Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107,
Drucksache 705/05 (PDF) = AE-Nr. 052447,
Drucksache 536/06 (PDF) = AE-Nr. 061441 und AE-Nr. . 090769, 100811
Brüssel, den 10.3.2011 KOM (2011) 118 endgültig 2011/0051 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag sieht Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) vor, die nach den Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung in den ersten Jahren für notwendig befunden wurden. Gleichzeitig werden auch entsprechende Änderungen am Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 vorgeschlagen.
Allgemeiner Kontext
Am 13. Oktober 2006 trat die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in Kraft.
In den ersten vier Jahren der Anwendung der Verordnung hat sich gezeigt, dass geringfügige Änderungen technischer Natur erforderlich sind. Die wesentlichen Gründe für diese Änderungen sind:
- - praktische Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung des Schengener Grenzkodexes, darunter die Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen sowie Berichte und Anträge der Mitgliedstaaten; - Bericht der Kommission vom September 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 des Schengener Grenzkodexes (KOM (2009) 489);
- - Bericht der Kommission vom 13. Oktober 2010 über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des Schengener Grenzkodexes (KOM (2010) 554);
- - Kohärenz mit anderen kürzlich verabschiedeten Rechtsakten, insbesondere mit dem Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009) und der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008).
Dieser Vorschlag umfasst Änderungen, die mehr Klarheit bringen und weniger Spielraum für divergierende Auslegungen der Verordnung lassen, sowie Änderungen zur Lösung praktischer Probleme, die in den ersten Jahren des Schengener Grenzkodexes aufgetreten sind. Darüber hinaus soll ein klarer Rechtsrahmen für bilaterale Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen an Straßengrenzübergangsstellen geschaffen werden.
Neue strategische Initiativen wie die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems der EU und eines EU-Registrierungsprogramms für Reisende werden Gegenstand anderer Vorschläge sein, die getrennt erörtert werden.
Geltende Bestimmungen
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
2. Anhörung interessierter Kreise
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden auf der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 16. März 2010 mit Experten der Mitgliedstaaten besprochen.
Am 7. Mai 2010 konnten die vorgeschlagenen Änderungen auf einem besonderen Expertentreffen ausführlich diskutiert werden. Die Experten der Mitgliedstaaten befürworteten weitgehend die vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen sowie das Konzept einer geringfügigen praktischen und technischen Verbesserung des Schengener Grenzkodexes. Mehrere Experten wiesen auf die Dringlichkeit einer pragmatischen Behandlung einiger Aspekte dieses Vorschlags hin und äußerten die Hoffnung auf eine schnelle Annahme der Änderungen.
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung
Wichtigste Änderungen:
- - Eindeutige Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des "Aufenthalts von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum" (Artikel 5): Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-241/05, Bot (Slg. 2006, I-09627), und der Einführung entsprechender Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodexes bedarf es der Klärung und zuverlässiger rechtlicher Leitlinien hierfür im Schengener Grenzkodex; - Präzisierung der Gültigkeitsanforderungen für Reisedokumente von Personen ohne Visum (Artikel 5) aus praktischen Erwägungen und zur Anpassung der Anforderungen an den Wortlaut des Artikels 12 des Visakodexes;
- - Ermöglichung der Einrichtung getrennter Kontrollspuren für nicht visumpflichtige Reisende (Artikel 9) aus praktischen Gründen im Hinblick auf mehr Flexibilität und zügigere Grenzkontrollen;
- - bessere Schulung von Grenzschutzbeamten in der Erkennung von besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel (Artikel 15); die Notwendigkeit einer besonderen Schulung hierfür wurde erst kürzlich im Aktionsplan der Kommission für unbegleitete Minderjährige (2010 - 2014) (KOM (2010) 213 endg. vom 6.5.2010) bestätigt;
- - Zulassung von Ausnahmeregelungen für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen (Artikel 19);
- - Einführung einer klaren Rechtsgrundlage für gemeinsame Grenzübergangsstellen (Anhang VI): Damit bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten über die Zusammenarbeit bei den Grenzkontrollen und über gemeinsame Grenzübergangsstellen geschlossen werden können, ist eine Änderung des Anhangs VI des Schengener Grenzkodexes erforderlich und müssen der Abschluss bilateraler Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen an Straßengrenzübergangsstellen vorgesehen und eine Rechtsgrundlage für bestimmte wichtige Aspekte geschaffen werden, darunter für die Beantragung internationalen Schutzes.
