A. Problem und Ziel
Bei binationalen Ehen können Probleme hinsichtlich des Vermögens der Ehegatten entstehen, da die gesetzlichen Güterstände in den verschiedenen Ländern unterschiedlich und im jeweils anderen Land in der Regel nicht bekannt sind. Diese Probleme sind auch praktisch bedeutsam, weil im Jahr 2009 bei ca. 13 Prozent der Ehen in Deutschland mindestens ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß. Probleme treten nicht nur bei Auflösung der Ehe auf, sondern auch während ihres Bestandes, z.B. bei der Finanzierung von Immobilienkrediten. Vor diesem Hintergrund soll eine staatsvertragliche Regelung mit der notwendigen Ergänzung im nationalen Recht mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen.
B. Lösung
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben sich entschlossen, einen gemeinsamen, in beiden Staaten identischen Wahlgüterstand zu schaffen, der in modifizierter Form dem deutschen Zugewinnausgleich entspricht. Dieser Güterstand kann von den Ehegatten in beiden Ländern statt des jeweiligen gesetzlichen Güterstandes und neben den jeweiligen anderen nationalen Wahlgüterständen gewählt werden. Die Möglichkeit, dem Abkommen deutschfranzösischen Ursprungs beizutreten, steht auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
Gleichzeitig regelt das Gesetz die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung
Dem in Paris am 4. Februar 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 folgende Angabe eingefügt:
"Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft".
2. Nach § 1518 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
"Kapitel 4
Wahl-Zugewinngemeinschaft
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden."
§ 25 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2. Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 264 wie folgt gefasst:
" § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
2. § 261 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."
3. § 264 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".
4. § 269 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft".
Artikel 5
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Dem § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ( § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7."
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Die Artikel 2 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung zum Vertragsgesetz
A. Allgemeiner Teil
1. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation
Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2009 hatten bei 13 Prozent der in Deutschland lebenden Ehepaare entweder beide Ehegatten eine ausländische oder ein Ehegatte die deutsche, der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit. Darunter waren mindestens 34 000 deutschfranzösische Ehepaare, nach deutschpolnischen, deutschitalienischen und deutschösterreichischen Ehepaaren die viertstärkste Gruppe (Hammes u.a., WiSta 2010 S. 904/911 f). Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben, sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf güterrechtliche Fragen, führen. Gesetzlicher Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, nur bei Beendigung des Güterstandes - etwa wegen Scheidung - wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Lebt zum Beispiel ein Paar in der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht in Deutschland, so zeigen sich Probleme, wenn die Ehegatten in diesem Güterstand ein Grundstück in Deutschland erwerben. Da der französische Güterstand in Deutschland in der Regel nicht bekannt ist, führt z.B. die präzise Einschätzung der Tragweite der den einzelnen Eheleuten zustehenden Rechte bei Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch zu erheblichen Unsicherheiten (zur Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht vgl. z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1564 f.). Für ein deutsches Kreditinstitut ist insbesondere fraglich, welche Auswirkungen Verbindlichkeiten eines Ehegatten oder seine Insolvenz auf das in der Errungenschaftsgemeinschaft gebundene Vermögen haben. Die praktisch häufig anzutreffende Lösung, dass die Ehegatten für in Deutschland belegenes Vermögen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) deutsches Güterrecht wählen, beantwortet zwar diese Frage, mutet ihnen aber einen gespaltenen Güterstand zu, der bei einem güterrechtlichen Ausgleich zu Abrechnungsschwierigkeiten führen kann. Ähnliche Probleme werden deutsche Paare in Frankreich angesichts der gänzlich anderen Traditionen vorfinden.
Die Wahl einer bilateralen staatsvertraglichen Lösung bietet den Vorteil, möglichst zeitnah Lösungen für die betroffenen Ehegatten anbieten zu können, weil eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von unterschiedlichen, häufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bevölkerung verwurzelten Rechtstraditionen notwendigerweise nur sehr viel langsamer vorankommen kann. Dazu gibt es für die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland auch einen politischen Auftrag. Aus der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrages 2003 stammt der Wunsch, das deutsche und französische Familienrecht einander anzugleichen.
Die Möglichkeit, dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (im Folgenden: Abkommen) beizutreten, steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Auch in diesen Staaten ist das Eherecht, insbesondere das Ehegüterrecht, national sehr unterschiedlich ausgestaltet und führt zu ähnlichen Problemen wie in Deutschland und Frankreich.
2. Ziel der Änderungsvorschläge
Angesichts der rechtlichen Unsicherheiten bei Ehen mit Auslandsbezug soll mit dem Abkommen ein (zunächst) binationaler Wahlgüterstand geschaffen werden, der für beide Rechtsordnungen identische Regelungen enthält und den Betroffenen damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bieten kann. Um dem neuen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft sowohl in Frankreich als auch in Deutschland Akzeptanz zu verleihen, berücksichtigt er aus beiden Rechtsordnungen stammende güterrechtliche Besonderheiten. In ihrer Grundstruktur entspricht die Wahl-Zugewinngemeinschaft der deutschen Zugewinngemeinschaft, weist aber auch Modifikationen auf, die der französischen Rechtstradition Rechnung tragen. Ehegatten in beiden Ländern können diesen Güterstand anstelle des gesetzlichen Güterstandes neben den anderen nationalen Wahlgüterständen wählen, wenn ihr Güterstand dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt. Vorschriften des internationalen Privatrechts in beiden Staaten werden nicht berührt. Eines direkten internationalen Bezuges bedarf es nicht, doch wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vor allem bei Ehen mit internationalem Bezug Vorteile für die Ehegatten bieten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird der Wahlgüterstand in das deutsche Familienrecht eingefügt. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen entsprechen den Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht und sollen sicherstellen, dass Eheleute nicht aus steuerlichen Gründen von der Wahl des neuen Güterstandes Abstand nehmen.
3. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Auswärtige Angelegenheiten), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht) und Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (Steuerrecht).
Ein Bundesgesetz ist nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Um eine Vereinheitlichung des Rechts in Frankreich und Deutschland zu erreichen, ist zwingende Voraussetzung, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Recht gilt. Das kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen. So würden unterschiedliche Regelungen bei der Erbschaftsteuer Rechtsunsicherheit im Erbfall erzeugen und aufgrund der Streubreite der im einzelnen Erbfall begünstigten Personen zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Artikel 106 Absatz 2 Nummer 2 des Grundgesetzes den Ländern zusteht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Zustimmung)
Da sich das Abkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Da ein neues Kapitel 4 in das Buch 4 - Familienrecht - des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingefügt werden soll, ist auch die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Nummer 2
a) Allgemeines
Mit der Einführung des neuen Kapitels 4 "Wahl-Zugewinngemeinschaft" soll deutlich gemacht werden, dass der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen ein weiterer, durch Ehevertrag wählbarer Güterstand ist, der gleichberechtigt neben die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Wahlgüterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft tritt.
aa) Grundsatz
§ 1519 BGB - neu - trägt der Beschränkung der Vertragsfreiheit in § 1409 BGB Rechnung. Nach den §§ 1408 f. BGB können die Ehegatten statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vertraglich die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft wählen. Mit dem neuen § 1519 BGB tritt der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft als weiterer, durch Ehevertrag wählbarer Güterstand hinzu.
Die einzelnen in Deutschland und Frankreich identischen Regelungen finden sich in den Artikeln 1 bis 19 des Abkommens. Zur Begründung wird auf die Denkschrift verwiesen, die den Erläuternden Bericht zu dem Abkommen, den Frankreich und Deutschland abgestimmt haben, in sich aufnimmt.
bb) Anwendung der §§ 1368 und 1412 BGB
Artikel 5 des Abkommens regelt die Unwirksamkeit von Verfügungen über Haushaltsgegenstände und die Ehewohnung. Die Durchsetzung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts gegenüber einem dadurch begünstigten Dritten regelt die Vorschrift nicht. Mit der Bezugnahme auf § 1368 BGB im Vertragsgesetz soll deshalb auch der Ehegatte, der bei einer unberechtigten Veräußerung durch Artikel 5 des Abkommens geschützt wird, die Möglichkeit erhalten, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung über Haushaltsgegenstände oder die Familienwohnung ergebenden Rechte gegen einen Dritten geltend zu machen.
Die Anwendung von § 1412 BGB hingegen wird ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einer Verfügung gegenüber einem Dritten soll nicht davon abhängen, dass der die Wahl-Zugewinngemeinschaft begründende Ehevertrag in das Güterrechtsregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt war. Die Eintragung in das Güterrechtsregister wäre angesichts seiner geringen praktischen Bedeutung eine überflüssige Förmlichkeit, die für den Verkehrsschutz keinen Mehrwert brächte. Insbesondere bei Verfügungen über Immobilien werden beurkundende Notare in Zukunft die Möglichkeit eines Verfügungsverbots in Betracht zu ziehen haben.
c) Abgrenzung zum sonstigen Güterrecht im weiteren Sinne
Der neue Güterstand verdrängt in seinem Anwendungsbereich das eheliche Güterrecht.
Neben der speziellen Regelung in Artikel 6 des Abkommens, der die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute für Geschäfte eines Ehegatten zur Führung des Haushaltes regelt, besteht für eine Anwendung des § 1357 BGB kein Raum mehr.
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens, der abschließenden Charakter hat, verhindert, dass daneben auch noch § 1365 BGB Anwendung finden kann. Eine solche Schutzvorschrift wurde bewusst nicht in das Abkommen übernommen (siehe den Erläuternden Bericht zu Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens).
Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens enthält keine spezielle Regelung über die Höhe des Zinssatzes bei einer Stundung. Gleichwohl wird eine Verweisung auf § 1382 Absatz 4 BGB nicht vorgesehen. Deshalb gilt insoweit § 246 BGB. Der Zinssatz beträgt daher 4 Prozent. Ist der Ausgleichsschuldner in Verzug, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 Satz 2, § 247 BGB). Auch ein besonderes Bedürfnis, die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 1382 Absatz 5 BGB zu übernehmen, nach der ein Stundungsantrag nur in einem anhängigen Rechtsstreit über den Zugewinnausgleich gestellt werden kann, besteht nicht.
Bei Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung ist nach Artikel 13 des Abkommens für die Ermittlung des Zugewinns der Zeitpunkt der Einreichung des Antrages beim Gericht maßgeblich. Damit wird nicht - wie in § 1384 BGB - auf die Rechtshängigkeit durch Zustellung des Antrags an den Antragsgegner abgestellt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei Gericht eingeht.
Ein güterrechtlicher Ausgleich für die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte zur Altersversorgung findet nicht statt, § 1587 BGB in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Dies gilt auch bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten können die in Deutschland und Frankreich unterschiedliche Zuordnung des Altersvorsorgevermögens durch Abschluss eines Ehevertrages regeln. Eine Lösung der unterschiedlichen Zuordnung des Altersvorsorgevermögens hätte angesichts der Besonderheiten des deutschen Versorgungsausgleichs den neuen Wahlgüterstand überfrachtet.
d) Erbrechtliche Abwicklung des Güterstandes
Im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, das für die Abwicklung des gesetzlichen Güterstandes beim Tod eines Ehegatten die spezielle Bestimmung des § 1371 BGB enthält, trifft das Abkommen für diesen Fall keine gesonderte Regelung.
