Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. Februar 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 0588),
- - gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0279/2009),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- - gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- - gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0003/2010),
- 1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
- 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
- 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Februar 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
- auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen1,
- gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)3 sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine Mitgliedschaft vor.
- (2) Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.
- (3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2006 den erneuerten Konsens über die Erweiterung zum Ausdruck gebracht, wozu auch der Grundsatz gehört, dass jedes Bewerberland für sich beurteilt werden soll.
- (4) Nachdem Island am 16. Juli 2009 beim Rat einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt hat, forderte der Rat die Kommission auf, ihm ihre Stellungnahme zu dem Antrag Islands zu übermitteln. Island kann daher als mögliches Bewerberland betrachtet werden.
- (5) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird Bewerberländern und möglichen Bewerberländern des westlichen Balkans und der Türkei Hilfe unter anderem im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt.
- (6) Island gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum. Daher muss die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 unter gebührender Berücksichtigung der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt werden -
- 1 ABl. C , S. .
- 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010.
- 3 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident