A
Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderung zuzustimmen:
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, d und e
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe c ist das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Buchstabe d ist das Wort "und" durch einen Punkt zu ersetzen.
- c) Buchstabe e ist zu streichen.
Begründung
Die Angaben in der Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes dienen gemäß § 16e Abs. 4 Satz 2 des Chemikaliengesetzes dazu, Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vorbeugenden oder heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Biozid-Meldeverordnung verfolgt das Ziel, die Überwachung der Einhaltung unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der EG für alte Biozid-Produkte zu erleichtern. Für diese Zwecke ist die Angabe des Datums der Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes nicht erforderlich. Zudem handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes ordnungswidrig. Daher hätte der Inverkehrbringer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e der Biozid-Meldeverordnung unter Umständen Angaben zu machen, die ihn der Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden.
B
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die nachstehende Entschliessung zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die EU-Kommission auf die bestehenden Probleme bei der Notifizierung von Wirkstoffen im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 und 2032/2003 hinzuweisen und sich gegebenenfalls dafür einzusetzen, dass die Regelungslücke geschlossen wird, die es Herstellern, Importeuren oder Inverkehrbringern während der Übergangsfristen ermöglicht, ohne Beteiligung an einem kostenaufwändigen Notifizierungs- und Zulassungsverfahren weiterhin am Markt teilzunehmen, während andere Unternehmen diese Kosten zu tragen haben.
Begründung
Die Biozid-Meldeverordnung dient der Aufstellung eines nationalen Biozid-Produkte-Verzeichnisses, das die Einhaltung unmittelbar geltender EG-Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003) bezüglich des Inverkehrbringens alter Biozid-Produkte und alter Biozid-Wirkstoffe erleichtern soll.
Zur Erstellung dieses Verzeichnisses sieht die vorliegende Verordnung eine Meldepflicht für diejenigen vor, die als Hersteller, Importeur oder Inverkehrbringer solche Biozidprodukte vertreiben. Die Meldepflicht zur Registrierung des Biozid-Produktes beinhaltet unter anderem den Nachweis über einen Eintrag des vertriebenen Produktes in Anhang II oder III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sowie die Angabe von CAS-Nummer und EG-Nummer dieses Produktes. Die Registrierung wiederum berechtigt den Meldepflichtigen zum weiteren Vertrieb des registrierten Biozid-Produktes bis zum Ende der Übergangsregelung 2006 bzw. 2010. Um eine weiter gehende Zulassung für den Vertrieb von Biozidprodukten in der EU nach den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 und 2032/2003 der Richtlinie 98/8/EG zu erhalten, bedarf es seitens des Meldepflichtigen einer Notifizierung. Nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ist es anderen Herstellern, Importeuren oder Inverkehrbringern möglich, bereits von anderen Unternehmen notifizierte Produkte zu vertreiben, ohne diese selbst notifizieren zu müssen. Im Hinblick auf die erheblichen Kosten eines Notifizierungsverfahrens kann dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Notifizierer führen.
Durch die Notifizierung wird die Wahrung der in den beiden Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000 und 2023/2003 sowie der Richtlinie 98/8/EG bezeichneten Schutzgüter sichergestellt. Dieses stellt einen wesentlichen Beitrag für den Verbraucher-, Umwelt- und Arbeitsschutz dar. Aus diesem Grund ist vom europäischen Gesetzgeber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Notifizierer zu keinem Zeitpunkt schlechter gestellt werden als diejenigen Marktteilnehmer, die zur Wahrung der Schutzgüter keinen Beitrag erbringen.