Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31. Januar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 28. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937,
Drucksache 122/03 (PDF) = AE-Nr. 030591 und AE-Nr. 070743
Begründung
1. Einleitung
Oberstes Ziel der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC), die mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde ist es, die Konzentration von Treibhausgasen (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.
Die Gemeinschaft hat mehrfach betont, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt um höchstens 2 ºC über dem vorindustriellen Niveau liegt, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgas-Emissionen weltweit um mindestens 50% gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen. Die Industrieländer sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30% gegenüber 1990 zu verringern.
In diesem Zusammenhang billigte der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2007 das Ziel der EU, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 30% gegenüber 1990 zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Übereinkommen für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.
Der Europäische Rat betonte auch die Entschlossenheit der EU, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgas-Emissionen umzugestalten, und beschloss dass die EU unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen bis zum Abschluss eines globalen und umfassenden Übereinkommens für die Zeit nach 2012 die feste Selbstverpflichtung eingeht, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu reduzieren.
Damit das Ziel einer Verringerung der THG-Emissionen um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 bis zum Jahr 2020 kosteneffizient verwirklicht werden kann, sollten zusätzliche Strategien und Maßnahmen eingeführt werden, um die Emission von Treibhausgasen aus Quellen, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem2 fallen, weiter auf das im Anhang der beigefügten Entscheidung festgelegte Maß zu beschränken.
Welche Anstrengungen jeder einzelne Mitgliedstaat unternehmen muss, um zur Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft beizutragen, die THG-Emissionen aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Quellen zu verringern, sollte in Abhängigkeit von seinen THG-Emissionen im Jahr 2005, dem letzten Jahr, zu dem überprüfte Emissionsdaten vorliegen festgelegt werden.
2. Reichweite: Beitrag zur Reduzierung von THG-Emissionen aus nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Wirtschaftszweigen zur Verwirklichung des Gesamtziels der EU
In dieser Entscheidung wird festgelegt, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten leisten müssen, damit die Gemeinschaft ihre Verpflichtung erfüllen kann, die THG-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG (und damit nicht unter das EU-Emissionshandelssystem) fallenden Quellen von 2013 bis 2020 zu verringern. Sie regelt die Bewertung der aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung erzielten Emissionsreduktionen. Außerdem wird mit der Entscheidung die Flexibilität bei diesen Anstrengungen gefördert, da zertifizierte Emissionsreduktionen aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und solche aus emissionsmindernden Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Anstrengungen in Drittländern verwendet werden dürfen.
Indem die Mitgliedstaaten gemeinschaftsweite Maßnahmen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems durchführen tragen sie dazu bei, die Zielvorgabe jedes Mitgliedstaats zu erreichen.
3. Lastenteilung: Gerechtigkeit für alle Mitgliedstaaten
Die Reduktionsanstrengungen der Mitgliedstaaten sollten auf dem Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Gemeinschaft beruhen, außerdem sollten sie dem relativen Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP derzeit relativ niedrig ist und die deswegen ein hohes BIP-Wachstum erwarten können, dürfen mehr Treibhausgase emittieren als 2005. Ihre Emissionen werden jedoch durch die Zielvorgaben eingeschränkt und sie müssen Maßnahmen treffen, um den Emissionsanstieg zu begrenzen.
Die Mitgliedstaaten, die derzeit ein relativ hohes Pro-Kopf-BIP erwirtschaften, müssen ihre Treibhausgas-Emissionen gegenüber 2005 verringern.
Um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen gerechten Beitrag zur Erfüllung der Selbstverpflichtung der Gemeinschaft leistet, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu verringern, sollte von keinem Mitgliedstaat verlangt werden dass er seine Treibhausgase bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 senkt, und keinem Mitgliedstaat sollte gestattet werden, seine Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 ansteigen zu lassen.
Die Treibhausgas-Emissionen sollten im Zeitraum 2013 bis 2020 reduziert werden. Dieser Vorschlag gestattet jedem Mitgliedstaat, vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch zu nehmen, die 2% seiner Obergrenze für Treibhausgas-Emissionen entspricht.
Außerdem darf ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen niedriger sind als die Obergrenze, die über das verlangte Maß hinausgehenden Emissionsreduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen.
4. Die Verwendung von Gutschriften aus Projekten in Drittländern
Bis ein künftiges internationales Klimaschutzübereinkommen erzielt wird, sollte die Gemeinschaft weiterhin Gutschriften aus Projekten zur THG-Reduktion in Drittländern anerkennen um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Flexibilität zu gewähren um die nachhaltige Entwicklung in Drittländern, besonders in Entwicklungsländern, zu fördern und um Investoren Sicherheit zu bieten. Die Verwendung dieser Gutschriften sollte mit den Bestrebungen der EU vereinbar sein, durch gemeinschaftsintern erzielte beträchtliche THG-Emissionsreduktionen beim Klimaschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen, bis 2020 20% ihrer Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu gewinnen die Energie-Versorgungssicherheit zu verbessern sowie Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern.
Die Mitgliedstaaten sollten daher Gutschriften aus Projekten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) verwenden können, die für im Zeitraum 082012 erzielte Reduktionen von THG-Emissionen ausgestellt und durch Projekttypen erzielt werden die alle Mitgliedstaaten in diesem Zeitraum anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch Gutschriften verwenden können, die für nach diesem Zeitraum erzielte Reduktionen von THG-Emissionen aus CDM-Projekten, die im Zeitraum 2008-2012 registriert und durchgeführt wurden, ausgestellt und durch Projekttypen erzielt wurden, denen in diesem Zeitraum alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben.
In den ärmsten Entwicklungsländern wurden sehr wenige CDM-Projekte durchgeführt. Die Gemeinschaft unterstützt die ausgewogene Verteilung von CDM-Projekten unter anderem durch die von ihr geschaffene Globale Allianz gegen den Klimawandel3. Deswegen sollte Gewissheit auch im Hinblick auf die Annahme von Gutschriften herrschen, die für Projekte ausgestellt werden, die nach dem Zeitraum 2008-2012 in den ärmsten Entwicklungsländern eingeleitet werden, und durch Projekttypen erzielt werden, die alle Mitgliedstaaten in dem genannten Zeitraum anerkannt haben. Solche Gutschriften sollten bis 2020 oder bis zum Abschluss eines Übereinkommens mit der Gemeinschaft angenommen werden, je nach dem, was früher eintritt.
Um mehr Flexibilität zu erreichen und die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zusätzliche Gutschriften aus hochwertigen Projekten verwenden können. Solche Übereinkünfte können für mehr als ein Land gelten.
Wird kein internationales Klimaschutzübereinkommen erzielt, in der die den Industrieländern zugeteilten Mengen festgelegt werden, sind ab 2012 keine Projekte der gemeinsamen Projektdurchführung (JI) mehr möglich. Die durch solche Projekte erzielten Gutschriften für THG-Emissionsreduktionen könnten jedoch im Rahmen von Übereinkommen mit Drittländern weiterhin anerkannt werden.
Nur wenn die Mitgliedstaaten auch weiterhin CDM-Gutschriften verwenden können, kann es nach 2012 einen Markt für diese Gutschriften geben. Damit gewährleistet ist, dass es einen solchen Markt gibt und dass die THG-Emissionen in der EU weiter verringert und die Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energiesicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden, wird vorgeschlagen, den Anteil, bis zu dem die Mitgliedstaaten pro Jahr Gutschriften aus THG-Reduktionsprojekten in Drittländern verwenden dürfen, bis zum Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens auf 3% der Emissionen jedes Mitgliedstaats aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Quellen im Jahr 2005 zu begrenzen. Diese Menge entspricht einem Drittel der Reduktionsanstrengungen im Jahr 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, den Teil dieser Menge, den er nicht ausgeschöpft hat, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen.
5. Änderungen bei Abschluss eines internationalen Übereinkommens
In diesem Zusammenhang billigte der Europäische Rat das Ziel der EU, die THG-Emissionen bis 2020 um 30% gegenüber 1990 zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Übereinkommen für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.
Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens durch die Gemeinschaft sollten die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten entsprechend der in dem Übereinkommen enthaltenen neuen Verpflichtung der Gemeinschaft zur Verringerung der THG-Emissionen angepasst werden. Die Gesamtmenge, um die die THG-Emissionen zusätzlich verringert werden müssen, um diese ehrgeizigere Verpflichtung zu erfüllen, wird auf die unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Quellen und die sonstigen Quellen aufgeteilt. Letztere sollen dabei anteilmäßig genauso viel zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtung beitragen, wie sie zur Verpflichtung der Gemeinschaft beigetragen haben, die Emissionen bis 2020 um mindestens 20% zu verringern.
Damit diese zusätzlichen Reduktionsanstrengungen für nicht im EU-Emissionshandelssystem erfasste Quellen gerecht auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, unternimmt jeder Mitgliedstaat zusätzliche Reduktionsanstrengungen der Gemeinschaft proportional zu dem Anteil an den Gesamtemissionen der Gemeinschaft aus solchen Quellen, der im Rahmen der unabhängigen Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 die Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20% zu verringern, auf ihn entfällt.
Die Obergrenzen für die Verwendung von Gutschriften aus Projekten in Drittländern sollten ebenfalls um die Hälfte der nach dem internationalen Übereinkommen zu unternehmenden zusätzlichen Reduktionsanstrengungen angehoben werden. Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens sollten die Mitgliedstaaten nur durch ein gemeinsames Konzept geregelte Reduktionsgutschriften aus Ländern annehmen, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
6. Konsequenzen einer Änderung des Geltungsbereichs des EU-Emissionshandelssystems
Anpassungen des Geltungsbereichs des EU-Emissionshandelssystems sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Emissionsobergrenze für Quellen, die unter diese Entscheidung fallen, einhergehen.
7. Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung
In den gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorzulegenden Jahresberichten melden die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Emissionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung ergeben, und die Verwendung von Gutschriften gemäß Artikel 4. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten dem neusten Stand ihrer voraussichtlichen Fortschritte bis spätestens 1. Juli 2016.
In dem Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bewertet die Kommission, ob diese Fortschritte ausreichen, um die mit der vorliegenden Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Bei dieser Bewertung werden die Fortschritte bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG berücksichtigt.
Ab 2013 enthalten diese Bewertungen außerdem alle zwei Jahre Prognosen darüber, welche Fortschritte die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten voraussichtlich bei der Erfüllung der mit dieser Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen erzielen werden.
Die Kommission erstattet regelmäßig über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht. Sie legt diesen Bericht bis 31. Oktober 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge bei.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgas-Emissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen bis 2020
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
- auf Vorschlag der Kommission4,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Oberstes Ziel der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC), die mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen8 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen (THG) in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.
- (2) Damit dieses Ziel erreicht werden kann, darf nach der erst zuletzt auf der Tagung des Rates "Umwelt" vom 5. November 2007 in Brüssel vertretenen Auffassung der Gemeinschaft die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 ºC gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgas-Emissionen weltweit um mindestens 50% gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Zu diesen Emissionsreduktionen sollten alle Wirtschaftszweige beitragen. Die Industrieländer sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgas-Emissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30% gegenüber 1990 zu verringern.
- (3) Um dieses Ziel zu erreichen, billigte der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel das Ziel der EU, die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 30% zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Übereinkommen für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.
- (4) Der Europäische Rat betonte die Entschlossenheit der Gemeinschaft, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgas-Emissionen umzugestalten und beschloss, dass bis zum Abschluss eines globalen, umfassenden Übereinkommens für die Zeit nach 2012 und unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen die Gemeinschaft die feste, Selbstverpflichtung eingeht die Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% gegenüber 1990 zu reduzieren.
- (5) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates9 wurde ein solches System für die Gemeinschaft eingeführt, das bestimmte Industrietätigkeiten erfasst. Damit das Ziel einer Verringerung der Treibhausgas-Emissionen um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 bis zum Jahr 2020 kosteneffizient verwirklicht werden kann, sollten aber alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag zu diesen Reduktionen leisten. Deswegen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Strategien und Maßnahmen einführen, um die Emission von Treibhausgasen aus Quellen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, weiter zu beschränken.
- (6) Welche Anstrengungen jeder einzelne Mitgliedstaat unternehmen muss, sollte in Abhängigkeit von seinen Treibhausgas-Emissionen im Jahr 2005, dem letzten Jahr, zu dem überprüfte Emissionsdaten vorliegen, festgelegt werden.
- (7) Die Reduktionsanstrengungen der Mitgliedstaaten sollten auf dem Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Gemeinschaft beruhen, außerdem sollten sie dem relativen Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Mitgliedstaaten mit einem derzeit relativ niedrigen Pro-Kopf-BIP, die deswegen mit einem hohen BIP-Wachstum rechnen können, sollten mehr Treibhausgase emittieren dürfen als 2005, als Beitrag zu der Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft insgesamt sollte dieser Anstieg der Treibhausgas-Emissionen jedoch beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten, die derzeit ein relativ hohes Pro-Kopf-BIP erwirtschaften, sollten ihre Treibhausgas-Emissionen gegenüber 2005 verringern.
- (8) Um bei der Verwirklichung der Selbstverpflichtung der Gemeinschaft eine faire Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten zu erreichen, sollte von keinem Mitgliedstaat verlangt werden, dass er seine Treibhausgase bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 senkt, und keinem Mitgliedstaat sollte gestattet werden, seine Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um mehr als 20% gegenüber 2005 ansteigen zu lassen. Die Treibhausgas-Emissionen sollten im Zeitraum 2013 bis 2020 reduziert werden, wobei jedem Mitgliedstaat erlaubt wird, vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch zu nehmen, die 2% seiner Obergrenze für Treibhausgas-Emissionen entspricht und ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen unter dieser Obergrenze liegen, die über das verlangte Maß hinausgehenden Reduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen darf.
- (9) Bis zum Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens sollte die Gemeinschaft weiterhin eine bestimmte Zahl Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen in Drittländern anerkennen, um den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Flexibilität zu gewähren, um die nachhaltige Entwicklung in Drittländern, besonders in Entwicklungsländern, zu fördern und um Investoren Sicherheit zu bieten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen dass ihre Strategien für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung von Projekten fördern und dazu beitragen, ein internationales Klimaschutzübereinkommen zu erzielen.
- (10) Die Mitgliedstaaten sollten daher Gutschriften verwenden können, die für Reduktionen von Treibhausgas-Emissionen ausgestellt wurden, die im Zeitraum 082012 durch Projekttypen erzielt wurden, die in diesem Zeitraum alle Mitgliedstaaten anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten sollten auch Gutschriften verwenden können, die für nach diesem Zeitraum erzielte Reduktionen aus Projekten, die im Zeitraum 2008-2012 registriert und durchgeführt wurden, ausgestellt und durch Projekttypen ("Projektkategorien")erzielt werden, die in diesem Zeitraum alle Mitgliedstaaten anerkannt haben.
- (11) In den ärmsten Entwicklungsländern wurden sehr wenige Projekte im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) durchgeführt. Da die Gemeinschaft die ausgewogene Verteilung von CDM-Projekten unter anderem durch die von der Kommission geschaffene Globale Allianz gegen den Klimawandel10 fördert sollte Gewissheit herrschen, dass Gutschriften angenommen werden, die für Projekte, die nach dem Zeitraum 2008-2012 in den ärmsten Entwicklungsländern eingeleitet werden, ausgestellt und durch Projektarten erzielt werden, die in dem genannten Zeitraum alle Mitgliedstaaten anerkannt haben. Solche Gutschriften sollten bis 2020 oder bis zum Abschluss eines Übereinkommens mit der Gemeinschaft angenommen werden, je nach dem, was früher eintritt.
