Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/12464 - zu dem Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) angenommen.
Fristablauf: 14.03.13
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 702/12(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12464
17. Wahlperiode 26.02.2013
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPABegleitgesetz) - Drucksachen 17/10038, 17/10251, 17/11395, 17/11938 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Norbert Walter-Borjans Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 beschlossene Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPABegleitgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Februar 2013
Der Vermittlungsausschuss
Böhrnsen Vorsitzender | Dr. Meister Berichterstatter | Walter-Borjans Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)
Zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 56a Absatz 3 VAG), Nummer 6 (§ 56b Absatz 2 VAG), Nummer 11 (§ 118b Absatz 3 Satz 4 bis 7 VAG), Artikel 8 (§ 153 Absatz 3 Satz 3 VVG)
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
'5. § 56a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 56a Überschussbeteiligung"
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.'
- b) In Nummer 6 wird § 56b Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile einrichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet sind. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder."
- c) Nummer 11 wird aufgehoben.
2. Artikel 8 wird aufgehoben
3. Die Artikel 9 und 10 werden die Artikel 8 und 9.
4. Artikel 11 wird Artikel 10 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 die Angabe "6 bis 9" durch die Angabe "7 und 8" ersetzt wird.