§ 1371 Absatz 1 BGB erhöht den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931 Absatz 1 BGB) um ein Viertel, um den Zugewinn pauschal auszugleichen. Die Verbindung von Güterrecht und Erbrecht, die auch im deutschen Recht immer wieder kritisiert wird, ist dem Abkommen fremd. Durch eine Anwendung von § 1371 Absatz 1 BGB stünde dem überlebenden Ehegatten, für den deutsches Recht gilt, trotz des vereinbarten Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft materiellrechtlich ein anderer Zugewinnausgleich zu als dem überlebenden Ehegatten, für den französisches Recht gilt. Dies widerspräche dem Zweck des Abkommens, einen einheitlichen Güterstand zu schaffen, der sich in den beteiligten Ländern weitestgehend gleicht. Beim Tod eines Ehegatten ist daher zunächst der Zugewinn auszugleichen.
e) Einbeziehung des Lebenspartnerschaftsrechts
Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft soll auch Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) offenstehen. Nach den §§ 6 und 7 LPartG gelten für Lebenspartner bereits die güterrechtlichen Regelungen, die auch für Ehegatten zur Anwendung kommen. Eine vollständige Gleichstellung mit der Ehe ist damit erreicht. Für den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft soll hiervon keine Ausnahme gemacht werden. § 6 LPartG lässt die Wahl eines anderen als des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Lebenspartnerschaftsvertrag zu. § 7 Satz 2 LPartG erklärt insoweit die §§ 1409 bis 1563 BGB für entsprechend anwendbar. Der neue § 1519 BGB ist damit von dieser Verweisung bereits erfasst.
f) Rechtslage bei Kündigung des Abkommens
Sollte Deutschland das Abkommen kündigen, wären die Konsequenzen in einem Begleitgesetz zu regeln: Entweder wird der materielle Gehalt des Abkommens aufrechterhalten oder es werden Abwicklungsregelungen z.B. nach dem Vorbild des Einigungsvertrages (Artikel 234 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geschaffen.
Sollte Frankreich das Abkommen kündigen, bleibt der Güterstand wegen der statischen Verweisung auf die Vorschriften des Abkommens als ein dann nur noch deutscher Güterstand erhalten.
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Gegenstände des Schuldners dem Gläubiger zum Zwecke des Ausgleichs übertragen werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Ferner kann das Gericht gemäß Artikel 17 des Abkommens auf Antrag dem Schuldner die Zugewinnausgleichsforderung stunden und die Leistung einer Sicherheit anordnen. Diese Geschäfte des Gerichts sind mit denjenigen vergleichbar, die das nationale Recht bereits in den §§ 1382, 1383 BGB dem Rechtspfleger übertragen hat, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig ist (§ 1382 Absatz 5 BGB). Der Grund für die Übertragung dieser Aufgaben war, dass in diesen Fällen im Allgemeinen keine rechtlichen Schwierigkeiten auftreten, sondern tatsächliche Fragen zu klären und wirtschaftliche Belange abzuwägen sind. Diese Erwägungen treffen - nicht zuletzt wegen der gleichen Grundstruktur der vertraglich vereinbarten Wahl-Zugewinngemeinschaft und der gesetzlich geregelten Zugewinngemeinschaft - auch auf die in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens geregelten Fälle zu.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1
In der Inhaltsübersicht ist die neu gefasste Überschrift zum § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzupassen.
Zu Nummer 2
Die sich aus dem Abkommen ergebenden Ansprüche aus dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft sind Güterrechtssachen nach § 261 Absatz 1 FamFG. Die nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vorgesehenen Verfahren sind denen des § 1369 Absatz 2 und der §§ 1382, 1383 BGB vergleichbar. Durch Aufnahme in § 261 Absatz 2 FamFG werden diese Verfahrensgegenstände auch zu Güterrechtssachen erklärt.
Zu Nummer 3
§ 264 Absatz 1 Satz 1 FamFG regelt für Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB als Ausnahme zu § 40 Absatz 2 FamFG, dass eine Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam wird. Wie § 1383 BGB beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens beim Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Abgeltung der Ausgleichsforderung in Natur als Sonderfall auf Antrag eines Beteiligten vor, wenn das der Billigkeit entspricht. Artikel 17 des Abkommens sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Stundung der Ausgleichsforderung vor, für die gegebenenfalls auch Sicherheit zu leisten ist, und trifft damit für den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft eine § 1382 BGB vergleichbare Regelung. Die Regelungen der Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens sind denen der §§ 1382 und 1383 BGB ähnlich und sollen im güterrechtlichen Verfahren entsprechend gleich behandelt werden. Aus diesem Grund soll auch in Verfahren nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam werden.
Zu Nummer 4
§ 269 Absatz 1 FamFG regelt, welche Verfahren Lebenspartnerschaftssachen sind. Dazu zählen nach § 269 Absatz 1 Nummer 11 FamFG auch Entscheidungen nach § 6 LPartG in Verbindung mit § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, §§ 1382 und 1383 BGB und nach § 269 Absatz 1 Nummer 12 FamFG Entscheidungen nach § 7 LPartG in Verbindung mit §§ 1426, 1430 und 1452 BGB. Um die bereits unter Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e des Vertragsgesetzes beschriebene Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im güterrechtlichen Verfahrensrecht umzusetzen, soll die Regelung in § 269 Absatz 1 Nummer 12 FamFG klarstellen, dass Entscheidungen in diesem Sinne auch solche aufgrund von § 1519 BGB in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen einer Beendigung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft sollen denjenigen bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeglichen werden. Eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde den neuen Güterstand andernfalls in der Praxis zu einer eher zweitrangigen Alternative machen. Entsprechend § 5 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) soll die Zugewinnausgleichsforderung nach Artikel 12 des Abkommens keinen Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG darstellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder bereits zu Lebzeiten der Ehegatten beendet wurde. Damit unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung, sofern sie konkret errechnet wurde und Grundlage eines Vermögenstransfers ist, nicht der Besteuerung nach dem ErbStG.
Einer Befreiung entsprechend § 5 Absatz 1 ErbStG bedarf es nicht. Im Fall der erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs ( § 1371 Absatz 1 BGB) wird der überlebende Ehegatte durch die Vorschrift für einen Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG in Höhe der fiktiven Ausgleichsforderung von der Erbschaftsteuer befreit, die dieser unter den Voraussetzungen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB hätte geltend machen können. Da im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes nur durch Ermittlung der tatsächlichen Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht werden kann, fehlt für § 5 Absatz 1 ErbStG der Anwendungsbereich.
Ferner bedarf es keiner entsprechenden Anwendung von § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG. Nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fällen des § 5 Absatz 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen, die steuerpflichtig waren, gemäß § 1380 Absatz 1 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind. Da das Abkommen eine derartige Anrechnung nicht regelt, fehlt für § 29 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG der Anknüpfungspunkt.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Absätze 1 und 2 regeln das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Bestimmungen entsprechen dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 Satz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft haben die beteiligten Staaten ein neues Modell für die Integration der Zivilrechtsordnungen in Europa entwickelt. Das Abkommen steht grundsätzlich jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen und erweitert damit unter dem Regime der Privatautonomie die Handlungsoptionen der Bürgerinnen und Bürger, indem es ein neues Sachrecht schafft. Der hiermit vorgelegte Entwurf eines Ratifikations- und Umsetzungsgesetzes macht denen, für die deutsches Güterrecht gilt, diese neue Option nach Inkrafttreten des Abkommens zugänglich.
Für die öffentlichen Haushalte und für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen sollen zu mehr Rechtsklarheit bei Ehen mit Auslandsbezug beitragen.
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik, im Folgenden als "Vertragsstaaten" bezeichnet, von dem Wunsch geleitet, ihre Vorschriften zum Güterrecht anzugleichen, in der Absicht, mit diesem Abkommen einen neuen gemeinsamen Wahlgüterstand zu schaffen, der neben die anderen Güterstände tritt, die sich im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten in Kraft befinden, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition
Artikel 1
Anwendungsbereich
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft steht Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Der Inhalt dieses gemeinsamen Wahlgüterstandes ist in den Artikeln 2 bis 18 geregelt.
Artikel 2
Definition
Im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Beendigung des Güterstandes ergibt sich die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne der Ehegatten.
Kapitel II
Begründung des Güterstandes
Artikel 3
Begründung des Güterstandes
- (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Wahl-Zugewinngemeinschaft ihr Güterstand ist.
- (2) Der Vertrag kann vor Eingehung oder während des Bestandes der Ehe geschlossen werden. Der Güterstand wird mit Abschluss des Vertrages wirksam, wobei die Vorschriften über die Änderung eines bis dahin bestehenden Güterstandes unberührt bleiben. Er wird frühestens mit dem Tag der Eheschließung wirksam.
- (3) Der Vertrag kann von Kapitel V abweichen.
Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung
Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen allein; er verfügt allein über sein Vermögen. Das Recht, frei über das Vermögen zu verfügen, ist gleichwohl durch Artikel 5 beschränkt.
Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen
- (1) Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände oder über Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, sind ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam. Sie können jedoch vom anderen Ehegatten genehmigt werden.
- (2) Ein Ehegatte kann gerichtlich ermächtigt werden, ein Rechtsgeschäft allein vorzunehmen, zu der die Zustimmung des anderen notwendig wäre, falls dieser zur Zustimmung außerstande ist oder sie verweigert, ohne dass Belange der Familie dies rechtfertigten.
Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts
- (1) Jeder Ehegatte kann Verträge zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinder allein schließen. Diese Verträge verpflichten den anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch.
- (2) Wenn ein Ehegatte Zahlungsverpflichtungen eingeht, die insbesondere nach der Lebensführung der Ehegatten offensichtlich unangemessen sind, und dem Vertragspartner dies bekannt war oder er es erkennen musste, wird der andere Ehegatte abweichend von Absatz 1 nicht verpflichtet.
Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes
Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes Der Güterstand endet
- 1. durch Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten,
- 2. durch Wechsel des Güterstandes oder
- 3. mit Rechtskraft der Ehescheidung oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung, die den Güterstand beendet.
Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes
Abschnitt 1
Anfangsvermögen
Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens
- (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Verbindlichkeiten werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen.
- (2) Vermögen, das ein Ehegatte später durch Erbschaft, Schenkung oder als Schmerzensgeld erwirbt, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die Verbindlichkeiten, die dieses Vermögen betreffen, werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie das Aktivvermögen überschreiten.
- (3) Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet:
- 1. dessen Früchte, und
- 2. die Gegenstände des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat.
- (4) Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Verzeichnis richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde.
- (5) Ist kein Verzeichnis erstellt worden, so wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden ist.
Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens
- (1) Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet:
- 1. Am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Gegenstände werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten.
- 2. Nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Gegenstände, die nach Artikel 8 Absatz 2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten.
- (2) Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Wohnrechts werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Beendigung des Güterstandes haben. Wurden diese Gegenstände während der Ehe veräußert oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der Veräußerung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt.
- (3) Werden die Gegenstände zu einem Zeitpunkt vor der Beendigung des Güterstandes bewertet, so ist ihr nach den Absätzen 1 und 2 bestimmter Wert von diesem Zeitpunkt an um den Betrag anzupassen, der sich aus den gemittelten Preisänderungsraten für allgemeine Verbraucherpreise der Vertragsstaaten ergibt.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
Abschnitt 2
Endvermögen
Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens
- (1) Das Endvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag der Beendigung des Güterstandes. Verbindlichkeiten werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen.
- (2) Dem Endvermögen wird der Wert der Gegenstände hinzugerechnet, die ein Ehegatte:
- 1. verschenkt hat, es sei denn,
- a) die Schenkung ist nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen oder
- b) es wurde einem Verwandten in gerader Linie ein Gegenstand aus dem Anfangsvermögen geschenkt. Der Wertzuwachs durch Verbesserungen an einem solchen Gegenstand, der während der Dauer des Güterstands durch vom Anfangsvermögen unabhängige Mittel erzielt wurde, ist dem Endvermögen gleichwohl zuzurechnen,
- 2. in der Absicht, den anderen zu benachteiligen, veräußert hat, oder
- 3. verschwendet hat.
Dies gilt nicht, wenn die Schenkung, Veräußerung in Benachteiligungsabsicht oder Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes erfolgt ist oder der andere Ehegatte damit einverstanden gewesen ist.
Artikel 11
Bewertung des Endvermögens
- (1) Dem Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktivvermögen als auch Verbindlichkeiten der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes hatte.
- (2) Die Gegenstände nach Artikel 10 Absatz 2 werden nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, Veräußerung in Benachteiligungsabsicht oder Verschwendung bewertet. Die Wertverbesserung nach Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Gegenstands bewertet.
- (3) Die Werte nach Absatz 2 sind um den Betrag anzupassen, der sich aus den gemittelten Preisänderungsraten für allgemeine Verbraucherpreise der Vertragsstaaten ergibt.
Abschnitt 3
Zugewinnausgleichsforderung
Artikel 12
Anspruch auf Zugewinnausgleich
- (1) Übersteigt bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so kann der andere Ehegatte die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen.
- (2) Die Zugewinnausgleichsforderung ist ein Geldanspruch. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eines der Ehegatten anordnen, dass Gegenstände des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck des Ausgleichs übertragen werden, wenn das der Billigkeit entspricht.
- (3) Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Beendigung des Güterstandes vererblich und übertragbar.
Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen
Wird die Ehe geschieden oder der Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, bestimmt sich die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht.
Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung
Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des Artikel 10 Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.
Kapitel VI
Sonstiges
Artikel 15
Verjährung
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte von der Beendigung des Güterstandes erfährt, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Beendigung des Güterstandes.
Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis
- (1) Nach Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann die Vorlage eines vollständigen und richtigen Verzeichnisses verlangen. Bei dessen Erstellung ist er auf sein Verlangen hinzuzuziehen. Er kann außerdem verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch einen Notar aufgenommen wird.
- (2) Absatz 1 gilt auch, sobald ein Ehegatte die Auflösung der Ehe oder den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns beantragt hat.
Artikel 17
Stundung
- (1) Das Gericht kann auf Antrag dem Schuldner die Zugewinnausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung für den Schuldner eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Gegenstandes zwingen würde, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
- (2) Eine gestundete Forderung ist zu verzinsen.
- (3) Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit leistet; über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- (1) Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Artikel 10 Absatz 2 führen.
- (2) Mit Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag stattgegeben wird, gilt für die Ehegatten Gütertrennung.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Zeitliche Anwendung
Dieses Abkommen findet auf die Eheverträge Anwendung, die die Ehegatten nach seinem Inkrafttreten geschlossen haben.
Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
- (3) Dieses Abkommen gilt zunächst zehn Jahre. Nach Ablauf dieser zehn Jahre wird es stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert.
- (4) Dieses Abkommen kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten durch einen Vertragsstaat gekündigt werden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dreizehnten Monats außer Kraft, der dem Tag des Eingangs der Notifikation beim anderen Vertragsstaat folgt.
Artikel 21
Beitritt
- (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union diesem Abkommen beitreten. Im Fall des Beitritts eines oder mehrerer Staaten handelt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer des Übereinkommens. Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.
- (2) Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten jeden neuen Beitritt, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die beitretenden Staaten.
- (3) Ab dem Zeitpunkt des Beitritts eines oder mehrerer Staaten ist eine Kündigung dem Verwahrer zu notifizieren. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen frühestens zehn Jahre, nachdem es für ihn in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des dreizehnten Monats wirksam, der dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer folgt. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten jede Kündigung und das Datum, an dem diese Kündigung wirksam wird.
Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens
Beim Beitritt eines Staates entscheiden die Vertragsstaaten über die Festlegung einer weiteren verbindlichen Sprachfassung.
Artikel 23
Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.
Geschehen zu Paris am 4. Februar 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
R. Schäfers
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Für die Französische Republik
M. Alliot-Marie
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ausgangssituation
Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2009 hatten bei 13 Prozent der in Deutschland lebenden Ehepaare entweder beide Ehegatten eine ausländische oder ein Ehegatte eine deutsche, der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben, sowie ausländische Ehepaare, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf güterrechtliche Fragen führen. Gesetzlicher Güterstand in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, nur am Ende des Güterstandes - etwa wegen Scheidung - wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Güterstand in der Französischen Republik ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Lebt zum Beispiel ein Paar in der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland, so zeigen sich Probleme, wenn die Ehegatten in diesem Güterstand ein Grundstück in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Da der französische Güterstand in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt ist, führt zum Beispiel die präzise Einschätzung der Tragweite der den einzelnen Eheleuten zustehenden Rechte bei Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch zu erheblichen Unsicherheiten. Für ein deutsches Kreditinstitut ist insbesondere fraglich, welche Auswirkungen Verbindlichkeiten eines Ehegatten oder seine Insolvenz auf das in der Errungenschaftsgemeinschaft gebundene Vermögen haben. Die praktisch häufig anzutreffende Lösung, dass für in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen gemäß Artikel 15 Absatz 2 EGBGB deutsches Güterrecht gewählt wird, beantwortet zwar diese Frage, mutet den Ehegatten aber einen gespaltenen Güterstand zu, der bei einem güterrechtlichen Ausgleich zu Abrechnungsschwierigkeiten führen kann. Ähnliche Probleme werden deutsche Paare in der Französischen Republik angesichts der gänzlich anderen Traditionen vorfinden. Auch in den anderen Ländern der Europäischen Union ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Angesichts dieser Situation besteht ein Bedürfnis, international möglichst vergleichbare oder identische Regelungen zu schaffen, die den Betroffenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bieten. Auf europäischer Ebene wird daher nach gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind. Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, häufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bevölkerung verwurzelten Rechtstraditionen derzeit nicht auf der europäischen Agenda.
Deshalb verspricht der in diesem Abkommen verfolgte Ansatz, zunächst bilateral und für einen überschaubaren Rechtsbereich zu handeln, um möglichst schnell Lösungen für die betroffenen Eheleute anzubieten, ein effizienter Weg zu sein. Dazu gibt es für die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland auch einen politischen Auftrag. Aus der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrages 2003 stammt der Wunsch, das deutsche und französische Familienrecht einander anzugleichen.
2. Grundzüge des geltenden internationalen Privatrechts
Die güterrechtlichen Kollisionsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sind relativ ähnlich. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeiten der Rechtswahl gemäß Artikel 15 Absatz 2 EGBGB. Danach können Ehegatten deutsches Recht wählen, wenn mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsanghörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für unbewegliches Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist, kann ebenfalls deutsches Recht gewählt werden.
In der Französischen Republik kann das französische Recht für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht gewählt werden. Dieses Abkommen enthält neben den im deutschen Recht bekannten Voraussetzungen einen weiteren Tatbestand: Die Eheleute können französisches Recht wählen, wenn einer der Ehegatten seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in der Französischen Republik begründet.
3. Wesentlicher Inhalt des Abkommens
Am 4. Februar 2010 haben aus Anlass des deutschfranzösischen Ministerrates in Paris die Justizministerinnen beider Länder das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft unterzeichnet, mit dem erstmals einheitliches materielles Recht auf dem Gebiet des Familienrechts für die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik geschaffen werden soll und in dem ein in der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik identischer Wahlgüterstand normiert wird. Dieser Güterstand entspricht in seiner Grundstruktur dem deutschen Zugewinnausgleich, weist aber auch Modifikationen auf, die der französischen Rechtstradition Rechnung tragen. Ehegatten in beiden Ländern können diesen Güterstand anstelle des gesetzlichen Güterstandes neben den anderen nationalen Wahlgüterständen wählen. Damit soll Ehegatten ein Wahlgüterstand zur Verfügung gestellt werden, der sowohl in der Französischen Republik als auch in der Bundesrepublik Deutschland identisch ist und dadurch in beiden Staaten rechtliche Schwierigkeiten beseitigt, die im Hinblick auf unbekannte ausländische Güterstandsregelungen entstehen können.
II. Besonderes
Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des Abkommens und des Inhalts der einzelnen Vorschriften wird auf den Erläuternden Bericht Bezug genommen. Dieser Bericht ist dieser Denkschrift in deutscher und französischer Sprachfassung als Anlage beigefügt.
Zu Artikel 1
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft steht gemäß Artikel 1 Ehegatten zur Ver fügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Er ist daher wählbar, sofern entweder deutsches oder französisches Recht auf den Güterstand der Ehegatten Anwendung findet. Eines direkten inter nationalen Bezuges bedarf es nicht, sondern auch ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Ehepaar ohne Verbindung zur Französischen Republik kann diesen Güterstand vertraglich vereinbaren.
Zu Artikel 2
Inhaltlich legt Artikel 2 fest, dass das Vermögen der Ehegatten in der Wahl-Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt und "Zugewinn" der Betrag ist, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Ausgeglichen wird der Zugewinn grundsätzlich erst bei Beendigung des Güterstandes.
Zu Artikel 3
Die Vereinbarung des Güterstandes erfolgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch Ehevertrag. Artikel 3 Absatz 2 legt fest, dass der Vertrag vor und während des Bestandes der Ehe geschlossen werden kann; wirksam wird er jedoch frühestens mit dem Tag der Eheschließung.
Zu den Artikeln 4 bis 6
Artikel 4 bestimmt, dass jeder Ehegatte grundsätzlich allein über sein Vermögen verfügen kann. Artikel 5 Absatz 1 nimmt von diesem Grundsatz jedoch die Verfügungen eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände und Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, aus und unterstellt sie dem Genehmigungsvorbehalt des anderen Ehegatten. Ferner werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Ehegatten aus Verträgen zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinder gesamtschuldnerisch verpflichtet, es sei denn, ein Ehegatte geht den Vermögensverhältnissen unangemessene Zahlungsverpflichtungen ein, was dem Vertragspartner bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen (Artikel 6 Absatz 2).
Zu den Artikeln 7 bis 14
Gemäß Artikel 7 endet der Güterstand mit dem Tod oder der Todeserklärung eines Ehegatten, dem Wechsel des Güterstandes oder mit Rechtskraft der Ehescheidung oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung, die den Güterstand beendet. Um die Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln, bedarf es des Vergleichs zwischen den jeweiligen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten. Dabei enthalten die Artikel 8 und 9 die zur Festsetzung des Anfangsvermögens relevanten Bestimmungen; das Endvermögen wird anhand der Artikel 10 und 11 ermittelt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts in den Güterstand, das Endvermögen das beim Ende des Güterstandes, wobei auch die Verbindlichkeiten des Ehegatten jeweils zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie das Aktivvermögen übersteigen. Gemäß Artikel 12 kann der Ehegatte, dessen Zugewinn geringer ist, von dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung verlangen. Gemäß Artikel 14 ist die Zugewinnausgleichsforderung jedoch auf den halben Wert des Endvermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt.
Zu den Artikeln 15 bis 18
Die Artikel 15 bis 18 enthalten Vorschriften über die Verjährung, die gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten zur Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung, zur Stundung und zum vorzeitigen Zugewinnausgleich. Letzterer ist insbesondere im Falle böswilliger Verfügungen eines Ehegatten zuungunsten der Zugewinnausgleichsforderung des anderen denkbar.
Zu den Artikeln 19 bis 23
Artikel 19 bestimmt, dass das Ab kommen nur für Eheverträge Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 bedarf es der Ratifikation beider Staaten und tritt gemäß Artikel 20 Absatz 2 am ersten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen. Gemäß Artikel 21 steht es auch allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Beitritt offen. Artikel 22 enthält eine Bestimmung über die Sprachen des Abkommens und Artikel 23 die Regelung, dass die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen nach Inkrafttreten unmittelbar bei den Vereinten Nationen anmelden wird.
Anlage zur Denkschrift
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten sind heute keine Seltenheit mehr. Bei ca. 13 % der Eheschließungen (im Jahr 2006) und Ehescheidungen (im Jahr 2005) in Deutschland hatten die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten.
Im Jahr 2006 lag in Frankreich der Prozentsatz der Eheschließungen binationaler Paare bei 14,59 %. Außerdem beliefen sich die deutschfranzösischen Ehen im Jahr 2003 in Frankreich auf 2 % aller binationalen Eheschließungen.
Das eheliche Güterrecht regelt die rechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung auf das Vermögen der Ehegatten, die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zu Dritten. Die Bestimmung des Güterstandes ist nicht nur von Bedeutung für die Frage, wie die vermögensrechtlichen Bindungen der Eheleute mit Beendigung des Güterstandes wieder aufgelöst werden. Der Güterstand hat auch Auswirkungen während bestehender Ehe, z.B. auf die Vermögensverwaltung und den Vermögenserwerb, aber eben auch für die Haftung des einen Ehegatten für die vor und während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten.