Rechtsgrundlage
Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d.h. Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden war. Er ändert zudem die Artikel 21 und 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985, deren Rechtsgrundlage nach dem Beschluss 1999/436/EG Artikel 62 Absatz 3 EG-Vertrag war, sowie Artikel 136 des Übereinkommens, dessen Rechtsgrundlage Artikel 62 Absatz 2 EG-Vertrag war.
Subsidiaritätsprinzip
Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b AEUV ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der "sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden" und "die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen" erfolgen.
Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über Personenkontrollen an den Außengrenzen und über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen weiterentwickelt und in technischer Hinsicht verbessert werden. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der EU (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der EU erfolgen kann.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die für ein Tätigwerden vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.
Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative Änderung des Schengener Grenzkodexes handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur mit einer Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung und ist im Sinne der darin enthaltenen politischen Leitlinien. Daher entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5. weitere Angaben
Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen
Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der "variablen Geometrie" zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein untersucht werden. Die jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den Erwägungsgründen 7-12 dieses Vorschlags beschrieben.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen
Artikel 1 - Änderungen am Schengener Grenzkodex:
Allgemeine Änderungen
- - In der gesamten Verordnung werden Änderungen vorgeschlagen, die infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon erforderlich sind ("EU" statt "EG"; "Europäische Union" statt "Europäische Gemeinschaft"; Änderungen bei den Verweisen auf Vertragsbestimmungen).
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- - Nummer 1: Änderung entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in den Nummern 4 und 4a.
- - Nummer 4: Präzisierung, mit der klargestellt wird, dass sich Artikel 2 Nummer 4 nur auf Fährverbindungen zwischen Mitgliedstaaten bezieht.
- - Nummer 4a: Durch die neu aufgenommene Begriffsbestimmung soll gewährleistet werden, dass Frachtunternehmen des Schengener Raums in gleicher Weise wie Fährdienstbetreiber in den Genuss der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen kommen.
- - Nummer 15: Die Begriffsbestimmung von Aufenthaltstitel wird geändert. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird präzisiert, dass Visa (sowohl für den längerfristigen Aufenthalt als auch für den Kurzaufenthalt) keinesfalls als "Aufenthaltstitel" im Sinne von Buchstabe b eingestuft werden können. Die in diesem Zusammenhang nicht mehr gültige Anführung der Wiedereinreise wird gestrichen. Auch wird klargestellt, dass nationale Aufenthaltstitel nur als solche anerkannt werden, wenn gemäß Artikel 34 eine Mitteilung und Veröffentlichung erfolgt sind.
Artikel 4: Überschreiten der Außengrenzen
Um den Text insgesamt strukturell zu verbessern und klarer zu machen, werden die ausführlichen Ausnahmen in Buchstaben a und b gestrichen. Um die gestrichenen Bestimmungen in der Substanz beizubehalten, werden Artikel 18 und 19 so geändert, dass die verschiedenen Arten von Grenzen und Personengruppen allgemein von der Anwendung des Artikels 4 ausgenommen werden können, was in Verbindung mit Anhang VI Nummern 3.2.5 bis 9 (Vergnügungsschifffahrt und Küstenfischerei) und Anhang VII Nummer 3.1 (Seeleute) gilt. Durch die Aufnahme des Konzepts des "gelegentlichen Überschreitens der Grenze" in Absatz 2 sollen die Ausnahmen dieser Bestimmung deutlich von der Regelung für den kleinen Grenzverkehr unterschieden werden, bei dem es um das "regelmäßige Überschreiten" der Grenze geht (der in Artikel 35 und Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 geregelt ist). Darüber hinaus sind nach Absatz 2 bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten in diesem Bereich ausdrücklich erlaubt.
