A. Problem und Ziel
Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik. Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für seine zukünftige Ausgestaltung und Erweiterung geschaffen werden.
Die europäische Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG hat in den Jahren 2008 und 2009 zwei Änderungen erfahren. Erstens wird durch die Änderungs-Richtlinie 2008/101/EG der Luftverkehr ab 2012 in das europäische Emissionshandelssystem einbezogen. Zweitens sieht die Änderungs-Richtlinie 2009/29/EG eine stärkere Harmonisierung des Emissionshandelssystems, eine Absenkung der Gesamtmenge an Berechtigungen sowie die Einbeziehung weiterer Treibhausgase und zusätzlicher Industrietätigkeiten jeweils für die Zeit ab 2013 vor.
B. Lösung
Durch diesen Gesetzentwurf werden die neuen Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie umgesetzt.
C. Alternativen
Alternativen zu diesem Gesetzentwurf bestehen nicht, da zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für den Bund werden in erster Linie Kosten für den Vollzug des Gesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) entstehen. Zum größten Teil betrifft die Gesetzesnovelle Wirtschaftszweige, in denen die DEHSt bereits das aktuell geltende TEHG vollzieht und in denen durch dieses Gesetz keine grundsätzlich neuen Aufgaben geschaffen werden. Es werden aber auch neue Wirtschaftszweige wie der Luftverkehr und weitere Industriesektoren in den Emissionshandel einbezogen, so dass sich der Verwaltungsaufwand erhöht. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen in voller Höhe refinanziert. Für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist.
Weiterhin entstehen dem Bund dadurch Kosten, dass er die Emissionen von Anlagen und Luftfahrzeugen, die vom Bund betrieben werden und unter das TEHG fallen, überwachen, darüber berichten und eine entsprechende Anzahl von Emissionsberechtigungen abgeben muss.
Ab 2013 wird die von Deutschland zu versteigernde Menge an Berechtigungen etwa fünfmal so hoch sein wie im Zeitraum 2008 bis 2012. Die Mehreinnahmen aus der Versteigerung werden, soweit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Mio. Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung der DEHSt hinausgehen und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen, in ein neu geschaffenes Sondervermögen des Bundes ("Energie- und Klimafonds") einfließen.
E. Sonstige Kosten
Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern (darunter auch mittelständische Unternehmen), die neu in den Emissionshandel einbezogen werden, entstehen zusätzliche Kosten für den Zukauf von Emissionsberechtigungen, soweit ihre Abgabepflicht die kostenlose Zuteilung übersteigt. Neu in den Emissionshandel einbezogen werden vor allem die Nichteisenmetall- und die chemische Industrie sowie Fluggesellschaften. Für die Unternehmen, die bereits vom Emissionshandelssystem umfasst sind, ergeben sich zusätzliche Kosten daraus, dass aufgrund der Verknappung der europaweiten Gesamtmenge eine Steigerung des Preises von Emissionsberechtigungen zu erwarten ist. Weiterhin wird nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie für die Erzeugung von Strom keine Zuteilung von Berechtigungen mehr erfolgen, so dass der gesamte Bedarf zugekauft werden muss. Für Kleinanlagen sind Ausnahmeregeln vorgesehen, die die Kostenbelastung vermindern. Kleine Fluggesellschaften sind vom Emissionshandel ganz ausgenommen.
Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen werden voraussichtlich dadurch zustande kommen, dass die unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmenskreise ihre steigenden Kosten für Emissionsberechtigungen über Preiserhöhungen an andere Unternehmen und Privathaushalte weitergeben. Veränderungen des Preisniveaus sowie insbesondere des Verbraucherpreisniveaus sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch die TEHG-Novelle werden für die Handelsperiode 2013-2020 Bürokratiekosten von jährlich insgesamt 42,2 Mio. € entstehen. Die Bürokratiekosten sind im Einzelnen in der Gesetzesbegründung unter A. III. 3. a. dargestellt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Fristablauf: 15.04.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung
§ 7 Berechtigungen
§ 8 Versteigerung von Berechtigungen
§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve
§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften
§ 17 Emissionshandelsregister
§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Überwachung
§ 21 Sachverständige Stellen
§ 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
§ 23 Elektronische Kommunikation
§ 24 Einheitliche Anlage
§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 27 Befreiung für Kleinemittenten
§ 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Sanktionen
§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
§ 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 33 Allgemeine Übergangsregelung
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung
Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen
Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.
§ 2 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.
- (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle
- 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend.
- (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
- (4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
- (5) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- 1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden,
- 2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für An- und Abfahrvorgänge als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf, und 3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind, wenn nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Anlage oder der Verbrennungseinheit, außer für Zwecke der Zünd- oder Stützfeuerung sowie der Rauchgasreinigung, als Brennstoffe nur Abfälle eingesetzt werden dürfen und
- a) der durchschnittliche untere Heizwert der in einem Kalenderjahr als Brennstoff eingesetzten Abfälle für jede Verbrennungslinie auf höchstens 13 000 Kilojoule pro Kilogramm Abfall beschränkt ist oder
- b) bei Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen mindestens 75 Prozent der in einem Kalenderjahr in jeder Verbrennungslinie als Brennstoff eingesetzten Abfälle gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sein müssen.
- (6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
- 1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
- 2. die der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 082/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
- 2. Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
- 3. Berechtigung die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
- 4. Betreiber ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
- 5. Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;
- 6. Emissionsreduktionseinheit eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;
- 7. Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 8. Luftverkehrsberechtigung eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht;
- 9. Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;
- 10. Monitoring-Verordnung die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. Produktionsleistung die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 12. Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
- 13. Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;
- 14. Treibhausgase
Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N₂O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
- 15. Überwachungsplan eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 16. zertifizierte Emissionsreduktion eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen
§ 4 Emissionsgenehmigung
- (1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
- (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2,
- 4. die Quellen von Emissionen und 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
- (3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
- (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
- (5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen. Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
- (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
- (1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
- (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.
§ 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung
§ 7 Berechtigungen
§ 8 Versteigerung von Berechtigungen
- (1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zugewiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Versteigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
- (3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt.
§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- (1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses ... [einsetzen: Nummer] der Kommission vom ... [einsetzen: Datum] zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (... [einsetzen: Fundstelle im Amtsblatt]).
- (2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, verifiziert worden sein.
- (3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im elektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
- (4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
- (5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses ... [einsetzen: Nummer] der Kommission vom ... [einsetzen: Datum] zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (... [einsetzen: Fundstelle im Amtsblatt]) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:
- 1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,
- 2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,
- 3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- 4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,
- 5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,
- 6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,
- 7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,
- 8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,
- 9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,
- 10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,
- 11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
- a) erforderlichen Angaben und
- b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- 12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und 13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe der sachverständigen Stelle durch die zuständige Behörde.
§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
- (1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e) und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.
- (2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.
- (3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 endet die Antragsfrist am ... [einsetzen: einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1]. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr.
- (4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. In Anträgen für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 muss der Antragsteller abweichend von Satz 1 die Transportleistung angeben, die er nach den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 ermittelt hat. Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung nach Absatz 3 Satz 1, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb der Antragsfrist widerspricht. Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.
- (5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 endet die Übermittlungsfrist am 30. Juni 2011. Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.
- (6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve
- (1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn
- 1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11 Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen haben oder
- 2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist.
Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.
- (2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleistung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.
- (3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.
- (4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
- (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
- (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
- (3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmengen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handelsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrsberechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jährlich gleichen Teilmengen aus.
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Betreiber im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften
- (1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgegeben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind.
- (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7 Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.
- (3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt.
Berechtigungen werden in einem Emissionshandelsregister nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.
§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen
- (1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 um.
- (2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis 2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende Höchstmengen beschränkt:
- 1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungsmenge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der Abgabepflicht für die Emissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt wurde;
- 2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist, auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht;
- 3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Prozent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach § 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der Menge an Berechtigungen entspricht, die der jeweilige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbetreiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abgabepflicht genutzt hat.
- (3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:
- 1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden;
- 2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes registriert wurden.
Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen stammen, deren Gutschriften auch in der Handelsperiode 2008 bis 2012 genutzt werden durften.
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
- (1) Zuständige Behörde ist
- 1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
- 2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
- 3. im Übrigen das Umweltbundesamt.
- (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
§ 20 Überwachung
§ 21 Sachverständige Stellen
- (1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die Anforderungen der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
- (2) Vorbehaltlich weiter gehender Anforderungen an die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisationen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben:
- 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Betreiber berechtigt sind, und
- 2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.
- (3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.
- (4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
§ 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
- (1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 400 Euro pro Handelsperiode.
- (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
- (3) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.
§ 23 Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 genannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu übermitteln haben. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
§ 24 Einheitliche Anlage
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde jeweils für die Dauer einer Handelsperiode fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 10, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und § 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
- (1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
- (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 27 Befreiung für Kleinemittenten
- (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern
- 1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat und
- 2. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.
Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.
- (2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus, der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maßnahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betreiber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
- 1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 3;
- 2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.
- (3) Der nach Absatz 2 Nummer 1 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nach dem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds".
- (4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage nach Absatz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagenspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jährlich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforderlichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Verpflichtung nach Satz 1 in drei aufeinander folgenden Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht, so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Beginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wieder erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichszahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1 im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren 2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung in den Fällen von Satz 4 und 5 sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.
- (5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 15 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maßgabe, dass der Emissionsbericht jeweils einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. Sofern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emissionsberichte anordnen.
- (6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Überschreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020 der Pflicht nach § 7 Absatz 1.
§ 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
§ 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
- (1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresindizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht. Die Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jahres ab dem Pflichtenverstoß zulässig. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
- (2) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
- (3) Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben. Gibt der Betreiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.
- (4) Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
§ 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
- (1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Falle eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
- (2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu können sie insbesondere
- 1. ein Startverbot verhängen,
- 2. ein Einflugverbot verhängen und 3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
§ 32 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder
- 4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen Nachweis nicht richtig übermittelt.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treibhausgase freisetzt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
- 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereit stellt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- (4) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen, wenn der Betreiber in Folge des nicht richtigen Berichts gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 verstößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 33 Allgemeine Übergangsregelung
- (1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
- (2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten, die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 beziehen, fort.
- (3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des Jahres 2012 erfüllt sind.
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
- (1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1] und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wird.
- (2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 sowie § 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzuwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 25 oder der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
- (1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.
- (2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luftfahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.
- (3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, gilt entsprechend.
- (4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 082/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung nach § 11 Absatz 6 anwendbar.
Anhang 1
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
(zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4)
Teil 1
Grundsätze
- 1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
- 2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
- a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
- b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
Teil 2
Tätigkeiten
Nr. | Tätigkeiten | Treibhausgas |
1 | Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst | CO₂ |
2 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | CO₂ |
3 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel | CO₂ |
4 | Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW | CO₂ |
5 | Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO₂ |
6 | Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW | CO₂ |
7 | Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien | CO₂ |
8 | Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) | CO₂ |
9 | Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen | CO₂ |
10 | Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben. | CO₂ |
11 | Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen. | CO₂ |
12 | Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium | CO₂, PFC |
13 | Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr | CO₂ |
14 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen | CO₂ |
15 | Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag | CO₂ |
16 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO₂ |
17 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag | CO₂ |
18 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO₂ |
19 | Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO₂ |
20 | Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen | CO₂ |
21 | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag | CO₂ |
22 | Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr | CO₂ |
23 | Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure | CO₂, N₂O |
24 | Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure | CO₂, N₂O |
25 | Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure | CO₂, N₂O |
26 | Anlagen zur Herstellung von Ammoniak | CO₂ |
27 | Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Caprolactam und Melamin) mit einer Produktionsleistung von über 100 Tonnen je Tag | CO₂ |
28 | Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation, Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Tonnen je Tag | CO₂ |
29 | Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat | CO₂ |
30 | Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach Nr. 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte | CO₂ |
31 | Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte | CO₂ |
32 | Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist | CO₂ |
33 | Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um | CO₂ |
| aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, | |
| bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister | |
| eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; | |
| Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; | |
| Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; | |
| Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden; | |
| Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; | |
| Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; | |
| Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt; | |
| Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm; | |
| Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie | |
| Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern
| |
| aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder | |
| bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen; | |
| diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden. | |
Anhang 2
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
- 1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
- a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
- c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes] aufgenommen haben, müssen unverzüglich nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes] einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012 vorlegen;
- d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;
- e) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September 2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 vorlegen;
- f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.
- 2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleistung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.
Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung
Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:
- 1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt;
- 2. Die CO₂-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO₂-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.
Anhang 3
Anforderungen an die Verifizierung
(zu § 5 Absatz 2)
Teil 1
Emissionsberichterstattung
Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:
A. Allgemeine Grundsätze
- 1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.
- 2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere
- a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
- b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
- c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
- d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
- 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
- a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,
- b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
- c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt wird, vollständig und schlüssig sind.
- 4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.
- 5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
- 6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.
B. Methodik Strategische Analyse
- 7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
- 8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Standorten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
- 9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luftfahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.
- 10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeugen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
- 11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
C. Bericht
- 12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hinzuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamtemissionen der Anlage zu schätzen.
D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs
- 13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass
- a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;
- b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Teil 2
Angaben zur Transportleistung
- 1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionsberichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.
- 2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verantwortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicherheitsgründen verwahrt.
Anhang 4
Anforderungen an sachverständige Stellen
(zu § 21 Absatz 1)
Die sachverständige Stelle muss
- 1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv auszuführen und 2. vertraut sein mit
- a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
- b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Anhang 5
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)
Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4
1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung
- a) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissionsminderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.
- b) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemeinsam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen, sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird. In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode gewichtet.
2. Berechnungsformeln
a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis
- Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)
- Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n - 2009)
- Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 - (E (n) x 100) / EBas)
b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis
- Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)
- Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74 x (n - 2009)
- Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzelanlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 - (E(a, n) x 100) / (EBas (a))
- Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei gemeinsamem Nachweis): EPool-Ist(n) = 1 EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a)a
Erläuterung der Abkürzungen:
Formel 1 bis 3:
- n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020 EMind-Ist
- (n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent EMind-Soll
- (n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
- E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO₂Äq pro Produkteinheit EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO₂Äq
Formel 4 bis 7:
- a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 - 2020 EPool-Ist
- (n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamem Nachweis einbezogenen Anlagen für das Berichtsjahr n in Prozent EPool-Soll
- (n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent
- E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO₂Äq pro Produkteinheit EBas
- (a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO₂Äq
- W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent
Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5
Der Betrag der Ausgleichszahlung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinander folgenden Berichtsjahren, in denen die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, eine spezifische Emissionsminderung im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 um jährlich durchschnittlich mindestens 1,6 Prozent erreicht wurde, wird die für diese drei Berichtsjahre zu leistende Ausgleichszahlung um einen Betrag reduziert, der sich aus der Anwendung des Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Überschreitung der Mindestreduzierung in Prozentpunkten zu 0,42 Prozentpunkten. Die erreichte Überschreitung der Mindestreduzierung in Prozentpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der in dem Dreijahreszeitraum erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozent und der Mindestreduzierung von 4,8 Prozent. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen sind.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind."
Die Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 082/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emissionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach § 5 erfüllt hat."
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 3 Satz 4, § 11 Absatz 3 und § 12 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 15
Satz 1, § 16 Satz 2, § 17 Absatz 1, §§ 18, 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 und Anhang 4 Nummer I werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
"Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie Absatz 10 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 20 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
6. § 19 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Formel 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- b) In Formel 2 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- c) In der Erläuterung der Abkürzung EF wird die Angabe "TEHG" durch die Wörter " TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" ersetzt.
8. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 17 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012
Die Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 betragen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870 000 Berechtigungen und im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sind es 920 000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 jeweils 570 000 Berechtigungen pro Termin und im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 jeweils 620 000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten."
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Kapitel 1605 "Umweltbundesamt"" das Komma und die Wörter "Titelgruppe 03 "Deutsche Emissionshandelsstelle"" gestrichen.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Jahren 2011 und 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken; von den Gesamtausgaben werden 30 Prozent im Jahr 2011 und 70 Prozent im Jahr 2012 refinanziert."
- cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 3" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "wird" das Komma und die Wörter "um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde" gestrichen.
2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3" die Wörter "sowie die Anzahl der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen" eingefügt.
3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI angefügt:
"V. Bonushöhe
Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde weist die Anzahl der Berechtigungen, die der gekoppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzurechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kostenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der Endabrechnung des Vorjahres durch den Netzbetreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus den Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quartal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger."
Die Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den Wörtern " § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- 2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "TEHG" durch die Wörter "TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "TEHG" durch die Wörter "TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" ersetzt
Artikel 8
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2012
Die Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6 Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- 2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- 3. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- 4. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 13 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Zuteilungsverordnung 2007
Die Zuteilungsverordnung 2007 vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
3. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Zuteilungsverordnung 2012
Die Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1941) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und 4,
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 21 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- b) In Absatz 1 Nummer 4, werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Formel 1, 2 und 3 und Definition EF und PBP(KGKW) werden jeweils nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt.
- b) In Definition EMWL werden nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
In § 20a Absatz 4 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
§ 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;".
Artikel 14
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
In § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," durch die Wörter "vom ... (BGBl. I S. ...)" [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes aus Artikel 1] ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik. Mit dem Gesetzentwurf sollen die nationalen Rechtsgrundlagen für die zukünftige Ausgestaltung und Erweiterung dieses Systems geschaffen werden.
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist.
Die Richtlinie 2003/87/EG hat in den Jahren 2008 und 2009 zwei Änderungen erfahren. Erstens wird durch die Änderungs-Richtlinie 2008/101/EG1 der Luftverkehr ab 2012 in das europäische Emissionshandelssystem einbezogen. Zweitens sieht die Änderungs-Richtlinie 2009/29/EG2 eine stärkere Harmonisierung des Emissionshandelssystems, eine Absenkung der Gesamtmenge an Berechtigungen sowie die Einbeziehung weiterer Treibhausgase und zusätzlicher Industrietätigkeiten jeweils für die Zeit ab 2013 vor.3
Hinsichtlich der Erläuterung des Emissionshandelssystems im Allgemeinen sowie der Vorschriften, die gegenüber der aktuellen Fassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Wesentlichen unverändert bleiben, wird auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 2004 (BT-Drs. 015/2328 vom 13.01.2004) sowie ergänzend auf die Begründungen zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto (BT-Drs. 015/5447 vom 10.05.2005) und zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (BT-Drs. 016/5240 vom 08.05.2007) verwiesen.
Gegenüber der geltenden Rechtslage ergeben sich durch die Novelle wichtige Veränderungen in folgenden Regelungsbereichen:
1. Anwendungsbereich
Die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG sehen vor, dass das europäische Emissionshandelssystem auf den Luftverkehr und auf weitere Industrieanlagen und Treibhausgase (neben CO₂ auch PFC bei der Aluminiumproduktion sowie N₂O bei einzelnen Anlagen der chemischen Industrie) erstreckt wird. Entsprechend wird die Liste der vom Emissionshandel erfassten Tätigkeiten in Anhang 1 des TEHG erweitert. Auch für die bereits in den Emissionshandel einbezogenen Industrieanlagen können sich für die Handelsperiode 2013 bis 2020 aus der Umsetzung des geänderten Anwendungsbereichs der Richtlinie Veränderungen ergeben. So sind beispielsweise durch den weit gefassten Anwendungsbereich für Verbrennungstätigkeiten auch bislang nicht erfasste Prozessfeuerungen einbezogen. Auch die Ausnahmevorschriften zugunsten bestimmter Anlagenarten sind nach den strengeren Vorgaben der Richtlinie entsprechend restriktiver ausgestaltet. Neu ist auch eine besondere Regelung für Kleinanlagen mit Jahresemissionen von weniger als 25 000 Tonnen. Diese Kleinanlagen fallen zwar nicht aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes, können jedoch von der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen befreit werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen erbringen.
2. Neue Ausgestaltung von Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan
Schon nach dem geltenden Recht müssen Anlagenbetreiber für die Emission von Treibhausgasen eine Genehmigung einholen und außerdem die Methoden zur Emissionsermittlung in einem schriftlichen Konzept darstellen und dieses "Monitoringkonzept" (in der Richtlinie neuerdings als "Überwachungsplan" übersetzt) der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen. Bislang ergab sich die allgemeine Genehmigungsbedürftigkeit der Monitoringkonzepte nur durch einen Verweis in Anhang 2 des TEHG auf die europäischen Monitoring-Leitlinien (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.2010 - 7 C 10.09).
Wegen der Bedeutung einer rechtssicheren Basis für die Emissionsberichterstattung werden die Anforderungen an die Genehmigung des periodischen Überwachungsplans nunmehr im TEHG selbst geregelt. Dabei wird auch die Emissionsgenehmigung von ihren materiellen Voraussetzungen her stärker von dem Überwachungsplan und seiner Genehmigung abgegrenzt. Der Inhalt der Emissionsgenehmigung ist darauf beschränkt, dass eine Anlage dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegt und mit ihr Treibhausgase freigesetzt werden dürfen. In den Fällen, in denen nur Teile von Anlagen mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen, ergibt sich die Abgrenzung der betroffenen Anlagenteile von den Anlagenteilen, die nicht vom TEHG umfasst sind, aus der Emissionsgenehmigung, für deren Erteilung die Landesbehörden zuständig sind. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Genehmigung des Überwachungsplans und der behördlichen Überwachung der Emissionsberichterstattung ist zukünftig das Umweltbundesamt auch für die Genehmigung des Überwachungsplans zuständig. Im Bereich des Luftverkehrs ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem bereits nach geltendem Recht vorgesehenen Bundesvollzug.
3. Versteigerung von Berechtigungen
Emissionsberechtigungen werden grundsätzlich durch Versteigerung zugeteilt. Die Einzelheiten der Versteigerung werden nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie durch die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) geregelt.
4. Zuteilung kostenloser Berechtigungen
Nach der geänderten Richtlinie 2003/87/EG ist die Festlegung der Zuteilungsregeln weitgehend auf die EU-Ebene verlagert. Die Zuteilungsregeln für Luftfahrzeugbetreiber sind bereits in der Richtlinie selbst geregelt. Die Zuteilungsregeln für Industrieanlagen ergeben sich aus gemeinschaftsweiten und harmonisierten Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission, die unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments im Komitologieverfahren festgelegt werden. Das bewährte Zuteilungsverfahren vor Beginn der Handelsperiode wird beibehalten.
5. Verwendung von Projektgutschriften
Ab 2013 werden zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) nicht mehr an Stelle von Emissionsberechtigungen abgegeben, sondern in Emissionsberechtigungen umgetauscht. Weiterhin ermöglicht die Richtlinie 2003/87/EG, dass neue Arten von Emissionsgutschriften erzeugt werden oder die Gutschriften aus bestimmten Projekttypen nicht mehr im EU-Emissionshandelssystem verwendet werden können. Hierzu sind jedoch konkrete Regelungen auf europäischer Ebene erforderlich, für deren Umsetzung in nationales Recht eine Verordnungsermächtigung vorgesehen ist.
6. Zeitlich gestufter Übergang zum neuen Emissionshandelssystem
Die Änderungen der EH-Richtlinie sind so ausgestaltet, dass die zusätzlichen Tätigkeiten wie folgt in zukünftigen Handelsperioden einbezogen werden: der Luftverkehr ab 2012 und die zusätzlichen Industrietätigkeiten ab der Handelsperiode 2013 bis 2020. Zur Vorbereitung der Einbeziehung müssen allerdings bereits in den Jahren vor der Einbeziehung die Entscheidungen über den anzuwendenden Überwachungsplan und die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen getroffen werden. In Bezug auf alle bislang vom Emissionshandel erfassten Anlagen soll hingegen die ursprüngliche Fassung der Richtlinie für alle Regelungsbereiche fortgelten, die sich auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 beziehen. Hieraus ergibt sich ein notwendiges Nebeneinander der alten und der neuen Fassung der Richtlinie, je nachdem, welche Handelsperiode betroffen ist. Diesem Umstand trägt der vorliegende Gesetzentwurf nach dem Vorbild des bisherigen § 26 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) durch differenzierte Übergangsregelungen in Abschnitt 6 Rechnung.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des vorliegenden Gesetzes ergibt sich - jeweils für alle Regelungen des Gesetzes - aus der Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung und der Regelung des Rechts der Wirtschaft nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 und 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Die Luftreinhaltung im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG umfasst auch den Schutz der Atmosphäre, der wiederum den Klimaschutz einschließt. Da die Neuregelungen dem Klimaschutz dienen, beruhen sie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Weiterhin betreffen die vorliegenden Regelungen das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11. Sie richten sich an Unternehmen. Die Gesetzesänderung schafft neue Rahmenbedingungen für die Teilnahme der einbezogenen Unternehmen am Emissionshandel.
