3. Der Bundesrat hat insbesondere im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erhebliche Bedenken gegen den Verordnungsvorschlag, soweit rein innerstaatliche Sachverhalte betroffen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Schutz der Reisenden auch rein innerstaatliche Sachverhalte erfassen muss. Insoweit bestehen zumindest in der Bundesrepublik Deutschland bereits Regelungen in § 664 HGB und in § 77 des Binnenschifffahrtgesetzes (BinSchG) vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), die derzeit zwar noch den Stand des Athener Übereinkommens von 1974 wiedergeben, allerdings durch den nationalen Gesetzgeber angepasst werden können.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Änderungsprotokoll zum Athener Übereinkommen bereits gezeichnet. Es ist anzunehmen, dass die anderen Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind. Damit dürfte ein weit gehend ähnliches Schutzniveau bereits auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Die pauschale Begründung der Kommission zur Erforderlichkeit der Einbeziehung des Inlandverkehrs überzeugt nicht. Insbesondere dürfte nicht zutreffend sein, dass es aus Sicht des Reisenden keinen Unterschied macht, ob er grenzüberschreitend oder im Inland befördert wird. Eine einheitliche Regelung mag zwar im Interesse des Reisenden liegen; dies rechtfertigt jedoch noch keine Harmonisierung des rein innerstaatlichen Schiffsverkehrs. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Entscheidung, ob und inwieweit eine Anpassung der Vorschriften für den Binnenverkehr zu erfolgen hat, nicht den Mitgliedstaaten überlassen werden kann. Auch das Argument der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen führt nicht zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Regelung auf der Gemeinschaftsebene. Die Kommission legt nicht dar aus welchen Gründen es zu einer Verzerrung des Wettbewerbs bei reinen Inlandssachverhalten kommen soll.
Der Bundesrat verweist insoweit auf seine Stellungnahme zu dem ebenfalls Binnensachverhalte erfassenden Verordnungsvorschlag über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr (BR-Drucksache 213/04(Beschluss) vom 14. Mai 2004).
Im Fall des Verordnungsvorschlags zu den Rechten und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (KOM (2004) 143 endg.; Ratsdok. 7149/04) ist eine Beschränkung auf grenzüberschreitende Fahrten vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich wieso dies im Fall des Schiffsverkehrs anders geregelt werden muss.
Der Bundesrat hat auch erhebliche Bedenken gegen die Regelung des innerstaatlichen Schiffsverkehrs in der Rechtsform der Verordnung. Eine Richtlinie würde zur Verbesserung des Schutzes der Passagiere und zur Förderung des Wettbewerbs ausreichen. Wieso den Mitgliedstaaten kein Spielraum zur Umsetzung des Athener Übereinkommens gelassen werden kann, wird von der Kommission nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht überzeugend, weshalb die Mitgliedstaaten keine höheren Haftungsobergrenzen festlegen dürften, die grundsätzlich im Interesse der Reisenden wären.
Zudem muss die Vorgehensweise bei der Umsetzung von internationalen Übereinkommen in anderen Verkehrsarten nicht zwingend auf die Schifffahrt übertragen werden.