Artikel 5: Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
- - Absatz 1: Aufenthaltsdauer: Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-241/05, Bot, und der Einführung einer damit zusammenhängenden Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodexes werden präzise rechtliche Leitlinien für die Berechnung des "Aufenthalts von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum" für den Schengener Grenzkodex vorgegeben, indem die Bestimmungen an den Wortlaut des Visakodexes angepasst werden. Gültige Reisedokumente: Aus praktischen Gründen wurde der Wortlaut an Artikel 12 des Visakodexes angepasst, wobei auch vorgesehen wird, dass Grenzschutzbeamte in begründeten Notfällen Ausnahmen machen dürfen.
- - Absatz 4: Streichung des überholten und irreführenden Begriffs "Wiedereinreisevisum". Ersetzung der Bezugnahme auf Verordnung (EG) Nr. 415/2003 in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b durch die Bezugnahme auf den neuen Visakodex. Da Artikel 46 und Anhang XII des Visakodexes zur Erstellung von Visastatistiken für jeden Ort verpflichten, an denen Mitgliedstaaten Visa erteilen (dies schließt auch Grenzübergangsstellen ein, an denen Visa ausgestellt werden), ist Unterabsatz 2 des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe b redundant; er sollte durch einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Visakodexes ersetzt werden.
Artikel 7: Grenzübertrittskontrollen von Personen
- - Absatz 5: Präzisierung, dass die vorgesehene Unterrichtung in schriftlicher Form erfolgen muss.
- - Neuer Absatz 8: Da die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten außergewöhnlichen Umstände (besondere Notwendigkeit und Notlagen) in der Praxis auch bestimmte Ausnahmen von Artikel 7 erfordern könnten, wird dies ausdrücklich vorgesehen.
Artikel 9: Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
- - Absatz 2: Aus praktischen Gründen soll für mehr Flexibilität und zügigere Grenzkontrollen gesorgt werden, indem die Einrichtung getrennter Kontrollspuren für nicht visumpflichtige Reisende ermöglicht wird.
Artikel 10: Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
- - Absatz 2: Berichtigung eines sprachlichen Fehlers in der englischen Fassung.
- - Absatz 3: Die Situation des Zugpersonals auf internationalen Strecken ist mit der von Piloten oder Seeleuten vergleichbar, da die Züge nach festem Fahrplan eingesetzt werden. In ihrem Bericht über das Abstempeln (KOM (2009) 489 endg.) vom September 2009 hatte die Kommission bereits eine Ausnahme von der Abstempelpflicht für diese Personengruppe angekündigt.
Artikel 11: Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer
- - Absatz 3: Technische Anpassung infolge der Verabschiedung eines neuen Rechtsakts (Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG).
- - Neuer Absatz 4: Technische Anpassung zur Schließung einer Lücke in der derzeitigen Verordnung (Nachweis der Ausreise, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist).
Artikel 12: Grenzüberwachung
- - Änderung hinsichtlich der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 13: Einreiseverweigerung
- - Absatz 5: Technische Anpassung infolge der Einführung eines neuen Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 862/2007 über Wanderungsstatistiken).
Artikel 15: Durchführung von Grenzkontrollen
- - Absatz 1: Die von FRONTEX entwickelten gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte werden ausdrücklich erwähnt. Auf die Notwendigkeit einer besonderen Schulung zur Erkennung von Situationen mit besonders schutzbedürftigen Personen wurde erst kürzlich im Aktionsplan der Kommission für unbegleitete Minderjährige (KOM (2010) 213 endg. vom 6.5.2010) hingewiesen.
Artikel 18: Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
- - Letzter Satz: Ergänzend zur Änderung des Artikels 4 Absatz 2 wird systematisch eine kohärente Grundlage für Abweichungen von Artikel 4 für alle in Anhang VI aufgeführten Grenzarten und Fortbewegungsmittel vorgesehen.
Artikel 19: Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
- - Neuer Buchstabe g in Absatz 1: Eine Ausnahmeregelung für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen muss sich auf eine ausdrückliche Rechtsgrundlage stützen (Ergänzung einer Personengruppe in Artikel 19 und entsprechender Bestimmungen in Anhang VII), die auch die Möglichkeit des Abschlusses einschlägiger bilateraler Abkommen vorsieht.
- - Neuer Buchstabe h in Absatz 1: In Anhang VII Nummer 8 wird eine Ausnahmeregelung speziell für Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen (beispielsweise auf Bohrplattformen oder Offshore-Windparks) eingeführt, die der für die Küstenfischerei (Anhang VI Nummern 3.2.8 und 9) entspricht.
- - Absatz 1 Satz 2: Ergänzend zur Änderung des Artikels 4 Absatz 2 wird systematisch eine kohärente Grundlage für Abweichungen von Artikel 4 für alle in Anhang VII aufgeführten Personengruppen vorgesehen.
Artikel 21: Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
- - Buchstabe d: Viele Mitgliedstaaten wenden Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht an (Meldepflicht über Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind und in einen anderen Mitgliedstaat einreisen). Die Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung dieser allgemeinen Meldepflicht in der Praxis sind bekannt. Es gibt kein überzeugendes Kosten/Nutzen-Argument dafür, dass diese Bestimmung die Ermittlung illegaler Einwanderer erheblich erleichtern würde. In einem aktuellen Bericht der Kommission über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des Schengener Grenzkodexes (KOM (2010) 554) wurde daher vorgeschlagen, Artikel 22 des Durchführungsübereinkommens aufzuheben sowie den Verweis darauf in Artikel 21 Buchstabe d des Schengener Grenzkodexes zu streichen. Die vorgeschlagene Änderung wirkt sich nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten aus, gezielte Kontrollen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen, soweit sie mit Artikel 21 Buchstaben a bis c vereinbar sind.
Artikel 32: Änderung der Anhänge
- - Änderung hinsichtlich der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 33: Ausübung der Befugnisübertragung
- - Der Kommission muss die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich übertragen werden. Der Vorschlag übernimmt die Standardformulierung, die im Entwurf einer Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission über eine Arbeitsmethode der Organe für die Anwendung des Artikels 290 empfohlen wurde. Der Wortlaut wird gegebenenfalls je nach dem Ergebnis der laufenden interinstitutionellen Verhandlungen abgeändert werden müssen.
- - Absatz 1: Präzisierung im Zusammenhang mit der Änderung des Artikels 2 Nummer 15. Angesichts der Rechtswirkung, die nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten nach dem Schengener Grenzkodex haben, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt.
Artikel 37: Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
- - Anpassung der Mitteilungspflicht: Die Mitgliedstaaten werden ausdrücklich verpflichtet, der Kommission sämtliche bilateralen Abkommen mitzuteilen, die im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex geschlossen wurden.
Anhang III
- - Anpassung an die Änderung des Artikels 9 Absatz 2, der die Einrichtung getrennter Kontrollspuren für nicht visumpflichtige Reisende vorsieht.
Anhang IV
- - Nummer 3: Technische Anpassung. Angesichts der Standardgröße des Reisedokuments (126 x 88 mm), der Visummarke (105 x 74 mm) und des Einreise-/Ausreisestempels (43 x 30 mm) ist es technisch unmöglich geworden, Stempel und Visummarke wie vorgeschrieben auf der gleichen Seite anzubringen, ohne die Lesbarkeit der Visumaufschriften zu beeinträchtigen.
Anhang VI
- - Neue Nummer 1.1.4: Damit bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten über die Zusammenarbeit bei den Grenzkontrollen an gemeinsamen Grenzübergangsstellen geschlossen werden können, bedarf es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die auch bestimmte wichtige Aspekte regelt, darunter die Beantragung internationalen Schutzes. Die vorgeschlagene Änderung erlaubt den Mitgliedstaaten den Abschluss bilateraler Abkommen (Befugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 AEUV), verpflichtet sie aber nicht dazu. - Nummern 1.2.1 und 1.2.2: Aus Gründen der Kohärenz werden die Bestimmungen über den Abschluss bilateraler Abkommen bei Grenzkontrollen im Eisenbahnverkehr an die in Nummer 1.1.4 vorgeschlagenen Bestimmungen für den Straßenverkehr angepasst. Wird Artikel 37 wie vorgeschlagen geändert, ist der letzte Satz in Nummer 1.2.1 redundant und sollte gestrichen werden. Die Bestimmungen über die Stellen, an denen Kontrollen durchgeführt werden dürfen, wurden aus praktischen Erwägungen noch flexibler gestaltet.
