Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 21. März 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/8300 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/943
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Drucksache 19/4724 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.04.19
Erster Durchgang: Drucksache. 382/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
" § 5 Ausnahmen".
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ausnahmen".
- b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ist gerechtfertigt" durch die Wörter "fällt nicht unter die Verbote des § 4" ersetzt.
- c) In Nummer 1 werden die Wörter "nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" gestrichen.
- d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;".
5. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung."
6. In § 19 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "auf eine bestimmte Anzahl von" das Wort "zuverlässigen" eingefügt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken."
- b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und B.