Die Einführung dieser Regelungen muss aus Wettbewerbsgründen und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit in der Bundesrepublik Deutschland bundeseinheitlich erfolgen. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems sollen zum Schutz des Klimas und zur Gewährleistung von Wettbewerbsgleichheit möglichst einheitliche Regeln für die Zuteilung, Handelbarkeit und Abgabe von Emissionsberechtigungen sowie für die Emissionsberichterstattung bestehen. Eine Lösung auf Länderebene würde diesem besonderen Bedürfnis nach Einheitlichkeit nicht gerecht. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann eine angemessene Umsetzung der Richtlinie sicherstellen. Die vorgesehene bundeseinheitliche Lösung ist daher im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich.
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für den Bund werden in erster Linie Kosten für den Vollzug des Gesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) entstehen. Zum größten Teil betrifft die Gesetzesnovelle Wirtschaftszweige, in denen die DEHSt bereits das aktuell geltende TEHG vollzieht und in denen durch dieses Gesetz keine grundsätzlich neuen Aufgaben geschaffen werden. Es werden aber auch neue Wirtschaftszweige wie der Luftverkehr und weitere Industriesektoren in den Emissionshandel einbezogen, so dass sich der Verwaltungsaufwand für die DEHSt erhöht. Die Kosten werden durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen in voller Höhe refinanziert. Für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist.
In den Jahren 2011 und 2012 wird die Versteigerungsmenge erhöht, um die Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu refinanzieren, nachdem die gesetzlich vorgesehene Gebührenfinanzierung durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurde. Dies betrifft ein Volumen von insgesamt 54 Mio. Euro.
Weiterhin entstehen dem Bund dadurch Kosten, dass er die Emissionen von Anlagen und Luftfahrzeugen, die vom Bund betrieben werden und unter das TEHG fallen, überwachen, darüber berichten und eine entsprechende Anzahl von Emissionsberechtigungen abgeben muss. Diese Kosten werden nicht aus den Erlösen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen refinanziert.
Ab 2013 wird die von Deutschland zu versteigernde Menge an Berechtigungen etwa fünfmal so hoch sein wie im Zeitraum 2008 bis 2012. Die Mehreinnahmen aus der Versteigerung werden, soweit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Mio. Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung der DEHSt hinausgehen und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen, in ein neu geschaffenes Sondervermögen des Bundes ("Energie- und Klimafonds") einfließen.
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern (darunter auch mittelständische Unternehmen), die neu in den Emissionshandel einbezogen werden, entstehen zusätzliche Kosten für den Zukauf von Emissionsberechtigungen, soweit ihre Abgabepflicht die kostenlose Zuteilung übersteigt. Neu in den Emissionshandel einbezogen wurden vor allem die Nichteisenmetall- und die chemische Industrie sowie Fluggesellschaften. Für die Unternehmen, die bereits vom Emissionshandelssystem umfasst sind, ergeben sich zusätzliche Kosten daraus, dass aufgrund der Verknappung der europaweiten Gesamtmenge eine Steigerung des Preises von Emissionsberechtigungen zu erwarten ist. Weiterhin wird für die Erzeugung von Strom keine Zuteilung von Berechtigungen mehr erfolgen, so dass der gesamte Bedarf zugekauft werden muss. Für Kleinanlagen sind Ausnahmeregeln vorgesehen, die die Kostenbelastung vermindern. Kleine Fluggesellschaften sind vom Emissionshandel ganz ausgenommen.
Veränderungen von Einzelpreisen bestimmter Waren und Dienstleistungen werden voraussichtlich dadurch zustande kommen, dass die unmittelbar und mittelbar betroffenen Unternehmenskreise soweit möglich ihre steigenden Kosten von Emissionsberechtigungen über Preiserhöhungen an andere Unternehmen und Privathaushalte weitergeben. Veränderungen des Preisniveaus sowie insbesondere des Verbraucherpreisniveaus sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
a. Zusammenfassung
Durch die TEHG-Novelle werden für die Handelsperiode 2013-2020 Bürokratiekosten von jährlich insgesamt 42,2 Mio. € entstehen.
Diese Abschätzung beruht für die bereits im bisherigen TEHG enthaltenen Informationspflichten (IP) auf der Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes für die Handelsperiode 2005-2007, aus der sich Gesamtkosten von 76,8 Mio. € pro Jahr ergaben. Für die Handelsperiode 2008 - 2012 hat BMU die Bürokratiekosten, die sich durch gesetzliche und administrative Veränderungen bei den Informationspflichten ergaben, auf insgesamt 35,2 Mio. € pro Jahr abgeschätzt (s. unten c.). Die vorliegende Abschätzung der Bürokratiekosten für die Handelsperiode 2013-2020 baut auf den Ergebnissen der Abschätzung für die Handelsperiode 2008-2012 auf. Die Änderungen der Emissionshandels-Richtlinie führen für die Handelsperiode 2013-2020 in Einzelfällen zur Aufnahme neuer Informationspflichten, die für die vorliegende Kostenabschätzung neu bewertet wurden.
Insgesamt ergibt sich für die jährlichen Bürokratiekosten der Handelsperiode 2013-2020 im Vergleich zur Bestandsmessung 2006 ein Rückgang um insgesamt 34,6 Mio. € pro Jahr, gegenüber der vorangegangenen Handelsperiode hingegen ein Anstieg um 7 Mio. €, der im Wesentlichen auf die unionsrechtlich vorgegebene Einbeziehung zusätzlicher Industriebranchen in den Emissionshandel zurückzuführen ist.
Die nachfolgende Abschätzung enthält zunächst eine Übersicht zu den in der TEHG-Novelle enthaltenen Informationspflichten (b.) und die als Vergleich herangezogenen Kostenabschätzung für die Handelsperiode 2008-2012 (c.); danach werden die Informationspflichten im Einzelnen bewertet (d.) und zusammenfassend dargestellt (e.)
b. Informationspflichten der TEHG-Novelle (Übersicht)
Das TEHG für die Handelsperiode 2013-2020 enthält insgesamt 16 Informationspflichten. 10 dieser Pflichten sind bereits im bestehenden TEHG enthalten. Bei den fünf neuen IP handelt es sich zumeist um Ausdifferenzierungen bestehender IP.
Nr. | TEHG n.F. | Beschreibung | TEHG a.F |
IP 1 | § 4 Abs. 1 | Emissionsgenehmigung | § 4 Abs. 3 |
IP 2 | § 4 Abs. 4 | Antrag auf gesonderte Genehmigung | |
IP 3 | § 4 Abs. 5 | Anzeige Änderung der Anlage | § 4 Abs. 9, 10 |
IP 4 | § 5 Abs. 1 | Emissionsbericht und Verifizierung des Berichts | § 5 Abs. 1 |
IP 5 | § 6 Abs. 1 | Genehmigung des Überwachungsplans | § 5 Abs. 1 |
IP 6 | § 6 Abs. 3 | Anzeige Anpassung des Überwachungsplans | § 5 Abs. 1 |
IP 7 | § 7 Abs. 1 | Übertragung von Berechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht | § 6 Abs. 1 |
IP 8 | § 9 Abs. 2 | Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen und Verifizierung des Zuteilungsantrags | § 10 Abs. 1 iVm ZuG 2012 |
IP 9 | § 11 Abs. 3 | Antrag auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen | |
IP 10 | § 12 Abs. 4 | Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für zusätzliche Luftfahrzeugbetreiber | |
IP 11 | § 17 | Antrag auf Eröffnung eines Kontos im Emissions handelsregister | § 14 Abs. 2 |
IP 12 | § 18 Abs. 1 | Antrag auf Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen | |
IP 13 | § 21 | Antrag auf Bekanntmachung als sachverständige Stelle | § 5 Abs. 1 S. 4; § 10 Abs. 1 S. 4 |
IP 14 | § 24 | Antrag zur Behandlung als einheitliche Anlage | § 25 |
IP 15 | § 25 Abs. 1 | Anzeige Betreiberwechsel | § 4 Abs. 9, 10 |
IP 16 | § 27 | Antrag Kleinanlagen-Opt-Out | |
c. Vergleich zu den Bürokratiekosten der Handelsperiode 2008-2012
Auf der Grundlage einer Kostenabschätzung für die einzelnen Informationspflichten nach dem TEHG für die Handelsperiode 2008-2012 ergab sich die in der Tabelle dargestellte Kostenabschätzung. Für die in der Handelsperiode 2013-2020 fortgeführten Informationspflichten werden die Werte aus der Handelsperiode 2008-2012 in der nachfolgenden Einzelbewertung der Informationspflichten zum Vergleich mit angegeben.
TEHG aF | Gegenstand | Aufwand intern € | Kosten Extern € | Fallzahl | Kosten gesamt € |
§ 4 III | Emissionsgenehmigung | 89 | | 72 | 6.405 |
§ 4 IX | Anlagenänderung | 427 | 150 | 70 | 40.390 |
§ 5 I | Monitoringkonzept | 2.093 | 1.200 | 405 | 1.333.510 |
§ 5 I | Emissionsbericht | 7.795 | 11.128 | 1.670 | 31.601.931 |
§ 6 I | Zertifikatabgabe | 38 | | 1.670 | 63.460 |
§ 10 I | Antrag Zuteilung | 2.678 | 2.646 | 405 | 2.156.187 |
§ 10 I 4 | Bekanntmachg. Verifizierer | 17 | | 3 | 51 |
§ 14 II | Registerkonto | 107 | | 80 | 8.540 |
§ 25 | Einheitliche Anlage | 64 | | 6 | 384 |
ZuG | Stilllegung | | | 18 | 85 |
Summe TEHG 2008-2012 | | | | 35.210.966 |
d. Einzelbewertung der Informationspflichten
IP 1 Emissionsgenehmigung / Antragstellung
Die bisherige Genehmigungspflichtigkeit der Freisetzung von Treibhausgasen im Rahmen der Tätigkeiten nach Anhang 1 Nummer 1 bis 32 bleibt bestehen. Sie gilt für Betreiber emissionspflichtiger Anlagen, jedoch nicht für Luftfahrzeugbetreiber.
(1) Fallzahl
Bei Anlagen, die bereits vor dem 31. Dezember 2012 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach § 4 Absatz 1. Dies ist bei allen bestehenden emissionshandelspflichtigen Anlagen der Fall.
Lediglich die Betreiber von Neuanlagen ab 2013 und von Kapazitätserweiterungen sind verpflichtet, einen Genehmigungsantrag nach § 4 Absatz 1 und 2 zu stellen. In der Handelsperiode 2008 - 2012 waren dies 72 Anlagen pro Jahr. Wegen der insgesamt erhöhten Zahl der einbezogenen Anlagen wird sich die Fallzahl in der Handelsperiode ab 2013 auf 90 erhöhen.
(2) Aufwand
Bei der Bearbeitungsdauer sind keine relevanten Veränderungen gegenüber der Bestandsmessung zu erwarten. Insgesamt sind daher zur Erfüllung dieser IP marginal erhöhte Gesamtkosten von 8 T€ zu erwarten.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 4 Abs. 3 | 89 | | 72 | 6.405 |
1 | 2013-2020 § 4 Abs. 1 | 89 | | 90 | 8.006 |
IP 2 Antrag auf gesonderte Genehmigung
Für Betreiber, deren BImSchG-Genehmigung gleichzeitig die Emissionsgenehmigung ist, eröffnet § 4 Abs. 4 TEHG die Möglichkeit einer gesonderten Erteilung der Emissionsgenehmigung.
(1) Fallzahl
Von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 TEHG werden Betreiber Gebrauch machen, bei denen Zweifel bestehen, welche der Teilanlagen einer BImSchG-Anlage dem Emissionshandel unterliegen. Dies ist nur bei Anlagen zu erwarten, die ab 2013 neu vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst sind, da solche Zweifelsfälle bei bereits bislang emissionshandelspflichtigen Anlagen im Vollzug geklärt wurden. Nach den Ergebnissen der Datenerhebung für die Handelsperiode 2013 - 2020 werden insgesamt 550 Anlagen zusätzlich emissionshandelspflichtig; davon sind knapp 200 bereits emissionshandelspflichtige Anlagen, bei denen zusätzliche Anlagenteile einbezogen werden. Etwa 100 dieser 550 Anlagen werden von der Möglichkeit der gesonderten Genehmigung Gebrauch machen
(2) Aufwand
Die Bearbeitungsdauer wird sich gegenüber den bisherigen Werten für die Emissionsgenehmigung nicht sonderlich verändern. Bei einer Fallzahl von 100 Anlagen sind daher zur Erfüllung dieser neuen IP Gesamtkosten von 9 T€ zu erwarten.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 | | | | |
2 | 2013-2020 § 4 Abs. 1 | 89 | | 100 | 8.896 |
IP 3 Anzeige Änderung der Tätigkeit
Diese Informationspflicht nach § 4 Abs. 5 TEHG greift nur im Falle einer Änderung der Tätigkeit des Betriebs und stellt keine regelmäßig wiederkehrende Verpflichtung dar. Gegenüber der bisherigen Anzeigepflicht hat sich der Anwendungsbereich geändert, da die Anzeige eines Betreiberwechsels nunmehr gesondert in § 25 TEHG geregelt ist (neue IP 15).
(1) Fallzahl
Bislang betrug die jährliche Fallzahl 70, davon waren etwa 30 Anzeigen von Betreiberwechseln. Wegen der insgesamt höheren Anzahl der Anlagen wird von jährlich 50 Anzeigen ausgegangen (zuzüglich 30 Betreiberwechsel, die von IP 15 erfasst sind).
(2) Aufwand
Beim durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand für die Einzelschritte der Erfüllung der Informationspflicht sind keine relevanten Veränderungen zu erwarten. Die insgesamt entstehenden Bürokratiekosten werden bei einem Einzelbearbeitungsaufwand von 600 Min. auf 29 T€ geschätzt.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 4 Abs. 9 | 427 | 150 | 70 | 40.390 |
3 | 2013-2020 § 4 Abs. 5 | 427 | 150 | 50 | 28.850 |
IP 4 Emissionsbericht und Verifizierung des Berichts
Wie in den vorangegangenen Handelsperioden sind in der Handelsperiode 2013-2020 alle Betreiber verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Kohlendioxidemissionen des Vorjahres abzugeben. Die rechtlichen Anforderungen für die Emissionsberichterstattung werden ab 2013 in einer EU-Monitoring-Verordnung geregelt.
(1) Fallzahl
Die Gesamtzahl der abzugebenden Emissionsberichte ergibt sich als Summe aus drei Teilmengen:
- (a) Die bereits in der Handelsperiode 2008-2012 emissionshandelspflichtigen Anlagen; da die Veränderungen während der laufenden Handelsperiode (Neuanlagen und Stilllegungen/Zusammenlegungen von Anlagen) weitgehend ausgeglichen sind, werden dies - in etwa wie zu Beginn der Handelsperiode 2008-2012 - 1660 Anlagen sein.
- (b) Ab 2013 werden 360 Anlagen erstmals emissionshandelspflichtig sein. Auf der Grundlage der letzten Datenerhebung (DEV 2020) ergab sich eine Gesamtzahl von 510 Anlagen. In dieser Gesamtzahl sind allerdings 150 Anlagen enthalten, die ausschließlich wegen des Betriebs eines Notstromaggregats oder einer Notfackelanlage vom Anwendungsbereich der DEV 2020 erfasst waren, aber durch eine Sonderregel in Anhang 1 TEHG 2013 voraussichtlich nicht emissionshandelspflichtig werden.
- (c) Die ab 2012 in den Emissionshandel einbezogenen Luftfahrzeugbetreiber; von den theoretisch möglichen 355 Luftfahrzeugbetreibern, die Deutschland als Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen wurden, werden dies voraussichtlich nur 180 sein. Den übrigen Luftfahrzeugbetreibern wurde entweder eine Befreiung nach § 6 DEV 2020 erteilt oder sie erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht. Neuanlagen und Stilllegungen/Zusammenlegungen von Anlagen werden sich voraussichtlich auch in der Handelsperiode 2013-2020 wieder die Waage halten, so dass sich die Bestandsveränderungen innerhalb der Handelsperiode nicht auf die Fallzahlen auswirken.
Insgesamt ergibt sich als Gesamtsumme aus den drei Teilmengen eine jährliche Fallzahl von 2.200.
(2) Aufwand
Der erforderliche Aufwand für die Emissionsberichterstattung ist von zwei wesentlichen Faktoren abhängig. Einerseits von den für die konkrete Anlage jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen und andererseits von der Komplexität der Anlage und der Anzahl der eingesetzten Brenn- und Rohstoffe.
Die rechtlichen Anforderungen an die Emissionsberichterstattung werden ab 2013 EU-weit einheitlich in einer Monitoring-Verordnung nach Art. 14 EH-RL geregelt sein. Diese Verordnung wird erst 2011 verabschiedet. Nach den Ankündigungen der EU-Kommission ist jedoch sicher davon auszugehen, dass in dieser Verordnung die Anforderungen der bislang geltenden Monitoring-Leitlinien übernommen werden, soweit sie sich in der Praxis bewährt haben, und zusätzliche Erleichterungen zugelassen werden, wo ein vergleichbares Qualitätsniveau der Emissionsberichterstattung kosteneffizienter erreicht werden kann. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung der Verwendung von Standardfaktoren für die Emissionsberichterstattung sowie die Anerkennung von bereits aus anderen Gründen erstellter Laboranalysen zur Vermeidung von Doppelprüfungen. Darüber hinaus wird in § 27 TEHG eine Sonderregelung für Kleinemittenten aufgenommen, aus der besondere Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung resultieren.
Vor diesem Hintergrund der zu erwartenden rechtlichen Anforderungen an die Emissionsberichterstattung kann die Gesamtzahl der abzugebenden Emissionsberichte für die Aufwandsabschätzung in vier Kategorien aufgeteilt werden:
- - Opt-out Anlagen mit erleichterter Emissionsberichterstattung (250)
- - Luftfahrzeugbetreiber (180)
- - Anlagen mit geringer Komplexität (870)
- - Anlagen mit mittlerer und hoher Komplexität (900)
(a) Opt-out Anlagen mit erleichterter Emissionsberichterstattung (250)
§ 27 TEHG bietet Kleinanlagen die Möglichkeit, eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 TEHG zu beantragen. Von dieser Möglichkeit können insgesamt bis zu 700 Anlagen Gebrauch machen. Als Kompensation für die Pflichtenbefreiung müssen die Betreiber dieser Anlagen als gleichwertige Maßnahmen entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder eine Selbstverpflichtung zur Reduzierung der spezifischen Emissionswerte der Anlage abgeben. Betreiber von Anlagen mit jährlichen Emissionen von weniger als 15.000 t müssen nur alle zwei Jahre einen Emissionsbericht abgeben; dies betrifft insgesamt etwa 570 Anlagen. Weitere Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung erhalten Anlagen mit Emissionen von weniger als 5.000 t. Im Vergleich zur Bestandsmessung verringert sich gerade bei den etwa 250 Anlagen mit weniger als 5.000 t Emisisonen der interne Aufwand um 70 Prozent.
(b) Luftfahrzeugbetreiber (180)
Die Emissionsberichterstattung für Luftfahrzeugbetreiber unterscheidet sich von der Emissionsberichterstattung der stationären Anlagen insbesondere durch die Homogenität des eingesetzten Brennstoffs (Kerosin) und die Vielzahl der Flughäfen, an denen die Brennstoffmengen aufgenommen werden. Gleichzeitig werden die Brennstoffmengen aus betrieblichen und sicherheitstechnischen Gründen ohnehin für jeden Flug erfasst (sog. Mass and Balance Documentation). Insofern ist der durch die Pflicht zur Emissionsberichterstattung zusätzlich erforderliche Zeitaufwand von dem ohnehin anfallenden Aufwand für die Ermittlung der Brennstoffmengen abzugrenzen. Der zusätzliche Zeitaufwand bezieht sich insbesondere auf genauere Zuordnung und Abgrenzung von Brennstoffmengen. Für kleinere Fluggesellschaften besteht zudem die Möglichkeit einer vereinfachten Berichterstattung unter Verwendung der Flugdaten von Eurocontrol. Im Auftrag der EU-Kommission hat ein Forschungsnehmer für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung eine Spanne der jährlichen Kosten von jeweils 3.000 - 9.000 € ermittelt. Die betroffenen 180 Fluggesellschaften können innerhalb dieser Spanne entsprechend ihrer Größe drei Gruppen zugeordnet werden: Gruppe 1 mit 20 großen Fluggesellschaften wird mit dem Höchstwert der Spanne bewertet, Gruppe 2 mit 80 mittleren Fluggesellschaften jeweils mit dem Mittelwert der Spanne und weitere 80 kleinere Luftfahrzeugbetreiber mit dem Unterwert der Spanne. Aus dieser Differenzierung ergibt sich als gewichteter Durchschnittswert ein mittlerer Bearbeitungsaufwand für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung von jeweils 5.000 €.
(c) Sonstige Anlagen
Nach Abzug der Kategorien (a) und (b) von der Gesamtzahl(2200) verbleiben insgesamt noch 1.770 Anlagen. Diese bilden den Großteil der emissionshandelspflichtigen Anlagen. Der Aufwand für die Emissionsberichterstattung ist bei diesen Anlagen abhängig von ihrer Komplexität. Eine Anlage mit einer geringen Anzahl standardisierter Brennstoffe, wenigen Emissionsquellen oder überwiegend brennstoffbezogenen Emissionen hat einen deutlich geringeren Aufwand für die Emissionsberichterstattung als eine Anlage mit vielen Brennstoffen, vielen emissionsquellen und einem hohen Anteil prozessbedingter Emissionen. Auf der Grundlage Emissionsberichterstattung der vergangenen Jahre können die betroffenen Anlagen in eine Gruppe von Anlagen mit geringer Komplexität(870) und eine Gruppe von Anlagen mit mittlerer oder hoher Komplexität(900) unterteilt werden.
(aa) Anlagen mit geringer Komplexität (870)
Bei den Anlagen mit geringer Komplexität sind seit der Bestandsmessung 2006 eine Reihe administrativer und rechtlicher Erleichterungen eingeführt worden, die den Aufwand der Emissionsberichterstattung deutlich reduzieren. So ist seit der Handelsperiode 2008-2012 in Deutschland möglich, für die Berechnung der Emissionen aus dem Einsatz der meistverwendeten Brennstoffe vorgegebene Standardwerte zu verwenden, so dass für diese Brennstoffe keine Laboranalysen mehr benötigt werden. Auch andere Mitgliedstaaten haben mit der Verwendung von Standardwerten gute Erfahrungen gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass die neue EU-Monitoring-Verordnung diese von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Methode der Emissionsberichterstattung übernehmen wird.
Darüber hinaus ist die Emissionsberichterstattung in Deutschland ein elektronisches Verfahren, bei dem über verschiedene Schnittstellen die im Unternehmen vorhandenen Daten unmittelbar übernommen werden können, beispielsweise die Daten zu den eingesetzten Brennstoffmengen aus der Betriebsbuchhaltung.
Schließlich ist der Emissionshandel mittlerweile in den betroffenen Unternehmen fest etabliert und es haben sich betriebliche Strukturen und Routinen herausgebildet, die dazu führen, dass der notwendige Aufwand für die Emissionsberichterstattung deutlich geringer ist als zum Zeitpunkt der Bestandsmessung 2006, als dieses Instrument gerade neu eingeführt worden war.
Durch die Gesamtheit dieser Veränderungen, insbesondere wegen der Berichterstattung auf der Basis von Standardwerten, durch die Verwendung von Schnittstellen für die Einbindung betrieblicher Daten und wegen der größeren Erfahrung bei der Emissionsberichterstattung ist im Vergleich mit der Bestandsmessung bei den Anlagen mit geringer Komplexität eine Reduzierung des betrieblichen Aufwands um 50 Prozent und der Kosten für Verifizierung und Laboranalysen um 70 Prozent zu erwarten.
(bb) Anlagen mit mittlerer und hoher Komplexität (900)
Die Gruppe der Anlagen mit mittlerer oder hoher Komplexität umfasst etwas mehr als die Hälfte der Anlagen mit regulärer Emissionsberichterstattung. Bei diesen Anlagen wirken sich die oben dargestellten Erleichterungen zwar auch aus, aber quantitativ nicht in dem Umfang wie bei Anlagen mit geringer Komplexität. Wenn eine Anlage beispielsweise einen Brennstoff mit einem stark variierenden Emissionsfaktor einsetzt, so müssen bei diesem Brennstoff Laboranalysen durchgeführt werden, da es keinen Standardwert für diesen Brennstoff gibt. Aber auch in diesen Fällen hat die Erfahrung gezeigt, dass es vielfach möglich ist, die bereits aus anderen Gründen vorhandenen Laboranalysen für die Emissionsberichterstattung zuzulassen, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Dies betrifft insbesondre die Laboranalysen der Brennstofflieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder die betrieblichen Laboranalysen zur Qualitätssicherung des Produktionsablaufs.
Insgesamt ist daher im Vergleich mit der Bestandsmessung bei den Anlagen mit mittlerer oder hoher Komplexität eine Reduzierung des betrieblichen Aufwands um 25 Prozent und der Kosten für Verifizierung und Laboranalysen um 20 Prozent zu erwarten.
(3) Ergebnis
Zur Abschätzung der Kosten im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung in der Handelsperiode 2013 - 2020 lassen sich die insgesamt betroffenen 2.200 Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber in vier Kategorien unterteilen. Gegenüber der Bestandsmessung 2006 ergibt sich durch gesetzliche und administrative Erleichterungen bei allen vier Kategorien eine unterschiedlich starke Reduzierung des erforderlichen Aufwands, wobei die stärkste Reduzierung bei Opt-Out-Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern zu erwarten ist. Als gewichteter Mittelwert über alle vier Kategorien hinweg ergibt sich ein Aufwand von jährlich knapp 7 T€, zuzüglich Kosten für Externe in Höhe von 10 T€. Trotz dieser fallbezogenen Verringerung des Aufwands sind die Gesamtkosten zur Erfüllung dieser IP wegen der insgesamt deutlich angestiegenen Fallzahl um etwa 20 Prozent höher als in der Handelsperiode 2008- 2012.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 5 Abs. 1 | 7.795 | 11.128 | 1.670 | 31.601.931 |
4 | 2013-2020 § 5 Abs. 1 | 6.849 | 10.681 | 2.200 | 38.566.260 |
IP 5 Genehmigung des Überwachungsplans
Betreiber sind nach § 6 verpflichtet, einen Überwachungsplan zu erstellen und der DEHSt zur Genehmigung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist ohne inhaltliche Veränderungen aus den vorangegangenen Handelsperioden übernommen. Allerdings wurde der Überwachungsplan bislang als "Monitoring-Konzept" bezeichnet.
(1) Fallzahl
Die Genehmigungspflicht besteht für die Handelsperiode 2013-2020 für alle Anlagenbetreiber. Die Überwachungspläne der Luftfahrzeugbetreiber sind bereits in der laufenden Handelsperiode einheitlich für die (Luftverkehrs-)Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013-2020 genehmigt. Die Fallzahl der betroffenen Anlagenbetreiber ergibt sich aus folgenden Teilmengen: Erstens die bereits in der Handelsperiode 2008-2012 emissionshandelspflichtigen Anlagen und die ab 2013 erstmals emissionshandelspflichtigen Anlagen; dies werden insgesamt 2.020 Anlagen sein (1.660 plus 360 Anlagen; s. oben IP5 (1)). Hinzu kommen in der Handelsperiode 2013-2020 insgesamt 144 Neuanlagen; die Änderungen des Überwachungsplans bei den zu erwartenden 60 Kapazitätserweiterungen pro Jahr sind von IP 7 erfasst (s. unten). Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtmenge von 2.164 Anlagen. Da der Überwachungsplan nur einmal für die gesamte Handelsperiode 2013-2020 genehmigt wird, ergibt sich eine jährliche Fallzahl von 270.
(2) Aufwand
Alle Anlagen, die bereits in der Handelsperiode 2008-2012 dem Emissionshandel unterlagen, verfügen bereits über einen Überwachungsplan (bislang: Monitoring-Konzept) für diese Anlage, der lediglich angepasst aktualisiert werden muss. Bestandsanlagen, die ab 2013 erstmals dem Emissionshandel unterliegen, und Neuanlagen in der Handelsperiode 2013- 2020 müssen hingegen einen vollständig neuen Überwachungsplan erstellen.
Der erforderliche Aufwand für die Aktualisierung/Erstellung des Überwachungsplans hängt ebenso wie der Aufwand für die Emissionsberichterstattung - von den für die konkrete Anlage jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen der EU-Monitoring-Verordnung (s. oben IP 4) und von dem Aktualisierungsbedarf für die Anlage ab.
Vor diesem Hintergrund der zu erwartenden rechtlichen Anforderungen kann die Gesamtzahl der insgesamt 2.164 vorzulegenden Überwachungspläne für die Aufwandsabschätzung in drei Kategorien aufgeteilt werden:
- - Neuanlagen ab 2013 und zusätzliche Bestandsanlagen ab 2013 (504)
- - Bestandsanlagen 2008-2012 mit geringem Anpassungsbedarf (1.210)
- - Bestandsanlagen 2008-2012 mit hohem Anpassungsbedarf (450)
(a) Neuanlagen ab 2013 und zusätzliche Bestandsanlagen ab 2013(504)
Für Bestandsanlagen, die erst ab 2013 emissionshandelspflichtig werden (360 Anlagen), sowie für Neuanlagen in der Handelsperiode 2013-2020 (144 Anlagen), insgesamt also 504 Anlagen, müssen Betreiber einen vollständig neuen Überwachungsplan erstellen und zur Genehmigung vorlegen. Diese Gruppe von Anlagen profitiert von den Vorteilen der Umstellung auf den Bundesvollzug bei der Emissionsberichterstattung, indem alle Anlagen einer Branche bei der DEHSt einen einheitlichen Ansprechpartner bekommen, elektronische Formatvorlagen für branchenspezifische Überwachungspläne zur Verfügung gestellt werden und eine Vielzahl von Einzelfragen im Hinblick auf die Erstellung der Überwachungspläne mittlerweile geklärt sind und die Antworten auf diese Fragen als Handlungsanweisungen im Internet zur Verfügung stehen. Gegenüber der zum Zeitpunkt der Einführung des Emissionshandels durchgeführten Bestandsmessung 2006 ergibt sich daher auch für die Erstellung eines vollständig neuen Überwachungsplans eine Reduktion des Bearbeitungsaufwands von 20 Prozent.
(b) Bestandsanlagen 2008-2012 mit geringem Anpassungsbedarf (1.210)
Nach Abzug der Kategorie(a) verbleiben insgesamt noch 1.660 Anlagen, für die bereits aus der Handelsperiode 2008 - 2012 ein genehmigter Überwachungsplan vorliegt. Größere Anpassungen dieses Überwachungsplans sind nur bei zwei Gruppen von Anlagen zu erwarten: Einerseits diejenigen Anlagen, die ab 2013 mit zusätzlichen Anlagenteilen dem Emissionshandel unterliegen; dies betrifft nach den Ergebnissen der letzten Datenerhebung (DEV 2020) 186 Anlagen. Und andererseits Anlagen, deren Emissionsströme, beispielsweise bei Weiterleitungen von Kohlendioxid, zukünftig anders bilanziert werden; dies betrifft etwa 260 Anlagen. Insgesamt ist danach nur bei etwa 450 Anlagen ein hoher Anpassungsbedarf bei den Überwachungsplänen für die Handelsperiode 2013-2020 zu erwarten. Bei den sonstigen 1.20 Anlagen besteht hingegen ein nur geringer Anpassungsbedarf für die Überwachungspläne der Handelsperiode 2013-2020.
Gegenüber der Bestandsmessung 2006, die für die vollständige Neuerstellung eines Überwachungsplans durchgeführt wurde, ist als konservative Schätzung bei den Anlagen mit geringem Anpassungsbedarf des Überwachungsplans mit einer Reduzierung des erforderlichen Bearbeitungsaufwands um 60 Prozent zu rechnen.
(c) Bestandsanlagen 2008-2012 mit hohem Anpassungsbedarf (450)
Bei den 450 Bestandsanlagen mit einem hohen Anpassungsbedarf (s. oben (b)) ist gegenüber der Bestandsmessung 2006 mit einer geringeren Reduzierung des erforderlichen Bearbeitungsaufwands als in Gruppe (b) zu rechnen, da für Teilbereiche der Anlage eine neuer Überwachungsplan erstellt oder weitgehend überarbeitet werden muss. Insgesamt ist daher bei diesen Anlagen mit einem hohen Anpassungsbedarf beim Überwachungsplan nur mit einer Reduzierung des erforderlichen Bearbeitungsaufwands gegenüber der Bestandsmessung 2006 von 40 Prozent zu rechnen.
(3) Ergebnis
Zur Abschätzung der Kosten im Zusammenhang mit der Genehmigung des aktualisierten bzw. neu erstellten Überwachungsplan für die Handelsperiode 2013-2020 lassen sich die insgesamt betroffenen 2.164 Anlagen in drei Kategorien unterteilen. Gegenüber der Bestandsmessung 2006 ergibt sich durch gesetzliche und administrative Erleichterungen bei allen Kategorien eine unterschiedlich starke Reduzierung des erforderlichen Aufwands. Da der Überwachungsplan für jede Handelsperiode nur einmal genehmigt werden muss, wirkt sich die Verlängerung der Handelsperiode 2013-2020 gegenüber der vorangegangenen (fünfjährigen) Handelsperiode 2008-2012 nochmals kostensenkend aus. Als gewichteter Mittelwert über alle drei Kategorien hinweg ergibt sich ein Aufwand (intern und extern) von jährlich 3 T€. Unter Berücksichtigung der längeren Handelsperiode betragen die jährlichen Gesamtkosten zur Erfüllung dieser IP 768 T€.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 5 Abs. 1 | 2.093 | 1.200 | 405 | 1.333510 |
5 | 2013-2020 § 6 Abs. 1 | 2.192 | 642 | 271 | 767.964 |
IP 6 Anzeige Anpassung des Überwachungsplans
Betreiber sind verpflichtet, den Überwachungsplan im Falle einer Anlagenänderung entsprechend anzupassen. Diese Informationspflicht galt auch schon nach dem bisherigen Recht, allerdings war sie gesetzlich nicht gesondert geregelt. Daher sind die Anlagenänderungen 2008-2012 in der Fallzahl der IP 5 enthalten (s. IP 5 a. E. Vergleichszahl 2008- 2012).
(1) Fallzahl
Betroffen sind alle Kapazitätserweiterungen, bei denen auch eine Änderung der Emissionsgenehmigung erforderlich ist, sowie weitere Änderungen der Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung. In der Handelsperiode 2013 - 2020 werden jährlich neben 60 Kapazitätserweiterungen weitere 40 Fälle sonstiger Anlagenänderungen erwartet. Hieraus ergibt sich eine Fallzahl von 100 pro Jahr.
(2) Aufwand
Die Änderung des Überwachungsplans bezieht sich nur auf die geänderten Anlagenteile. In Abhängigkeit von der Art der Anlagenänderung kann der erforderliche Änderungsaufwand stark differieren. Auf der Basis der bisherigen Erfahrungen zum Umfang von Änderungen von Überwachungsplänen beträgt der Änderungsaufwand im Schnitt die Hälfte der erforderlichen Aufwands zur Neuerstellung eines Überwachungsplans (2.300 Minuten); hieraus ergeben sich Gesamtkosten (intern und extern) von 2 T€. Bei einer Fallzahl von 100 Anlagen sind daher zur Erfüllung dieser neuen IP Gesamtkosten von 224 T€ zu erwarten.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 5 | | | | (Teilmenge IP |
| | | | | 6) |
6 | 2013-2020 § 6 Abs. 3 | 1.640 | 600 | 100 | 223.968 |
IP 7 Übertragung von Berechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht
Diese Informationspflicht bleibt bestehen. Sie verpflichtet alle Betreiber einmal im Jahr Berechtigungen für die Emissionen ihrer Tätigkeit im Vorjahr abzugeben.
Die IP betrifft grundsätzlich alle 2.200 Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber, die auch einen Emissionsbericht vorlegen müssen (s. oben IP 4). Allerdings sind die zu erwartenden 600 Opt-Out-Anlagen von der Abgabepflicht befreit und daher abzuziehen. Im Ergebnis beträgt die Fallzahl daher 1.600. Bei der Bearbeitungsdauer sind gegenüber der Bestandsmessung keine relevanten Änderungen zu erwarten. Bei einer Fallzahl von 1.905 Anlagen sind daher zur Erfüllung dieser IP Gesamtkosten von 72 T€ pro Jahr zu erwarten.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 6 | 38 | | 1.670 | 63.460 |
7 | 2013-2020 § 7 Abs. 1 | 38 | | 1.600 | 60.800 |
IP 8 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber können für die Handelsperiode 2013 - 2020 - wie in den vorangegangenen Handelsperioden auch - eine Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beantragen. Allerdings ergeben sich die Grundlagen für diese Zuteilung im Gegensatz zu den vorangegangenen Handelsperioden nicht mehr aus einem nationalen Zuteilungsgesetz, sondern aus den EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln, die über die Verordnung nach § 10 TEHG in nationales Recht umgesetzt werden.
(1) Fallzahl
Eine Zuteilung kostenloser Berechtigungen erhalten alle Industrieanlagen und alle KWK-Anlagen für die produzierte Wärme. Kraftwerke, die nur Strom produzieren, erhalten keine kostenlose Zuteilung. Auch Betreiber von Kleinanlagen, die einen Befreiungsantrag nach § 27 TEHG stellen, müssen nach den europarechtlichen Vorgaben als Grundlage für die spätere Befreiung am Zuteilungsverfahren teilnehmen. Insgesamt werden danach voraussichtlich 1.870 Bestandsanlagen einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen (1660 Bestandsanlagen 2008-2012 plus 360 zusätzliche Bestandsanlagen abzüglich 150 Kraftwerke ohne Wärmezuteilung). Da das Zuteilungsverfahren nur einmal für die gesamte Handelsperiode 2013 - 2020 durchgeführt wird und diese Handelsperiode im Gegensatz zur vorangegangenen Handelsperiode 2008 - 2012 nicht fünf, sondern acht Jahre umfasst, beträgt die jährliche Fallzahl der Bestandsanlagen 234. Hinzu kommen in der Handelsperiode 2013- 2020 voraussichtlich 78 Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen pro Jahr, die ebenfalls eine kostenlose Zuteilung erhalten. Insgesamt sind daher ergibt sich damit eine Fallzahl von 312 pro Jahr.
(2) Aufwand
Der Aufwand für die Erstellung des Zuteilungsantrags hängt von der Ausgestaltung der EU-Zuteilungsregeln ab. Diese Regeln werden zeitlich parallel zum laufenden Gesetzgebungsvorhaben zur TEHG-Novelle auf europäischer Ebene festgelegt. Grundlage der vorliegenden Abschätzung ist der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf dieser Zuteilungsregeln. Nach den Vorgaben der geänderten ETS-RL unterscheiden sich diese Zuteilungsregeln grundlegend von den bisher auf nationaler Ebene in den Zuteilungsgesetzen festgelegten Regeln, da die Regelzuteilung zukünftig auch für Industrieanlagen nicht mehr an den historischen Emissionen, sondern an den historischen Produktionsmengen anknüpft (sog. "Benchmark-Zuteilung"). Dies hat für die Zuteilung an Bestandsanlagen zur Folge, dass neben den bereits vorliegenden Emissionsdaten auch die Produktionsdaten für die Basisperiode erhoben und berichtet werden müssen. Allerdings ist die Ermittlung der Produktionsmengen einer Anlage in der Regel mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden, da diese
Mengen für die betriebliche und bilanzielle Buchführung ohnehin erhoben werden. Ein erhöhter Aufwand ist bei denjenigen Anlagen zu erwarten, die Produkte unterschiedlicher Benchmark-Kategorien herstellen oder unter die Ausnahmeregeln für die Zuteilung fallen. Für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen in der Handelsperiode 2013-2020 sind die Zuteilungsregeln hingegen vollständig standardisiert, so dass bei diesen Anlagen mit einem sehr geringen Bearbeitungsaufwand gerechnet werden kann. Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen können die die betroffenen Anlagen drei Kategorien zugeordnet werden:
- (a) 624 Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen in der Handelsperiode 2013-2020 mit einem geringen Bearbeitungsaufwand, da diese Anlagen zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung nur ihre Produktionskapazität angeben müssen. Gegenüber der Bestandsmessung verbleibt daher nur ein Aufwand von maximal 25 Prozent. Auch die Verifizierungskosten sinken um zwei Drittel (Aufwand: 2.570 Minuten, Verifizierungskosten 1.880 €).
- (b) 1120 Bestandsanlagen, deren Zuteilung weitgehend auf einem einzelnen Produktbenchmark basiert, mit einem mittleren Bearbeitungsaufwand. Bei diesen Anlagen müssen für die Zuteilung nur die jährlichen Produktionsmengen der Basisperiode mitgeteilt werden. Gegenüber der Bestandsmessung sinken der Aufwand und die Verifizierungskosten um 50 %. (Aufwand: 5.140 Minuten, Verifizierungskosten 2.850 €).
- (c) 750 komplexe Anlagen mit sehr heterogenem Produktspektrum und mehreren Zuteilungsansätzen mit einem hohen Bearbeitungsaufwand. Bei diesen Anlagen ergeben sich keine Veränderungen des Aufwands und der Verifizierungskosten gegenüber der Bestandsmessung (Aufwand: 10.280 Minuten, Verifizierungskosten 5.700 €).
Aus dieser Differenzierung ergibt sich als gewichteter Durchschnittswert ein mittlerer Bearbeitungsaufwand für den Zuteilungsantrag von 6.043 Minuten pro Anlage. Dieser durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand ist etwa 60 Prozent höher als der Aufwand beim Zuteilungsverfahren für die Handelsperiode 2008-2012 und maßgeblich auf das neue, EU-weit einheitliche und auf Produktbenchmarks basierende Zuteilungsverfahren zurückzuführen. Im Ergebnis wird der Anstieg der Kosten pro Anlage durch die Verlängerung der Handelsperiode von fünf auf acht Jahre weitgehend kompensiert, so dass die jährlichen Gesamtkosten lediglich von 2,1 Mio. € auf 2,4 Mio. € steigen.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 ZuG/ZuV | 2.678 | 2.626 | 405 | 2.156.187 |
8 | 2013-2020 §§ 9, 10 | 4.300 | 3.465 | 312 | 2.422.679 |
IP 9 Antrag auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen
Der Luftverkehr unterliegt erst ab 2012 dem Emissionshandel. Luftfahrzeugbetreiber können für die Handelsperiode 2013-2020 und für die besondere Handelsperiode 2012 einen Antrag auf einheitliche Zuteilung kostenloser Berechtigungen stellen.
(1) Fallzahl
Innerhalb der EU können in Deutschland diejenigen Luftfahrzeugbetreiber einen Zuteilungsantrag stellen, die Deutschland nach der ETS-Richtlinie als sog. Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind und die Voraussetzungen für eine Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen erfüllen. Dies werden voraussichtlich 180 Luftfahrzeugbetreibern sein (s. oben IP 4 (1)). Da die Zuteilungsentscheidung in diesen Fällen einheitlich für neun Jahre (2012 und 2013-2020) ergeht, beträgt die maßgebliche Fallzahl 20 pro Jahr
(2) Aufwand
Grundlage für die Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen ist der sog. Tonnenkilometer-Bericht, den die Luftfahrzeugbetreiber nach § 5 DEV 2020 mitzuteilen hatten. Dieser Bericht wird nach § 11 Absatz 4 TEHG als Antrag auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen fingiert, sofern Betreiber dem nicht widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass von dieser Möglichkeit eines zusätzlichen Antrags höchstens 10 Prozent der Luftfahrzeugbetreiber Gebrauch machen werden. Da auch diese Betreibern keine zusätzlichen Daten ermitteln müssen, ist der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand auch in diesen Fällen marginal und mit 240 Minuten anzusetzen. Bei einer Fallzahl von 2 sind daher zur Erfüllung dieser IP Gesamtkosten von weniger als 1 T€ pro Jahr zu erwarten.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 | | | | |
9 | 2013-2020 § 11 | 171 | | 2 | 342 |
IP 10 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für zusätzliche Luftfahrzeugbetreiber
§ 12 enthält eine Zuteilungsregel für sog. "zusätzliche Luftfahrzeugbetreiber", vergleichbar mit der Zuteilungsregel im Anlagenbereich für Neuanlagen oder Kapazitätserweiterungen. Im Gegensatz zum Anlagenbereich gibt es beim Flugverkehr allerdings eine große Kontinuität bei der Flugroutenbedienung durch bestehende Fluggesellschaften und die ETS-RL schließt diese besondere "Newcomer-Zuteilung" für Fusionen oder Unternehmensübernahmen aus. Daher wird der Anwendungsbereich dieser Zuteilungsregel im Zeitraum 2013-2020 auf maximal 10 Fälle mit einem Bearbeitungsaufwand von jeweils 4.800 Minuten beschränkt sein. Bei dieser jährlichen Fallzahl von 1 ergeben sich Gesamtkosten von 3 T€ pro Jahr.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 | | | | |
10 | 2013-2020 §§ 12, 13 | 3.416 | | 1 | 3.416 |
Alle Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber benötigen ein Konto im Emissionshandelsregister. Für Anlagenbetreiber, die bereits vor 2013 ein Konto eröffnet haben, entfällt diese Informationspflicht. Sie bezieht sich demnach nur auf Betreiber, die ab 2013 in den Emissionshandel einbezogen sind.