- - Nummern 3.1.1-3.1.5: Technische Anpassungen zur Angleichung der Terminologie an das FAL-Übereinkommen (Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs) und die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft1, darunter Einführung der Möglichkeit, die Besatzungs- und Passagierlisten auf elektronischem Weg zu übermitteln; Aufnahme eines Verweises auf Informationen, die nach den Listen des FAL-Übereinkommens erforderlich sind, soweit dies auch in der Richtlinie 2002/6/EG vorgesehen ist; Möglichkeit der Übermittlung der Listen an Grenzdienststellen via Hafenbehörden; Fristen für die Übermittlung der Listen; genauere Anweisungen für die administrative Kontrolle der Listen und präzise Vorschrift der Kontrolle von Personen, die sich an Bord befinden und nicht ausschiffen.
- - Nummer 3.2. 1: Anpassung an die Änderungen in Nummer 3. 1. - Nummer 3.2.2: Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen in Nummer 3.1.4.
- - Nummer 3.2.4: Zur Vermeidung einer Überschneidung mit der geänderten Nummer 3.1.2 sollte Nummer 3.2.4 gestrichen werden.
- - Nummer 3.2.9: Nummer 3.1.2 sieht bereits vor, dass Änderungen zu melden sind; diese Bestimmung muss daher nicht in Nummer 3.2.9 wiederholt werden. - In Nummer 3.2. 10 neuer Buchstabe i: Präzisierung, dass die Übermittlung der Besatzungs- und Passagierlisten für Fährschiffe vorgeschrieben wird, womit die Verordnung an die Richtlinie 98/41/EG über die Sicherheit der Seeschifffahrt angepasst wird.
- - Neue Nummer 3.2.11: Präzisierung der Regelung, die für Fähren aus Drittstaaten gilt, die mehr als einmal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anlegen; der Wortlaut und Inhalt der Regelung folgt den entsprechenden Bestimmungen über die Luftgrenzen (Nummer 2.1.2 Buchstabe b Ziffer iii).
Anhang VII
- - Nummer 3. 1: Berichtigung eines Redaktionsfehlers: Die meisten Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen Nr. 108108 der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute ratifiziert, drei Mitgliedstaaten haben das gleichnamige Übereinkommen Nr. 185185 (LT, HU, FR) ratifiziert. Beide Übereinkommen sollten daher erwähnt werden. Redaktionelle Verbesserung: Im Hafenort "an Land gehen" impliziert nicht nur die Einreise, sondern auch die Möglichkeit, nach dem Aufenthalt an Land wieder an Bord zu gehen (auszureisen). - Streichung des letzten Satzes in Nummer 3.1 und Nummer 3.2: In Nummer 3 geht es nur um Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 4 und 7, nicht aber um Ausnahmeregelungen zu Artikel 5. Dieser Satz ist somit irreführend und sollte gestrichen werden.
- - Nummern 6.4 und 6.5: Die Liste der nationalen Kontaktstellen zur Einholung von Informationen über Minderjährige (nach Abschnitt 3.7 und Anhang 37 des Schengen-Handbuchs ist die Liste bisher freiwillig) muss jetzt erstellt werden, ihre Verwendung ist vorgeschrieben.
- - Neue Nummer 7: Siehe Anmerkung zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g.
- - Neue Nummer 8: Siehe Anmerkung zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h.
Anhang VIII
- - Anpassung an die Änderung des Artikels 11.
Artikel 2 - Änderungen am Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:
- - Aufhebung von Artikel 21 Absatz 3: Da nach Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes eine Mitteilungspflicht besteht, ist diese Bestimmung überflüssig und muss aufgehoben werden. - Aufhebung von Artikel 22: Siehe Anmerkungen zu Artikel 21 Buchstabe d des Schengener Grenzkodexes.
