924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 26. Die Aussagen des Richtlinienvorschlags zur Inhaberschaft des einzigen Gesellschaftsanteils sollten konsistent sein. Die in Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags enthaltene Definition der Ein-Personen-Gesellschaft spricht von einer einzigen Person, während Artikel 15 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags nahelegt, dass der Anteil auch von Personenmehrheiten (im deutschen Recht also etwa Personengesellschaften, Gesamthandsgemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften) gehalten werden kann. Sollten hier nicht sämtliche existierenden Personenmehrheiten zu berücksichtigen sein, sollte auch dies den nationalen Normgebern mitgeteilt werden.
- 27. Die in Artikel 2 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags enthaltene Definition der Umwandlung als Vorgang, durch den eine bestehende Gesellschaft zu einer SUP wird oder aufhört, eine SUP zu sein, ist im Hinblick auf den zweiten Teil der Definition unklar. Eine bestehende SUP hört nämlich auch im Falle ihrer Auflösung oder Löschung auf, als solche zu existieren, ohne dass hierin ein Umwandlungsvorgang zu erblicken wäre. Auch diese Definition bedarf daher der Klarstellung.
- 28. Die in Artikel 2 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags enthaltene Definition der Gewinnausschüttung sollte präzisiert werden. Dieser Definition kommt im Hinblick auf die Artikel 18 und 19 des Richtlinienvorschlags eine Schlüsselrolle für die Kapitalerhaltung der SUP zu. Unklar ist, in welchen Fällen das Ziehen eines finanziellen Vorteils aus der SUP eine Gewinnausschüttung darstellen soll. Diese Unklarheit besteht insbesondere im Hinblick auf mögliche vertragliche Beziehungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft. So bestehen häufig bei Ein-Personen-Gesellschaften Vertragsverhältnisse (etwa Darlehensverträge, Mietverträge und auch Anstellungsverträge), aufgrund derer Zahlungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen erfolgen. Insbesondere wäre zu klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Verträge im Hinblick auf die Formulierung "aufgrund des einzigen Anteils" ausgenommen sind.
- 29. Der in Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Rechtsformzusatz "SUP" gibt unzureichend Auskunft über die Verhältnisse der Gesellschaft. Zum einen bringt er die Haftungsbeschränkung nicht zum Ausdruck. Ein solcher Hinweis wird üblicherweise bei nationalen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung verlangt (vgl. nur Limited, Société ä responsabilité limitée, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder UG haftungsbeschränkt). Zum anderen gibt der Rechtsformzusatz keine Auskunft über den Registrierungsstaat, so dass das auf die Gesellschaft anwendbare Recht (vgl. Artikel 7 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags) für den Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
- 30. Die Regelung des Artikels 9 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags, die die Umwandlung nationaler Rechtsformen in eine SUP zulässt, birgt nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr, für sogenannte "Firmenbestattungen" missbraucht zu werden. Beispielsweise könnten nach Umwandlung einer GmbH in eine SUP, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt oder deren Sitz nachträglich in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird, die deutschen Vorschriften zur Liquidation bzw. Insolvenz von Gesellschaften umgangen werden. Auf diese Weise könnten die Gläubiger der Gesellschaft in erheblichem Maße geschädigt werden, indem ihnen der Zugriff auf das verbleibende Gesellschaftsvermögen erschwert oder dieser sogar gänzlich verhindert wird. Ob insoweit ein hinreichender Schutz dadurch besteht, dass die Umwandlung einer Gesellschaft in eine SUP bei Bestehen einer Unterbilanz ausgeschlossen ist (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags), erscheint fraglich.
- 31. Kritisch ist auch zu sehen, dass durch die Zulassung der Gründung einer SUP im Wege der Umwandlung faktisch eine Sachgründung zugelassen wird. Angesichts des rein formalen Mindestkapitals (Artikel 16 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) besteht kein reales Bedürfnis nach Schaffung einer Sachgründungsmöglichkeit. Zum anderen führt eine solche Sachgründung zu einer Verzögerung des Verfahrens, wie auch die Kommission anerkennt (Erwägungsgrund 16). Vor allem bestehen Unsicherheiten für den Rechtsverkehr, ob das Stammkapital tatsächlich aufgebracht wurde, die Bewertung also ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Diese Gesichtspunkte sprechen dagegen, die Umwandlung von Gesellschaften in die Rechtsform der SUP zuzulassen, so wie auch nach deutschem Recht die Sachgründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft - auch im Wege der Umwandlung - untersagt ist. Aus denselben Gründen sollte auch eine Sachkapitalerhöhung entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 des Richtlinienvorschlags nur dann zulässig sein, wenn zumindest ein gewisses Barkapital nachgewiesen worden ist.
- 32. Die in Artikel 11 des Richtlinienvorschlags vorgesehene "einheitliche Vorlage" einer Satzung birgt die Gefahr, dass sie aus Unkenntnis oder aus Gründen der Einfachheit auch dann verwendet wird, wenn sie inhaltlich nicht dem Willen und bzw. oder den Bedürfnissen des Gründers entspricht. Erfahrungsgemäß spiegeln Standardsatzungen häufig nicht die individuellen Interessen des Gesellschafters wider. Diese Gefahr besteht umso mehr, als die Verwendung dieser Vorlage bei der Online-Gründung zwingend vorgeschrieben wird. Anders als beim Musterprotokoll zur Gründung einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt nach § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellscha ten mit beschränkter Haftung f (GmbHG) wird der Gründer bei der SUP auch nicht fachkundig über die Bedeutung und Einschränkungen der Mustersatzung und die Möglichkeit der Erstellung einer individualisierten Satzung beraten. Die Verwendung einer Mustersatzung sollte aus Sicht des Bundesrates an die Bedingung einer hinreichenden Beratung des Gründers über die Bedeutung der darin enthaltenen Satzungsregelungen geknüpft werden.
- 33. Die Ausgestaltung der Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der Satzung überzeugt noch nicht. Die Aufzählung in Artikel 11 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags mag als Themenliste für die Mustersatzung nach Artikel 11 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags genügen; als verlässlicher gesetzlicher Mindeststandard für die nationalen Rechte (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) ist sie zu unpräzise. Die Regelung wäre wohl umzukehren: Es wäre ein gesetzlicher Mindeststandard zu bestimmen, an dem sich auch die Mustersatzung auszurichten hätte.
- 34. Der Bundesrat sieht Überarbeitungsbedarf im Hinblick auf Artikel 12 des Richtlinienvorschlags, der Vorgaben für die Änderung der Satzung enthält. Die derzeitige Fassung lässt offen, ob die Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister für deren Wirksamwerden erforderlich ist, ob also die Eintragung im Handelsregister konstitutive oder deklaratorische Bedeutung hat. Hätte sie nur deklaratorische Bedeutung, dann wäre der Rechtsverkehr nicht hinreichend vor Satzungsänderungen geschützt, etwa wenn durch Satzungsänderung der Sitz der SUP geändert oder das Kapital herabgesetzt wird. Deshalb sollte für eine wirksame Satzungsänderung stets die Handelsregistereintragung verlangt werden. Jedenfalls darf sich der Gründer gegenüber Dritten auf die Satzungsänderung solange nicht berufen können, wie sie nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Ferner ist die in Artikel 12 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit, die Satzung "auf elektronischem Wege" zu ändern, kritisch zu sehen. Sie würde eine Satzungsänderung ermöglichen, bei der keine Identitätsprüfung stattfindet. Es erscheint aus den bereits zur Online-Eintragung genannten Gründen unabdingbar, dass auch bei einer späteren Änderung von Eintragungen im Handelsregister eine Identifizierung des die Änderung Anmeldenden erfolgt.
Unklar bleibt des Weiteren, welche formalen Anforderungen an die Satzungsänderung gestellt werden und ob die Mitgliedstaaten höhere Anforderungen stellen dürfen. Anders als nach Artikel 11 der Publizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/101/EG) wird insbesondere weder eine öffentliche Beurkundung von Satzungsänderungen noch deren Prüfung durch das Handelsregister im Richtlinienvorschlag normiert. Hier sollte klargestellt werden, dass die Vorgaben der Publizitätsrichtlinie entsprechend gelten.
- 35. Der Katalog des Artikels 13 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags, der enumerativ aufzählt, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Eintragung einer SUP verlangen dürfen, überzeugt nicht. Er erscheint schon angesichts der weiteren Vorgaben, die der Richtlinienvorschlag selbst aufstellt, unvollständig und für eine Registereintragung untauglich:
- - In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Richtlinienvorschlags fehlen Angaben über die allgemeine und besondere Vertretungsregelung für die Geschäftsführer, obwohl Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags derartige Vereinbarungen und ihre Offenlegung ermöglichen soll. Wie die Offenlegung stattfinden soll, wenn die Mitgliedstaaten keine entsprechende Angabe verlangen dürfen, bleibt dabei unklar. - Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags dürfen nur Informationen über das "Stammkapital der SUP" verlangt werden. Unklar bleibt hierbei, ob auch Nachweise über dessen Erbringung verlangt werden dürfen. Dies könnten die Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags nahelegen; es lässt sich jedoch der Vorschrift des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags nicht entnehmen.
