Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat mit Schreiben vom 11. März 2005 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2005 zum EU-Kommissionsvorschlag für eine Empfehlung des Rates und des Europäischen Parlaments betreffend die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung Stellung genommen.
Die Bundesregierung wird die Interessen der Länder, wie sie in der Stellungnahme des Bundesrates zum Ausdruck kommen, bei den weiteren Verhandlungen gemäß § 5 Abs. 1 EUZBLG im Sinne der bisherigen kooperativen Zusammenarbeit berücksichtigen. Die Schlussfolgerung in Ziffer 8 des Beschlusses mit der Forderung, die Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen und gemäß § 6 Abs. 2 EUZBLG die Verhandlungsführung auf einen Vertreter der Länder zu übertragen, wird von der Bundesregierung allerdings nicht geteilt. Ihr wird hiermit widersprochen:
Nach Auffassung der Bundesregierung liegen weder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 EUZBLG noch von § 6 Abs. 2 EUZBLG vor.
Die Empfehlung ist kein Vorhaben, da sie keinen rechtlichverbindlichen Inhalt aufweist. Sie dient auch nicht der Vorbereitung eines verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakts. Die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder sind jedenfalls nicht betroffen. Den Ländern bleibt es unbenommen zu entscheiden, ob und in welcher Weise sie die in der Empfehlung enthaltenen Einzelempfehlungen aufgreifen wollen.
Drucksache 795/04(B)