- - Aufhebung von Artikel 136: Die Bestimmungen über die Grenzkontrollen wurden nach dem EU-Recht harmonisiert. Dies wirkt sich auf das Recht der Mitgliedstaaten zum Abschluss von Verträgen in diesem Bereich aus. Der Abschluss bilateraler Abkommen über Grenzkontrollen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ohne ausdrückliche Befugniserteilung im Schengener Grenzkodex würde das EU-Recht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AEUV und Artikel 2 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. Artikel 136 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist mit diesem Prinzip unvereinbar. Deshalb ist er aufzuheben.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 77 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet; dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck müssen gemeinsame Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen festgelegt werden.
- (2) Am 13. Oktober 2006 trat die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)2 in Kraft.
- (3) Nachdem der Grenzkodex nun vier Jahre lang angewandt wurde, haben die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung des Schengener Grenzkodexes, darunter die Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen sowie Berichte und Anfragen der Mitgliedstaaten, gezeigt, dass bestimmte Änderungen erforderlich sind.
- (4) Der Bericht der Kommission vom September 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 des Schengener Grenzkodexes (KOM (2009) 489) sowie der Bericht der Kommission vom 13. Oktober 2010 über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des Schengener Grenzkodexes (KOM (2010) 554) enthalten konkrete Vorschläge für technische Änderungen des Schengener Grenzkodexes.
- (5) Kürzlich verabschiedete Rechtsakte, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)3 und die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger 4 machen bestimmte Änderungen des Schengener Grenzkodexes erforderlich.
- (6) Um den Schengener Grenzkodex an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie zusätzliche Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 einführen und die Anhänge gemäß Artikel 32 ändern kann. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.
- (7) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Änderungen technischer Natur an den Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes, nur auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.
- (8) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands5 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen 6 genannten Bereich fallen.
- (9) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens 7 genannten Bereich fallen.
- (10) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates 8 genannten Bereich fallen.
- (11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
- (12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG9 des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.
- (13) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG10 des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderung des Schengener Grenzkodexes
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- (a) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fähr- und Frachtverbindungen,".
- (b) In Nummer 4 wird der Wortlaut "regelmäßige Fährverbindungen" durch "regelmäßige interne Fährverbindungen" ersetzt.
- (c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
"4a "interne Frachtverbindungen" sämtliche Frachtverbindungen zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen;".
- (d) In Nummer 5 wird der Wortlaut "Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen" durch "Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben," ersetzt.
- (e) In Nummer 5 Buchstabe a wird der Wortlaut "des Artikels 17 Absatz 1 " durch "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.
- (f) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
- (g) In Nummer 6 wird der Wortlaut "des Artikels 17 Absatz 1 " durch "des Artikels 20 Absatz 1" ersetzt.
- (h) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
'"Aufenthaltstitel"
- a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
- b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 34 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
- i) vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind, sowie
- ii) Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95* ausgestellt haben.
- (2) Artikel 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;".
- (3) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung zum Überschreiten der Außengrenzen an den Grenzübergangsstellen und zu den festgesetzten Verkehrsstunden vorgesehen werden:
- (a) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen;
- (b) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage."
- (4) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:
"Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Dokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung ausgesetzt werden.
- ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein."
- (b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern."
- ii) Die Unterabsätze 1 und 2 in Buchstabe b erhalten folgende Fassung:
"Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009* des Europäischen Parlaments und des Rates an der Grenze ein Visum erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa. ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1."
- (5) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut "Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen" durch "Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben" ersetzt.
- (b) In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der Wortlaut "Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen" durch "Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben" ersetzt.
- (c) In Absatz 2 Unterabsatz 4 wird der Wortlaut "Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen" durch "Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben" ersetzt.
- (d) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, werden schriftlich über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet."
- (e) In Absatz 6 wird der Wortlaut "die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen" durch "die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben" ersetzt.
- (f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen."
- (6) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)
- a) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A ("EU, EWR, CH") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 ("nicht visumpflichtig") und B2 ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen. Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung ("nicht visumpflichtig") gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung ("alle Pässe") gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
- b) Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf unter Buchstaben a und b Unterabsatz 1 genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem Schild in Anhang III Teil B 1 ("nicht visumpflichtig") gekennzeichnet sind, ist freiwillig, die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet. Sie entscheiden nach praktischen Erwägungen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen getrennte Kontrollspuren eingerichtet werden sollen."
- (7) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt."
- (b) In Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
- "f) in den Reisedokumenten des Zugpersonals auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
- g) in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/3 8/EG vorzeigen."
- (8) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann der Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* rückgeführt werden."
Ein neuer Absatz 4 wird angefügt:
"Die einschlägigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist."
- *. ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98."
- (9) Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."
- (10) Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007* des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
- *. ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23."
- (11) Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung von Situationen mit besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten dazu an, Sprachen zu erlernen, insbesondere jene, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind."
- (12) In Artikel 18 Absatz 2 wird nach dem Wort "Artikeln" der Verweis "4," eingefügt.
- (13) Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Unterabsatz werden folgende Buchstaben g und h angefügt:
- "g) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr;
- h) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen."
- b) Im zweiten Unterabsatz wird nach dem Wort "Artikeln" der Verweis "4," eingefügt.
- (14) Artikel 21 Buchstabe d wird gestrichen.
- (15) Artikel 32 erhält folgende Fassung:
"Artikel 32
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 33 zu erlassen."
- (16) Artikel 33 erhält folgende Fassung:
"Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- (2) Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnisübertragung gilt ab X.X.2011 auf unbestimmte Zeit. (Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)
- (3) Die in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- (17) Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstaben a und b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt."
- (18) In Artikel 37 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstabe c, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit."(19) Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 21 Absatz 3 wird gestrichen.
- (2) Artikel 22 wird gestrichen.
- (3) Artikel 136 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu [ ... ] am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang
Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden wie folgt geändert:
- (1) Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) Teil B erhält folgende Fassung:
"TEIL B1: "nicht visumpflichtig";
Übersetzung: nicht visumpflichtig
TEIL B2: "alle Pässe"."
Übersetzung: alle Pässe
- b) In Teil C werden zwischen den Schildern "EU, EWR, CH" und "ALLE Pässe" folgende Schilder eingefügt.
Übersetzung: nicht visumpflichtig - Pkws
Übersetzung: nicht visumpflichtig - Busse
Übersetzung: nicht visumpflichtig - Lkws
- (2) Anhang IV Nummer 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht."
- (3) Anhang VI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Folgende Nummer 1. 1.4 wird eingefügt:
"1.1.4. Gemeinsame Grenzübergangsstellen
1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen, an denen Grenzschutzbeamte einer der Parteien des Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Partei Einreise- und/oder Ausreisekontrollen nach dem Recht ihres Landes vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in dem des Drittstaats eingerichtet werden.
1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuüben:
- (a) Internationaler Schutz: Einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden, auch wenn der Drittstaatsangehörige an der gemeinsamen Grenzübergangsstelle die von einem Grenzschutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle noch nicht passiert hat.
- (b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: Kommen Grenzschutzbeamten eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen,
- - informieren sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden treffen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des EU-Rechts; oder
- - werden sie im Einklang mit nationalem Recht tätig. In diesem Fall muss der Betroffene jedoch Zugang zu den Gerichten des Mitgliedstaats erhalten und Rechtsmittel einlegen können, die ihm einen angemessenen Rechtsschutz in den Bereichen bieten, die unter das Unionsrecht fallen, so dass der durch das Unionsrecht begründete individuelle Rechtsschutz und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet werden.
- (c) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben:
Die Grenzschutzbeamten des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der EU hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des EU-Rechts.
1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, unter Beachtung des Schengener Grenzkodexes und folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem Drittstaat auszuüben:
- (a) Internationaler Schutz: Ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erhalten, wo das entsprechende Verfahren eingeleitet werden kann. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
- (b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: Kommen Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, werden sie im Einklang mit nationalem Recht und Unionsvorschriften tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
- (c) Einreise von Staatsangehörigen eines Drittstaats in diesen Staat: Die Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats dürfen Staatsangehörige eines Drittstaats nicht an der Einreise in diesen Drittstaat hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats die Behörden des betreffenden Drittstaats über diese Umstände; diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts.
1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dieser Verordnung.
Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission nicht mit dieser Verordnung vereinbar, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird."