Dies betrifft in der Handelsperiode 2013-2020 voraussichtlich 520 Fälle (360 newscope-Anlagen, 10 neue Luftverkehrsbetreiber 2013-2020, 150 Neuanlagen 2013-2020), also eine jährliche Fallzahl von 65. Beim Bearbeitungsaufwand sind keine relevanten Veränderungen gegenüber der Bestandsmessung zu erwarten. Insgesamt ergeben sich daher zur Erfüllung dieser IP marginal verringerte Gesamtkosten von 7 T€.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 14 II | 107 | | 80 | 8.540 |
11 | 2013-2020 § 17 | 107 | | 65 | 6.939 |
IP 12 Antrag auf Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen
Zu Beginn einer Handelsperiode 2013-2020 können Betreiber erstmals bei der zuständigen Behörde den Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen beantragen, soweit sie die nach § 18 Absatz 1 vorgesehene Gesamtabgabemenge noch nicht ausgeschöpft haben. Diese Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit bestand in der Handelsperiode 2008 - 2012 noch nicht. Es ist davon auszugehen, dass von den Betreibern betroffener Anlagen(1660) und von den Luftfahrzeugbetreibern(180) jeweils 90 Prozent von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Der Umtausch betrifft also 1.660 Fälle. Da der Umtausch nur einmal in der Handelsperiode 2013-2020 möglich ist, beträgt die jährliche Fallzahl 208. Der Umtauschvorgang ist ein einmaliger Registervorgang, dessen Aufwand mit der Abgabe nach § 7 vergleichbar und mit einem Aufwand von jeweils 60 Minuten verbunden ist. Hieraus ergeben sich Gesamtkosten von 9 T€ pro Jahr.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 | | | | |
12 | 2013-2020 § 18 | 43 | | 208 | 8.882 |
IP 13 Antrag auf Bekanntmachung als sachverständige Stelle
Die Bekanntmachung als sachverständige Stelle war bislang in § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 S. 4 TEHG a.F geregelt und wird ab der Handelsperiode 2013-2020 in § 21 zusammengefasst. Im Vergleich zur Bestandsmessung sind weder bei der jährlichen Fallzahl noch beim Bearbeitungsaufwand Veränderungen zu erwarten, so dass sich marginale Gesamtkosten von weniger als 1 T€ ergeben.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 5 § 10 | 17 | 6 | 3 | 69 |
13 | 2013-2020 § 21 | 17 | 6 | 3 | 69 |
Die bisher nach § 25 TEHG a.F. bestehende Möglichkeit, die Behandlung als einheitliche Anlage zu beantragen bleibt bestehen. Bereits bestehende Feststellungen für die Handelsperiode 2008-12 werden fortgeführt, soweit die Voraussetzungen auch für die Handelsperiode 2013-2020 vorliegen. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 24 TEHG n.F. werden in der Handelsperiode 2013-2020 voraussichtlich 32 neue Fälle einheitlicher Anlagen hinzukommen. Da die Feststellung als einheitliche Anlage nur einmal in der Handelsperiode 2013-2020 getroffen wird, beträgt die jährliche Fallzahl 4. Beim Bearbeitungsaufwand sind keine relevanten Veränderungen gegenüber der Bestandsmessung zu erwarten. Insgesamt ergeben sich daher zur Erfüllung dieser IP marginal verringerte Gesamtkosten von weniger als 1 T€.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 § 25 | 64 | | 6 | 384 |
14 | 2013-2020 § 24 | 64 | | 4 | 256 |
Auch diese Informationspflicht bleibt bestehen. Sie war bisher Teil der Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 9 und 10 TEHG a.F. und ist nun in § 25 geregelt. Im Vergleich zur Bestandsmessung sind weder bei der jährlichen Fallzahl noch beim Bearbeitungsaufwand Veränderungen zu erwarten, so dass sich Gesamtkosten von 17 T€ ergeben.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| (2008-2012 § 4 Abs. 9) | (427) | (150) | (30) | Teilmenge bei IP |
| | | | | 3 |
15 | 2013-2020 § 25 | 427 | 150 | 30 | 17.310 |
IP 16 Antrag Opt-Out für Kleinanlagen
§ 27 eröffnet Betreibern von Kleinanlagen Möglichkeit, auf Antrag von der Pflicht nach § 7 freigestellt zu werden, wenn sie als gleichwertige Maßnahmen entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder sich zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage verpflichten. Die Antragstellung ist freiwillig.
Insgesamt erfüllen 700 Anlagen die Voraussetzungen für das Opt-out. Es werden allerdings nicht alle Kleinanlagen einen Antrag stellen, da es gerade für Anlagen mit hoher kostenloser Zuteilung vorteilhaft sein kann, im Emissionshandel zu verbleiben. Der Antrag wird einmal für die achtjährige Handelsperiode 2013-2020 gestellt. Bei einer erwarteten Anzahl von 600 Anträgen ergibt sich eine jährliche Fallzahl 75. Die für die Antragstellung erforderlichen Emissionsdaten der Jahre 2008-2010 sind bereits aus den Emissionsberichten der Anlagen bekannt. Für einzelne Anlagen sind weitere Daten für die Antragstellung erforderlich. Insgesamt ist daher von einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand für die Antragstellung von 600 Minuten auszugehen.
Insgesamt werden sich aus der Antragstellung für das Kleinanlagen-Opt-out Gesamtkosten von 26 T€ pro Jahr ergeben.
IP | TEHG alt/neu | Summe interne Kosten pro Fall | Zusätzliche Kosten Externe pro Fall | Fallzahl/ Jahr | Kosten Gesamt in €/Jahr |
| 2008-2012 | | | | |
16 | 2013-2020 § 27 | 427 | | 75 | 32.025 |
e. Zusammenfassung
Auf Grundlage der bevorstehenden Abschätzung des Bearbeitungsaufwands für die einzelnen Informationspflichten nach dem TEHG n.F. ergibt sich für die Zuteilungsperiode 2013 - 2020 folgende Gesamtkostenabschätzung:
IP | TEHG | Beschreibung | Aufwand intern € | Kosten Extern € | Fallzahl p. a. | Kosten p.a. gesamt € |
1 | § 4 | Emissionsgenehmigung | 89 | | 90 | 8.006 |
2 | § 4 | Gesonderte Genehmigung | 89 | | 100 | 8.896 |
3 | § 4 | Anlagenänderung | 427 | 150 | 50 | 28.850 |
4 | § 5 | Emissionsbericht | 6.849 | 10.681 | 2.200 | 38.566.260 |
5 | § 6 | Überwachungsplan | 2.192 | 642 | 271 | 767.946 |
6 | § 6 | Anp. Überwachungs-Plan | 1.640 | 600 | 100 | 223.968 |
7 | § 7 | Zertifikatabgabe | 38 | | 1.600 | 60.800 |
8 | § 9 | Antrag Zuteilung Anlagen | 4.300 | 3.465 | 312 | 2.422.679 |
9 | § 11 | Antrag Zuteilung Luftverk. | 171 | | 2 | 342 |
10 | § 12 | Antrag Zuteilung Luftverk. | 3.416 | | 1 | 3.416 |
11 | § 17 | Registerkonto | 107 | | 65 | 6.939 |
12 | § 18 | Umtausch Berechtigung | 43 | | 208 | 8.882 |
13 | § 21 | Bekanntg. Sachverst. | 17 | | 3 | 51 |
14 | § 24 | Einheitliche Anlage | 64 | | 4 | 256 |
15 | § 25 | Anzeige Betreiberwechsel | 427 | 150 | 30 | 17.310 |
16 | § 27 | Antrag Kleinanlagen-Opt-out | 427 | | 75 | 32.025 |
Summe | | | | | 42.156.625 |
- 1. Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).
- 2. Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
- 3. Diese beiden Änderungs-Richtlinien heben die ursprüngliche Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG nicht auf, sondern bestehen aus Änderungsbefehlen für diese Richtlinie. Daher wird im Folgenden von der Richtlinie 2003/87/EG gesprochen, womit jeweils die Fassung der Richtlinie gemeint ist, die sie durch die beiden Änderungen erfahren hat.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Gesetzgebungsvorhaben trägt wesentlich zu einer klimafreundlichen, nachhaltigen Entwicklung bei. Die europaweite Festsetzung absoluter Gesamtemissionsmengen und die über den Emissionshandel gewährleistete Einhaltung dieser Minderungsziele dient unmittelbar der Verbesserung des Klimaschutzes. Im Vergleich zu anderen Instrumenten zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen können diese festgelegten Minderungsziele durch den Emissionshandel zu den volkswirtschaftlich geringsten Kosten realisiert werden. Vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen ist daher die Fortentwicklung des Emissionshandels geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
§ 1 bestimmt den Zweck des Gesetzes.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, wie schon § 2 Absatz 1 Satz 1 der aktuellen Fassung, dass das Gesetz für die Tätigkeiten und die Treibhausgase gilt, die in Anhang 1 im Einzelnen genannt sind. Satz 2 übernimmt die bisherige Regelung aus § 2 Absatz 1 Satz 2 des aktuellen TEHG in angepasster Form.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen weitgehend dem aktuellen § 2 Absatz 2 und 3 TEHG. Bei den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Treibhausgasen muss es sich nicht zwangsläufig um solche handeln, die für die Haupttätigkeit in Anhang 1 Teil 2 genannt sind, da bei den neu in den Emissionshandel aufgenommenen Anlagen, insbesondere im Bereich der chemischen Industrie, Anlagenteile auch andere Treibhausgase freisetzen können als die, die durch die Haupttätigkeit freigesetzt werden. Der neue Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass Absatz 2 Satz 1 für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend gilt. Aus Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 Satz 1 ergibt sich, dass es sich bei Verbrennungseinheiten um technische Einheiten handelt, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Die in Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 genannten Verbrennungseinheiten fallen nicht unbedingt unter den Begriff der Anlage. Es handelt sich dabei vielfach um Anlagenteile größerer Industrieanlagen unter einer einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die Abgrenzung dieser Verbrennungseinheiten von den anderen Anlagenteilen der Industrieanlage sind ebenfalls die Kriterien nach Satz 1 maßgeblich.
Ergänzend zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 enthält Anhang 1 in seinem neuen Teil 1 Grundsätze für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung oder der Produktionskapazität einer Anlage. Diese Berechnungen sind entscheidend für die Bestimmung, ob die in Anhang 1 Teil 2 für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Wegen des engen Zusammenhangs mit den Tätigkeiten in Anhang 1 werden diese Berechnungsvorschriften in Anhang 1 geregelt.
Absatz 4 regelt, welche Rolle die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage bei der Anlagenabgrenzung nach dem TEHG spielt. Satz 1 bestimmt, dass bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, hinsichtlich der Anlagenabgrenzung nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen dieser Genehmigung maßgeblich sind. Dies ist bisher in § 3 Absatz 3 Satz 2 TEHG geregelt, jedoch ohne Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Die Beschränkung auf Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 bringt zum Ausdruck, dass bei Einheiten zur Verbrennung von Brennstoffen, bei geologischen Speicherstätten für Kohlendioxid (CCS) und den entsprechenden Transportleitungen sowie bei Luftverkehrstätigkeiten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entweder nicht besteht oder nicht der Abgrenzung der Anlagenteile, die vom TEHG umfasst sind, von den Anlagenteilen, die nicht umfasst sind, dienen kann, weil Umfang der Tätigkeit und Umfang der genehmigungsbedürftigen Anlage auseinander fallen. Satz 2 bestimmt, dass auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend Satz 1 für die Anlagenabgrenzung maßgeblich sind. In der Konsequenz sind mehrere Anlagenteile, die einzeln oder kumuliert die Merkmale von Anhang 1 Teil 2 erfüllen, auch dann als eine Anlage anzusehen, wenn sie Teil einer nicht in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlage sind. Es werden dann alle solchen Anlagenteile in einer immissionsschutzrechtlichen Anlage als eine Anlage nach dem TEHG zusammengefasst.
Absatz 5 enthält die nach der geänderten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten. Nummer 1 sieht entsprechend dem aktuellen § 2 Absatz 4 TEHG eine Ausnahme für Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsanlagen im Labor- und Technikumsmaßstab vor.
Nummer 2 enthält die nach Anhang 1 Nummer 1 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen. Um den Kreis der von dieser Ausnahmevorschrift erfassten Anlagen bereits im Vorhinein klar abzugrenzen, sind von Nummer 2 nur solche Anlagen erfasst, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Brennstoffe - außer für An- und Abfahrvorgänge - nur Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L vom 5.6.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder Klärgas, Deponiegas oder Biogas im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG einsetzen dürfen. Ohne eine entsprechende Einschränkung der Genehmigung gelten für diese Anlagen die allgemeinen Regelungen. Gegenüber der bisherigen Bereichsausnahme für Anlagen, bei denen die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorliegen, ergeben sich durch die Neuregelung drei Änderungen. Zum einen bezieht sich die Ausnahmevorschrift nur auf gesamte Anlagen. Daher entfällt die Möglichkeit, innerhalb einer gemeinsamen Anlage eine Teilanlage herauszunehmen, wie das bislang bei "EEG-Anlagen" in gemeinsamen Anlagen geschieht. Zweitens unterliegen Kraftwerke, die Grubengas als Brennstoff einsetzen, ab 2013 regulär dem Emissionshandel, wobei die Auswirkungen dieser zukünftigen Einbeziehung 2011 im Rahmen des Erfahrungsberichts zum EEG überprüft werden. Und drittens ist bei Anlagen, die zwar Biomasse einsetzen, aber die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Nummer 2 nicht erfüllen, eine Zuteilung kostenloser Berechtigungen für die Wärmeproduktion möglich. Durch diese Änderungen ist gewährleistet, dass der Biomasseeinsatz in allen emissionshandelspflichtigen Anlagen gleich behandelt wird: Da Anlagenbetreiber für Emissionen aus dem Einsatz von Biomasse keine Berechtigungen abgeben müssen, entfällt die Abgabepflicht genau in dem Umfang, in dem in der Anlage Biomasse eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 6 das EEG angepasst, indem der Wert der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen auf den KWK-Bonus nach Anlage 3 des EEG angerechnet wird.
Als dritte Bereichsausnahme sind nach Nummer 3 Anlagen und Anlagenteile zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Auch das geltende TEHG enthält eine entsprechende Bereichsausnahme für Müllverbrennungsanlagen, allerdings wird der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift durch die geänderten Vorgaben der Richtlinie deutlich eingeschränkt. Dies betrifft insbesondere zwei Veränderungen. Zum einen gilt die Ausnahmevorschrift nach der Richtlinie nur für die Tätigkeit "Verbrennung von Brennstoffen" und daher nur für Verbrennungseinheiten und Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6; Anlagen einer anderen Tätigkeit aus Anhang 1 Teil 2 unterliegen daher insgesamt dem Emissionshandel, auch wenn in diesen Anlagen Abfälle verbrannt werden. Zum anderen gilt die Bereichsausnahme nur für Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen; diese Einschränkung muss sich - wie bei der Bereichsausnahme für Biomasseanlagen nach Nummer 2 - durch eine im Vorfeld der Handelsperiode 2013 bis 2020 zu beantragende Einschränkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich der einsetzbaren Regelbrennstoffe dokumentieren. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage muss hinsichtlich der einsetzbaren Brennstoffe zwei Einschränkungen aufweisen: Erstens dürfen als Brennstoffe nur Abfälle eingesetzt werden, und zweitens muss der durchschnittliche untere Heizwert der in einem Kalenderjahr eingesetzten Abfälle auf maximal 13 000 kj/kg Abfall beschränkt sein. Diese Heizwertbeschränkung liegt oberhalb des derzeitigen Durchschnittsheizwertes von Siedlungsabfällen nach Kap. 20 Anhang AVV. Sollte der durchschnittliche Heizwert zur Verbrennung dieser Siedlungsabfälle im Verlauf der Handelsperiode 2013 bis 2020 deutlich über den bisherigen Durchschnittswert hinaus ansteigen, ist eine Anpassung des Maximalwertes für die Heizwertbeschränkung möglich. Durch die Heizwertbeschränkung ist die Anwendung der Bereichsausnahme für solche Anlagen ausgeschlossen, die technisch für einen dauerhaften Einsatz mittel- und hochkalorischer Abfallfraktionen ausgelegt und genehmigt sind; bei diesen Anlagen steht typischerweise nicht mehr die abfallwirtschaftliche Entsorgungsfunktion im Vordergrund, sondern die Verwertung der Abfälle zur Energieerzeugung. Bei Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen muss zur Erfüllung der Bereichsausnahme an Stelle der Heizwertbegrenzung in der Genehmigung die Auflage enthalten sein, dass mindestens 75 Prozent der eingesetzten Abfallmengen gefährliche Abfälle sind. Anders als beim Emissionshandel in den ersten beiden Handelsperioden bedarf eine Bereichsausnahme in der Handelsperiode 2013 bis 2020 für Anlagen, die zum Teil Strom produzieren, angesichts der wegfallenden kostenlosen Zuteilung für diesen Sektor einer besonderen Rechtfertigung. Die restriktive Ausgestaltung der Ausnahmevorschrift in der Richtlinie und ihre Umsetzung in Nummer 3 trägt diesem besonderen Rechtfertigungserfordernis Rechnung. Unschädlich ist jedoch, wenn andere Brennstoffe zur Zünd- und Stützfeuerung bei irregulären Betriebszuständen sowie zur Rauchgasreinigung eingesetzt werden. Damit werden Abfallverbrennungsanlagen mit fossil gefeuerten Hilfskesseln zumindest in Bezug auf die Verbrennungseinheiten zur reinen Abfallverbrennung nicht dem Emissionshandel unterworfen. Hilfskessel werden nur dann einbezogen, wenn sie selbst die maßgebliche Leistungsschwelle von 20 MW erreichen. Absatz 6 bestimmt den Anwendungsbereich bei Luftverkehrstätigkeiten. Die Sätze 1 und 2 stellen hinsichtlich der einbezogenen Emissionsquellen klar, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Kohlendioxid-Emissionen eines Luftfahrzeugs aus dem Verbrauch von Treibstoffen, einschließlich des Treibstoffverbrauchs am Boden sowie des Treibstoffverbrauchs von Hilfsmotoren, erstreckt. Dies ergibt sich bereits aus Anhang XIV Ziffer 2.2. Absatz 2 und Ziffer 2.2.1. der Monitoring-Leitlinien. Dadurch wird Anhang IV Teil B Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Aus Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 folgt, dass bei Luftfahrzeugen nur die Emission von Kohlendioxid umfasst ist.
Satz 3 bestimmt, auf welche Luftfahrzeugbetreiber das Gesetz anwendbar ist. Das Gesetz gilt dementsprechend einerseits für Luftfahrzeugbetreiber, die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung besitzen. Andererseits werden vom Anwendungsbereich des Gesetzes Luftfahrzeugbetreiber umfasst, die nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 082/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens haben. Bei Vertragsstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht gilt, sind dies Genehmigungen, die dort niedergelassene Unternehmen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr, und zwar nicht nur mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb, ultraleichten Luftfahrzeugen oder auf Rundflügen, berechtigen. Die Luftfahrzeugbetreiber sind nur vom Anwendungsbereich umfasst, soweit sie Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 durchführen. Satz 4 sieht vor, dass sich die Pflichten des Luftfahrzeugbetreibers auf alle Luftverkehrstätigkeiten ab Beginn des Kalenderjahres erstrecken, in dem er die Betriebsgenehmigung erhält oder erstmals auf die Betreiber-Liste aufgenommen wird. Diese Pflichtenerstreckung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Europäische Kommission die Betreiber-Liste nur in zeitlichen Abständen von bis zu einem Kalenderjahr aktualisiert. Die Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen muss aber immer für ganze Jahre erfolgen.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 regelt die Begriffsbestimmungen. Die Begriffe "Berechtigung" (Nr. 3), "Emissionsreduktionseinheit" (Nr. 6), "Tätigkeiten" (Nr. 12) und "zertifizierte Emissionsreduktion" (Nr. 16) sind so definiert wie in § 3 des aktuellen TEHG. Aus der Definition der Tätigkeit wurde der Verweis auf die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in § 3 Absatz 3 Satz 2 TEHG zum Anwendungsbereich in § 2 Absatz 4 Satz 1 verschoben. Der Begriff der "Produktionsleistung" (Nr. 11) wird so definiert wie "Kapazität" in § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) und § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020). Der neue Begriff ermöglicht eine Abgrenzung gegenüber dem Kapazitätsbegriff, der neuerdings in den Maßnahmen der Europäischen Kommission zur kostenlosen Zuteilung nach Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet wird. Bei der Begriffsbestimmung zum Begriff der "Emission" (Nr. 5) wird klargestellt, dass auch Treibhausgase, die in einer Anlage entstanden sind und danach an eine andere Anlage weitergeleitet werden, nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung wie die direkte Freisetzung aus der Anlage zu behandeln sind. Durch den Verweis auf die Monitoring-Verordnung ist sichergestellt, dass nur diejenigen Weiterleitungen von Treibhausgasen wie direkte Freisetzungen behandelt werden, bei denen dies durch die Monitoring-Verordnung für die gesamte EU vorgeschrieben ist. In der Definition der Treibhausgase (Nr. 14) wird gegenüber der aktuellen TEHG-Fassung die Bezeichnung "Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)" durch die Bezeichnung "teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW)" ersetzt. Die bisherige Bezeichnung "Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)" war gleichbedeutend mit der ebenfalls genannten Bezeichnung "perfluorierte Kohlenwasserstoffe". Ein Sprachvergleich des Anhangs II der Richtlinie 2003/87/EG ergibt demgegenüber, dass auch teilfluorierte Kohlenwasserstoffe vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erfasst sind. Dies hat jedoch noch keine praktischen Konsequenzen, da teilfluorierte Kohlenwasserstoffe nicht durch Anhang 1 TEHG bei den konkreten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen sind. Aus der Definition des Begriffs "Treibhausgase" in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG wird der Teil "sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, welche infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben" nicht übernommen, weil er keine praktische Bedeutung hat, solange diese Treibhausgase nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.
Auf den Begriff des Verantwortlichen aus § 3 Absatz 7 des aktuellen TEHG wird verzichtet. Stattdessen wird immer vom Betreiber (Nr. 4) gesprochen, wodurch sowohl Anlagenbetreiber (Nr. 2) als auch Luftfahrzeugbetreiber (Nr. 7) umfasst sind. Diese Differenzierung erlaubt eine eindeutige Zuordnung und ermöglicht die Unterscheidung, ob eine bestimmte Regelung des Gesetzes für alle Betreiber gilt oder nur für die Teilgruppen der Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber. Außerdem wurden Begriffsbestimmungen für die Begriffe Anlage (Nr. 1), Luftverkehrsberechtigung (Nr. 8), Luftverkehrstätigkeit (Nr. 9), Monitoring-Verordnung (Nr. 10), Transportleistung (Nr. 13) und Überwachungsplan (Nr. 15) aufgenommen.
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe internationaler Standards die Kohlendioxidäquivalente im Sinne der Definition von "Berechtigung" für die einzelnen Treibhausgase zu bestimmen. Dies ist bisher in § 3 Absatz 4 Satz 3 geregelt.
Zu § 4 Emissionsgenehmigung
Schon das aktuelle TEHG, das abgesehen von § 27 nur Anlagen und keine Luftverkehrstätigkeiten umfasst, sieht in § 4 eine Emissionsgenehmigung vor. Für Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist diese Genehmigung auch die Emissionsgenehmigung. Daneben besteht für Anlagenbetreiber aufgrund der Verweiskette § 5 Absatz 1 Satz 1, Anhang 2 Teil I Nummer 1 TEHG, Anhang I Ziffer 4.3 Absatz 1 und 3 Monitoring-Leitlinien die Pflicht, einen Überwachungsplan, auch Monitoringkonzept genannt, vorzulegen, der einer Genehmigung bedarf. Die Genehmigung des Überwachungsplans wird in der Vollzugspraxis teilweise zusammen mit der Emissionsgenehmigung, teilweise separat von dieser erteilt. In den §§ 4 und 6 des neuen Gesetzestextes werden Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan voneinander abgegrenzt und der Überwachungsplan ausdrücklich im Gesetz selbst geregelt.
Die Genehmigungspflicht betrifft nur Anlagen, nicht den Luftverkehr. Für die Erteilung der Emissionsgenehmigung sind Landesbehörden zuständig, für die Genehmigung des Überwachungsplans hingegen das Umweltbundesamt. Bei dieser Entkoppelung folgt das Gesetz sachgerechten Erwägungen im Bezug auf die Kenntnisse der Behörden: Für die Emissionsgenehmigung und die darin enthaltene Anlagenabgrenzung ist die Landesbehörde mit ihren umfangreichen Vor-Ort-Kenntnissen zuständig, für die Genehmigung des Überwachungsplans ist das Umweltbundesamt wegen seiner besonderen Spezialisierung auf das Emissionsmonitoring und wegen der notwendigen Konsistenz zwischen Überwachungsplan, Emissionsberichterstattung und Abgabepflicht zuständig.
Absatz 1 Satz 1 übernimmt in geänderter Formulierung die bisherige Genehmigungspflicht für die Freisetzung von Treibhausgasen im Rahmen der Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32. Satz 2 regelt die Genehmigungsvoraussetzungen: Die Genehmigung ist antragsgebunden und ist zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
Absatz 2 enthält die Anforderungen an den Genehmigungsantrag. In dem Antrag müssen die Anlagenbetreiber insbesondere Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten und zur räumlichen Abgrenzung machen.
Absatz 3 macht Vorgaben in Bezug auf den Inhalt der Emissionsgenehmigung. Die Genehmigung enthält insbesondere die verbindliche Feststellung, dass eine Anlage dem Anwendungsbereich des TEHG unterfällt. Soweit nicht die gesamte immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen dem Emissionshandel unterliegt, sondern nur einzelne Teilanlagen (insbesondere Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1), enthält die Genehmigung die verbindliche Abgrenzung der in den Emissionshandel einbezogenen Anlagenteile. Die mit der Emissionsgenehmigung festgelegte Anlagenabgrenzung ist Grundlage für den Überwachungsplan nach § 6, in dem zu allen in der Genehmigung aufgeführten Emissionsquellen die Art und Weise der Emissionsermittlung und -berichterstattung dargestellt sein muss.
Absatz 4 enthält wie § 4 Absatz 6 im aktuellen TEHG die Genehmigungsfiktion, die jedoch in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich auf Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2012 immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden, begrenzt ist. Bei diesen Anlagen ist die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gleichzeitig die TEHG-Genehmigung. Dies gilt auch, wenn die TEHG-Tätigkeit nur Teil einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist. Für Anlagen, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab 2013 erteilt wird, bedeutet die Einschränkung der Fiktion lediglich, dass deren Betreiber einen gesonderten Antrag für die Emissionsgenehmigung stellen müssen. Die Erteilung der Genehmigung ist weiterhin nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentriert. Dies entspricht inhaltlich § 4 Absatz 6 Satz 2 der aktuellen Fassung, nach dem die sich aus dem TEHG ergebenden zusätzlichen Anforderungen auch schon im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu beachten waren. Neu ist lediglich das Recht, einen Antrag auf eine gesonderte Genehmigung zu stellen. Dies ist vor allem in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage nicht dem Tätigkeitsumfang der TEHG-Tätigkeit entspricht und der Anlagenbetreiber den Tätigkeitsumfang durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgestellt haben will. Denn diese Festlegung hat Auswirkungen auf den Überwachungsplan. Mit dem Zeitpunkt, zu dem die gesondert erteilte Genehmigung wirksam wird, endet die Genehmigungsfiktion aus Satz 1. Damit ist sichergestellt, dass Betreiber von Bestandsanlagen zu keinem Zeitpunkt gegen Absatz 1 verstoßen können.
Nach Absatz 5 Satz 1 sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, relevante Änderungen in Bezug auf ihre Tätigkeit mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, so dass die Behörde die Genehmigung entsprechend ändern kann. Bedarf die Änderung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, so ist der Anzeigepflicht nach Satz 1 bereits durch den Antrag auf Änderungsgenehmigung Genüge getan. Die Behörde prüft darüber hinaus mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Genehmigung bzw. Inkrafttreten des Gesetzes vor Ort, ob Abweichungen von dem Inhalt der Genehmigung feststellbar sind. Stellt die Behörde Abweichungen fest, so ändert sie auch in diesem Fall die Genehmigung. Damit wird Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Absatz 6 legt fest, dass die zuständige Landesbehörde im Rahmen der Genehmigungserteilung oder -änderung dem Umweltbundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Zu § 5 (Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht)
Absatz 1 setzt Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG um. Demnach hat der (Anlagen- oder Luftfahrzeug-)Betreiber, ähnlich wie in der bisherigen Fassung des § 5, die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. Die Frist zur Abgabe des Emissionsberichts ist vom 1. März auf den 31. März verschoben, da die bisherige stichprobenartige Überprüfung der Emissionsberichte durch die Landesbehörden entfällt. Hierdurch verlängert sich der Zeitraum, der Anlagenbetreibern und Sachverständigen für die Erstellung und Verifizierung des Emissionsberichts eingeräumt ist.
Absatz 2 setzt Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG um. Demnach müssen die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein. Verifizierungspflicht und Bekanntgabe als sachverständige Stelle waren bisher in § 5 Absatz 3 geregelt. Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle ist jetzt gesondert in § 21 geregelt. § 28 Absatz 2 Nummer 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Konkretisierung von Regelungen der Monitoring-Verordnung und der Verifizierungsverordnung. Ein solcher Konkretisierungsbedarf kann sich entweder ergeben, wenn die genannten Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Regelungsspielräume zur Ausgestaltung bestimmter Sachverhalte einräumen, oder wenn die genannten Verordnungen einzelne Sachverhalte offen lassen.
Zu § 6 (Überwachungsplan)
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet Betreiber, also sowohl Anlagen- als auch Luftfahrzeugbetreiber, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung einzureichen. Dabei haben sie nach Satz 2 Fristen einzuhalten, für die auf Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 verwiesen wird. Die Fristen sind für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 entsprechend der zeitlich zunächst nicht deckungsgleichen Handelsperioden unterschiedlich geregelt.
Der eingereichte Überwachungsplan bedarf nach Absatz 2 Satz 1 der Genehmigung. Nach Satz 2 besteht ein Anspruch auf Genehmigung, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Nummer 1 bis 3 entspricht. Bei der Monitoring-Verordnung handelt es sich entsprechend der Begriffsbestimmung aus § 3 Absatz 1 Nummer 10 um die Verordnung, mit der die Europäische Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG die Überwachung und Berichterstattung u.a. bezüglich der Emissionen regelt. Falls die Monitoring-Verordnung noch Ausgestaltungsspielraum für die Mitgliedstaaten lässt, können ergänzende Regelungen in der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 getroffen werden. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung nicht, so ist der Betreiber nach Satz 3 verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Wenn es um den Überwachungsplan einer Anlage geht, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, so muss das Umweltbundesamt nach Satz 4 der zuständigen Immissionsschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Behörde kann den Überwachungsplan auch mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden (Satz 5).
Absatz 3 Satz 1 verpflichtet Betreiber, bei Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 oder 3 genannten Vorgaben, Änderungen der Emissionsgenehmigung oder sonstigen Änderungen ihrer Tätigkeit den Überwachungsplan unverzüglich so anzupassen, dass er wieder mit den Vorgaben und der Tätigkeit, insbesondere ihrer Beschreibung in der Emissionsgenehmigung, übereinstimmt. Eine Änderung der Emissionsgenehmigung kann von der zuständigen Landesbehörde vorgenommen werden, wenn sich die Angaben zur Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 3 geändert haben oder wenn sich die Emissionsgenehmigung als unrichtig herausstellt. Es wird in der Einleitung der Aufzählung klargestellt, dass dies nur notwendig ist, wenn die Änderungen wirklich für die Überwachung und Berichterstattung des Betreibers relevant ist. Satz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, nachträgliche Anordnungen zu treffen, um die Erfüllung der Anpassungspflicht sicherzustellen. Die Anpassungspflicht besteht schon ohne die Anordnungen. Wenn aber eine Anordnung ergeht, konkretisiert sie die Pflicht hinsichtlich der Aspekte, die in der Anordnung geregelt sind. Satz 3 sieht die entsprechende Geltung von Absatz 1 Satz 1 über das Einreichen des Überwachungsplans bei der zuständigen Behörde und Absatz 2 über die Genehmigung vor.
Zu § 7 (Berechtigungen)
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem aktuellen § 6 Absatz 1. Er setzt Artikel 12 Absatz 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG um. Der Betreiber hat demnach jährlich bis zum 30. April eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Diese Abgabeverpflichtung stellt sicher, dass die Gesamtemissionen der Gesamtmenge an Berechtigungen entsprechen, und ist damit das zentrale Element des Emissionshandels. Satz 2 bestimmt, dass, wie in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, Anlagenbetreiber ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen können. Dies hat den Hintergrund, dass Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr nicht unter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kyoto-Protokolls fallen. Daher könnte die Bundesrepublik Deutschland ihre Minderungsverpflichtungen zumindest für das Jahr 2012 nicht mit Luftverkehrsberechtigungen erfüllen.
Die bisherigen Absätze 1a bis 1c entfallen, da zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nach dem neuen Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG ab 2013 nicht mehr unmittelbar zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung verwendet, sondern nur noch in Berechtigungen umgetauscht werden können. § 35 Absatz 1 und 3 sieht für Luftfahrzeugbetreiber Übergangsregeln für das Jahr 2012 vor.
Absatz 2 über die Geltung von Berechtigungen entspricht im Wesentlichen, mit Ausnahme der Dauer der Handelsperioden, dem bisherigen Absatz 4. Statt von Zuteilungsperioden ist jetzt von Handelsperioden die Rede, was sich auch in anderen Paragrafen fortsetzt. Aus Absatz 2 Satz 1 ergibt sich die Dauer der Handelsperiode 2008 bis 2012, der Handelsperiode 2012 für den Luftverkehr, der Handelsperiode 2013 bis 2020 und der sich an letztere anschließenden Handelsperioden. Die Dauer der Handelsperioden ab dem Jahr 2013 beträgt entsprechend Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr fünf, sondern acht Jahre. Satz 2 enthält gegenüber dem bisherigen Absatz 4 Satz 4 entsprechend Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG die klarstellende Änderung, dass Berechtigungen nach Ende einer Handelsperiode gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Berechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt werden.
Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung in Absatz 3 zur Übertragbarkeit von Berechtigungen. Die in der bisherigen Fassung genannten Einschränkungen der Übertragbarkeit werden gestrichen, da sich die Details der Übertragbarkeit aus europäischen Verordnungen ergeben, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 994/2008 (ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 3) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L L 270 vom 14.10.2010, S. 1). Wegen des Sachzusammenhangs wird die bisherige Regelung in § 16 Absatz 1 über das Verfahren der Übertragung in § 7 Absatz 3 überführt.
Absatz 4 übernimmt wegen des Sachzusammenhangs den bisherigen § 16 Absatz 2 (Rechtsschein des Emissionshandelsregisters). Satz 2 ist umformuliert worden, um klarzustellen, dass es nur dem Empfänger ausgegebener Berechtigungen verwehrt ist, sich auf den Rechtsschein des Registers zu berufen, wenn ihm dessen Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist, nicht aber nachfolgenden Inhabern der Berechtigungen. Dies entspricht der Rechtslage nach dem aktuellen TEHG.
Absatz 5 übernimmt den bisherigen § 15 (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen).
Zu § 8 (Versteigerung von Berechtigungen)
Durch § 8 werden die Artikel 3d und 10 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt.
Absatz 1 Satz 1 legt als Grundsatz fest, dass alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesenen Berechtigungen, einschließlich der Luftverkehrsberechtigungen, versteigert werden. Satz 2 weist darauf hin, dass die Versteigerung nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1)] erfolgt, die aufgrund der Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wurde.
Absatz 2 führt die bisherige Beauftragungsregelung aus § 21 Absatz 3 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 fort. Danach beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung. Der als Versteigerungsplattform ausgewählten geeigneten Stelle werden im Rahmen der Beauftragung keine hoheitlichen Befugnisse verliehen, so dass es sich nicht um eine Beliehene handelt.
§ 28 Absatz 1 Nummer 2 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten für die Versteigerung vorzusehen und benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung einzelne Themenfelder, die in der Verordnung geregelt werden können.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt entsprechend § 19 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012, dass die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen dem Bund zustehen.
Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass ein Teil der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten für die in Artikel 3d Absatz 4 Satz 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Förderzwecke eingesetzt werden. In den genannten Regelungen der Richtlinie werden unterschiedliche Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Anpassung an den Klimawandel in der EU und Drittstaaten aufgezählt. Im Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) wird geregelt, dass ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, soweit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Millionen Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle hinausgehen und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen, in den Energie- und Klimafonds fließen und für die in § 2 EKFG genannten Zwecke verwendet werden können. Dabei wird auch die in Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit von Kompensationszahlungen für indirekte Preiseffekte des Emissionshandels an stromintensive Unternehmen zu berücksichtigen sein.
Satz 2 setzt die nach geltendem Recht bestehende Refinanzierung der Systemkosten des Emissionshandels aus den Versteigerungserlösen fort. In der laufenden Handelsperiode ist diese Refinanzierung der Systemkosten, also die Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt, in § 5 Absatz 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 geregelt.
Zu § 9 (Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber)
Die Vorschrift setzt Artikel 10a und 11 der Richtlinie 2003/87/EG um. Artikel 10a Absatz 1 und 7 sieht vor, dass die Europäische Kommission europaweite harmonisierte Zuteilungsmaßnahmen verabschiedet. Aufgrund dieser Maßnahmen berechnen die Mitgliedstaaten - vor allem aus historischen Produktionsdaten - vorläufige Mengen für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber. Diese müssen nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 30. September 2011 an die Europäische Kommission gemeldet werden, die Eintragungen nach Artikel 11 Absatz 3 ablehnen kann.
Als Grundsatz bestimmt Absatz 1, dass Anlagenbetreiber eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 19 der Richtlinie 2003/87/EG und der auf diesem Artikel basierenden Rechtsakte der Europäischen Kommission erhalten. Mit dem Verweis auf die genannten Grundsätze in der Richtlinie 2003/87/EG werden die wesentlichen Inhalte der Regelungen für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen vorgegeben, die auch in der Verordnung nach § 10 beachtet werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Zuteilungsregeln wird weitgehend durch die harmonisierten Maßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 10a Absatz 1 und 7 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt.
Absatz 2 regelt das Antragsverfahren für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen. Satz 1 bestimmt wie der aktuelle § 10 Absatz 1 Satz 1, dass die Zuteilung einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt. Nach Satz 2 ist der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Satz 3 bestimmt, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht. Diese Präklusionsregelung entspricht dem aktuellen § 10 Absatz 3 Satz 2. Die Ausschlussfrist rechtfertigt sich daraus, dass auf europäischer Ebene eine Frist für die Meldung der berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission besteht (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG) und nach den Vorgaben der Richtlinie bei Versäumnis dieser Frist keine nachträgliche Zuteilung kostenloser Berechtigungen vorgesehen ist. Nach Satz 4 sind dem Antrag die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 2. Satz 5 sieht vor, dass, soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein müssen. Dies entspricht dem aktuellen § 10 Absatz 1 Satz 3.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde die vorläufigen Zuteilungsmengen berechnet, eine Liste der unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und die Liste der Europäischen Kommission meldet. Dadurch wird Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt, der dafür eine Frist bis 30. September 2011 vorsieht. Nach Satz 2 werden dabei nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Diese Regelung übernimmt die bislang in § 15 Satz 3 ZuG 2012 enthaltene Regelung zur Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Die vorläufigen Zuteilungsmengen müssen auf jeden Fall innerhalb der durch die Richtlinie vorgesehenen Frist an die Europäische Kommission gemeldet werden, so dass die zuständige Behörde bis zu diesem Zeitpunkt eventuell nicht alle Zweifelsfragen hinsichtlich der für die Zuteilung relevanten Daten aufklären kann. Satz 3 sieht vor, dass Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der vorläufigen Zuteilungsmengen nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die Regelung entspricht § 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, dessen unmittelbare Anwendbarkeit im Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und der Europäischen Kommission zweifelhaft sein kann. Die Meldung der vorläufigen Zuteilungsmenge an die Kommission dient lediglich dazu, deren Zustimmung als Behörde einzuholen und so die endgültige Zuteilungsentscheidung vorzubereiten. Gegen die endgültige Zuteilungsentscheidung kann dann mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden.
Absatz 4 regelt, dass die zuständige Behörde über die Zuteilung an Betreiber bestehender Anlagen vor Beginn der Handelsperiode jeweils bezogen auf eine Anlage entscheidet.
Nach Absatz 5 ist die Zuteilungsentscheidung aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union (also durch Richtlinie, Verordnung oder Beschluss) nachträglich geändert werden muss. Das Pflicht zur Änderung einer Zuteilungsentscheidung kann sich für die Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nicht entgegen einer Entscheidung der Kommission vornehmen dürfen. Ein weiterer Fall wäre der, dass der Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO₂- Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10) geändert wird, mit der Folge, dass das Verlagerungsrisiko ("carbon leakage") von einzelnen Anlagen sich anders darstellt, was in Umsetzung von Artikel 10a Absatz 11 und 12 der Richtlinie 2003/87/EG auch Auswirkungen auf die Zuteilung haben muss.
Von § 9 Absatz 5 Satz 1 sind ausschließlich die Fälle umfasst, in denen das Europarecht die Verpflichtung zur Rücknahme vorschreibt. Dieses Ergebnis im Gesetz anzuordnen entspricht dem Erfordernis der Rechtsklarheit, da nur so sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass die Änderung zwingend erfolgt. In allen Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland europarechtlich gesehen einen Spielraum hat, ob sie die Zuteilungsentscheidung aufhebt oder bestehen lässt, ist nach Satz 2 die Anwendung von §§ 48,49 VwVfG und damit eine Ermessensentscheidung vorgesehen.
Zu § 10 (Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln)
In § 10 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG und der auf Artikel 10a Absatz 1 oder 7 dieser Richtlinie basierenden Rechtsakte der Europäischen Kommission die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Diese Ermächtigung ist erforderlich, da die harmonisierten EU-Zuteilungsregeln als Beschluss der Europäischen Kommission erlassen werden, für den eine gesonderte Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist. Anders als die in der allgemeinen Verordnungsermächtigung (§ 28) genannten Verordnungen bedarf die Zuteilungsverordnung der Zustimmung des Bundestages. Dies hat folgenden Grund: In den Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 wurde die Zuteilung noch durch Zuteilungsgesetze geregelt. Für die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist die Zuteilung jedoch so stark durch den Beschluss der Europäischen Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG determiniert, dass auf nationaler Ebene nur ein geringer Umsetzungsspielraum verbleibt. Dem deutschen Normgeber verblieben eher technischen Entscheidungen, wie sie üblicherweise durch das Instrument der Rechtsverordnung getroffen werden. Der Bundestag sollte jedoch aufgrund seiner bisherigen Befassung mit dem Thema weiterhin beteiligt sein.
Satz 2 benennt eine nicht abschließende Liste einzelner Regelungsgegenstände der Verordnung.
Zu § 11 (Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber)
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Es wird das Verfahren für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber geregelt, die bereits im Basisjahr (siehe dazu die Begründung zu Absatz 2) eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt haben.
Absatz 1 legt als Grundsatz den Anspruch der Luftfahrzeugbetreiber auf Zuteilung einer Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen für eine Handelsperiode fest. Die Anzahl an Luftverkehrsberechtigungen entspricht dem Produkt aus der im Basisjahr erbrachten Transportleistung in Tonnenkilometern und dem Richtwert, der von der Europäischen Kommission bestimmt wird. Dieser Richtwert wird nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe
- e) der Richtlinie 2003/87/EG von der Kommission berechnet, indem die Gesamtzahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen durch die Gesamtzahl der gemeldeten Tonnenkilometer geteilt wird.
Absatz 2 bestimmt das Basisjahr, für das die Transportleistung berichtet wird. Dieses Basisjahr ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Lediglich für das Jahr 2012 wird als Basisjahr das Jahr 2010 bestimmt. Im Ergebnis ist damit für die Handelsperiode 2012 und für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einheitlich das Jahr 2010 das Basisjahr. Die Richtlinie 2003/87/EG trifft diese Bestimmung zum Basisjahr in Artikel 3e Absatz 1 Satz 3. Die Europäische Kommission hat zugesagt zu prüfen, ob es in Folge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Fluggesellschaften hinsichtlich künftiger kostenloser Zuteilungen kommen wird und daher ggf. weiterer Handlungsbedarf besteht.
Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass die Zuteilung für eine Handelsperiode einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Satz 2 sieht vor, dass im Falle der Handelsperiode 2012 und der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Antragsfrist einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes endet. Satz 3 bestimmt, dass bei einem verspäteten Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr besteht. Dies entspricht der Präklusionsregelung in § 9 Absatz 2 Satz 3 für die Zuteilung an Anlagenbetreiber.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass der Antrag die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelten Angaben zur Transportleistung enthalten muss, die der Antragsteller im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 erbracht hat. Satz 2 bestimmt, dass in Anträgen für die Handelsperiode 2012 und für die Handelsperiode 2013 bis 2020 die Transportleistung abweichend von Satz 1 entsprechend den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) ermittelt worden sein müssen.
Zu einem Bericht über Flugstrecke und Nutzlast ist der Luftfahrzeugbetreiber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DEV 2020 ohnehin verpflichtet, sofern er nicht nach § 5 Absatz 4 DEV 2020 auf die Zuteilung verzichtet hat. Der Bericht nach der DEV 2020 gilt gemäß Satz 3 als Zuteilungsantrag, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb der Antragsfrist widerspricht. Diese gesetzliche Fiktion dient der Verwaltungsvereinfachung, indem die Luftfahrzeugbetreiber keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Antragstellung besteht, da der zuständigen Behörde alle für die Bearbeitung des Zuteilungsantrags erforderlichen Angaben bereits vorliegen. Gleichwohl bleibt der Luftfahrzeugbetreiber für die Richtigkeit der von ihm berichteten Daten verantwortlich. Nach Satz 4 gilt § 5 Absatz 2 über die Verifizierung der Angaben entsprechend. Satz 5 macht davon eine Ausnahme, soweit die Verifizierung bereits nach der DEV 2020 stattgefunden hat. Mit dem Absatz wird Artikel 3e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wird von der Europäischen Kommission voraussichtlich nur so viele Berechtigungen aus der gemeinschaftsweiten Gesamtmenge für den Luftverkehr erhalten,
wie es den Daten zur Transportleistung entspricht, die nach den Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Wenn nach Absatz 1 die Zuteilung dem Produkt aus der im Basisjahr beförderten Nutzlast in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, so wird dazu nur die Transportleistung berücksichtigt, die der Luftfahrzeugbetreiber nach den Vorschriften des Gesetzes und der Monitoring-Verordnung in seinem Antrag angegeben hat.
Zur Umsetzung von Artikel 3e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG regelt Absatz 5 das Verfahren zur Weitergabe der Anträge durch die zuständige Behörde an die Europäische Kommission. Nach Satz 1 übermittelt die Behörde die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Kommission. Im Falle der Handelsperiode 2012 und der Handelsperiode 2013 bis 2020 endet die Übermittlungsfrist Satz 2 zufolge am 30. Juni 2011. Satz 3 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung überprüft und nur solche Angaben an die Europäische Kommission übermittelt, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass Angaben, die nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist an die Kommission gemeldet werden, von dieser nicht mehr berücksichtigt werden. Parallel zu der Regelung in § 9 Absatz 3 Satz 2 für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber hat die Behörde keine Ermittlungen mehr anzustellen, soweit diese die rechtzeitige Übermittlung der Anträge an die Kommission gefährden würden. Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde, zusätzliche Angaben oder Nachweise, etwa Flugpläne, mit Fristsetzung anzufordern, wenn sie diese zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben benötigt.
Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass die Zuteilung durch die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten erfolgt, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe
- e) der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Zur Umsetzung von Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sieht Satz 2 vor, dass die zuständige Behörde eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Zu § 12 (Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve)
Die Vorschrift setzt Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG um, der eine EU-weite Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und erhöhte Transportleistungen vorsieht.
Absatz 1 Satz 1 regelt entsprechend Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie die beiden Tatbestände, die einem Luftfahrzeugbetreiber einen Anspruch auf Zuteilung aus der Sonderreserve verschaffen. Dieser Anspruch besteht, wenn der Luftfahrzeugbetreiber erstmals nach Ablauf des Basisjahres eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen hat oder wenn die im Rahmen seiner Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode (erstmals das Jahr 2014) durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist. Als Einschränkung setzt eine Zuteilung jeweils voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder die angestiegene Transportleistung keine Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführt worden ist (Satz 2). Aus der Vereinbarung über eine teilweise oder vollständige Übernahme der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens resultiert also kein neuer Zuteilungsanspruch des übernehmenden Unternehmens aus der Sonderreserve. In Satz 3 ist klargestellt, dass Satz 1 nicht für die Handelsperiode 2012 gilt, was sich schon daraus ergibt, dass diese Periode kein zweites Kalenderjahr hat.
Absatz 2 bestimmt entsprechend Artikel 3f Absatz 7 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 2003/87/EG die Berechnung der Zuteilung im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit nach folgender Formel:
TJahr2 * Richtwert = Zuteilung.
TJahr2 Transportleistung in Tonnenkilometern, die im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode befördert wurde.
Absatz 3 Satz 1 bestimmt entsprechend Artikel 3f Absatz 7 Buchstabe a) Ziffer ii) der Richtlinie 2003/87/EG die Berechnung der Zuteilung im Fall der angestiegenen Transportleistung nach folgender Formel:
AT * Richtwert = Zuteilung.
AT Anstieg der erbrachten Transportleistung in Tonnenkilometern zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode, soweit er durchschnittlich 18 Prozent jährlich übersteigt.
Nach Satz 2 darf die Zuteilung jedoch höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber betragen. Diese Beschränkung setzt Artikel 3f Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie um.
Absatz 4 setzt Artikel 3f Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Frist für die Zuteilungsentscheidung und die Veröffentlichung der Zuteilungen um.
Zu § 13 (Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve)
§ 13 Absatz 1 bestimmt entsprechend Artikel 3f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, dass die Zuteilung aus der Sonderreserve für zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraussetzt. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der jeweils laufenden Handelsperiode (erstmals 2015) gestellt werden. Satz 2 regelt, dass bei einem verspäteten Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr besteht.
Absatz 1 Satz 1 sieht allgemein vor, dass der Antragsteller das Vorliegen der Zuteilungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 nachzuweisen hat. Wenn der Antrag auf den Anstieg der Transportleistung und nicht auf die Neuaufnahme der Tätigkeit gestützt ist, muss er nach Satz 2 insbesondere jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode folgende Angaben enthalten:
- 1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des Antragstellers,
- 2. den absoluten Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern und 3. den Anteil des absoluten Anstiegs der Transportleistung in Tonnenkilometern, der die Mindestschwelle von durchschnittlich 18 Prozent jährlich überschreitet.
Satz 3 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Anträge spätestens sechs Monate nach Ablauf der Antragsfrist an die Europäische Kommission übermittelt. Diese Frist für die Übermittlung der Anträge ergibt sich aus Artikel 3f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Vorschriften über die Verifizierung der Daten (§ 5 Absatz 2), über die Überprüfung und Übermittlung nur der Daten an die Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist, (§ 11 Absatz 5 Satz 3) und die Befugnis der Behörde, zusätzliche Angaben und Nachweise zu verlangen (§ 11 Absatz 5 Satz 4) gelten nach Satz 4 für den Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve entsprechend.
Absatz 3 setzt Artikel 3f Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG um. Er bestimmt, dass auch der Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve Angaben zur Transportleistung enthalten muss, die nach der Monitoring-Verordnung ermittelt wurden. In diesem Fall müssen die Angaben sich jedoch auf das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode beziehen.
Die Angaben zur Transportleistung müssen nach Absatz 4 auf einem genehmigten Überwachungsplan basieren. Für die Luftfahrzeugbetreiber, die eine Zuteilung im Regelverfahren beantragen, ergibt sich diese Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Überwachungsplans als Grundlage für den Zuteilungsantrag aus § 5 Absatz 2 der Datenerhebungsverordnung 2020. Auch der Überwachungsplan der Luftfahrzeugbetreiber, die neu sind oder deren Transportleistung angestiegen ist, bedarf der Genehmigung.
Absatz 5 Satz 1 begründet einen Anspruch auf Genehmigung des Überwachungsplans, wenn er den Vorgaben der Monitoring-Verordnung entspricht. Satz 2 bestimmt, dass § 6 Absatz 2 Satz 3 (Pflicht, mit Fristsetzung der Behörde Mängel zu beseitigen und neuen Überwachungsplan vorzulegen) und 5 (Genehmigung mit Auflagen) entsprechend gilt.
Zu § 14 (Ausgabe von Berechtigungen)
Der Paragraf regelt die Ausgabe von Berechtigungen sowohl für Anlagen- als auch für Luftfahrzeugbetreiber.
Absatz 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde die an die Betreiber von Altanlagen zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, ausgibt. Es ergibt sich aus der Zuteilungsentscheidung, für welche Jahre Berechtigungen auszugeben sind. Das Datum 28. Februar ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG.
Absatz 2 sieht für Neuanlagen, die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genommen werden, die Abweichung vor, dass die Berechtigungen für das erste Betriebsjahr unverzüglich auszugeben sind, wenn die Zuteilungsentscheidung erst ab dem 28. Februar des betreffenden Jahres ergeht.
In Absatz 3 wird Artikel 3e Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Satz 1 bestimmt, dass bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber die zuständige Behörde die Gesamtmenge, die dem Betreiber für die Periode zugeteilt wurde, in jährlich gleichen Teilmengen jeweils bis zum 28. Februar ausgibt. Satz 2 sieht für die Zuteilung für zusätzliche Luftverkehrstätigkeiten aus der Reserve die Abweichung vor, dass die Zuteilung in gleichen Teilmengen für die auf die Zuteilungsentscheidung folgenden Kalenderjahre der Handelsperiode erfolgt und dass kein Datum für die Ausgabe genannt wird.
Zu § 15 (Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen)
§ 15 entspricht - abgesehen von sprachlichen Straffungen - dem aktuellen § 11 Absatz 2. Der aktuelle § 11 Absatz 1 wird nicht übernommen, da er die lediglich klarstellende Regelung enthielt, dass die zuständige Behörde die Richtigkeit der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen kann und dass die Überprüfung vorzunehmen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht. Da die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung ohnehin immer überprüfen und bei falschen Angaben nach § 48 VwVfG zurücknehmen kann, ändert sich durch die Nichtübernahme des Absatzes 1 nichts.
Zu § 16 (Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften)
§ 16 entspricht dem aktuellen § 13. In Absatz 2 wurden Verweise angepasst, unter anderem deshalb, weil Emissionsgutschriften nicht mehr nach § 7 abgegeben werden und nach § 18 neue Typen von Emissionsgutschriften vorgesehen werden können. Die Verordnungsermächtigung aus dem aktuellen § 13 Absatz 3 Satz 2 findet sich nun in § 28 Absatz 2 Nummer 2.
§ 17 verweist direkt auf die Regelungen der EU-Registerverordnung nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Verordnungsermächtigung aus dem aktuellen § 14 Absatz 4 findet sich mit Anpassungen nun in § 28 Absatz 2 Nummer 3.
Zu § 18 (Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen)
Der Paragraf setzt Artikel 1 1a der Richtlinie 2003/87/EG um. Dort wird einerseits geregelt, dass Emissionsgutschriften nicht unmittelbar zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung verwendet, sondern nur noch in Berechtigungen umgetauscht werden können. Andererseits ist die Möglichkeit vorgesehen, Emissionsgutschriften auf einer neuen völkerrechtlichen Grundlage anzuerkennen.
Absatz 1 sieht vor, dass die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 umtauscht. Der Umtausch kann also erst dann beginnen, wenn die Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 im Gemeinschaftsregister generiert sind.
Absatz 2 beschränkt entsprechend Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG den Umtausch von Gutschriften in Berechtigungen auf bestimmte Höchstmengen. Die angegebenen Werte entsprechen den in der Richtlinie vorgegebenen Mindestquoten. Im Fall einer Erhöhung der Quoten auf europäischer Ebene werden diese erhöhten
Werte durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 umgesetzt. Betreiber von Altanlagen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 können derzeit nach § 18 des Zuteilungsgesetzes 2012 ihre Abgabepflicht bis zu einer Höchstmenge von 22 Prozent ihrer individuellen Gesamtzuteilung für diese Periode mit Projektgutschriften erfüllen. Soweit sie diese Menge nicht nutzen, bildet die Restmenge in der Handelsperiode 2013 bis 2020 die Menge, bis zu der sie Gutschriften in Berechtigungen umtauschen können. Betreiber von Neuanlagen, die keine Zuteilung in der Handelsperiode 2008 bis 2012 erhalten haben, können Projektgutschriften bis zur Höhe von 4,5 Prozent der Menge an Berechtigungen, die sie in der Periode 2013 bis 2020 insgesamt abzugeben haben, umtauschen. Für Luftfahrzeugbetreiber gilt Entsprechendes mit einer Quote von 1,5 Prozent. Diese Menge erhöht sich für einen Luftfahrzeugbetreiber ebenfalls um die Menge an Projektgutschriften, die er in der Periode 2012 hätte nutzen können, aber nicht genutzt hat. Die Gesamtmenge der nutzbaren Gutschriften lässt sich also erst im Laufe der Periode bestimmen. Jedes Jahr muss neu ermittelt werden, wie viele Berechtigungen der Betreiber bisher in der Periode abzugeben hat, wie viel 4,5 bzw. 1,5 Prozent davon sind und welche Menge davon der Betreiber bisher an Gutschriften eingetauscht hat. Die Mengen beziehen sich für Anlagenbetreiber jeweils auf eine Anlage.
Absatz 3 regelt, dass Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen umtauschbar sind, wenn sie für vor 2013 erbrachte Emissionsminderungen ausgegeben wurden. Für zertifizierte Emissionsreduktionen gilt dies auch, wenn die entsprechenden CDM(Clean Development Mechanism)-Projekte vor 2013 registriert wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass Gutschriften aus den jeweiligen Projekttypen schon in der Handelsperiode 2008 bis 2013 genutzt werden durften.
§ 28 Absatz 1 Nummer 3 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen und weitere Formen der Nutzung dieser Gutschriften zu regeln. Mit weiteren Formen der Nutzung ist in erster Linie gemeint, dass bestimmte Typen von Gutschriften auch weiterhin direkt abgegeben werden können, wenn dies auf europäischer Ebene so vorgesehen werden sollte. Einzelne Regelungsgegenstände der Verordnungsermächtigung sind die Erhöhung der Höchstmengen nach § 18 Absatz 2 entsprechend europäischen Vorgaben, Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie Antragsfristen, die Nutzung weiterer Arten von Projektgutschriften nach europäischen Vorgaben sowie die Umsetzung europarechtlicher Verwendungsbeschränkungen für Gutschriften.
Zu § 19 (Zuständigkeiten)
Nach § 19 sind die Landesbehörden bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen für die Erteilung der Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 bis 3 zuständig. Die Durchsetzung einer Betriebsuntersagung für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber nach § 31 Absatz 2 liegt wegen der besonderen Sachnähe in der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes. Ansonsten ist das Umweltbundesamt zuständig. Im Unterschied zur aktuellen Rechtslage ist das Umweltbundesamt also auch für den Vollzug der Pflicht zur Vorlage von Überwachungsplänen für Anlagen und für deren Genehmigung nach § 6 sowie die Emissionsberichterstattung nach § 5 zuständig. Diese Konzentration der Zuständigkeit des Umweltbundesamtes ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit der Überwachung der Emissionsberichterstattung und der Überwachung der Abgabepflicht, für die das Umweltbundesamt bereits zuständig ist. Ein bundeseinheitlicher Vollzug soll außerdem Wettbewerbsverzerrungen zwischen einzelnen Anlagenbetreibern verhindern und durch eine einheitliche Überwachungspraxis die Einhaltung der zulässigen Gesamtmenge an Emissionen sicherstellen.
Absatz 2 entspricht dem aktuellen § 20 Absatz 3. Die Verordnungsermächtigung aus dem aktuellen § 20 Absatz 2 findet sich jetzt in § 28 Absatz 3. Die Regelung wurde seinerzeit in das TEHG aufgenommen, um die Möglichkeit offen zu halten, vor allem die ökonomischtechnisch geprägten Massenverfahren der Zuteilung kostenloser Berechtigungen und der Kontrolle der Emissionsberichte durch Beleihung auf einen geeigneten Privaten zu übertragen. Gegenüber der bisher in § 20 Absatz 2 geregelten Beleihungsregelung wird in der Verordnungsermächtigung nach § 28 Absatz 3 klargestellt, dass bei der Ausgabenübertragung keine Befugnisse übertragen werden dürfen, die dem Kernbereich der Exekutive zuzurechnen sind.
Zu § 20 (Überwachung)
§ 20 entspricht im Wesentlichen dem aktuellen § 21. Zusätzlich hat das Luftfahrt-Bundesamt Überwachungsaufgaben und entsprechende Befugnisse hinsichtlich der Betriebsuntersagung für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber. Die Einbeziehung des Luftverkehrs machte Ergänzungen in Absatz 2 erforderlich.
Zu § 21 ( Sachverständige Stelle)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 9 und § 10 Absatz 1 Satz 4 bis 10 in ihrer aktuellen Fassung. In der neuen Fassung wird jedoch berücksichtigt, dass laut Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG die Kommission bis zum 31. Dezember 2011 eine Verordnung über die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V der Richtlinie genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen erlassen muss. Aus dieser Verordnung können sich weitere Anforderungen an die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen ergeben.
Zu § 22 (Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden)
§ 22 Absatz 1 über die Gebühren für die Kontoverwaltung basiert auf dem aktuellen § 22 Absatz 1. Die Gebühr gilt jedoch ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur noch für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos. Betreiberkonten und Prüferkonten sind hingegen gebührenfrei. Die Erhöhung der Gebühr von 200.- € auf 400,- € pro Handelsperiode resultiert aus der verlängerten Handelsperiode sowie aus Kostensteigerungen. Basis für die Kalkulation des Gebührensatzes sind die Kosten, die im Umweltbundesamt für die Administration des Emissionshandelsregisters im Verhältnis zur Anzahl der Registerkonten entstehen. Die auf die gebührenbefreiten Betreiber- und Prüferkonten entfallenden Kosten blieben bei der Bemessung des Gebührensatzes unberücksichtigt.
Absatz 2 entspricht dem aktuellen § 22 Absatz 2. Da das Gesetz weitgehend vom Bund vollzogen werden soll, sind Gebühren für erfolglose Widersprüche jetzt für alle Entscheidungen nach dem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen der zuständigen Landesbehörden nach § 4 geregelt. Wie im bisherigen Recht ist in den Fällen der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz eine Rahmengebühr von 50 bis 2000 € bestimmt. Diese bemisst sich - vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 - nach Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich nach dem "entstandenen Verwaltungsaufwand". Der weite Gebührenrahmen trägt der Vielgestaltigkeit der vorkommenden Fallgestaltungen, die sich bei der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen des UBA offenbaren, Rechnung. Er hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Durch die grundsätzliche Anknüpfung an den entstandenen Verwaltungsaufwand ermöglicht der Gebührenrahmen, dass diese Fälle im Rahmen der durch Absatz 2 normierten Vorgaben durch eine auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung einer situationsadäquaten Lösung zugeführt werden können. Danach darf die Behörde bei der Bestimmung der Gebühr nur den für den Widerspruch entstandenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen. Der Verwaltungsaufwand ist anhand der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen zu ermitteln. Eine Einbeziehung des wirtschaftlichen Wertes oder wirtschaftlichen Nutzens der Amtshandlung ist nicht zulässig.
Auslagen sollen, wie auch schon nach dem aktuellen § 22 Absatz 3, nicht erhoben werden. Von einer erneuten Regelung wurde abgesehen, da sich die Nichterhebung von Auslagen bereits direkt aus § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes ergibt.
Absatz 3 stellt klar, dass die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen unberührt bleibt.
Zu § 23 (Elektronische Kommunikation)
§ 23 entspricht grundsätzlich dem aktuellen § 23. Es wurden jetzt auch der aktuelle § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 integriert, wonach die Behörde die Verwendung von Formularvorlagen vorschreiben kann. Dabei wurde präzisiert, dass Formularvorlagen nur für die Erstellung von Überwachungsplänen, Anträgen und Berichten vorgeschrieben werden können. Die Behörde kann die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form auch für die sonstige Kommunikation zwischen der Behörde und Betreibern oder Sachverständigen vorschreiben.
Zu § 24 (Einheitliche Anlage)
§ 24 entspricht dem aktuellen § 25.
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung, den Anwendungsbereich für Anträge auf Feststellung einheitlicher Anlagen zu erweitern oder einzuschränken und die Bildung einheitlicher Anlagen verbindlich vorzuschreiben. Diese Möglichkeit zur Bildung einheitlicher Anlagen soll unter anderem die Anwendung der europaweit harmonisierten Zuteilungsregeln und der Berichterstattungsregeln angesichts der Genehmigungslage der vom Anwendungsbereich des TEHG erfassten Anlagen in Deutschland verbessern. Buchstabe
- a) ermöglicht Anlagenbetreibern, deren Wärmeversorgungsanlagen separat genehmigt wurden, bei der Zuteilung kostenloser Berechtigungen eine Gleichbehandlung mit Anlagenbetreibern, deren Wärmeversorgungsanlagen gemeinsam mit der Haupttätigkeit genehmigt wurden. Es kann also geregelt werden, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 6, also Anlagen, die als Wärmeproduzenten in Betracht kommen, mit allen anderen Anlagen-Tätigkeiten zusammengefasst werden können. Auch können dadurch mehrere Energieanlagen zu einer einheitlichen Anlage zusammengefasst werden. Buchstabe
- b) schränkt die Bildung einheitlicher Anlagen im Bereich der Metallerzeugung auf diejenigen Anlagen ein, die auch bei der produktbezogenen Zuteilung kostenloser Berechtigungen (für die Produkte Koks, Roheisen, Rohstahl oder Sinter) einheitlich betrachtet werden. Für den Raffineriebereich sieht Buchstabe
- c) eine entsprechende Zusammenfassung der Einzelanlagen vor.
Zu § 25 (Änderungen der Identität oder Rechtsform des Betreibers)
§ 25 Absatz 1 Satz 1 statuiert die Pflicht, einen Betreiberwechsel bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Pflicht ist bisher in § 4 Absatz 10 Satz 1 TEHG geregelt. Sie gilt nach dem Entwurf auch für Luftfahrzeugbetreiber, etwa für den Fall, dass zwei Fluggesellschaften fusionieren. Satz 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 4 Absatz 10 Satz 2 mit der lediglich klarstellenden Änderung, dass der neue Betreiber nicht nur die Pflichten aus dem Jahr der Übernahme, sondern auch alle noch nicht erfüllten Pflichten nach den §§ 5 und 7 aus den vorangegangenen Betriebsjahren übernimmt. Denn diese Pflichten nach den §§ 5 und 7 gehen als anlagenbezogene Pflichten bei einem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber über, soweit sie noch nicht erfüllt sind.
Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen eines Betreiberwechsels im Hinblick auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Betreiberwechsels gibt die zuständige Behörde die kostenlos zugeteilten Berechtigungen an den neuen Betreiber aus.
Zu § 26 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung)
§ 26 schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen, gegen Kontosperrungen (§ 29 Satz 1) und Entscheidungen zur Durchsetzung einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber (§ 31 Absatz 2 Satz 1) aus. Für Zuteilungsentscheidungen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bisher in § 12 geregelt und für Kontosperrungen in § 17 Absatz 2. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Betriebsuntersagungen wurde neu in das Gesetz aufgenommen.
Zu § 27 (Befreiung für Kleinemittenten)
Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anlagen mit Emissionen von bis zu 25 000 Tonnen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 vom Emissionshandelssystem auszunehmen, wenn diese Anlagen gleichwertigen Maßnahmen unterliegen und über ihre Emissionen berichten.
Durch § 27 soll für Kleinanlagen in Deutschland von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Die Betreiber von Kleinanlagen können beantragen, dass sie von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Im Gegenzug für die Pflichtenbefreiung unterliegen diese Anlagen für die Dauer der Befreiung gleichwertigen Maßnahmen. Die Regelung zur Ausnahme von Kleinanlagen erfasst etwa ein Drittel der Anlagen in Deutschland, die insgesamt weniger als 2 Prozent der Emissionen aller emissionshandelspflichtigen Anlagen verursachen. Es wird erwartet, dass die Kleinanlagenregelung weitgehend haushaltsneutral umgesetzt werden kann.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Grundlagen der Regelung. Anlagenbetreiber haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1, sofern sie in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben und die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt. Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 besteht die zusätzliche Voraussetzung, dass ihre Feuerungswärmeleistung weniger als 35 MW beträgt. Auch Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Anlage werden nur ausgenommen, wenn ihre Gesamtfeuerungswärmeleistung weniger als 35 MW beträgt. Als Gegenstück zur Befreiung von der Abgabepflicht legt Satz 3 fest, dass für die Dauer der Befreiung kein Zuteilungsanspruch nach § 9 besteht.
Die Befreiung ist als Optionsrecht der Kleinanlagenbetreiber ausgestaltet und ergeht nur auf Antrag (Absatz 2 Satz 1). Der Antrag auf Pflichtenbefreiung kann nur zusammen mit dem Zuteilungsantrag nach § 9 gestellt werden. Diese notwendige Verbindung mit dem Zuteilungsverfahren ergibt sich aus den Vorgaben von Art. 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG. Nach Satz 2 hat der Betreiber mit dem Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht eine von zwei Maßnahmen zu wählen, die mit den Wirkungen einer Einbeziehung in das Emissionshandelssystem vergleichbar sind: Dies kann entweder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen sein oder eine Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen. Die beiden Maßnahmen zielen jeweils auf die Reduzierung einer der beiden Kostenfaktoren, die mit der Einbeziehung in das Emissionshandelssystem verbunden sind. Ziel der Ausgleichszahlung ist es, die gerade bei Kleinanlagen mit jährlichen Emissionen von weniger als 5000 Tonnen CO₂ in Relation zur Emissionsmenge sehr hohen Transaktionskosten zu senken; das CO₂-Preissignal des Emissionshandels soll jedoch als gleichwertiger Beitrag erhalten bleiben. Die Option der Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen ist hingegen für solche Anlagen von Vorteil, die noch deutliche Effizienzverbesserungen realisieren können. Sie werden vom CO₂-Preissignal des Emissionshandels entlastet.
Wegen der notwendigen Anforderungen an den Nachweis der Effizienzverbesserungen ist die Minderung der Transaktionskosten bei diesen Anlagen jedoch geringer.
Absatz 3 konkretisiert die Zahlung des Ausgleichsbetrags. Der Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 in diesem Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welches Jahr einen geringeren Durchschnittspreis aufweist. Nur für das Berichtsjahr 2013 ist allein der Zuschlagspreis dieses Jahres maßgeblich, da die regulären Versteigerungen nach § 8 erst in diesem Jahr beginnen. Die Ausweitung des Zeitraums für die Preisbasis dient der Kompensation von Vorteilen emissionshandelspflichtiger Anlagen, die ihre Abgabepflicht zum Teil auch durch Projektgutschriften (CER, ERU) erfüllen können und ihren Zukaufbedarf in Zeiten niedrigerer Zertifikatpreise decken können. Der für die Berechnung des Ausgleichsbetrages relevante Zukaufbedarf ergibt sich aus der Differenz zwischen der berichteten Emissionsmenge und der im Zuteilungsverfahren bestimmten Menge der vorgesehenen Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen.
Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen fließen in das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", da die nationalen Auktionsmengen durch die Herausnahme der Kleinanlagen geringer werden (Anpassung der Gesamtmenge nach Art. 9 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87). Als Gegenleistung für den geleisteten Ausgleichsbetrag erhalten Anlagenbetreiber eine finanziell gleichwertige Befreiung von der Abgabepflicht und damit auch eine Befreiung von der finanziellen Belastung, die bei einem Verbleib im Handelssystem dem Aufwand zur Deckung des Zukaufbedarfs entspricht.
Absatz 4 konkretisiert die Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage. Diese Selbstverpflichtung besteht in der Reduzierung des anlagenspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jährlich 1,74 Prozent. Die spezifische Emissionsminderung wird nach Anhang 5 Teil 1 berechnet. Danach ist auf der Basis der vorhandenen Daten aus dem Zuteilungsverfahren der anlagenspezifische Emissionswert pro Produkteinheit zu bestimmen. Die zu erreichende Minderung für jedes Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 ergibt sich durch eine lineare Absenkung des durchschnittlichen Emissionswertes der Basisperiode - beginnend mit dem Jahr 2010 - um 1,74 Prozent; dieser Prozentsatz entspricht dem Minderungspfad des Emissionshandelssektors insgesamt. Der Nachweis ist erstmalig für das Berichtsjahr 2013 zu erbringen; die erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr 2013 beträgt 6,96 Prozent gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode. Durch frühzeitige Maßnahmen, die zu einer deutlichen Verringerung des Emissionswertes führen, können die Minderungsverpflichtungen mehrerer Folgejahre oder der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 erfüllt werden. Zusätzlich besteht nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b die Möglichkeit, dass mehrere Kleinanlagen gemeinsam die geforderte Verringerung des spezifischen Emissionswertes nachweisen (sog. "Pooling"). Diese besondere Form der Nachweisführung ermöglicht es, das Anreizsystem des Emissionshandels auch auf den Bereich der Pflichtenbefreiung für Kleinanlagen zu übertragen. Die Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen werden dabei entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtemissionen aller beteiligten Anlagen berücksichtigt.