- (12) Um mehr Flexibilität zu erreichen und die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zusätzliche Projektgutschriften verwenden können. Wird kein internationales Klimaschutzübereinkommen erzielt, in der die den Entwicklungsländern zugeteilten Mengen festgelegt werden, sind ab 2012 keine Projekte der gemeinsamen Projektdurchführung (JI) mehr möglich. Die Gutschriften für die Reduktion von Treibhausgas-Emissionen aus solchen Projekten sollten jedoch im Rahmen von Übereinkommen mit Drittländern weiterhin anerkannt werden.
- (13) Nur wenn die Mitgliedstaaten auch weiterhin CDM-Gutschriften verwenden können, kann es nach 2012 einen Markt für diese Gutschriften geben. Damit gewährleistet ist, dass es einen solchen Markt gibt und dass die THG-Emissionen in der Gemeinschaft weiter verringert und die Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen erneuerbare Energieträger, Energiesicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit verwirklicht werden sollte der Anteil, bis zu dem die Mitgliedstaaten pro Jahr Gutschriften aus THG-Reduktionsprojekten in Drittländern verwenden dürfen, bis zum Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens auf 3% der THG-Emissionen jedes Mitgliedstaats aus nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Quellen im Jahr 2005 begrenzt werden. Diese Menge entspricht einem Drittel der Reduktionsanstrengungen im Jahr 2020. Jeder Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben den Teil dieser Menge, den er nicht ausgeschöpft hat, auf einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen.
- (14) Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens sollten die Mitgliedstaaten nur durch ein gemeinsames Konzept geregelte Reduktionsgutschriften aus Ländern annehmen, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
- (15) Die Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Entscheidung sollten jährlich anhand der Berichte bewertet werden, die gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls11 vorgelegt werden. Alle zwei Jahre sollten die voraussichtlichen Fortschritte und 2016 sollte die Durchführung dieser Entscheidung umfassend bewertet werden.
- (16) Anpassungen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Emissionsobergrenze für Quellen, die nicht unter die Richtlinie fallen, einhergehen.
- (17) Nach dem Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens durch die Gemeinschaft sollten die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten angepasst werden, um die in diesem Übereinkommen verankerte Verpflichtung der Gemeinschaft, die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität unter den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der gesamten Gemeinschaft zu erfüllen. Die Menge der Gutschriften aus Projekten zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen in Drittländern, die jeder Mitgliedstaat verwenden kann, sollte um bis zur Hälfte der zusätzlichen Anstrengungen angehoben werden, die für die Reduktion von Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen zu unternehmen sind.
- (18) Mithilfe der gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register und des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalters sollte sichergestellt werden dass alle Transaktionen für die Durchführung dieser Entscheidung ordnungsgemäß verarbeitet und verbucht werden.
- (19) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 beschlossen werden. Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis übertragen werden, nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens neben Maßnahmen zur Anpassung der Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten auch Maßnahmen im Hinblick auf die Verwendung zusätzlicher Arten von Projektgutschriften in Einklang mit dem Übereinkommen sowie die für die Kontrolle von Transaktionen gemäß dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Entscheidung oder zur Hinzufügung oder Änderung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden.
- (20) Da die Ziele dieser Entscheidung durch allein agierende Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Tragweite und der Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Entscheidung enthält die Regeln, nach denen festgelegt wird, welchen Beitrag die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft leisten müssen, die Treibhausgas-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen von 2013 bis 2020 zu verringern, und die Regeln dafür, wie dies zu bewerten ist.
Artikel 2
Begriffbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG.
- Darüber hinaus bedeutet "Treibhausgas-Emissionen" (THG-Emissionen) die Emission von Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N₂O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) aus Quellen, ausgedrückt in gemäß der Richtlinie 2003/87/EG bestimmtem Kohlendioxidäquivalent.
Artikel 3
Emissionsvolumen für den Zeitraum 2013 bis 2020
- 1. Solange die Gemeinschaft noch kein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das über die in diesem Artikel genannten Werte hinausgehende verbindliche Reduktionen vorsieht, begrenzt jeder Mitgliedstaat bis 2020 seine Treibhausgas-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen gegenüber seinen Emissionen im Jahr 2005 unter Anwendung des Prozentsatzes, der im Anhang dieser Entscheidung für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzt ist.