Das Internationale Privatrecht der Staaten räumt den Ehegatten in bestimmten Fällen die Wahl des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts ein.
Die Ehegatten haben die Wahl, ihren ehelichen Güterstand nach bestimmten Kriterien dem französischen oder dem deutschen Recht zu unterstellen.
So räumt das deutsche internationale Privatrecht ( Artikel 15 Absatz 2 EGBGB) den Ehegatten die Möglichkeit ein, die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe dem deutschen Recht zu unterstellen, wenn:
- einer von ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt;
- einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat;
- unbewegliches Vermögen der Ehegatten in Deutschland belegen ist, für dieses Vermögen.
Haben die Ehegatten das anzuwendende Recht nicht gewählt, kommen die objektiven Anknüpfungen in Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 EGBGB zum Tragen. Deutsches Güterrecht ist danach beispielsweise anzuwenden, wenn beide Ehegatten Deutsche sind oder wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe in Deutschland haben.
Nach französischem Recht gestattet das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978 den Ehegatten, die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe dem französischen Recht zu unterwerfen, wenn:
- einer von ihnen die französische Staatsangehörigkeit besitzt;
- einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat;
- einer von ihnen seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Frankreich begründet.
Außerdem können Ehegatten für die in Frankreich belegenen unbeweglichen Sachen französisches Recht wählen (Artikel 3 des genannten Haager Übereinkommens).
Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, findet auf ihren Güterstand das Recht des Staates Anwendung, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben.
Wenn deutsches oder französisches Sachrecht zur Anwendung kommt, ergeben sich für die Ehegatten folgende Wahlmöglichkeiten von deutschen oder französischen Güterständen:
a) Deutsches Güterrecht
Das deutsche Güterrecht kennt drei Güterstände:
- - Zugewinngemeinschaft;
- - Gütertrennung;
- - Gütergemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Die anderen Güterstände kommen erst zur Anwendung, wenn die Eheleute dies in einem Ehevertrag vereinbart haben.
b) Französisches Güterrecht
Das französische Güterrecht kennt ebenfalls drei Arten von Güterständen:
- - Gütergemeinschaft (Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, allgemeine Gütergemeinschaft);
- - Zugewinngemeinschaft;
- - Gütertrennung.
In Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Die anderen Güterstände kommen erst zur Anwendung, wenn die Eheleute dies in einem Ehevertrag vereinbart haben.
Die Unterschiede schon zwischen den beiden gesetzlichen Güterständen sind erheblich:
Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht bedeutet Gütertrennung während des Bestehens des Güterstandes mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes, § 1363 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Güterstand führt damit nicht von selbst zu einem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten. Vielmehr behält jeder Ehegatte sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum und haftet im Gegenzug auch nur für seine Schulden mit seinem Vermögen. Das gilt letztlich auch für einen Gegenstand, der beiden Ehegatten zu bestimmten Teilen gehört (sog. Bruchteilsgemeinschaft). So kann z.B. bei einem Haus, das beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, jeder Ehegatte grundsätzlich über seine Hälfte verfügen.
Die Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts dagegen kennt drei verschiedene Gütermassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes und das Gemeingut (Gesamtgut).
Das Gemeingut setzt sich nach Artikel 1401 des Code Civil (CC) aus den Errungenschaften zusammen, die die Eheleute entweder allein oder gemeinsam während der Ehe erworben haben. Dazu gehört auch all das, was aufgrund eigener Arbeit erworben wurde oder was als Früchte oder Ertrag aus den eigenen Gütern erwirtschaftet wurde. Zwar darf jeder Ehegatte grundsätzlich das Gemeingut allein und selbständig verwalten und darüber verfügen. Allerdings dürfen bestimmte Handlungen nur von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden. So darf er Schenkungen unter Lebenden aus dem Gemeingut nur mit Zustimmung des anderen vornehmen. Ferner kann in Frankreich einigen unabhängig vom ehelichen Güterstand geltenden Regeln des "régime primaire" zufolge insbesondere die Befugnis der Ehegatten eingeschränkt werden, allein über das Gemeingut zu verfügen.
So kann ein Ehegatte weder allein über die Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, noch über die Haushaltsgegenstände verfügen (Auflösung des Mietvertrages oder Veräußerung der Familienwohnung). Diese Einschränkung würde sogar gelten, wenn die Ehewohnung ein Eigengut des Ehegatten ist.
2. Zweckmäßigkeit der Schaffung eines gemeinsamen Güterstandes
Die Schaffung eines gemeinsamen Güterstandes, der nach identischen Vorschriften in den Vertragsstaaten zusammengesetzt, praktisch gestaltet und aufgelöst wird, stellt für Paare, Dritte und Rechtsanwender einen erheblichen rechtlichen Fortschritt dar. Mit dieser Güterstandsregelung wird im Ergebnis in den Vertragsstaaten ein gemeinsames materielles Recht geschaffen.
Wählt das Paar diese Form der Gemeinschaft, führt dies nicht zu den Schwierigkeiten, die gegenwärtig aus der Begründung der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht entstehen, wenn die Ehegatten während der Ehe ein Grundstück in Deutschland erwerben. Da dieser gesetzliche französische Güterstand in Deutschland nicht bekannt ist, gestattet es die Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch Dritten nicht, die präzise Tragweite der den einzelnen Ehegatten zustehenden Rechte einzuschätzen. Die praktisch häufig anzutreffende Variante, dass für in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Güterrecht gewählt wird (Artikel 15 Absatz 2 Nummer 3 EGBGB) löst zwar dieses Problem, mutet den Ehegatten aber einen gespaltenen Güterstand zu, der bei einem güterrechtlichen Ausgleich zu Abrechnungsschwierigkeiten führen kann.
Bei dieser Ausgangslage und weil es die Zugewinngemeinschaft im französischen wie deutschen Recht gibt (gesetzlicher Güterstand in Deutschland, optionaler Güterstand in Frankreich) bietet es sich an, durch ein bilaterales Abkommen einen zusätzlichen neuen Wahlgüterstand zu schaffen, der an die in beiden Staaten bereits bestehende Zugewinngemeinschaft stark angelehnt wird und nach einfachen und modernisierten Normen ausgestaltet ist, die in Frankreich und Deutschland identisch sind.
Um anderen Staaten der Europäischen Union zu ermöglichen, dem Abkommen später beizutreten, sieht dieses vor, dass nach seinem Inkrafttreten jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Abkommen beitreten kann (Artikel 21).
B. Darstellung des Güterstandes
Kapitel I
Anwendungsbereich und Definition
Artikel 1
Anwendungsbereich
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft soll allen Eheleuten offen stehen, für die das Güterrecht eines Vertragsstaates anwendbar ist, ohne dass die Ehe einen internationalen Bezug aufweisen müsste. Somit kann dieser optionale Güterstand von Ehegatten gewählt werden, deren ehelicher Güterstand nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht, auch dem eines Drittstaates, dem französischen oder dem deutschen Recht unterliegt.
Das gilt beispielsweise in Anwendung des französischen oder deutschen Internationalen Privatrechts für Ehegatten,
- von denen einer französischer oder deutscher Staatsangehöriger ist;
- von denen einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder Deutschland hat;
- von denen einer seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich begründet;
- von denen einer unbewegliches Vermögen in Frankreich oder Deutschland hat, für dieses Vermögen.
Danach kann der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft beispielsweise zur Anwendung kommen bei zwei Deutschen, die in Frankreich leben, bei zwei Franzosen, die in Deutschland leben, aber auch bei zwei Deutschen, die in Deutschland leben und bei zwei Franzosen, die in Frankreich leben.
Die Wahl dieses Güterstandes erfordert nicht, dass die Eheleute das Recht eines Vertragsstaates wählen. Erforderlich ist nach Artikel 1 nur, dass der Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt. Dennoch ist es in einigen Fällen zur Vermeidung von Zweifelsfragen für die Eheleute ratsam, in ihrem Ehevertrag das für ihr Güterrecht anwendbare Recht zu benennen, sofern dies nach dem internationalen Privatrecht zulässig ist.
Artikel 2
Definition
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während des Bestehens des Güterstandes Gütertrennung besteht. Die Begründung des Güterstandes lässt die Eigentumsverhältnisse und Verbindlichkeiten der Ehegatten unberührt. Eine den beiden Ehegatten gemeinsame dritte Vermögensmasse wie bei Gütergemeinschaften gibt es damit nicht.
Erst mit Beendigung des Güterstandes wird dann der während des Güterstandes erwirtschaftete Vermögenszuwachs bei den beiden Vermögensmassen zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Kapitel II
Begründung des Güterstandes
Artikel 3
Begründung des Güterstandes
Zu Absatz 1:
Die Eheleute können durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen. Für die Form dieses Vertrages gilt das nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht berufene Recht. Dabei handelt es sich um das am Ort des Vertragsschlusses anwendbare Recht oder das auf den Güterstand anwendbare innerstaatliche Recht.
Zu Absatz 2:
Die Ehegatten können vor oder während der Ehe den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vertraglich vereinbaren. Die Möglichkeit, einen Vertrag vor der Eheschließung zu schließen, kann z.B. bei einer Eheschließung nach französischem Recht verhindern, dass zunächst eine Errungenschaftsgemeinschaft entsteht, die dann wieder abgewickelt werden müsste, bevor ein neuer Güterstand begründet wird.
Der Eintritt des Wahlgüterstandes knüpft daran an, dass eine Ehe eingegangen wird. Aus diesem Grund kann der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft seine Wirkungen erst entfalten, wenn die Ehe auch geschlossen wird. In Deutschland ist dies nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich aus § 1408 BGB, nach dem die Vertragsparteien Ehegatten sein müssen. In Frankreich ergibt sich das ausdrücklich aus Artikel 1395 CC.
Der gemeinsame Güterstand kann auch während der Ehe vereinbart werden.
Nach deutschem Recht können die Ehegatten jederzeit den Güterstand durch Ehevertrag ändern, um damit auch auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu verzichten. Der Ehevertrag entfaltet seine Wirkung mit Vertragsschluss. Ab diesem Zeitpunkt kommen zwischen den Ehegatten die Regeln des neuen Güterstandes zur Anwendung.
Die einem französischen Güterstand unterliegenden Ehegatten können im Interesse der Familie vereinbaren, den ehelichen Güterstand nach einer Anwendungsdauer von zwei Jahren zu ändern (Artikel 1397 CC). Diese Änderung wird am Tage der Ausstellung der notariellen Urkunde wirksam, die den Wechsel vorsieht, wenn die Ehegatten keine minderjährigen Kinder haben und die volljährigen Kinder oder die Gläubiger sich dem Wechsel nicht widersetzen. Dagegen wird der Güterstandswechsel in den beiden vorgenannten Fällen zum Zeitpunkt des Urteils wirksam, in dem er festgestellt wird.
Zu Absatz 3:
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit nach Artikel 3 Absatz 3 ermöglicht den Ehegatten, durch Vertrag von den Vorschriften zur Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung abzuweichen. Beispielsweise können sie die Zusammensetzung der Vermögen, die Bewertungsregeln für die Vermögensgegenstände, die Höhe der Beteiligung am jeweiligen Vermögenszuwachs und die Verteilung des Zugewinns anders regeln. Durch die Änderungsmöglichkeit kann den nationalen Besonderheiten oder den besonderen Bedürfnissen der Ehegatten Rechnung getragen werden.
Soweit der Text bestimmt, dass die Ehegatten von den Regeln des Kapitels V abweichen können, können sie nicht von den in Artikel 5 und 6 aufgeführten Regeln abweichen, in denen die wichtigsten Bestimmungen des französischen "régime primaire" aufgeführt sind. Durch die nicht mögliche Abweichung wird eine identische Anwendung des gemeinsamen Güterstandes in Frankreich und Deutschland gewährleistet.
Kapitel III
Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung
Der gemeinsame Güterstand ist so gestaltet, dass für die Ehegatten der Güterstand der Gütertrennung gilt. Die Trennung des Vermögens hat zwei Auswirkungen.