- - Zudem spiegelt sich in Artikel 13 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags nicht die Vorgabe des Artikels 15 Absatz 3 Satz 5 des Richtlinienvorschlags wider, derzufolge ein gemeinsamer Vertreter im Handelsregister eingetragen wird, wenn der einzige Anteil einer SUP im Eigentum mehrerer Personen steht. Insoweit bleibt unklar, ob der Mitgliedstaat eine Anmeldepflicht vorsehen darf.
- - Im Katalog des Artikels 13 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags findet auch nicht Berücksichtigung, dass gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags ein Aufsichtsrat bestellt werden kann und gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags besondere Vertreter bestellt werden können. Deren Anmeldung darf daher vom Mitgliedstaat wohl nicht verlangt werden, obwohl der Rechtsverkehr ein wesentliches Interesse daran hat, dass Klarheit über solche grundlegenden Verhältnisse der Gesellschaft besteht.
- 36. Der Bundesrat hält die Einführung einer starren Drei-Tages-Frist, in der das Eintragungsverfahren abgeschlossen sein muss (Artikel 14 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags), weder für sachgerecht noch für erforderlich. Selbst wenn das Eintragungsverfahren standardisiert und formalisiert werden sollte, können im Einzelfall Zweifelsfragen entstehen, die eine längere Bearbeitungsdauer erforderlich machen. Gerade bei rechtlich komplexeren Sachverhalten kann das Ausfüllen eines Formulars zu Schwierigkeiten führen. Zudem können rechtliche Fragen entstehen, die zu einer Verzögerung der Eintragung führen, beispielsweise im Hinblick auf die Zulässigkeit der gewählten Firma. Auch muss es dem Mitgliedstaat ermöglicht werden, einen Kostenvorschuss für die Eintragungsgebühren zu verlangen, was regelmäßig ebenfalls mit einer Verzögerung der Eintragung verbunden sein dürfte. Eine Echtheitsprüfung bei ausländischen Ausweispapieren, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags zu akzeptieren sind, kann aufwändig sein und mehr als drei Tage Zeit beanspruchen. Schließlich ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass die Eintragung einer SUP Vorrang vor anderen gerichtlichen Entscheidungen (beispielsweise Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, Kindschaftssachen oder Haftsachen) genießen sollte. Ein solcher Vorrang müsste jedoch der Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer SUP faktisch eingeräumt werden, um stets die Drei-Tages-Frist wahren zu können.
- 37. Kritisch zu sehen ist darüber hinaus die Regelung des Artikels 14 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, die es untersagt, die Eintragung einer SUP von der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung abhängig zu machen. Im öffentlichen Interesse muss es möglich sein, in bestimmten Fällen die Eintragung einer Gesellschaft von dem Nachweis einer Erlaubnis abhängig zu machen. Das gilt im deutschen Recht etwa für Unternehmen, die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten wollen (vgl. § 43 des Kreditwesengesetzes), um eine Erlaubnispflicht wirksam durchzusetzen.
Des Weiteren sieht das deutsche Recht im Interesse des Rechtsverkehrs vor, dass bestimmte Unternehmen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Rechtsform der GmbH betrieben werden können. Dies gilt beispielsweise für Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Versicherungsunternehmen. Vergleichbare Beschränkungen müssen auch bei der SUP möglich sein.
Selbst wenn nach der Satzung ein erhöhtes Mindestkapital vorgesehen ist, gibt es keine Vorgaben, die dessen tatsächliche Einzahlung sicherstellen.
Artikel 17 Absatz 2 und 3 des Richtlinienvorschlags verlangt dies zwar, doch ist insoweit keine Nachweispflicht normiert. Demzufolge erfolgt nicht einmal eine formale Kontrolle, ob das Mindestkapital eingezahlt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 13 des Richtlinienvorschlags wohl auch keine entsprechenden Nachweise oder Erklärungen verlangen. Eine SUP könnte dadurch unschwer den Eindruck erwecken, mit einem hohen Kapital ausgestattet zu sein, obwohl dies nicht der Fall ist.
- 38. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 des Richtlinienvorschlags ist vor Ausstellung einer Solvenzbescheinigung eine Prüfung der Geschäfte und Geschäftsaussichten der SUP für das auf die Gewinnausschüttung folgende Jahr vorzunehmen. Weitere Vorgaben oder Mindeststandards fehlen. Die mit der Prognose einer künftigen Zahlungsfähigkeit einhergehende Fehleranfälligkeit der Solvenzbescheinigung führt zu Rechtsunsicherheit, trägt Gläubigerschutzgesichtspunkten nur unzureichend Rechnung und ist für Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden (Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags).
