Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a ist § 42 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen:
- 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Lebensstätten) wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; die Lebensstätten sind ganzjährig vom Schutz umfasst, sofern sie von Exemplaren derselben Art regelmäßig jedes Jahr aufs Neue genutzt werden,
Begründung
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Der neu hinzugefügte Halbsatz dient vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 5.3.2007 (Az: OVG 11 S 19.07) der notwendigen Klarstellung. Das OVG sieht jede Niststätte als ganzjährig vom Schutzzweck der Norm erfasst an, unabhängig von der Frage, ob sie in einer nachfolgenden Brutsaison von demselben Brutpaar, einem anderen Brutpaar derselben Vogelart oder von einer anderen besonders geschützten Vogelart genutzt wird. Entscheidend für den dauerhaften Schutz sei vielmehr, dass sie ihre Funktion zur Erhaltung besonders geschützter Arten nicht verloren hat.
Die Entscheidung dürfte daher der mit § 42 Abs. 5 beabsichtigten flexibleren Anwendung des Artenschutzrechts bei Vorhaben und Planungen enge Grenzen setzen. Bei einer solchen Auslegung reicht es für den Schutz nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 schon aus, wenn sich ein natürlich oder künstlich geschaffener Bereich grundsätzlich als Fortpflanzungsstätte eignet, z.B. wäre auch schon jeder gerade erst aufgehängte Nistkasten durch § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Dies würde zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Jedenfalls wäre dann wohl praktisch bei jedem Vorhaben, das mit der Beseitigung von Bäumen oder Sträuchern verbunden ist, der Verbotstatbestand erfüllt und eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass diese Vollzugsprobleme durch den neuen § 42 Abs. 5 nicht vollständig überwunden werden können.
Daher ist durch den neuen Halbsatz in § 42 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich klarzustellen, dass es für den ganzjährigen Schutz nicht ausreicht, dass sich ein bestimmter Bereich grundsätzlich als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für besonders geschützte Arten eignet. Vielmehr sollen nur solche Lebensstätten ganzjährig geschützt werden, die von ihren Bewohnern oder Exemplaren derselben Art regelmäßig über mehrere Jahre genutzt werden