Zunächst behalten die Ehegatten die Verwaltung, Nutzung und Verfügung über ihre persönlichen Vermögensgegenstände. Im Übrigen haftet jeder Ehegatte für die durch ihn vor oder während der Ehe entstandenen Schulden.
Gleichwohl ist die Trennung des Vermögens der Ehegatten insoweit nicht vollständig, als sie nicht von der Anwendung bestimmter zwingender Vorschriften abweichen können.
Soweit die Vorschriften, die die Wirkungen der Vermögenstrennung der Ehegatten in Frankreich und Deutschland begrenzen, nicht identisch sind, übernimmt der gemeinsame Güterstand die wesentlichen Bestimmungen des französischen "régime primaire", damit das Güterrechtsregime in Frankreich und Deutschland in gleicher Weise funktionieren kann (Artikel 5 und 6).
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen zur Vermögensverwaltung, -nutzung und -verfügung
Ziel des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist die Sicherung einer völligen Unabhängigkeit der Ehegatten in Bezug auf ihr Vermögen. Daher soll jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich allein und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verwalten, nutzen und auch darüber verfügen dürfen. Im Gegenzug haftet jeder Ehegatte allein für die durch ihn vor oder während der Ehe entstandenen Schulden.
Dieser Grundsatz der Trennung des Ehegattenvermögens ist in den deutschen ( § 1364 BGB) und französischen (Artikel 1569 CC) Zugewinnregelungen aufgeführt. Zur selbständigen Vermögensverwaltung gehört auch das Recht, Vermögen zu erwerben: Kein Ehegatte braucht z.B. für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Gründung oder den Eintritt in eine Gesellschaft die Zustimmung des anderen.
Diese Trennung des Ehegattenvermögens enthält jedoch einige Beschränkungen, die in Artikel 5 und 6 der Güterstandsregelung aufgeführt sind.
Diese Beschränkungen gehen auf die zwingenden Regeln des französischen "régime primaire" (Artikel 215 und 220 CC) zurück. Diese Regeln treten an die Stelle des "régime primaire", unbeschadet der anderen Regelungen dieses Regimes; diese sind nach Maßgabe des Territorialprinzips anwendbar.
Artikel 5
Verfügungsbeschränkungen
Allgemeines:
In den Rechtsordnungen beider Länder ist die Vermögensverwaltung in Ausnahmefällen zum Schutze des anderen Ehegatten beschränkt.
In Deutschland ist für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in §§ 1365, 1369 BGB ein Verfügungsverbot über das Vermögen als Ganzes und über Haushaltsgegenstände vorgesehen. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es der andere Ehegatte nicht genehmigt. Die Unwirksamkeit tritt automatisch ein und wirkt gegenüber jedermann.
Frankreich kennt ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung bei Rechten, die die Ehewohnung und den Hausrat gewährleisten. Das bedeutet z.B., dass ein Ehegatte den Mietvertrag bezüglich der Hauptwohnung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht kündigen darf. Eine Verfügung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist allerdings nicht automatisch unwirksam wie in Deutschland. Vielmehr muss der Ehegatte eine Nichtigkeitsklage erheben.
Die Kündigung kann allerdings durch den Ehegatten, der seine Zustimmung nicht erteilt hatte, genehmigt werden.
In Frankreich ist diese Verfügungsbeschränkung, die die Ehewohnung und die Einrichtung samt Hausrat sicherstellt, in Artikel 215 CC aufgeführt.
Um zu vermeiden, dass in beiden Ländern bei Vereinbarung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft unterschiedliche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Rechts auf freie Verfügung über die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände gelten, erweitert Artikel 5 des gemeinsamen Güterstandes, der den im französischen Recht bekannten Schutz der Ehewohnung vorsieht, den Schutz auf die Haushaltsgegenstände, auf die im deutschen Recht Bezug genommen wird.
Die französische Regelung über den Hausrat (Artikel 215 CC) schützt den Ehegatten nicht so stark wie das deutsche Recht der Haushaltsgegenstände. Der gemeinsame Güterstand übernimmt daher die deutsche Schutzregel, die z.B. auch auf das für die Bedürfnisse der Familie gebrauchte Fahrzeug Anwendung findet.
Eine zusätzliche Schutzvorschrift gegen Verfügungen über das Vermögen als Ganzes ähnlich § 1365 BGB erschien nicht notwendig. In vielen Fällen dürfte die Ehewohnung bereits einen Großteil des Vermögens ausmachen. Darf ein Ehegatte über sein Eigentum oder Miteigentum an der als Ehewohnung genutzten Immobilie nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen, so ist dessen Schutz noch besser gewährleistet als im deutschen Recht, da es nicht darauf ankommt, ob dieses Eigentum das ganze Vermögen oder nur einen großen Teil (das sind nach der deutschen Rechtsprechung 85 % bei kleineren Vermögen oder weniger als 90 % bei größeren Vermögen) davon ausmacht.
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 ist die Verfügungsbeschränkung über Rechte an einer Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen geregelt.
Zur Ehewohnung gehören alle Räume, die die Ehegatten als Wohnung nutzen, gemeinsam bewohnt haben oder die nach den Umständen dazu bestimmt waren, Ehewohnung zu werden, auch wenn dies nicht zur Ausführung gekommen ist. Zur Ehewohnung können damit auch Nebenräume gehören (z.B. Keller, Dachboden, Garage, Sport- und Fitnessräume).
Ziel der Regelung des Artikels 5 ist es, den Schutz der Familie bezogen auf die Ehewohnung umfassend sicherzustellen.
Wird über Eigentum oder über Mietverhältnisse an der Ehewohnung verfügt, so ist eine solche Verfügung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten grundsätzlich unwirksam. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der Eigentümer eines Hauses ist, das als Ehewohnung genutzt wird, das Haus nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam verkaufen kann. Auch der Ehegatte, der Mieter einer Wohnung ist, in der die Familie lebt, kann den Mietvertrag nicht allein wirksam kündigen. Der Ehegatte, der einem solchen Verhalten nicht zugestimmt hat, kann diese Kündigung jedoch genehmigen.
Der Schutz der Ehewohnung ist damit sehr weitgehend und kann auch Drittinteressen betreffen. Dem Vermieter einer Wohnung,
die Ehewohnung ist, kann die Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags entgegengehalten werden, auch wenn er vom Güterstand der Ehegatten und damit von der Verfügungsbeschränkung des mietenden Ehegatten keine Kenntnis hatte.
Auch über Haushaltsgegenstände - egal ob sie sich in der Wohnung befinden oder schon aus ihr entfernt sind - kann der Eigentümer nicht allein verfügen. Der andere Ehegatte kann allerdings das Rechtsgeschäft über die Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände genehmigen.
Wie sich diese Unwirksamkeit auswirkt, ist den Rechtsordnungen beider Länder überlassen.
In Frankreich muss die Unwirksamkeit mittels einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus Artikel 215 Absatz 3 CC, der von einer Regel des französischen "régime primaire" ausgeht, die nicht in den gemeinsamen Güterstand übernommen wurde, jedoch weiterhin auf alle in Frankreich wohnhaften Ehegatten Anwendung findet, unabhängig von ihrem ehelichen Güterstand.
In Deutschland dagegen führt eine entsprechende Verfügung automatisch zur Unwirksamkeit gegenüber jedermann, wenn die Zustimmung des anderen Ehegatten fehlt. Der Erhebung einer Klage zur Geltendmachung der Unwirksamkeit bedarf es im Gegensatz zum französischen Recht nicht. Im Streitfall kann direkt auf Herausgabe geklagt werden.
Verfahren, die zur Geltendmachung der Rechtsfolgen führen, die mit der Verletzung der durch diesen Artikel eingeführten Regel im Zusammenhang stehen, unterliegen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. In Frankreich findet daher Artikel 215 Absatz 3 CC auf die Nichtigkeitsklage Anwendung.
Zu Absatz 2:
Ein Ehegatte kann nicht ohne den anderen über die Rechte verfügen, welche die Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände sichern. Ist der Ehegatte aber außerstande, eine solche Willenserklärung abzugeben, weil er z.B. gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, oder verweigert er seine Zustimmung, ohne dass Belange der Familie seine Weigerung rechtfertigen würden, so kann das Gericht den Ehegatten ermächtigen, die in Absatz 1 genannten Rechtshandlungen allein vorzunehmen.
Die Ermächtigung durch das Gericht bei krankheitsbedingter Unfähigkeit des Ehegatten zur Zustimmung hat Ähnlichkeit mit dem Notverwaltungsrecht des § 1454 BGB, entspricht aber der Sache nach einer vereinfachten Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis "Einwilligung in ein bestimmtes Rechtsgeschäft".
Diese Lösung, mit der vor allem verhindert werden soll, dass ein Ehegatte seine Zustimmung willkürlich verweigert, nur um dem anderen Ehegatten zu schaden, ist aus dem französischen "régime primaire" übernommen worden (Artikel 217 Absatz 1 CC).
Artikel 6
Geschäfte zur Führung des Haushalts
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 ist geregelt, welche Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abgeschlossen werden können.
So kann jeder Ehegatte gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Vermögenstrennung allein Verträge zur Führung des Haushalts abschließen (er kann z.B. Haushaltsgegenstände erwerben). Abweichend vom Grundsatz der Vermögenstrennung bewirken diese Verträge jedoch, dass der Ehegatte, der ursprünglich nicht Vertragspartei ist, und auch nicht dem Vertragsschluss zugestimmt hat, trotzdem durch den Vertrag gebunden ist und für daraus entstehende Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haftet.
Dies gilt auch für Verträge, die den Bedarf der Kinder betreffen. So haftet der andere Ehegatte auch gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag seines Ehegatten mit einem Nachhilfelehrer.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 sieht vor, dass die vorgenannte gemeinsame Verpflichtung ausgeschlossen ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- es handelt sich um unangemessene Ausgaben und - der vertragschließende Dritte wusste von den unangemessenen Ausgaben oder hätte es wissen müssen.
Diese Beschränkung der gemeinsamen Verpflichtung ist erforderlich, um den anderen Ehegatten zu schützen, der nicht für unangemessene Ausgaben seines Ehegatten haftbar gemacht werden darf. Die Bewertung des übermäßigen Charakters orientiert sich an den Lebensverhältnissen beider Ehegatten. So kann der Erwerb eines teuren antiken Möbelstücks dann eine offensichtlich unangemessene Ausgabe sein, wenn beide Eheleute nur über ein geringes Einkommen verfügen. In einem solchen Fall kann der andere Ehegatte nicht aus diesem Vertrag in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner davon wusste oder davon hätte wissen müssen.
Diese Bestimmung ist eine modernisierte Übernahme des Artikels 220 CC. Die in Frankreich wohnhaften Ehegatten, die den gemeinsamen Güterstand vereinbart haben, unterliegen Artikel 6.
Die übernommene Regel steht nicht im Widerspruch zum deutschen Recht. Zwar geht sie über § 1357 BGB hinaus: die Eheleute müssen sie aber hinnehmen, wenn sie den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft durch Vertrag selbst gewählt haben. Damit haben sie auch die Regelung des Artikels 6 freiwillig übernommen.
Kapitel IV
Beendigung des Güterstandes
Artikel 7
Gründe für die Beendigung des Güterstandes
Der Zeitpunkt der Güterstandsbeendigung ist hier maßgeblich.
Zu diesem Zeitpunkt erfolgt nämlich die Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung je nach Zusammensetzung und Wert des Ehegattenvermögens.
Artikel 7 sieht vor, dass der eheliche Güterstand endet: - durch Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten;
- durch Wechsel des ehelichen Güterstandes;
- mit Rechtskraft des Scheidungsurteils oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung, die den Güterstand beendet.
Mit der ersten Regelung wird klargestellt, dass eine Todeserklärung den Güterstand auch dann beendet, wenn diese Erklärung unrichtig ist.
Mit der zweiten Regelung wird klargestellt, dass auch der Wechsel des Güterstandes den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft beendet. In Deutschland kann der Güterstand nämlich durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes gewechselt werden. Ebenso können die Ehegatten, die in einem französischen Güterstand leben, im Interesse der Familie vereinbaren, den Güterstand zwei Jahre nach seiner Anwendung zu wechseln.