- b) Die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 erhalten folgende Fassung:
"1.2.1. Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der in Nummer 1. 1.4 genannten Grundsätze bilaterale Abkommen über die praktische Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt:
- - Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhofs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, - Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,
- - Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Drittstaats.
1.2.2. Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der in Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:
- - in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen Fahrgäste den Zug besteigen,
- - in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen die Fahrgäste den Zug verlassen, während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern die Fahrgäste im Zug bleiben."
- (4) Anhang VI Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der zweite Satz in Nummer 3. 1.1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen abschließen, nach denen unter Beachtung der in Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Fahrzeuges im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind."
- b) Die Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5 erhalten folgende Fassung:
"3.1.2. Der Schiffsführer bzw. eine andere vom Schiffsbetreiber dazu ermächtigte Person (beide werden nachstehend als "Schiffsführer" bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel; dies erfolgt spätestens
- - 24 Stunden vor Ankunft im Hafen, - zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
- - falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird, sobald diese Information vorliegt.
Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle (Grenzschutzbeamte bzw. Hafen- oder andere Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten).
3.1.3. Dem Schiffsführer wird eine Empfangsbestätigung ausgehändigt, der sie aufbewahrt und während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorlegt.
3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.
Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der in Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.
Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nach einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung eine Besichtigung des Schiffes und Personenkontrollen bei an Bord befindlichen Personen vor.
3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit."
- c) Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:
"3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde innerhalb der in Nummer 3.1.2 genannten Frist die Route und das Programm der Kreuzfahrt."
- d) Der Unterabsatz 2 in Nummer 3.2.2 erhält folgende Fassung:
jedoch werden aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung die Besatzung und die Passagiere Kontrollen unterzogen."
- e) In Nummer 3.2.3 Buchstaben a und b wird der Verweis auf "Nummer 3.2.4" durch einen Verweis auf "Nummer 3.1.2" ersetzt.
- f) Der Unterabsatz 2 in Nummer 3.2.3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: jedoch werden aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung die Besatzung und die Passagiere Kontrollen unterzogen."
- g) Nummer 3.2.4 wird gestrichen.
- h) In Nummer 3.2.9 wird Unterabsatz 2 gestrichen.
- i) In Nummer 3.2. 10 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs- und Passagierlisten) kommt nicht zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 098/41/EG* des Rates eine Liste der an Bord befindlichen Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser spätestens 30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- *. ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35."
- j) Folgende Nummer 3.2.11 wird angefügt:
"3.2.11 Nimmt eine Fähre bei Fahrten aus Drittstaaten mit mehr als einem Zwischenstopp im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Passagiere erfolgt im Ankunftshafen."
- (5) Anhang VII Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:
"Abweichend von den Artikeln 4 und 7 dürfen Mitgliedstaaten Seeleuten mit gültigem Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108108(1958) und Nr. 185(2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Londoner Abkommen vom 9. April 1965 sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, erlauben, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und daraus auszureisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.
Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung können Seeleute allerdings vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 7 unterzogen werden."
- (6) In Anhang VII Nummer 6 werden folgende Nummern 6.4 und 6.5 angefügt:
"6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, bei denen Informationen über Minderjährige eingeholt werden können, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5. Bei Zweifeln über die in den Absätzen 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren."
- (7) In Anhang VII werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr
Die Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sind in innerstaatlichen Vorschriften und gegebenenfalls in bilateralen Abkommen niederzulegen. Diese Regeln können von den Artikeln 4, 5 und 7 abweichen.
8. Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen
Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen (auf Bohrplattformen, Offshore-Windparks usw.), die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore-Anlage in unmittelbarer Nähe der Küste eines Drittstaats befindet."(8) Im Standardformular in Anhang VIII wird das Wort "Einreisestempel" durch "Einreise- oder Ausreisestempel" und das Wort "eingereist" durch "eingereist oder daraus ausgereist" ersetzt.
- 1. Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG, ABl. L 283 vom 29.10.20 10, S. 1.
- 2. ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
- 3. ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
- 4. ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
- 5. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 6. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 3 1.
- 7. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
- 8. ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.
- 9. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 10. ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1."