Zum Nachweis der spezifischen Emissionsminderung muss der Betreiber nach Absatz 4 Satz 3 bis zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des Vorjahres sowie die Emissionen der Anlage auf der Grundlage eines genehmigten Überwachungsplans entsprechend den Anforderungen nach § 5 berichten. Der Betreiber erhält also nur die nach Absatz 5 vorgesehene Erleichterung bei der Emissionsberichterstattung, unterliegt aber, solange er die spezifischen Minderungsverpflichtungen erfüllt, weder Abgabe- noch Zahlungsverpflichtungen. Wenn ein Betreiber die Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen in zwei aufeinander folgenden Jahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht erfüllt, bleibt dies folgenlos, falls die Anlage in dem dann folgenden Berichtsjahr den vorgegebenen Zielwert für dieses folgende Berichtsjahr erreicht. Wenn ein Betreiber die Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen allerdings in drei aufeinanderfolgenden Jahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht erfüllt, unterliegt er nach Satz 4 rückwirkend ab dem Jahr, in dem er die Verpflichtung erstmals nicht erfüllt hat, mit der betreffenden Anlage automatisch der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, bis er den für die nachfolgenden Berichtsjahre jeweils festgelegten Zielwert wieder erreicht. Wenn beispielsweise ein Betreiber den Zielwert in den Jahren 2014 bis 2016 nicht erreicht, aber den Zielwert für 2017 wieder erfüllt, so beschränkt sich die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages auf die Betriebsjahre 2014 bis 2016. Satz 5 enthält eine Sonderregelung für die am Ende der Handelsperiode 2013-2020 liegenden Berichtsjahre 2019 und 2020. Wird der Zielwert für das Berichtsjahr 2020 nicht erreicht, so unterliegt der Betreiber in jedem Fall der Ausgleichszahlung. Dies gilt auch, wenn der Zielwert für die Berichtsjahre 2019 und 2020 nicht erreicht wird. Erfüllt der Betreiber die Selbstverpflichtung in den Jahren 2018 bis 2020 nicht, unterliegt er bereits nach Satz 4 der Pflicht zur Ausgleichszahlung.
Zur Berechnung der Ausgleichszahlung verweist Satz 6 auf die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2; danach berechnet sich die Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung grundsätzlich nach der allgemeinen Berechnungsformel aus Absatz 3. Für den Sonderfall, dass ein Betreiber die Effizienz der Anlage zwar verbessert, den vorgegebenen Zielwert aber trotzdem knapp verfehlt, ist nach Anhang 5 Teil 2 vorgesehen, dass von der Gesamtsumme der Ausgleichszahlung ein Betrag abgezogen wird, der umso höher ausfällt, je weniger die erreichte Minderung vom Zielwert entfernt ist. Die Anwendung dieser Sonderregel setzt voraus, dass der Zielwert in drei aufeinander folgenden Berichtsjahren zwar nicht erreicht wurde, die in diesem Zeitraum insgesamt erreichte Reduzierung des spezifischen Emissionswertes aber mindestens 4,8 Prozent betrug. Der von der regulären Ausgleichszahlung abzuziehende Betrag ergibt sich durch Multiplikation des Ausgleichsbetrags mit einem Kürzungsfaktor (KF), der nach folgender Formel berechnet wird:
KF = [E-Mind-Ist(3n) - 4,80 %] / 0,42 %.
Dabei steht (3n) für den Index des Dreijahres-Zeitraums in der Handelspriode 2013 - 2020 und EMind-Ist(3n) bezeichnet die Summe der erreichten Minderungsprozentsätze in den drei Berichtsjahren des Dreijahreszeitraums in Prozent. Der Nenner (0,42 %) entspricht der Differenz zwischen dem Minderungsziel von jährlich 1,74 % und der mindestens zu erreichenden Minderung von jährlich 1,6 %, jeweils im Durchschnitt über drei Jahre.
Hat ein Betreiber zum Beispiel eine Minderung seines spezifischen Emissionswerts über drei Jahre um insgesamt 5,01 Prozent erreicht, so hat er die Reduzierung von 4,8 Prozent um 0,21 Prozentpunkte übertroffen. 0,21 Prozentpunkte geteilt durch 0,42 Prozentpunkte ergibt einen Kürzungsfaktor von 0,5. Von der nach § 27 Absatz 3 ermittelten Ausgleichszahlung wird also die Hälfte abgezogen. Diese Berechnung wird entsprechend angewendet, wenn ein Betreiber den Zielwert im Jahr 2020 oder den Jahren 2019 und 2020 nicht erreicht. In diesem Fall entspricht der Kürzungsfaktor dem Verhältnis der erreichten Überschreitung der Mindestreduzierung zu 0,14 % (im Falle des Jahres 2020) bzw. 0,28 % (im Falle der Jahre 2019 und 2020).
Absatz 5 Satz 1 sieht für Kleinanlagen die Erleichterung bei der Emissionsberichterstattung vor, dass diese Anlagen den Emissionsbericht nur alle zwei Jahre abgeben müssen. Diese Erleichterungen gelten nur für Anlagen, deren Gesamtemissionen in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Jahren vor dem jeweiligen Berichtsjahr unter 15 000 Tonnen lagen. Steigen bei diesen Anlagen die Emissionen auf mehr als 20 000 Tonnen, kann die Behörde die Abgabe von jährlichen Emissionsberichten anordnen. Da diese Anordnung im Ermessen der zuständigen Behörde steht, kann sie auf die Anordnung verzichten, wenn die Emissionserhöhung auf besonderen Umständen beruht, die sich in den Folgejahren nicht wiederholen werden.
Nach Absatz 6 erlischt die Befreiung automatisch, wenn die Anlage in einem Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 Gesamtemissionen von 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr aufweist. Der Betreiber unterliegt dann mit der betreffenden Anlage ab dem Jahr der Überschreitung der Emissionsgrenze wieder allen Pflichten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und erhält für die verbleibenden Jahre der Handelsperiode 2013 - 2020 die nach § 9 vorgesehene Zuteilungsmenge. Nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie verringert sich die nationale Auktionsmenge um diese zugeteilten Berechtigungen.
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistellung zu regeln. Dies betrifft insbesondere die nach Art. 27 der Richtlinie 2003/87 ausdrücklich eröffnete Möglichkeit zusätzlicher Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für besonders kleine Anlagen mit jährlichen Emissionen von weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b.
Zu § 28 (Verordnungsermächtigungen)
In § 28 werden verschiedene Verordnungsermächtigungen mit Bezug zu § 3 (Bestimmung von Kohlendioxidäquivalenten für Treibhausgase), § 5 (Emissionsberichterstattung), § 8 (Versteigerung von Berechtigungen), § 16 (Überführung von Berechtigungen aus Drittländern), § 17 (Emissionshandelsregister), § 18 (Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen), § 19 (Übertragung von Zuständigkeiten des Umweltbundesamts auf eine juristische Person), § 24 (einheitliche Anlage zum Zweck der Berichterstattung und Zuteilung) und § 27 (Befreiung für Kleinemittenten) zusammengefasst. Die Verordnungsermächtigungen sind im Zusammenhang der jeweiligen Paragrafen erläutert.
Zu § 29 (Durchsetzung der Berichtspflicht)
§ 29 Satz 1 entspricht inhaltlich dem aktuellen § 17 Absatz 1 Satz 1, ist aber sprachlich gestrafft. Auch bei einer Sperrung des Kontos kann der Betreiber seine Abgabepflicht nach § 7 erfüllen. Satz 2 entspricht dem aktuellen § 17 Absatz 1 Satz 3. Der aktuelle § 17 Absatz 1 Satz 2 fällt weg, da er die Rechtsfolgen einer verspäteten Weitergabe des Emissionsberichts durch die Landesbehörden regelte. Der aktuelle § 17 Absatz 2 wird in § 26 aufgenommen. Die Sanktion der Kontosperrung dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG, der für den Fall der Nichtabgabe des Emissionsberichts (wie auch für den Fall der rechtzeitigen Abgabe eines fehlerhaften Berichts) vorsieht, dass dem Betreiber die Übertragung weiterer Berechtigungen untersagt werden soll, bis ein ordnungsgemäßer Bericht vorgelegt wird.
Zu § 30 (Durchsetzung der Abgabepflicht)
§ 30 Absatz 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem aktuellen § 18 und setzen Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2003/87/EG um. Die Sanktion von 100 Euro für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen wird an die Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst, wie von Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen. Der Europäische Verbraucherpreisindex nach Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, und seine jährlichen Veränderungen werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht. Dies betrifft erstmalig die im Jahr 2013 ausgegebenen Berechtigungen, die von den Betreibern bis zum 30. April 2014 abgegeben werden müssen. Die Höhe der Sanktion für jede im Jahr 2014 für das Berichtsjahr 2013 zu wenig abgegebene Berechtigung ist wie folgt zu berechnen: Der Betrag von 100 EUR wird entsprechend der Veränderung (in Prozent) angepasst, die der Europäische Verbraucherpreisindex im Jahr 2013 Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012 erfahren hat. Der angepasste Wert wird jährlich bis zum Abgabetermin von der zuständigen Behörde veröffentlicht, erstmals im Jahr 2014 für das Berichtsjahr 2013.
Durch die Neuregelung in Absatz 1 Satz 3 wird die Zulässigkeit der Festsetzung einer Zahlungspflicht zeitlich befristet, indem Verstöße gegen die Abgabepflicht abweichend zur bisherigen Rechtslage nur noch innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Abgabetermin nach § 7 Absatz 1, mit einer Zahlungspflicht belegt werden können. Diese Einschränkung ist insbesondere bei wiederkehrenden Fehlern in den Emissionsberichten von Bedeutung, die nunmehr nur noch für ein Berichtsjahr mit der Zahlungspflicht nach Satz 1 belegt werden können. Diese Einschränkung erhöht die Rechtssicherheit der Betreiber, die für länger zurückliegende Berichtsfehler zwar weiterhin zur Abgabe der zuwenig abgegebenen Berechtigungen verpflichtet bleiben, denen aber für diese Berichtsfehler aus den Vorjahren nicht zusätzlich die Zahlungspflicht auferlegt wird.
Bei Verstößen gegen die Abgabepflicht, die auf einem fehlerhaften Emissionsbericht beruhen, schätzt die zuständige Behörde die Menge der Emissionen, die der Betreiber bei einer ordnungsgemäßen Emissionsberichterstattung hätte berichten und für die er eine entsprechende Menge an Berechtigungen hätte abgeben müssen (Absatz 2). Da die Emissionen nach Satz 1 nur geschätzt werden, soweit der Betreiber falsch berichtet hat, ersetzt die Schätzung nicht den gesamten Emissionsbericht, sondern nur die fehlerhaften Teile des Berichts. Auf die Schätzung finden die Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2 entsprechende Anwendung. Die zuständige Behörde hat also bei der Schätzung insbesondere die Festlegungen aus dem genehmigten Überwachungsplan und die Vorgaben der Monitoring-Verordnung anzuwenden, wobei sie vorhandene Datenlücken durch entsprechend konservative Abschätzungen schließt. Die mit der Schätzung ermittelte Gesamtmenge an Emissionen ist nach Satz 2 Basis für die Menge der nach § 7 abzugebenden Berechtigungen. Gegenüber der bisherigen Fassung der Sanktionsregelung (§ 18 Absatz 2 Satz 2 TEHG a. F.) ist die Unwiderleglichkeit der Schätzung weggefallen. Der Betreiber ist also im Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mit der Einwendung ausgeschlossen, dass die Schätzung gegen die in Satz 1 geregelten Vorgaben verstößt.
Absatz 3 und 4 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 18 Absatz 3 und 4. Die Frist zur nachträglichen Abgabe von Berechtigungen in Absatz 3 Satz 1 bezieht sich dabei jeweils auf den 31. Januar des Jahres, das der Bekanntgabe der Entscheidung über die Schätzung nach Absatz 2 folgt.
Zu § 31 (Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber)
Absatz 1 setzt Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie um und regelt die Beantragung einer Betriebsuntersagung für Luftfahrzeugbetreiber bei der Europäischen Kommission. Satz 1 bestimmt daher, dass die zuständige Behörde, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus dem Gesetz nicht erfüllt und die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, die Europäische Kommission ersuchen kann, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die Betriebsuntersagung kann somit nach einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel beantragt werden, wenn durch weniger belastende Maßnahmen ein erheblicher Verstoß des Luftfahrzeugbetreibers gegen seine Pflichten nicht abgestellt werden kann. Verstößt ein Betreiber gegen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1, so ist dafür eine finanzielle Sanktion vorgesehen. Eine Betriebsuntersagung dürfte erst in Betracht kommen, wenn sich ein Betreiber der Vollstreckung der finanziellen Sanktion entzieht. Die zuständige Behörde hat nach Satz 2 in ihrem Antrag eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung auf Gemeinschaftsebene und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Wenn die zuständige Behörde ein Ersuchen auf Betriebsuntersagung gegen einen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber stellen will, hat sie Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
Absatz 2 setzt Artikel 16 Absatz 11 der Richtlinie um. Satz 1 bestimmt, dass, wenn die Europäische Kommission eine Betriebsuntersagung gegen einen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen hat, das Luftfahrt-Bundesamt die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen ergreift. Wenn ein nichtgewerblicher Betreiber betroffen ist, trifft diese Maßnahmen das Umweltbundesamt. Dazu können nach Satz 2 insbesondere ein Start- oder Einflugverbot verhängt oder, soweit vorhanden, die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes widerrufen werden. Diese Maßnahmen sind an die Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes angelehnt.
Zu § 32 (Bußgeldvorschriften)
§ 32 Absatz 1 und 2 regeln die Bußgeldtatbestände, die sich durch den anzuwendenden Bußgeldrahmen (Absatz 3) unterscheiden.
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten Bußgeldtatbestände für die wirtschaftlich besonders relevanten Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung und der kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen. Nach Nummer 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Absatz 1 Emissionen nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Überwachungsplan ermittelt und berichtet. Die in den Nummern 2 bis 4 sanktionierten Pflichtverstöße beziehen sich auf falsche Angaben im Zusammenhang mit der Zuteilung kostenloser Berechtigungen für Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber.
Absatz 2 regelt die Bußgeldtatbestände für die sonstigen Regelungen des Gesetzes. Die Nummern 1 bis 5 sanktionieren Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Emissionsgenehmigung und der Genehmigung des Überwachungsplans. Nummer 6 bezieht sich auf die Verletzung nachrangiger Pflichten im Zuteilungsverfahren. Schließlich stellt es nach Nummer 7 eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Betreiber entgegen § 20 Absatz 2 (Überwachung) gegen Mitwirkungspflichten bei Überwachungsmaßnahmen verstößt.
Absatz 3 regelt den Bußgeldrahmen für die einzelnen Bußgeldtatbestände. Die Geldbuße für wirtschaftlich besonders relevanten Pflichtverstöße nach Absatz 1 kann bis zu 500 000 € betragen, für die in Absatz 2 geregelten, sonstigen Pflichtverstöße bis zu 50 000 €. Die mit der höheren Geldbuße von bis zu 500 000 € belegten Pflichtverstöße können für Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein, wenn sie entweder ungerechtfertigt eine höhere Zuteilung kostenloser Berechtigungen erhalten oder wegen einer falschen Emissionsberichterstattung zu wenig Berechtigungen abgeben müssen. Daher hätte der allgemeine Bußgeldrahmen von bis zu 50 000 € in diesen Fällen keine hinreichend abschreckende Wirkung. Die erhöhte Geldbuße für solche Ordnungswidrigkeiten bewegt sich in einem Rahmen, der in verschiedenen Normen des Wirtschaftsrechts für Fälle vorgesehen ist, in denen sich der Täter durch die Ordnungswidrigkeit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschaffen kann. Vorbilder sind etwa § 149 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (bis zu 500.000 €), § 95 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (1 Mio. €) und § 81 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (1 Mio. €).
Absatz 4 ist eine ermessenslenkende Regelung, die vorsieht, dass das Bußgeld nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und die Sanktion nach § 30 Absatz 1 Satz 1 nicht für den gleichen Sachverhalt verhängt werden sollen. Die zuständige Behörde kann also nur in begründeten Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei beide Sanktionen verhängen. Wenn ein Betreiber sich nicht an seinen Überwachungsplan hält und einen zu niedrigen Wert für seine Emissionen berichtet und auch nur so viele Berechtigungen abgibt, wie er fälschlicherweise an Emissionen berichtet, nicht wie er tatsächlich freigesetzt hat, dann hat er sowohl den Tatbestand der Bußgeldvorschrift als auch den für die Verhängung der Zahlungspflicht erfüllt. Die Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 1 reicht dann jedoch im Regelfall aus, um einen Anreiz zur künftigen Erfüllung beider Pflichten zu schaffen.
Zu § 33 (Allgemeine Übergangsregelung)
Absatz 1 regelt, dass der Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 erst ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Umtauschregelungen in Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG erst ab dem Jahr 2013 gelten und für die restlichen Jahre der Handelsperiode 2008 bis 2012 Gutschriften noch direkt zur Abgabe verwendet werden.
Nach Absatz 2 gelten § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 TEHG a. F. für Rechte und Pflichten, die sich auf Emissionen aus der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 beziehen, fort. Die Fortgeltung von § 13 Absatz 2 hat nur die Auswirkung, dass mit der Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen weiterhin eine Sanktion nach § 18 (alt) vermieden wird, während ab 2013 keine Projektgutschriften mehr abgegeben werden können. Die Fortgeltung von § 19 Absatz 1 Nummer 4 und § 27 TEHG a. F. bewirkt, dass die DEV 2020 weiterhin geändert werden kann und dass die dort vorgesehenen Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Pflichten, die bis 2012 gelten, bestehen bleiben.
Absatz 3 sieht vor, dass die neue Kontoverwaltungsgebühr nach § 22 Absatz 1, die nicht für Betreiberkonten gilt, erst für die Handelsperiode 2013 bis 2020 erhoben wird, während für die Handelsperioden 2007 bis 2012 und 2012 (Luftverkehr) noch die Gebühr aus § 22 Absatz 1 TEHG a. F. erhoben wird.
Zu § 34 (Übergangsregelung für Anlagenbetreiber)
Nach Absatz 1 Satz 1 sind für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 TEHG a.F. die §§ 1 bis 25 TEHG a. F. mit Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiter anzuwenden. Für Anlagenbetreiber ändert sich insofern also hinsichtlich dieser Pflichten vor 2013 nichts. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, gelten sie für Emissionen aus der Handelsperiode 2008 bis 2012 fort. Auch die Berichterstattung über Emissionen und Abgabe von Berechtigungen für das Jahr 2012 richtet sich also noch nach den alten Vorschriften. Die alten Vorschriften werden, wie Satz 2 klarstellt, auch auf Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden, mit Bezug auf die Handelsperiode 2008 bis 2012 angewendet.
Absatz 2 Satz 1 regelt, dass für Anlagenbetreiber die Pflichten aus §§ 4, 5 und 7 erst ab Beginn des Jahres 2013 anzuwenden sind. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, gelten sie für Emissionen, die ab diesem Datum freigesetzt werden, also noch nicht für Bericht und Abgabe hinsichtlich der Emissionen aus dem Jahr 2012. Satz 2 stellt klar, dass die §§ 9 und 14 erst Anwendung finden für die Zuteilung und Ausgabe von Berechtigungen, die für die Handelsperioden ab 2013 gelten. Satz 3 sieht vor, dass § 24 auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwenden ist. Dies gilt schon für das Zuteilungsverfahren für die Handelsperiode 2013 bis 2020. Nach Satz 4 können alte Feststellungen einheitlicher Anlagen widerrufen werden, soweit sie nach § 24 Absatz 1 TEHG n. F. oder der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden dürften.
Zu § 35 (Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber)
Nach Absatz 1 gelten die Berichts- und Abgabepflichten aus dem Gesetz für Luftfahrzeugbetreiber hinsichtlich der Emissionen, die ab Beginn des Jahres 2012 freigesetzt werden. Berichte werden für sie nach dem TEHG also erstmals zum 31. März 2013 und die Abgabe von Berechtigungen erstmals zum 30. April 2013 fällig. Die Berichtspflichten nach der Datenerhebungsverordnung 2020 bleiben durch das TEHG unberührt.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass Luftfahrzeugbetreiber, die bereits einen genehmigten Überwachungsplan für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Absatz 4 TEHG a. F. haben, in der Handelsperiode 2012 keinen neuen Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vorlegen müssen. Gemäß Satz 2 richtet sich die Genehmigung des Überwachungsplans abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht nach der Monitoring-Verordnung, die erst ab 2013 gilt, sondern nach den bis dahin geltenden Monitoring-Leitlinien.
Absatz 3 regelt die Verwendung von Projektgutschriften durch Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für Emissionen aus dem Jahr 2012. Ein Luftfahrzeugbetreiber kann nach Satz 1 diese Abgabepflicht in der Zuteilungsperiode 2012 durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugebenden Berechtigungen erfüllen. Dadurch wird Artikel 11a Absatz 1a Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Die Beschränkungen für die Verwendung von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 6 Absatz 1 c TEHG a. F. gelten auch hier.
Absatz 4 trifft eine Regelung für den Fall, dass ein Luftfahrzeugbetreiber, der in der EU-Verordnung über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber mit Angabe des zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats in der am 29.1.2010 veröffentlichten Fassung der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet ist, einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet wird. In diesem Fall richtet sich die Einreichung seines Zuteilungsantrags noch nach deutschem Recht, ebenso wie die Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde und die Übermittlung des Antrags an die Europäische Kommission. Eine Folge der Anwendung des TEHG ist, dass das Umweltbundesamt zuständig ist. Die Zuteilungsentscheidung und Ausgabe der Berechtigungen richten sich nicht mehr nach deutschem Recht.
Zu Anhang 1 (Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase)
Anhang 1 dient der Umsetzung von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG. Damit wird geregelt, welche Tätigkeiten und Treibhausgase in den Anwendungsbereich des TEHG fallen. Zur angestrebten Harmonisierung des Anwendungsbereichs in den Mitgliedstaaten wurde zur Auslegung des Richtlinientextes das Hinweispapier der Europäischen Kommission vom 18. März 2010 zur Interpretation von Anhang 1 der Richtlinie ebenso berücksichtigt wie die im Rahmen der Umsetzung der Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) gewonnen Erfahrungen.
Teil 1: Grundsätze
Teil 1 enthält grundsätzliche Erläuterungen und Verfahrensanweisungen für die Bestimmung der Schwellenwerte für die in Teil 2 aufgelisteten Tätigkeitsbeschreibungen sowie
Regeln zur Festlegung des Umfangs der einbezogenen Tätigkeiten. Inhaltlich entspricht dies den Ziffern 1 bis 6 des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG, soweit diese Sachverhalte nicht bereits in § 2 umgesetzt sind.
Ziffer 1 enthält die Berechnungsregel (Kumulierungsregel) zur Ermittlung der Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Prüfung, ob eine Anlage der Kategorie 1 bis 6, 11, 13, 19 oder 22 vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst ist. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage gilt der Grundsatz, dass die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert werden, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Die in Satz 2 angegebenen Regelbeispiele dienen der Abgrenzung technischer Einheiten in einer Anlage. Von der Summenbildung ausgenommen sind technische Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, in denen nach der Genehmigungssituation ausschließlich Biomasse eingesetzt werden darf. Ausgenommen von der Summenbildung sind auch Notstromaggregate sowie Notfackeln, die ausschließlich der Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen dienen. Mit dieser Ausnahme wird vermieden, dass Anlagen nur aufgrund ihrer Notfalleinrichtungen vom Anwendungsbereich des Anhang 1 erfasst werden, obwohl diese Anlagen bei störungsfreiem Betrieb über mehrere Jahre hinweg keine nennenswerten Kohlendioxid-Emissionen aufweisen.