Der dritte Fall erfasst andere Gründe für die Auflösung der Ehe.
In Frankreich entspricht dies der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Ungültigerklärung der Ehe bei gutgläubigen Ehegatten und der vorzeitigen Begleichung der Ausgleichsforderung.
In Deutschland sind darunter Entscheidungen über den vorzeitigen Zugewinnausgleich und über die Aufhebung einer Ehe infolge ihrer Nichtigkeit zu verstehen.
Kapitel V
Festsetzung der Zugewinnausgleichsforderung bei der Beendigung des Güterstandes
Abschnitt 1
Anfangsvermögen
Artikel 8
Zusammensetzung des Anfangsvermögens
Zu Absatz 1 und 2:
In Absatz 1 und 2 sind die Vermögensgegenstände beschrieben, die Teil des Anfangsvermögens sind.
Das Anfangsvermögen enthält drei Arten von Vermögensgegenständen:
- a) Die Gegenstände, die einem Ehegatten zu dem Zeitpunkt gehören, an dem der eheliche Güterstand wirksam wird.
Vielfach werden die Ehepaare einen Ehevertrag vor der Eheschließung vereinbaren. Da nach Artikel 3 der früheste Termin für das Wirksamwerden des Ehevertrags die Eheschließung ist, ist der früheste Termin für den Eintritt des Güterstandes der Tag der Eheschließung.
- b) Die Gegenstände, die ein Ehegatte später durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt.
Vermögenszuwächse aufgrund Schenkung oder Erbrecht sind in den Rechtsordnungen beider Länder dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (Deutschland: § 1374 Absatz 2 BGB; Frankreich: Artikel 1570 CC).
- c) Das von einem Ehegatten später als Schmerzensgeld erworbene Vermögen.
Im französischen Recht zählt das Schmerzensgeld zum Anfangsvermögen. In Deutschland ist dies im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht der Fall, wird aber durchaus mit dem Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit dieser Forderung immer wieder diskutiert. Auch wenn eine Erweiterung des privilegierten Vermögens um weitere Tatbestände in § 1374 Absatz 2 BGB abgelehnt wird, so steht es den Parteien frei, eine solche Zurechnung zum Anfangsvermögen zu vereinbaren.
Der Zugewinn soll den von beiden Ehegatten während der Wirksamkeit des Güterstandes erwirtschafteten Vermögenszuwachs ausgleichen. Es gibt aber Vermögenszuwächse, die von der Mitwirkung oder Leistung der Ehegatten völlig unabhängig erworben wurden und deshalb nicht ausgeglichen werden sollen. Das gilt vor allem für Vermögenswerte, die vorstehend unter b) und c) genannt werden und die ein Ehegatte durch Erbschaft, Schenkung oder als Ausgleich für erlittene Schmerzen (Schmerzensgeld) erworben hat. Deshalb sind diese Vermögenswerte nach Absatz 2 auch dem Anfangsvermögen zuzurechnen und so dem Zugewinnausgleich zu entziehen.
Die Parteien sind in ihrer Privatautonomie frei zu vereinbaren, dass auch noch andere Vermögenszuwächse als die in Absatz 1 genannten dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Die Ehegatten können eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag treffen (vgl. Artikel 3 Absatz 3 der Güterstandsregelung).
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten abzüglich der Verbindlichkeiten am entscheidenden Stichtag gehört. Das Anfangsvermögen ist keine besondere Vermögensmasse, sondern eine der beiden Rechnungsgrößen zur Ermittlung des Zugewinns.
Die Verbindlichkeiten können auch über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abgezogen werden. Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann.
Entsprechende Regelungen finden sich im französischen Recht (Artikel 1570, 1571 CC) und im deutschen Recht ( § 1374 BGB). Zwar sah die geltende deutsche Regelung zum Anfangsvermögen vor, dass dieses, im Gegensatz zur französischen Regelung, nicht negativ sein konnte und ließ Abzüge von Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens zu. Allerdings wurde diese Regelung schon seit langem kritisiert. Mit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts vom 1. September 2009 ist das negative Anfangsvermögen künftig zugelassen worden.
Zu Absatz 3:
Dem Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden:
- a) Die Früchte dieses Vermögens.
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass die Früchte, die aus dem Anfangsvermögen gezogen werden, z.B. Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung, nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sind. Dabei handelt es sich auch um Zugewinn.
Dieser Grundgedanke findet sich auch in den Rechtsordnungen beider Länder (Deutschland: § 1374 Absatz 2 BGB; Frankreich: Artikel 1570 CC).
- b) Die Gegenstände des Anfangsvermögens, die Verwandten in gerader Linie während des ehelichen Güterstandes von einem Ehegatten geschenkt werden.
Hat ein Ehegatte während des Güterstandes Gegenstände des Anfangsvermögens an Verwandte in gerader Linie verschenkt, so sollen diese nach Absatz 3 Nummer 2 bei der Berechnung des Zugewinns völlig ausgenommen werden. Aus diesem Grund werden sie weder beim Anfangsvermögen, noch beim Endvermögen berücksichtigt. Diese Bestimmung lehnt sich an das französische Recht an.
Die eventuellen Wertverbesserungen, die an einem solchen Gut vorgenommen werden und nicht aus dem Anfangsvermögen stammen, werden im Endvermögen berücksichtigt (vgl. Artikel 10 über die Zusammensetzung des Endvermögens).
Diese Regelung stellt einen Kompromiss dar zwischen dem deutschen Recht, das Gegenstände, die auf diese Weise geschenkt worden sind, beim Anfangsvermögen berücksichtigt, und dem französischen Recht, welches Geschenke aus dem Anfangsvermögen zulässt, ohne dass diese beim Zugewinn berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Wertzuwächse, die das verschenkte Vermögen erfahren hat.
Zu Absatz 4:
Um bei Beendigung des Güterstandes Streitigkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens zu vermeiden, bietet es sich an, bereits bei Abschluss des Ehevertrags ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen durch den Notar aufnehmen zu lassen. Die Ehegatten können aber auch ein privatschriftliches Verzeichnis erstellen.
Ein solches Verzeichnis über das Anfangsvermögen gilt als richtig, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde. Die notarielle Form ist nicht vorgeschrieben. Die Vermutung der Richtigkeit kann widerlegt werden, indem die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Es kann sich auch anbieten, bei Erstellung des Verzeichnisses bereits den Wert der Gegenstände aus dem Anfangsvermögen aufzunehmen. In diesem Fall gilt die Vermutung der Richtigkeit auch für diesen Wert, soweit diese Vermögensgegenstände gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 am Tag des Eintritts des Güterstandes bewertet werden (oder am Tag ihres Erwerbs in Bezug auf die Vermögensgegenstände nach Artikel 8 Absatz 2).
Die Rechtsordnungen beider Länder kennen solche Verzeichnisse, deren Richtigkeit vermutet wird (Deutschland: § 1377 BGB; Frankreich: Artikel 1570 CC).
Zu Absatz 5:
Haben die Ehegatten kein Vermögensverzeichnis erstellt, wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Auch diese Vermutung kann widerlegt werden.
Artikel 9
Bewertung des Anfangsvermögens
Allgemeines:
So ähnlich die Regelungen beider Länder zum jeweiligen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich sind, so unterschiedlich sind sie in einem sehr wesentlichen Punkt: der Bewertung des Anfangsvermögens.
Frankreich legt der Bewertung der Vermögensgegenstände aus dem Anfangsvermögen grundsätzlich den Wert zugrunde, den diese Vermögensgegenstände bei Beendigung des Güterstandes haben (Artikel 1571 CC).
Deutschland stellt dagegen auf den Wert ab, den das Vermögen bei Eintritt des Güterstandes hatte ( § 1376 Absatz 1 BGB). Werterhöhungen, die auf der normalen Geldentwertung beruhen, stellen jedoch nach der Rechtsprechung keinen Zugewinn dar und bleiben daher unberücksichtigt.
Diese unterschiedlichen Bewertungszeitpunkte können z.B. folgende nachhaltige Auswirkungen haben:
- So tragen nach der französischen Regelung im Gegensatz zur deutschen Regelung die Ehegatten die Gefahr der Wertminderung von Vermögensgegenständen aus dem Anfangsvermögen.
Beispiel Deutschland:
Ein Ehegatte bringt als einzigen Vermögenswert ein Aktiendepot mit in den Güterstand, das bei Beginn des Güterstandes 100 000 € wert ist. Bei Beendigung des Güterstandes ist das Aktiendepot nur noch 20 000 € wert. Das Endvermögen des Ehegatten beträgt insgesamt 100 000 € (inklusive des Aktiendepots). Damit hat der Ehegatte keinen Zugewinn erzielt, an dem der andere Ehegatte zu beteiligen wäre.
Beispiel Frankreich:
Ausgangslage wie bei Beispiel oben. Das Anfangsvermögen des Ehegatten wird mit 20 000 € angesetzt. Das Endvermögen mit 100 000 € (20 000 und 80 000). Damit hat der Ehegatte einen Zugewinn von 80 000 € erzielt, an dem der andere Ehegatte mit einer Zugewinnausgleichsforderung von 40 000 € zu beteiligen ist (wenn der andere Ehegatte keinen Zugewinn erzielt hat).
- Nach deutschem Recht partizipiert im Gegensatz zur französischen Regelung der Ehegatte an Wertsteigerungen des Anfangsvermögens (ausgenommen Wertveränderungen, die auf Währungsschwankungen beruhen, die keine Berücksichtigung finden), die ohne sein Zutun eintreten. So entsteht ein Zugewinn, wenn z.B. ein Grundstück unverändert bleibt, aber aufgrund seiner Lage über den Lauf der Zeit an Wert gewinnt. Nach französischem Recht dagegen führt dies nicht zu einem Zugewinn.
Beispiel Deutschland:
Ein Ehegatte bringt ein Grundstück mit in den Güterstand, das zu Beginn des Güterstandes einen Wert von 100 000 € hat. Bei Beendigung des Güterstandes hat das Grundstück einen Wert von 200 000 €, weil es zu Bauland erklärt worden ist. Der Zugewinn, an dem der andere Ehegatte zu beteiligen ist, beträgt damit 100 000 €. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit 50 000 € (wenn er selbst keinen Zugewinn erzielt hat).
Beispiel Frankreich:
Ausgangslage wie bei Beispiel oben. Das Grundstück wird im Anfangs- wie im Endvermögen mit 200 000 € angesetzt. Ein Zugewinn, an dem der andere Ehegatte zu beteiligen wäre, ist hier nicht entstanden.
Um sowohl den nationalen Regelungen Deutschlands als auch Frankreichs Rechnung zu tragen, wurde ein Bewertungsmodell in Artikel 11 konzipiert, das sich an beiden Rechtsordnungen orientiert:
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 Nummer 1 wird an das deutsche Bewertungsmodell angeknüpft. Die Vermögensgegenstände, die am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhanden waren, werden mit dem Wert angesetzt, den sie an diesem Tag hatten.
Das bedeutet, dass der Ehegatte, dem der Gegenstand nicht gehört, an den Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte partizipiert, auch wenn sie ohne sein Zutun eintreten (mit Ausnahme von Wertveränderungen, die auf Währungsschwankungen beruhen). Gehört zum Anfangsvermögen eines Ehegatten z.B. ein Bild, das im Laufe der Ehejahre an Wert gewinnt, weil der Künstler immer bekannter wird, so fließt diese Wertsteigerung in den Zugewinn ein.
Für privilegiertes Vermögen (Schenkungen, Erbschaft, Schmerzensgeld), das zwar später erworben wurde, aber nach Artikel 8 Absatz 2 zum Anfangsvermögen gehört, ist Bewertungszeitpunkt nach Absatz 1 Nummer 2 der Tag, an dem dieses Vermögen erworben wurde.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 bestimmt, dass Grundstückeigentum und sonstige Grundstücksrechte am Anfangsvermögen mit Ausnahme des Nießbrauchs und des Wohnrechts am Tage der Beendigung des Güterstandes bewertet werden. Die in Absatz 2 beschriebene Bewertungsmethode findet somit Anwendung auf die wesentlichen dinglichen, nicht auf Lebenszeit (Leibrente) angelegten Rechte. Diese Vermögensbestandteile werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes oder zum Berechnungsstichtag in Sonderfällen nach Artikel 13 angesetzt.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, Wertsteigerungen an Immobilien des Anfangsvermögens, die ohne Zutun eines der Ehegatten eingetreten sind, aus dem Zugewinn herauszunehmen. Immobilien stellen regelmäßig einen wesentlichen Teil des Vermögens dar und können Wertschwankungen unterworfen sein, die in der Regel nicht auf der Leistung der Ehegatten beruhen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Wertsteigerung einer Ehewohnung des Anfangsvermögens eingetreten ist, die lediglich auf der Wertsteigerung der Lage beruht. So können Immobilien z.B. erheblich an Wert gewinnen, weil ein nahe gelegener Flughafen geschlossen wird und damit die Lärmbelästigung wegfällt. Hier ist es durchaus interessengerecht, den anderen Ehegatten an solchen Wertsteigungen nicht partizipieren zu lassen.
Die Wertsteigerungen von Immobilien, die auf der gemeinsamen Leistung der Ehegatten beruhen, stellen dagegen einen Zugewinn dar. Sie erhöhen daher nicht den Wert des Anfangsvermögens.
Beispiel:
Ein Ehegatte hat ein Grundstück (Wert zu Beginn des Güterstandes z.B. 50 000 €) mit in den Güterstand gebracht, das während des Güterstandes mit einem Haus bebaut wird. Bei Beendigung des Güterstandes hat das bloße Grundstück ohne Haus einen Wert von 100 000 €, da die Lage des Grundstücks im Wert gestiegen ist. Das Grundstück mit Haus hat bei Beendigung des Güterstandes einen Wert von 200 000 €. Bei der Bewertung des Anfangsvermögens wird nur der Wert des bloßen Grundstücks mit dem Wert bei Beendigung des Güterstandes eingestellt: 100 000 €. (Die aufgrund der Lage erfolgte Wertsteigerung während der Ehe um 50 000 € führt nicht zu Zugewinn). Beim Endvermögen wird das Grundstück inklusive Haus bei dem Ehegatten berücksichtigt, dem es gehört: 200 000 €. Der Zugewinn beträgt damit 100 000 €. Ohne sonstige Zugewinne beträgt die Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten 50 000 €.
Wurden Immobilien und wesentliche, nicht auf Lebenszeit angelegte dingliche Rechte während der Ehejahre veräußert oder ersetzt, so wird dieser Vermögenswert mit dem Wert am Tag der Veräußerung oder Ersetzung zugrunde gelegt.
Beispiel:
Ausgangslage wie oben (Grundstück wird in den Güterstand eingebracht und während des Bestehens des Güterstandes mit einem Haus bebaut). Das Grundstück inklusive Haus wird während der Ehe veräußert. Bei der Veräußerung hat das Grundstück einen Wert von 80 000 € und das Haus einen Wert von 100 000 €. Beim Anfangsvermögen wird nur der Wert des Grundstücks in Höhe von 80 000 € eingestellt, dessen Wert nach Absatz 3 anzupassen ist. Beim Endvermögen kommt es darauf an, was der Ehegatte an Vermögen insgesamt noch hat. Der Verkaufserlös findet sich beim Endvermögen nur dann wieder, wenn davon noch etwas vorhanden ist. Hat der Ehegatte z.B. bei Beendigung des Güterstandes nicht mehr als 80 000 €, dann hat er keinen Zugewinn gemacht, den er ausgleichen muss.
Nießbrauch und Wohnrecht sind von dieser Regel ausgenommen, da die Ehegatten den Wert dieser Rechte durch Nutzung vermindert haben.
Zu Absatz 3:
Eine Ehe kann je nach Einzelfall viele Jahre dauern. Das Anfangsvermögen wird aber nach Absatz 1 mit einem bestimmten Geldwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes bilanziert (oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Vermögensgegenstände). Dieser Geldwert kann über die Jahre aufgrund der Inflation aber geringer werden. Bloße Wertsteigerungen, die allein aufgrund der Inflation eintreten, sollen aber keinen Zugewinn bilden. Deshalb wird mit Absatz 3 eine Regelung geschaffen, wonach der Geldwert des Anfangsvermögens um die Inflation zu bereinigen ist.
Beispiel (fiktiv und ohne konkret gemittelte Preisveränderungsraten, da der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft erst ab dem Tag der Ratifizierung des Abkommens angewandt werden kann):
Bei Beginn des Güterstandes hat ein Ehegatte ein Vermögen von 100 000 €. Die Ehe dauert zehn Jahre. Bei Beendigung des Güterstandes hat der Ehegatte ein Endvermögen von 200 000 €. Es wird nun fiktiv davon ausgegangen, dass die 100 000 € zu Beginn des Güterstandes zehn Jahre vorher einem Geldwert von 150 000 € bei Beendigung des Güterstandes entsprechen. Das hat zur Folge, dass das Anfangsvermögen mit 150 000 € anzusetzen ist und das Endvermögen mit 200 000 €. Der Zugewinn beträgt daher 50 000 €, die Zugewinnausgleichsforderung beträgt 25 000 €, wenn der andere Ehegatte keinen Zugewinn gemacht hat.
Frankreich erlaubt keine Indexierungen, die auf dem allgemeinen Preisniveau oder dem Preis von Gütern, Produkten oder Dienstleistungen beruhen und keine unmittelbare Verbindung zu dem Gegenstand des Abkommens oder der Tätigkeit einer der Parteien aufweisen (Artikel L. 112-2 Absatz 1 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches). Soweit jedoch Artikel 55 der französischen Verfassung den Grundsatz des Vorrangs zwischenstaatlicher Übereinkommen vor Gesetzen vorsieht, kann der gewählte Indexierungsmechanismus rechtsgültig im Rahmen des gemeinsamen Güterstandes Anwendung finden.
Treten weitere Staaten dem Abkommen bei, so berechnet sich die gemittelte Preisänderungsrate aus den Preisänderungsraten sämtlicher Vertragsstaaten.
Zu Absatz 4:
Die in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Bewertungsregelungen gelten auch für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
Beispiel:
(fiktives Beispiel ohne konkrete gemittelte Preisveränderungsraten, da der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft noch nicht in Kraft ist):
Bei Beginn des Güterstandes hat der Ehegatte nur Schulden in Höhe von 10 000 €. Die Ehe dauert zehn Jahre. Bei Beendigung des Güterstandes hat der Ehegatte ein Endvermögen von 200 000 €. Es wird nun fiktiv davon ausgegangen, dass die 10 000 € Schulden zu Beginn des Güterstandes zehn Jahre vorher einem Geldwert von 14 000 € bei Beendigung des Güterstandes entsprechen. Das hat zur Folge, dass das Anfangsvermögen mit Schulden und daher einem Minus von 14 000 € anzusetzen ist und das Endvermögen mit 200 000 €. Der Zugewinn beträgt daher 214 000 €.
Abschnitt 2
Endvermögen
Artikel 10
Zusammensetzung des Endvermögens
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt, was Endvermögen ist: das Vermögen, das einem Ehegatten abzüglich der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes bzw. an dem Stichtag nach Artikel 13 gehört, auch wenn sie das Aktivvermögen übersteigen. Das Endvermögen kann wie das Anfangsvermögen auch negativ sein. Es ist keine besondere Vermögensmasse, sondern eine der Rechnungsgrößen zur Ermittlung des Zugewinns.
Die Rechtsordnungen beider Länder kennen für ihren jeweiligen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine entsprechende Regelung (Deutschland: § 1375 BGB; Frankreich: Artikel 1572 und 1574 CC).
Zu Absatz 2:
Dem Endvermögen sind unter bestimmten Voraussetzungen Vermögenswerte hinzuzurechnen. Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte durch bestimmte Vermögensverfügungen seinen Zugewinn schmälert und den anderen Ehegatten benachteiligt.
Vermögensminderungen durch Schenkungen ohne Zustimmung des Ehegatten oder in Benachteiligungsabsicht, die dem Endvermögen zuzurechnen sind, sind den Rechtsordnungen beider Länder bekannt (Deutschland: § 1375 Absatz 2 BGB; Frankreich: Artikel 1573 CC). Die missbilligte Vermögensminderung aufgrund von Verschwendung findet sich nur in Deutschland, § 1375 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Zum Schutz des anderen Ehegatten wird diese Bestimmung auch in den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft aufgenommen.
Zu Nummer 1:
Schenkungen sind grundsätzlich dem Endvermögen zuzurechnen.
Das gilt jedoch nicht, wenn
- a) die Schenkung nach der Lebensführung der Ehegatten angemessen ist (das ist der Fall, wenn sie nicht erheblich den geldlichen Rahmen übersteigt, den die Eheleute zum täglichen Leben haben),
- b) die Schenkung mit Mitteln aus dem Anfangsvermögen eines Ehegatten an einen Verwandten in gerader Linie bewirkt wird (Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2). Wertverbesserungen an diesen verschenkten Gegenständen, die während der Dauer des Güterstandes mit Mitteln vorgenommen worden sind, die nicht zum Anfangsvermögen gehören, werden gleichwohl beim Endvermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus soll der Wert der Schenkung dem Endvermögen nicht fiktiv hinzugerechnet werden, wenn der andere Ehegatte der Schenkung zugestimmt hat oder wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes erfolgt ist.
Zu Nummer 2:
Hierzu gehören Rechtsgeschäfte mit dem Ziel, den Zugewinn des anderen Ehegatten zu schmälern oder ihm den Zugewinn zu entziehen. Die Benachteiligungsabsicht muss das leitende Motiv gewesen sein. Dazu kann z.B. der Verkauf eines wertvollen Gegenstandes erheblich unter Wert gehören, wenn das beabsichtigte Ziel ist, den Zugewinn zu beeinflussen.
Der Wertgewinn aus solchen Veräußerungen soll dem Endvermögen nicht fiktiv hinzugerechnet werden, wenn die Veräußerung mit Zustimmung des anderen Ehegatten oder mehr als zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes erfolgt ist.
Zu Nummer 3:
Unter Nummer 3 fallen Ausgaben, die unnütz und im Verhältnis zum Vermögen übermäßig sind. Dazu würde z.B. eine Luxuskreuzfahrt durch einen Ehegatten zählen, wenn die Eheleute lediglich ein geringes Einkommen haben. Hierunter fällt auch die Zerstörung eines Gegenstandes durch einen Ehegatten unabhängig von einer Schädigungsabsicht.
Der Wert der verschwendeten Gegenstände soll dem Endvermögen nicht fiktiv hinzugerechnet werden, wenn der andere Ehegatte der Verschwendung zugestimmt hat oder wenn sie mehr als zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes erfolgt ist.
Die Regelungen über den deutschen Zugewinnausgleich sehen eine Ausschlussfrist von zehn Jahren vor ( § 1375 Absatz 3 BGB). Hintergrund ist, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr davon ausgegangen wird, dass die vermögensmindernde Handlung mit dem Ziel der Benachteiligung des anderen Ehegatten erfolgt oder von dem anderen Ehegatten letztlich akzeptiert worden ist. Zudem dient diese Regelung der Rechtssicherheit.
Aus diesen Gründen wird die zeitliche Grenze von zehn Jahren auch hier in den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft aufgenommen.
Artikel 11
Bewertung des Endvermögens
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird die Bewertung des Endvermögens geregelt: Dem Endvermögen ist der Wert zugrunde zu legen, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes oder zum Berechnungszeitpunkt in Sonderfällen nach Artikel 13 hatte.
In Frankreich wird vorbehaltlich der besonderen Bewertungsregeln im Fall der Scheidung, der Trennung oder des vorzeitigen Zugewinnausgleichs der Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände, die das Endvermögen bilden, nach ihrem Zustand am Tag der Auflösung des Güterstandes und nach ihrem Wert am Tag der Abwicklung des Güterstandes ermittelt. Letzterer kann mehrere Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung liegen (Artikel 1574 CC).