- 2. Vorbehaltlich Absatz 3 und Artikel 4 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine gesamten Treibhausgas-Emissionen im Jahr 2013 aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen den Durchschnitt seiner gemäß dieser Richtlinie und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gemeldeten und überprüften Treibhausgas-Emissionen aus solchen Quellen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nicht überschreiten. Vorbehaltlich Absatz 3 und Artikel 4 begrenzt jeder Mitgliedstaat diese Treibhausgas-Emissionen jedes Jahr linear, um sicherzustellen, dass diese Emissionen 2020 nicht die für ihn im Anhang festgelegte Obergrenze überschreiten.
- 3. In den Jahren 2013 bis 2019 kann ein Mitgliedstaat vom nachfolgenden Jahr eine Menge vorweg in Anspruch nehmen, die 2% seiner Obergrenze für Treibhausgas-Emissionen gemäß Absatz 2 entspricht. Sind die Emissionen eines Mitgliedstaats niedriger als die Obergrenze, so darf er die über das verlangte Maß hinausgehenden Emissionsreduktionen für das nachfolgende Jahr anrechnen lassen.
Artikel 4
Verwendung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen
- 1. Bis zum Inkrafttreten eines künftigen internationalen Klimaschutzübereinkommens dürfen die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 die folgenden Gutschriften für die Reduktion von Treibhausgas-Emissionen verwenden:
- (a) zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU), die für Emissionsreduktionen ausgestellt wurden, die bis 31. Dezember 2012 durch Projekttypen erzielt werden, die alle Mitgliedstaaten im Zeitraum 2008-2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt haben;
- (b) CER, die für nach dem 1. Januar 2013 erzielte Emissionsreduktionen aus im Zeitraum 2008-2012 registrierten Projekten eines Typs ausgestellt werden, den alle Mitgliedstaaten im selben Zeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt haben;
- (c) CER, die ausgestellt wurden für Emissionsreduktionen aus in den ärmsten Entwicklungsländern durchgeführten Projekten eines Typs, den alle Mitgliedstaaten im Zeitraum 2008-2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt haben bis diese Länder ein Übereinkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Maßnahmen für den Erwerb dieser Gutschriften die ausgewogene geografische Verteilung von Projekten fördern und dazu beitragen, ein internationales Klimaschutzübereinkommen zu erzielen.
- 2. Sollte sich der Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens verzögern so dürfen die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zusätzlich zu Absatz 1 weitere THG-Reduktionsgutschriften aus Projekten oder anderen emissionsmindernden Tätigkeiten im Einklang mit den in Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Übereinkommen verwenden.
- 3. Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens dürfen die Mitgliedstaaten nur CER aus Drittländern verwenden, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
- 4. Jeder Mitgliedstaat darf pro Jahr gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 Gutschriften nur in einer Menge verwenden, die 3% der nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgas-Emissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 entspricht.
Jeder Mitgliedstaat darf den Teil dieser Menge, den er nicht ausgeschöpft hat, auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen.
Artikel 5
Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen
- 1. In den Jahresberichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG melden die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Emissionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 ergeben, und berichten über die Verwendung von Gutschriften gemäß Artikel 4.
- 2. In dem Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bewertet die Kommission, ob diese Fortschritte ausreichen, um die mit der vorliegenden Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Bei dieser Bewertung berücksichtigt sie die Fortschritte bei den Strategien und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG übermittelten Informationen.
Alle zwei Jahre, beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Emissionen, werden außerdem die Fortschritte bewertet, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten voraussichtlich bei der Erfüllung der mit dieser Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen erzielen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln den neuesten Stand ihrer voraussichtlichen Fortschritte bis spätestens 1. Juli 2016.
Artikel 6
Nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens geltende Anpassungen
- 1. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten, nachdem die Gemeinschaft ein internationales Klimaschutzübereinkommen geschlossen hat, das über die in Artikel 3 genannten Werte hinausgehende verbindliche Reduktionen vorsieht.
- 2. Ab dem Jahr, das auf den Abschluss der in Absatz 1 genannten Übereinkommen folgt werden die THG-Emissionen der Gemeinschaft aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen für das Jahr 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 weiter um eine Menge reduziert, die der gesamten zusätzlichen Reduktion der THG-Emissionen der Gemeinschaft aus allen Quellen entspricht, zu der die Gemeinschaft dem internationalen Klimaschutzübereinkommen zufolge verpflichtet ist, multipliziert mit dem Anteil der insgesamt bis 2020 zu erzielenden THG-Emissionsreduktionen der Gemeinschaft, den die Mitgliedstaaten durch Reduktion ihrer Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen gemäß Artikel 3 beitragen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat trägt zu den zusätzlichen Reduktionsanstrengungen der Gemeinschaft im Verhältnis zu seinem Anteil an den gemäß Artikel 3 für das Jahr 2020 vorgesehenen Gesamtemissionen der Gemeinschaft aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen bei.
Die Kommission passt die Emissionsobergrenzen im Anhang in Einklang mit Unterabsatz 1 an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 4. In Einklang mit Absatz 5 dürfen die Mitgliedstaaten die Menge der Reduktionsgutschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 aus Drittländern, die das in Absatz 1 genannte Übereinkommen ratifiziert haben, um bis zur Hälfte der gemäß Absatz 2 zu erreichenden zusätzlichen Reduktionen erhöhen.
Jeder Mitgliedstaat darf den Teil dieser Menge, den er nicht ausgeschöpft hat, auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen.
- 5. Die Kommission regelt gegebenenfalls die Verwendung von weiteren Arten von Projektgutschriften oder die Nutzung anderer im Rahmen des internationalen Übereinkommens geschaffener Mechanismen durch die Mitgliedstaaten.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen.
Artikel 7
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG
- Die Emissionsobergrenze gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung wird entsprechend der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zahl der Zertifikate für THG-Emissionen angepasst die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergibt, nachdem die Kommission die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG endgültig genehmigt hat.
- Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich aus dieser Anpassung ergeben.
Artikel 8
Register und Zentralverwalter
Artikel 9
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 10
Berichterstattung
- Die Kommission erstattet über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht. Sie legt diesen Bericht bis 31. Oktober 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt ihm gegebenenfalls Vorschläge bei.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
- Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Treibhausgas-Emissionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3
| Entwicklung der THG-Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten bis 2020 bezogen auf die THG-Emissionen aus nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen im Jahr 2005 | Treibhausgas-Emissionen der Mitgliedstaaten 2020 aufgrund der Durchführung von Artikel 3 (in Tonnen CO₂-Äquivalent) |
Belgien | -15% | 70 954 356 |
Bulgarien | 20% | 35 161 279 |
Tschechische Republik | 9% | 68 739 717 |
Dänemark | -20% | 29 868 050 |
Deutschland | -14% | 438 917 769 |
Estland | 11% | 8 886 125 |
Irland | -20% | 37 916 451 |
Griechenland | -4% | 64 052 250 |
Spanien | -10% | 219 018 864 |
Frankreich | -14% | 354 448 112 |
Italien | -13% | 305 319 498 |
Zypern | -5% | 4 633 210 |
Lettland | 17% | 9 386 920 |
Litauen | 15% | 18 429 024 |
Luxemburg | -20% | 8 522 041 |
Ungarn | 10% | 58 024 562 |
Malta | 5% | 1 532 621 |
Niederlande | -16% | 107 302 767 |
Österreich | -16% | 49 842 602 |
Polen | 14% | 216 592 037 |
Portugal | 1% | 48 417 146 |
Rumänien | 19% | 98 477 458 |
Slowenien | 3% | 12 019 169 |
Slowakei | 13% | 23 553 300 |
Finnland | -16% | 29 742 510 |
Schweden | -17% | 37 266 379 |
Vereinigtes Königreich | -16% | 310 387 829 |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1.
- 2 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). Geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
- 3 Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: "Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern", KOM (2007) 540 vom 18.9.2007.
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.
- 9 ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).
- 10 Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: "Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern", KOM (2007) 540 vom 18.9.2007.
- 11 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
- 12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.