Nach Nummer 1 Satz 4 ist die Nichtberücksichtigung von kleineren Verbrennungseinheiten (< 3 MW) nur für die Entscheidung von Bedeutung, ob eine Anlage den Schwellenwert erreicht oder nicht. Sobald eine Anlage den Schwellenwert überschreitet und damit insgesamt als emissionshandelspflichtig identifiziert wurde, ist sie mit allen technischen Einheiten - auch mit denjenigen unter 3 MW - vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Wenn offensichtlich Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW vorhanden sind, ist es wegen der Grundsystematik von Ziffer 1 nicht erforderlich, zur Feststellung der Emissionshandelspflichtigkeit die einzelnen Verbrennungseinheiten genau abzugrenzen oder deren jeweilige Feuerungswärmeleistungen zu bestimmen. Hat bereits eine einzelne Verbrennungseinrichtung einer Anlage (z.B. ein Heizkessel) eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, so unterliegt die gesamte Anlage mit allen technischen Einheiten dem Anwendungsbereich des Gesetzes, ohne dass es auf die Feuerungswärmeleistung jeder einzelnen Einheit ankommt. Ziffer 2 enthält die Zuordnungsregel für Anlagen, die mehreren Tätigkeiten zugeordnet werden können. Entsprechend der Vorrangregel in Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2003/87/EG ist bei Anlagen, die den als Produktionskapazität angegebenen Schwellenwert nicht überschreiten, nachrangig zu prüfen, ob die betreffende Anlage gegebenenfalls bei den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Verbrennungstätigkeiten einzuordnen ist.
Teil 2: Tätigkeiten
Die Tabelle in Teil 2 definiert die als Tätigkeiten bezeichneten Anlagenkategorien des TEHG.
Mit den Tätigkeiten 1 bis 6 wird die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeit "Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW" umgesetzt. Zunächst sind in dieser Tätigkeitskategorie die Feuerungsanlagen zur Energieumwandlung und -umformung entsprechend den Tätigkeiten I bis V des Anhang 1 TEHG in seiner bisherigen Fassung enthalten. Diese wurden in die neuen Tätigkeiten 2 bis 6 überführt. Tätigkeit 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr allein Feuerungsanlagen der Energieumwandlung und -umformung emissionshandelspflichtig sind, sondern ganz allgemein Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, die der Verbrennung von Brennstoffen dienen. Die Tätigkeit 1 umfasst daher insbesondere auch die bislang nicht erfassten Prozessfeuerungen. Im Sinne der Richtlinie 2009/29/EG ist Verbrennung die Oxidierung von Brennstoffen einschließlich der Abgasreinigung. Dementsprechend sind Rauchgasentschwefelungsanlagen den Tätigkeiten 1 bis 6 zuzurechnen.
Die unter 7 und 8 genannten Tätigkeiten der Erdöl- und Kohleverarbeitung wurden durch die Richtlinie 2009/29/EG nicht geändert. Der Wortlaut der Ziffern VI und VII des Anhangs 1 TEHG in der bislang gültigen Fassung wird unverändert übernommen. Unter Tätigkeit 9 wird die bisherige Ziffer VIII des Anhangs 1 TEHG in Übereinstimmung mit den Änderungen der Richtlinie 2009/29/EG auf Metallerze statt auf Eisenerze bezogen und um die Pelletierung als eigenen Prozessschritt erweitert.
Die Tätigkeiten 10 und 11 erfassen die Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und Verarbeitung. Die Tätigkeit 10 umfasst selbstständig genehmigte Anlagen der Primärstahlerzeugung bis zum Strangguss. Die Tätigkeit 11 umfasst demgegenüber Weiterverarbeitungsanlagen sowie Anlagen zur Herstellung von Eisenmetallen soweit nicht unter 10 erfasst. Damit fallen unter 11 auch die integrierten Hüttenwerke, die in der bisherigen Fassung des TEHG als eigenständige Tätigkeit geführt wurden.
Tätigkeit 12 erfasst die Herstellung von Primäraluminium. Anlagen aus dieser Kategorie sind mit den Emissionen der Treibhausgase CO₂ und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) dem Emissionshandel unterworfen und können daher nicht gemeinsam mit Tätigkeit 13 erfasst werden. Da in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) keine gesonderte Anlagenkategorie für die Primäraluminiumproduktion besteht, wurde zur Erfassung dieser Tätigkeit die Formulierung aus der Richtlinie 2003/87/EG übernommen.
Tätigkeit 13 erfasst die Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen. Da die Herstellung von Sekundäraluminium vollumfänglich in der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen enthalten ist, ist für diese in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeit keine zusätzliche gesonderte Tätigkeitskategorie erforderlich.
Die unter 14 und 15 genannten Tätigkeiten wurden aus den Ziffern X und XI des Anhangs 1 TEHG in der bislang gültigen Fassung übernommen und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2009/29/EG durch das Hinzufügen des Produkts "gebrannter Magnesit" geringfügig erweitert.
Die Glasherstellung als Tätigkeit 16 wurde unverändert aus Ziffer XII des Anhangs 1 TEHG in der bisherigen Fassung übernommen.
Bei der unter 17 genannten Tätigkeit des Brennens keramischer Erzeugnisse wurden gegenüber der bisherigen Ziffer XIII des Anhangs 1 TEHG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2009/29/EG die einschränkenden Schwellenwerte Besatzdichte und Ofenkapazität gestrichen
Die unter 18 genannte Herstellung von Dämmmaterial war bisher Teil der Glasherstellung und wurde durch die Richtlinie 2009/29/EG als eigenständige Tätigkeit in den Emissionshandel aufgenommen. Da im TEHG die Herstellung von Mineralfasern bereits in der bisherigen Fassung als eigene Tätigkeit erfasst ist, wird Ziffer XIIa des Anhangs 1 TEHG in der bisherigen Fassung unverändert übernommen.
Da für die unter 19 genannte Tätigkeit des Trocknens und Brennens von Gips keine gesonderte Anlagenkategorie in der 4. BImSchV besteht, wurde zur Erfassung dieser Tätigkeit die Formulierung der Richtlinie 2003/87/EG übernommen. Wie in der Begründung zu Ziffer 1 bis 6 erläutert sind Rauchgasentschwefelungsanlagen den Verbrennungstätigkeiten zuzuordnen.
Die unter 20 und 21 genannten Tätigkeiten der Zellstoffgewinnung und Papierherstellung wurden durch die Richtlinie 2009/29/EG materiell nicht geändert. Daher wurde der Text der Ziffern XIV und XV des Anhangs 1 TEHG in der bisherigen Fassung ohne Änderung übernommen.
Für die unter 22 genannte Rußherstellung wurde Ziffer XVII des Anhangs 1 TEHG in der bisherigen Fassung ohne Änderung übernommen.
Die Tätigkeiten 23 bis 29 erfassen Anlagen der chemischen Industrie zur Herstellung bestimmter chemischer Produkte. Da für diese Anlagen keine gesonderte Anlagenkategorie in der 4. BImSchV besteht, wurde zur Erfassung dieser Tätigkeiten weitgehend der Text aus der Richtlinie 2003/87/EG übernommen. Für die Tätigkeit 27 (Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien) wurden die erfassten organischen Grundchemikalien durch einen Klammerzusatz konkretisiert, um für Betreiber und Behörden Rechtsicherheit zu schaffen.
Die Tätigkeiten 30 bis 32 beziehen sich auf die Technologie zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2003/87/EG wurden Abscheideanlagen, Transportpipelines und Speicherstätten als eigene Tätigkeiten aufgenommen.
Die Beschreibung der unter Tätigkeit 33 zusammengefassten Luftverkehrstätigkeiten wurde aus Anlage 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 übernommen.
Zu Anhang 2 (Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5)
Teil 1 regelt die Fristen, bis zu denen ein Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen ist.
Teil 2 regelt die Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung. Es wird an erster Stelle auf den genehmigten Überwachungsplan nach § 6 verwiesen, an zweiter Stelle auf die Monitoring-Verordnung und die Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1. Ergänzend werden Regeln zur Ermittlung von Emissionen aus dem aktuellen Anhang 2 übernommen. Luftfahrzeugbetreiber haben über die Emissionen des Jahres 2012 noch nicht nach der Monitoring-Verordnung, sondern nach den Monitoring-Leitlinien zu berichten.
Zu Anhang 3 (Anforderungen an die Verifizierung)
Der Anhang regelt in Teil 1 die Kriterien für die Verifizierung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2. Die Kriterien entsprechen Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG. Hinsichtlich der Verifizierung der Emissionsberichte über Anlagen sind die Kriterien bereits im aktuellen Anhang 3 TEHG enthalten. In Teil 1 Nummer 4 ist davon die Rede, dass die sachverständige Stelle Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen, erhält. Die Verifizierung ist nur ordnungsgemäß, wenn der Betreiber der sachverständigen Stelle diesen Zugang einräumt. Der sachverständigen Stelle wird durch das TEHG jedoch keine Befugnis zum Betreten von Standorten ohne den Willen des Betreibers verliehen.
Nach Teil 1 Nummer 6 neuer Fassung muss die sachverständige Stelle unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert. Diese Unabhängigkeitsanforderung ist bisher in Anhang 4 enthalten. Sie stammt aus Anhang V Nummer 12 vor a) der Richtlinie 2003/87/EG. Obwohl sie dort unter der Überschrift "Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz" steht, kann sie nicht bei Bekanntgabe des Sachverständigen geprüft werden, sondern bezieht sich auf das Verhältnis des bereits aktiven Sachverständigen zu dem konkreten Betreiber, dessen Erklärung er verifiziert. Die Unabhängigkeit ist somit Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verifizierung. Lässt ein Betreiber seinen Bericht von einem Sachverständigen verifizieren, der von ihm abhängig ist, liegt kein nach den Rechtsvorschriften verifizierter Bericht vor. Dies entspricht schon der bisherigen Verwaltungspraxis. Entsprechend wird die Unabhängigkeitsanforderung jetzt Anhang 3 über die Anforderungen an die Verifizierung zugeordnet.
Teil 1 Nummer 13 enthält zusätzliche Anforderungen für den Luftverkehr. Dabei zählen zu den Daten von Eurocontrol auch Daten einer speziell für den Emissionshandel entwickelten IT-Anwendung von Eurocontrol ("EU ETS Support Facility").
In Teil 2 ist die Verifizierung von Angaben zur Transportleistung, die in Anträgen von Luftfahrzeugbetreibern auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen gemacht werden, geregelt.
Zu Anhang 4 (Anforderungen an sachverständige Stellen)
Anhang 4 regelt entsprechend dem bisherigen Anhang 4 die allgemeinen Anforderungen an Sachverständige. Bisher ist in Anhang 4 auch die Anforderung geregelt, dass ein Sachverständiger unabhängig von dem Betreiber sein muss, dessen Erklärung geprüft wird. Diese Anforderung wird in Anhang 3 Teil 1 Nummer 6 neuer Fassung verschoben, da sie tatsächlich nicht die Bekanntgabe des Sachverständigen, sondern die Verifizierung des Berichts eines konkreten Betreibers betrifft.
Zu Anhang 5 (Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4)
In Anhang 5 Teil 1 ist die Berechnung des anlagenspezifischen Emissionswerts geregelt,
dessen Minderung Gegenstand der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ist. In Teil 2 ist die Berechnung einer Reduzierung der Ausgleichszahlung für den Fall geregelt, dass ein Betreiber seine Selbstverpflichtung in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erbracht, sie dabei aber nur relativ knapp verfehlt hat. Nähere Erläuterungen zu Anhang 5 Teil 2 finden sich in der Begründung zu § 27 Absatz 4.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Zur Streichung von § 5 Absatz 1 Satz 2 BImSchG:
In seiner aktuellen Fassung besagt § 5 Absatz 1 Satz 2 BImSchG, dass die §§ 5 und 6 Abs. 1 des aktuellen TEHG (Berichts- und Abgabepflicht) bei Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, der Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BImSchG dienen. Dadurch sind diese Pflichten nach dem aktuellen TEHG auch Pflichten nach dem BImSchG und können grundsätzlich von der Immissionsschutzbehörde vollzogen werden.
Die Streichung von § 5 Absatz 1 Satz 2 ist notwendig, da die Pflichten zur Emissionsberichterstattung ( § 5 TEHG) und zur Abgabe von Berechtigungen (§ 7 TEHG) vom Umweltbundesamt vollzogen werden und sie daher nicht gleichzeitig Grundpflichten nach § 5 BImSchG sein können, für deren Durchsetzung durch Maßnahmen nach den §§ 17 ff. BImSchG die Landesbehörden zuständig sind.
Zur Änderung von § 5 Absatz 1 Satz 3 BImSchG:
Die Änderung von Satz 3 dient der Anpassung an den veränderten Anwendungsbereich des TEHG. Maßnahmen zur Begrenzung von Treibhausgas-Emissionen sind danach nur für solche Treibhausgase ausgeschlossen, für die der Betreiber den Pflichten zur Emissionsberichterstattung ( § 5 TEHG) und zur Abgabe von Berechtigungen (§ 7 TEHG) unterliegt. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, bei denen nur einzelne Anlagenteile dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen, sind nach Satz 3 Maßnahmen zur Begrenzung von Treibhausgasen nur für diese Anlagenteile ausgeschlossen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020) Nummer 1 dient der Anpassung von Verweisen auf das TEHG.
Nummer 2 trifft eine Regelung für den Fall, dass ein Luftfahrzeugbetreiber, der in der EU-Verordnung über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber mit Angabe des zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats in der am 29.1.2010 veröffentlichten Fassung der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet ist, einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet wird. In diesem Fall muss der Betreiber seine Berichtspflichten für das Jahr 2010 noch nach deutschem Recht in der Zuständigkeit des Umweltbundesamts erfüllen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zuteilungsgesetzes 2012)
Die Änderungen in den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe b und Nummer 5 dienen der Anpassung von Verweisen auf das TEHG.
Nummer 3 Buchstabe a ändert § 5 Absatz 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) und lässt auch die Refinanzierung von nicht anderweitig gedeckten Kosten zu, die vor der Handelsperiode 2008 bis 2012 für die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt entstanden sind. Diese Öffnung der Refinanzierungsregel ist Folge der Gerichtsverfahren zu den Gebührenerhebungen nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 (EHKostV 2007). Die Gebühreneinnahmen aus der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr mussten an die Betreiber zurückerstattet werden. Die Öffnung der Refinanzierungsregel umfasst die Gesamtaufwendungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit diesen Rückerstattungen.
Nummer 2 Buchstabe c sieht in § 5 Absatz 5 Satz 2 ZuG 2012 die Änderung vor, dass die beauftragte Stelle nach § 5 Absatz 5 Satz 1, die Berechtigungen kauft und der zuständigen Behörde zur Verfügung stellt, zum Ausgleich nicht mehr Berechtigungen aus der nächsten Handelsperiode, sondern Geld erhält. Diese Änderung ist erforderlich, da in der Handelsperiode 2013 bis 2020 das europäische Emissionshandelssystem so weit harmonisiert ist, dass die Bundesregierung nicht mehr befugt wäre, der Stelle Berechtigungen zum Ausgleich für die zuvor zur Verfügung gestellten Berechtigungen zuzuweisen.
Die Streichung von § 19 Satz 3 ZuG 2012 in Nummer 4 trägt der geänderten Zuordnung des Einnahmetitels durch das Haushaltsgesetz 2010 Rechnung.
Zu Artikel 5 (Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012)
Neben einer Verweisanpassung in Nummer 1 wird die Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012) nach Nummer 2 zur Umsetzung der geänderten Refinanzierungsregelung in § 5 Absatz 3 ZuG 2012 angepasst. Die wöchentliche
Versteigerungsmenge steigt danach für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 von 870 000 auf 920 000 Berechtigungen an.
Zu Artikel 6 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind Folgeänderungen aus der Neuregelung der Bereichsausnahme für Biomasse-Anlagen in § 2 Absatz 5 Nummer 2 TEHG. Durch diese Neuregelung können Anlagen vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst sein, für deren Stromproduktion gleichzeitig ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Da Anlagen zur Stromproduktion im Emissionshandel der Vollauktionierung unterliegen und keine kostenlose Zuteilung von Berechtigungen erhalten, resultiert aus dieser Parallelität von TEHG und EEG grundsätzlich keine Doppelförderung.
Für Strom aus Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt wird, enthält das EEG allerdings einen KWK-Bonus, der auch die in KWK erzeugte Wärmeproduktion aus Biomasse privilegiert. Im Emissionshandel erhalten Anlagen für ihre Wärmeproduktion eine kostenlose Zuteilung von Berechtigungen, der beim Einsatz von Biomasse aber keine entsprechende Abgabepflicht nach § 7 TEHG gegenübersteht. Zur Vermeidung einer unerwünschten Doppelförderung der Wärmeproduktion in EEG-Anlagen wird die Vergütungsstruktur des EEG dahingehend angepasst, dass bei einer Anlage, die für ihre in KWK erzeugte Wärme sowohl den KWK-Bonus als auch eine kostenlose Zuteilung erhält, der Wert der kostenlos zugeteilten Berechtigungen auf den KWK-Bonus angerechnet wird. Diese Anrechnung der kostenlosen Zuteilung bei den betroffenen Anlagen erfolgt für den Anlagenbetreiber wertneutral; sie führt jedoch insgesamt zu einer Verringerung der EEG-Umlage und damit zu einer Kostenentlastung für die Endverbraucher.
Zu Nummer 1
Die Änderung in § 27 EEG ist redaktioneller Natur. Die Höhe des KWK-Bonus wird nunmehr in Anlage 3 Nummer V geregelt.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung in § 46 Nummer 2 stellt sicher, dass die Anlagenbetreiber den Netzbetreibern die nötigen Informationen zur Berechnung der geminderten Vergütung zur Verfügung stellen.
Zu Nummer 3
Die Änderungen in § 66 stellen sicher, dass die Anrechnungsregel in Anhang 3 Nummer VI auch für Bestandsanlagen Anwendung findet. Bei diesen Anlagen schafft die Anrechnungsregel des Absatzes 4a einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gesetzlichen Neuregelung der Vergütungsstruktur zur Vermeidung unerwünschter Doppelförderungen und den berechtigten Interessen der Anlagenbetreiber, für die Verringerung der Vergütung auch zukünftig ein wirtschaftlich gleichwertiges Äquivalent zu erhalten.
Zu Nummer 4
In Anlage 3 wird als neue Nummer V die bislang in § 27 Absatz 4 Nummer 3 enthaltene Regelung zur Höhe des KWK-Bonus übernommen.
Die neue Nummer VI der Anlage 3 enthält die Anrechnungsregel für den Wert der kostenlos zugeteilten Berechtigungen. Von der Anrechnung betroffen ist nur der KWK-Bonus nach § 27 Absatz 4 Nummer 3 EEG, da sich nur dieser Bonus mittelbar auf die Wärmeproduktion aus Biomasse bezieht. Die Anrechnung bezieht sich dabei auf die Berechtigungen, die für die Wärmeproduktion der Biomasseanlage nach § 9 TEHG kostenlos zugeteilt werden.
Nach Satz 1 erfolgt die Anrechnung in der Weise, dass von der Gesamthöhe der Bonuszahlung in einem Kalenderjahr das Wertäquivalent der Berechtigungen abgezogen wird, die in diesem Kalenderjahr für die Wärmeproduktion, auf die der KWK-Bonus gewährt wird, kostenlos zugeteilt worden sind. Der Abzug ist beschränkt auf die Höhe des KWK-Bonus; die sonstige Vergütung nach dem EEG bleibt daher unberührt. Das Umweltbundesamt weist in der Zuteilungsentscheidung die Anzahl der Berechtigungen aus, die dem Anteil der Wärmeproduktion der Anlage zuzurechnen sind, auf den der KWK-Bonus gewährt wird. Dies ist insbesondere für die Fälle erforderlich, in denen die Biomasse-Anlage Teil einer insgesamt emissionshandelspflichtigen Industrieanlage ist, die für ihre Produktion eine kostenlose Zuteilung auf der Basis von Produktbenchmarks erhält, so dass die Zuteilung für die Wärmeproduktion aus der Biomasseanlage entsprechend herauszurechnen ist. Satz 4 enthält die Festlegungen zur Bestimmung des maßgeblichen Wertäquivalentes. Diese Festlegungen sind erforderlich, da der Wert der zugeteilten Berechtigungen vom Marktgeschehen abhängig ist und Schwankungen unterliegen kann. Als Bezugsgröße für den Wert der Berechtigungen wird der bei Versteigerungen von Berechtigungen nach § 8 TEHG durchschnittlich erzielte Zuschlagspreis festgelegt. Dieser Zuschlagspreis entspricht nach den bisherigen Erfahrungen dem Verkaufspreis von Berechtigungen an den europäischen Emissionshandelsbörsen. In die Durchschnittsbildung werden jeweils alle Versteigerungen im zweiten Quartal eines Jahres einbezogen, da die Berechtigungen in jedem Jahr bis Ende Februar ausgegeben werden und daher im zweiten Quartal am Markt veräußert werden können. Dem Betreiber steht es frei, auf eine Zuteilung kostenloser Berechtigungen zu verzichten und so nicht dem Abzug nach Nummer VI zu unterliegen.
Zu Artikel 7 bis 14
Die Artikel 7 bis 14 dienen der Anpassung von Verweisen auf das TEHG in folgenden Gesetzen und Verordnungen: Emissionshandelskostenverordnung 2007 (Artikel 7), Datenerhebungsverordnung 2012 (Artikel 8), Zuteilungsgesetz 2007 (Artikel 9), Zuteilungsverordnung 2007 (Artikel 10), Zuteilungsverordnung 2012 (Artikel 11), Wertpapierhandelsgesetz (Artikel 12), Umsatzsteuergesetz (Artikel 13) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Artikel 14).
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Artikel 13 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach der allgemeinen Regelung in Absatz 2 treten alle Regelungen des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Absatz 1 enthält eine Sonderregel für die Änderungen des EEG, die erst zu Beginn des Jahres 2013 in Kraft treten. Hiervon ausgenommen ist nur die Aufhebung von § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 und 4, die nach Absatz 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt; dieses gestufte Inkrafttreten ist erforderlich, da betroffene Anlagen wegen der ansonsten bestehenden Ausschlussregelung in § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 und 4 nicht am Verfahren der Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 9 TEHG teilnehmen könnten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1433: Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Regelungsvorhaben enthält insgesamt 16 Informationspflichten. Davon werden 5 Informationspflichten neu eingeführt. Bei den übrigen 11 Informationspflichten verändern sich Aufwand und Fallzahlen, so dass im Ergebnis ein Mehraufwand für Wirtschaft in Höhe von 6,9 Mio. Euro entsteht. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung sind nicht betroffen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Zwar führt das Regelungsvorhaben insgesamt zu einem Anstieg der Bürokratiekosten. Diese resultieren jedoch im Wesentlichen aus der Einbeziehung von Luftfahrzeugbetreibern und zusätzlichen Anlagen in den Emissionshandel. Diese Erweiterung ist nach Darstellung des Ressorts europarechtlich geboten und insoweit alternativlos. Zudem entsteht der Mehraufwand auch aus den europarechtlichen Vorgaben zur Beantragung kostenloser Berechtigungen. Hier findet ein Systemwechsel statt: Während die nationalen Regelungen bisher auf die Emissionen abstellen, soll künftig an die Produktionsmengen angeknüpft werden.
Darüber hinaus erkennt der Rat an, dass seit Bestehen des Emissionshandels eine Reihe rechtlicher und administrativer Erleichterungen eingeführt worden sind, die den Aufwand der Unternehmen deutlich reduzieren. Diesen Trend hat auch das Statistische Bundesamt, das derzeit die Nachmessungen durchführt, gegenüber dem Normenkontrollrat bestätigt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt zudem, dass das Regelungsvorhaben
Kleinunternehmen die Möglichkeit einräumt, sich auf Antrag und unter weiteren
Voraussetzungen von der Emissionsberichterstattung befreien zu lassen. Erfahrungsgemäß ist für diese Unternehmen der Aufwand für die Berichterstattung im Verhältnis zur Emissionsmenge sehr hoch. Durch die neue Regelung kann der Aufwand der kleinen Unternehmen erheblich gesenkt werden.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter