4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 16 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
- 2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
- 3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
- 4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- 1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
- 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
- 3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
- 4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
| Spaltenweite |
| in Millimetern |
Saugferkel | 11 |
Absatzferkel | 14 |
Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
- 5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
- 6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
- 7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
- 8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, weiter gehalten werden, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 340 S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 122 S. 1) geändert worden ist, eingehalten werden.
(4) Ställe müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
- 1. in der Gesamtgröße mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
- 2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus bautechnischen Gründen nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind.
§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
- 1. die Schweine sich nicht verletzen können und
- 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- 1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
- 2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und
- 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen und so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- 2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge hat, das
- a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und
- b) geeignet ist, dem Erkundungsverhalten zu dienen;
- 2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
- 3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
- a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
- b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
- c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
- 1. je Kubikmeter Luft:
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3000 |
Schwefelwasserstoff | 5; |
- 2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
| Temperatur in Grad Celsius |
Durchschnittsgewicht | mit Einstreu | ohne Einstreu |
in Kilogramm | |
bis 10 | 16 | 20 |
über 10 bis 20 | 14 | 18 |
über 20 | 12 | 16. |
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
- 1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
- 2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht | Fläche in Quad- |
in Kilogramm | ratmetern | |
über 5 bis 10 | 0,15 | |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,35. |
- 3. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Nummer 2 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
- 4. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
- 5. Nummer 4 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
- 6. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
(3) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| | Fläche in Quadratmetern | |
| bei einer Gruppen- | bei einer Gruppen- | bei einer Gruppen- |
| größe | größe von | größe von |
| bis 5 Tiere | 6 bis 39 Tieren | 40 oder mehr Tieren |
je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens acht Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 23 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 gilt entsprechend."
8. Dem neuen § 27 werden folgende Absätze angefügt:
(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1990 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zweiten Kalenderjahres gehalten werden.
(13) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(14) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
(15) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht.
(16) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht | Bodenfläche je Tier |
in Kilogramm | in Quadratmetern | |
Über 30 bis 50 | 0,4 |
über 50 bis 85 | 0,55 |
über 85 bis 110 | 0,65 |
über 110 | 1,0. |
(17) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten."