf § 5 Absatz 2 BergarbWobauG, der eine zehnjährige Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau bei der Förderung des Baus von selbst genutztem Wohneigentum vorsah. Dieser § 5 Absatz 2 BergarbWobauG wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 971) mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben. Die Neuförderung von Bergarbeiterwohnungen wurde zum 31. Dezember 1996 eingestellt (§ 1 BergarbWobauG). Demzufolge ist die in § 5 Absatz 2 BergarbWobauG geregelte zehnjährige Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Diese Wohnungen unterliegen nunmehr der Zweckbindung für öffentlich geförderte Sozialwohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Nach Ablauf der Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau sind Wohnungen in Eigentumsmaßnahmen Wohnberechtigten im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes mit einem Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze vorbehalten (siehe Begründung zu Nummer 1). Sie dürfen auch weiterhin, dann jedoch unabhängig vom Einkommen, Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau überlassen werden. Zur Vereinheitlichung der Regelungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für Bergarbeiterwohnungen nach Ablauf der Zweckbindung nach dem Bergarbeiterwohnungsbaugesetz sollen entsprechende landesrechtliche Regelungen in der jeweils geltenden Fassung auch für solche nunmehr öffentlich geförderten Wohnungen anwendbar sein.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes)
Die Änderung des § 2 Absatz 2 Satzteil nach Nummer 2 WoFÜG ist Folge der Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes durch Artikel 2.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Änderungen dieses Gesetzes sollen überwiegend umgehend in Kraft treten (Satz 1). Das betrifft auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte für die Forschung und Planung. In Satz 2 ist vorgesehen, dass die übrigen Änderungen der Wohngeldstatistik erst zum Jahreswechsel 2012/2013 in Kraft treten, um die Erhebungsergebnisse der Jahresstatistik nicht zu beeinträchtigen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1612:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Für den Bereich der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger wird lediglich an bisher schon bestehende Informationspflichten im Rahmen des Wohngeldantrags angeknüpft, um diese nunmehr für statistische Erhebungen nutzbar zu machen.
Für das Statistische Bundesamt entsteht durch Anpassung der Datenverarbeitungs- und Statistikprogramme ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 20.000 €. Für die Länder entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 5.000 € sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 7000 €. Des Weiteren werden zwei bestehende Informationspflichten mit marginalen Auswirkungen geändert.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin