869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 AtZüV)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist § 5 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
- 4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem beim Bundesamt für Verfassungsschutz,
Begründung
Auf die Verbunddatei des nachrichtendienstlichen Informationssystems (NADIS) haben alle Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gleichermaßen Zugriff. Es wird ihnen bei Anfragen jeweils der identische Inhalt angezeigt. Eine Auskunft kann daher sinnvoll zentral durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfolgen, das im Trefferfall eigene Erkenntnisse mitteilt bzw. die angefragten Erkenntnisse der speichernden Landesbehörde an die Überprüfungsbehörde weiterleitet. Trefferfälle bewegen sich lediglich im Rahmen von deutlich weniger als 1 Prozent. Wegen des hohen Anteils an Sicherheitsüberprüfungen werden relevante, nachteilige Erkenntnisse nur in noch wesentlich geringerem Maße mitgeteilt.
Die in § 12b AtomG vorgesehene Nachberichterstattungspflicht der Verfassungsschutzbehörden bedingt eine Speicherung der zu überprüfenden Personen in NADIS. Die maschinelle Speicherung von Massendaten wird ohnehin nur beim BfV durchgeführt, wohin die Länder z.B. bei Speicherungen zur Luftsicherheitsüberprüfung ihre Massendaten weiterleiten. Insofern erscheint eine direkte Einbeziehung des BfV in das Anfrageverfahren - auch zur Vermeidung unnötiger Zwischenschaltung der Landesverfassungsschutzbehörden und dem damit dort verbunden personellen Aufwand - sinnvoll.
Zudem fragen die atomrechtlichen Überprüfungsbehörden gemäß vorgelegter Verordnung auch beim MAD, beim ZKA und dem BND zentral nur jeweils an einer Stelle an.
Letztlich lässt § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtomG die angefragte Stelle innerhalb der Verfassungsschutzbehörden offen und eröffnet daher die Möglichkeit einer zentralen Anfrage- und Nachberichtsstelle der Verfassungsschutzbehörden.
Diese Möglichkeit sollte in der eingebrachten Verordnung auch genutzt und zentral eine Stelle als anzufragende Stelle bei den Verfassungsschutzbehörden benannt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AtZüV)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden ...
<wie Vorlage>
- bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 oder 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4" ersetzt."
Begründung
Zuverlässigkeitsüberprüfungen sehen u. a. auch das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz und die Bewachungsverordnung vor. Trotz der gleichen Zielsetzung der Verfahren, Ausschluss von Sabotageakten durch Innentäter, unterscheiden sich die Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit. Sprengstoffgesetz (§ 8a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b), Waffengesetz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) und Bewachungsverordnung (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) berücksichtigen im Unterschied zur Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung auch die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, § 3 Absatz 1 Nummer 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sabotageakte in kerntechnischen Anlagen bzw. beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen weiterreichende Folgen haben können, ist nicht ersichtlich, warum die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 BVerfSchG bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung keine Berücksichtigung finden sollen.
B.
- 3. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.