Stellungnahme der Bundesregierung
Punkt 29c) der 934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
Der Bundesrat möge beschließen:
Ziffer 4 der Ausschussempfehlungen ist wie folgt zu fassen:
"Anders als die Monopolkommission und die Bundesregierung sieht der Bundesrat keinen vertretbaren Rahmen für Preis- und Qualitätsdifferenzen. Eingriffe zur Beschränkung, Verzögerung und Verlangsamung dürfen nur zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs von Netzen und Diensten, der Integrität und Sicherheit von Netzen und Diensten sowie als Notmaßnahmen zur Begrenzung rechtlich unzulässiger Kommunikation dienen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei, zeitlich befristet und angemessen sein. Der Bundesrat sieht auch hier den zwingenden Bedarf für regulatorische Rahmenbedingungen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in der Ausschussempfehlung vorgesehene Formulierung in Ziffer 4 weicht von einer bisherigen Position des Bundesrates ab und sollte daher neu gefasst werden.
Mit BR-Drucksache 689/13(B) hat der Bundesrat festgestellt, dass jeder Regelung der Netzneutralität die anerkannte Definition zugrunde zu legen ist, wonach Netzneutralität die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel bedeutet. Jegliche Abweichungen von diesem Grundsatz sollten nach Auffassung des Bundesrates nur auf Grund eines abschließenden Katalogs von eng definierten Ausnahmen mit objektiv überprüfbaren Kriterien zulässig sein.
Es besteht kein Anlass, die bisherige Position des Bundesrates zu verändern, so dass sich kein Spielraum für Preis- und Qualitätsdifferenzen ergibt.
Aus technischer Sicht möglicherweise notwendige Eingriffe in die Netzneutralität sollten nur auf Grund eines eng begrenzten, abschließenden Katalogs von Ursachen zulässig sein. Art und Weise solcher Eingriffe sind klar zu definieren. In diesem Zusammenhang ergibt sich somit ein Bedarf für regulatorische Rahmenbedingungen.