- 39. Der Bundesrat sieht Klarstellungsbedarf im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1 (und Artikel 4 Absatz 2) des Richtlinienvorschlags dahingehend, dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt ist, eine stärkere Form als die Schriftform für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen zu verlangen. Bei der derzeitigen Formulierung ist unklar, ob die Schriftform einen Mindeststandard darstellt, also ob eine strengere Form verlangt werden darf. Dies gilt umso mehr, als abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/102/EG als Form für die Beschlussfassung nicht mehr die Aufnahme einer Niederschrift vorgesehen ist. In der Sache sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, höhere Formerfordernisse festzulegen. Gerade bei wesentlichen Beschlüssen wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Beweissicherung eine verfälschungssichere Dokumentation geboten. Diese kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass bei wesentlichen Beschlüssen eine notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben wird. Auf diese Weise können zudem die rechtssichere Gestaltung der entsprechenden Rechtsgeschäfte und die hinreichende Beratung des Alleingesellschafters sichergestellt werden.
Zudem ist die Publizität wesentlicher Gesellschafterbeschlüsse zu gewährleisten. Das Handelsregister muss verlässlich über die Verhältnisse der Gesellschaft Auskunft geben. Daher muss eine Anmeldepflicht hinsichtlich wesentlicher Beschlüsse zum Handelsregister (beispielsweise Änderungen in der Geschäftsführung, Liquidation bzw. Auflösung, Änderung der Satzung) normiert werden. Dem bisherigen Text des Richtlinienvorschlags lässt sich eine solche Anmeldepflicht nicht eindeutig entnehmen. Insbesondere enthält auch Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Richtlinienvorschlags keine hinreichende Regelung. Vielmehr legt Artikel 21 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags nahe, dass die Schriftform für die Wirksamkeit des Beschlusses genügt.
Der Bundesrat hält es im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs für unabdingbar, dass jedenfalls bei wesentlichen Beschlüssen des Alleingesellschafters eine strengere Form als die Schriftform und die Veröffentlichung der Beschlüsse im Handelsregister vorgeschrieben wird.
- 40. Die Regelung in Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags, derzufolge eine juristische Person Geschäftsführer einer SUP sein kann, wenn dies nach dem anwendbaren nationalen Recht zulässig ist, wirft Probleme im Hinblick auf die Geschäftsführerhaftung nach Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags auf. Jene liefe nämlich faktisch leer, wenn als Geschäftsführer wiederum eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, etwa eine SUP, eingesetzt würde. Es ist daher eine Klarstellung erforderlich, dass die Haftung nach Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags letztlich eine natürliche Person treffen soll, auch wenn im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags eine juristische Person als Geschäftsführer eingesetzt wird. Die Haftung sollte die Person treffen, die die Solvenzbescheinigung ausgestellt hat.
- 41. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die Regelung des Artikels 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags, wonach Beschränkungen der Vertretungsmacht - mit Ausnahme der Anordnung der Gesamtvertretung - bei Streitigkeiten mit Dritten auch dann nicht geltend gemacht werden können, wenn die betreffende Beschränkung offengelegt wurde. Problematisch erscheint, dass die SUP selbst bei einem offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer an dessen Handlungen gebunden sein soll. Selbst bei einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Vertragspartner dürfte die SUP nach der Formulierung der vorgeschlagenen Richtlinie an die Handlungen des Geschäftsführers gebunden sein. Auch wenn ein Schutz des Vertrauens in die Reichweite der Vertretungsmacht des Leitungsorgans grundsätzlich begrüßenswert ist, muss jedenfalls dann eine Ausnahme gelten, wenn dieses Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
Zweifelhaft erscheint zudem die Sinnhaftigkeit der Beschränkung, dass nur Einzel- und Gesamtvertretung als zulässige Vertretungsverhältnisse möglich sind. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum nicht beispielsweise auch eine unechte Gesamtvertretung (Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) zugelassen werden soll.
- 42. Unklar erscheint schließlich die im Erwägungsgrund 15 formulierte Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Eintragungen im Handelsregister in anderen Amtssprachen der EU zuzulassen. Insoweit bleibt offen, ob die inländischen Behörden verpflichtet sein sollen, fremde (z.B. kyrillische) Schriftzeichen zu verwenden. Dies würde technische Probleme verursachen und auch die Verständlichkeit des Handelsregisters für den Rechtsverkehr beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher unbenommen bleiben, Eintragungen nur in der jeweiligen Landessprache vorzunehmen.