In Deutschland wird der Zugewinn und damit das Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes berechnet. Sie können zu einem früheren Zeitpunkt berechnet werden, nämlich zu dem der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt worden oder an dem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist (§§ 1378, 1384, 1387 BGB).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, zu dem Vermögen bewertet wird, das nach Artikel 10 Absatz 2 dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet wird.
- Der Wert der Güter nach Artikel 10 Absatz 2 wird zum Zeitpunkt der Schenkung, Veräußerung in Benachteiligungsabsicht oder Verschwendung berechnet.
- Der Wert der Wertverbesserungen, die während der Dauer des Güterstandes an einem an Verwandte in direkter Linie verschenkten Gut des Anfangsvermögens mit Mitteln vorgenommen wurden, die nicht zum Anfangsvermögen gehören, wird zum Zeitpunkt der Schenkung berechnet.
Zu Absatz 3:
Die nach Absatz 2 hinzuzurechnenden Werte sind ab dem Berechnungszeitpunkt um den Betrag anzupassen, der sich aus den gemittelten Preisänderungsraten für allgemeine Verbraucherpreise der Vertragsstaaten ergibt.
Abschnitt 3 Zugewinnausgleichsforderung Artikel 12 Anspruch auf Zugewinnausgleich
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 ist geregelt, dass der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn während des Güterstandes erzielt hat, bei dessen Beendigung von dem anderen Ehegatten den Ausgleich des Zugewinns in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen den Vermögensbeträgen verlangen kann, die beide Ehegatten während der Ehe hinzugewonnen haben.
Das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten werden einander gegenübergestellt, um festzusetzen, inwieweit jeder Ehegatte einen Vermögenszuwachs während der Ehe zu verzeichnen hat oder nicht. Die Regeln hinsichtlich der Zusammensetzung und Bewertung des Anfangs- und des Endvermögens, die nicht identisch sind, sind in den nachstehenden Artikeln des Güterstandes aufgeführt. Übersteigt das Endvermögen das Anfangsvermögen, so ist dieser Überschuss der Zugewinn des Ehegatten. Es gibt keinen Ausgleich des Vermögensverlustes (negativen Vermögenserwerbs), sondern nur einen Ausgleich des Zugewinns. Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt, schuldet derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Unterschieds.
Zu Absatz 2:
Die Zugewinnausgleichsforderung ist im Prinzip ein Geldanspruch. Das ist in beiden Ländern, Deutschland und Frankreich, nach geltendem Recht gleich.
Während dies in Frankreich ausdrücklich in Artikel 1576 CC geregelt ist, gibt es in Deutschland keine besondere Vorschrift. Dass es sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen Zahlungsanspruch handelt, ergibt sich aber aus den Voraussetzungen der §§ 1372 ff. BGB. Zur Klarstellung wurde die französische Regelung in den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft aufgenommen.
Beide Rechtsordnungen kennen die Abgeltung in Natur nur als Sonderfall (Frankreich: Artikel 1576 CC; Deutschland: § 1383 BGB). Aus diesem Grund sieht auch der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vor, dass das Gericht auf Antrag der einen oder anderen Partei zum Zwecke dieser Zahlung die Übertragung von Vermögensgegenständen an den Gläubiger anordnen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gericht hat unter Abwägung der Interessen beider Ehegatten zu entscheiden.
Zu Absatz 3:
Die Zugewinnausgleichsforderung ist in Frankreich wie in Deutschland nicht übertragbar, solange der eheliche Güterstand nicht beendet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dagegen ist der Anspruch nach Auflösung des Güterstandes übertragbar und im Todesfall vererblich (Deutschland: § 1378 Absatz 3 BGB; Frankreich: Artikel 1569 CC). Eine entsprechende Regelung wurde daher auch für den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft aufgenommen.
Artikel 13
Berechnungszeitpunkte in Sonderfällen
Grundsätzlich kann die Zusammensetzung und der Wert des Ehegattenvermögens erst berechnet werden, wenn der Güterstand beendet ist.
Wird allerdings ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so ist es wenig zweckmäßig, erst über diesen Antrag und im Anschluss, also nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, über die Zugewinnausgleichsforderung zu entscheiden. Sinnvoller ist es, im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung durch einen Richter auch über den Zugewinn zu entscheiden. Um die Zusammensetzung und den Wert des Ehegattenvermögens berechnen zu können, sieht der gemeinsame Güterstand vor, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Beendigung des Güterstandes in diesen Fällen der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht tritt (und nicht die "assignation en divorce" in Frankreich). Selbst wenn der Richter nicht gleichzeitig über den Ausgleich und die Scheidung entscheidet, gestattet es diese Regel, dass der Zeitraum verkürzt wird, in dem der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen mindern und damit den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verkürzen kann.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht kennt diesen Mechanismus ( § 1384 BGB). Er weicht dagegen zum Teil von dem in Frankreich geltenden
Mechanismus ab. Das französische Recht sieht vor, dass der Ehegüterstand an dem Tag als aufgelöst gilt, an dem der Antrag gestellt wird, der allein auf die Festsetzung der Vermögenszusammensetzung abzielt (Artikel 1572 CC).
Dieser Mechanismus ist nicht nur bei der Scheidung wirksam. Gleiches gilt, wenn der Güterstand auf andere Weise durch gerichtliche Entscheidung beendet wird. Dazu gehört z.B. die Entscheidung über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach Artikel 18. Auch in diesen Fällen ist es sinnvoll, bereits während des Verfahrens über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns diesen auch berechnen zu können. Hierbei ist Berechnungszeitpunkt die Einreichung des Antrags bei Gericht.
Artikel 14
Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass auch bei einer Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens niemand mehr als 50 % von seinem am Berechnungsstichtag (Berechnungszeitpunkt in Artikel 13 oder tatsächliche Beendigung des Güterstandes) tatsächlich vorhandenen Endvermögen an seinen Ehepartner abgeben muss.
Diese Beschränkung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung entspricht dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichsrechts, wonach beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, gerecht je zur Hälfte beteiligt werden.
Durch Artikel 14 wird auch sichergestellt, dass eine Ausgleichsforderung, von den Fällen der fiktiven Hinzurechnung nach Artikel 10 Absatz 2 (mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b) abgesehen, nur entsteht, wenn am Stichtag, zu dem der Zugewinn berechnet wird, auch ein positives Vermögen vorhanden ist. Haben z.B. beide Ehegatten während des Bestehens des Güterstandes nur Schulden abgetragen oder hat ein Ehegatte keinen Zugewinn erzielt und nur der andere Schulden abgetragen, so entsteht keine Zugewinnausgleichsforderung. Es gibt nämlich keinen Ausgleich des negativen Vermögenserwerbs.
Diese Begrenzung betrifft nur die Zugewinnausgleichsforderung und nicht die anderen möglicherweise zwischen den Ehegatten bestehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten. Das Ziel der Regelung, dass der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte zumindest die Hälfte seines Vermögens behalten darf, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen illoyal verringert hat (Artikel 10 Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b).
Um die Höhe der Ausgleichsforderung nicht zu begrenzen, wenn ein Ehegatte illoyale Handlungen begangen hat, die eine fiktive Hinzurechnung zum Endvermögen bewirken, sieht Artikel 14 vor, dass die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung um die Hälfte des Betrages erhöht wird, der dem Endvermögen in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 hinzuzurechnen ist. Ausgenommen sind Schenkungen nach Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
b. In einem solchen Fall kann man nicht unterstellen, dass ein Ehegatte sein Vermögen illoyal mindern wollte.
Deshalb kann der unehrliche Ehegatte gezwungen sein, sein ganzes Vermögen einzusetzen und sich sogar zu verschulden, um die Zugewinnausgleichsforderung mit dem fiktiv hinzugerechneten Betrag zu erfüllen.
Nach Artikel 3 Absatz 3 können die Ehegatten durch Vertrag die Anwendung dieser Bestimmung abbedingen.
Kapitel VI
Sonstiges
Artikel 15
Verjährung
Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes. Eine dreijährige Regelverjährung entspricht den Regelungen der nationalen Rechtsordnungen (Deutschland: § 1378 Absatz 4 BGB; Frankreich: Artikel 1578 CC).
Allerdings ist der Fristbeginn in beiden Ländern unterschiedlich.
Während in Deutschland auf die Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes abgestellt wird, beginnt die Frist in Frankreich ab der Beendigung des Güterstandes. Zum Schutz des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten wird der deutsche Fristbeginn übernommen. Allerdings kann u. U. bei kenntnisabhängigem Fristbeginn eine Verjährung auch erst viele Jahre nach der Beendigung des Güterstandes erfolgen. Um auch dem zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten Rechtssicherheit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren, sieht Artikel 15 auch eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Beendigung des Güterstandes vor.
Artikel 16
Auskunftspflicht, Verzeichnis
Zu Absatz 1:
Will ein Ehegatte seine Zugewinnausgleichsforderung geltend machen, so muss er wissen, wie hoch das Anfangs- und das Endvermögen des anderen Ehegatten sind. Deshalb wird den Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und auf Vorlage eines Verzeichnisses zugebilligt. Dem Auskunftsberechtigten wird im Rahmen seines Auskunftsanspruchs ein Recht auf die Vorlage von Belegen eingeräumt. Damit kann der Auskunftsberechtigte die Angaben des Auskunftsverpflichteten besser überprüfen und seine Interessen besser durchsetzen. Zusätzlich können aber auch Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, wenn überzeugende Belege vorgelegt werden. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar auf Kosten des antragstellenden Ehegatten aufgenommen wird. Eine entsprechende Regelung findet sich im deutschen Recht in § 1379 BGB. In den französischen Regelungen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in Artikel 1572 CC auch ein Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses für das Endvermögen geregelt; der Auskunftsanspruch ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber anerkannt.
Um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Realisierung seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermöglichen, wird hier ein Anspruch auf Auskunft und auf Vorlage eines Verzeichnisses vorgesehen.
Zu Absatz 2
Dieselbe Interessenslage ergibt sich, wenn ein Ehegatte die Auflösung der Ehe beantragt oder auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen will. Deshalb gilt der Auskunftsanspruch des Absatzes 1 auch in diesem Fall.
Artikel 17
Stundung
Sowohl das deutsche Recht ( § 1382 BGB) als auch das französische Recht (Artikel 1576 CC) kennen die Möglichkeit, einerseits die Zugewinnausgleichsforderung unter bestimmten Voraussetzungen zu stunden und andererseits die Leistung von Sicherheiten zu verlangen.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Stundung angeordnet werden kann. Eine Stundung soll im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Das Gericht hat zu entscheiden, ob im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegt.
Beispiel:
Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss an den anderen Ehegatten 50 000 € bezahlen. Der einzige Vermögenswert, den der ausgleichspflichtige Ehegatte aber besitzt, ist sein Haus, in dem er lebt und in dem er sein Geschäft, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreitet, untergebracht hat. Hier wäre es unbillig, dem Ehegatten die Veräußerung seines Hauses zuzumuten. Eine Stundung käme in Betracht.
Zu Absatz 2:
Eine gestundete Ausgleichsforderung ist zu verzinsen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt, dass das Gericht anordnen kann, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit leistet. Über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Artikel 18
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Die Rechtsordnungen beider Länder kennen die Möglichkeit, bei Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung unter bestimmten Voraussetzungen, diese Forderung bereits vorzeitig geltend zu machen (Deutschland: §§ 1385, 1386 BGB; Frankreich: Artikel 1580 CC).
Im deutschen Recht kann neben dem Gestaltungsantrag ein Leistungsantrag gestellt werden, der es ermöglicht, die Zugewinnausgleichsforderung in bestimmten Fällen vorzeitig und direkt verlangen zu können.
Im französischen Recht kann ein Ehegatte vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, wenn aufgrund der Unordnung des anderen Ehegatten in seinen Angelegenheiten, seiner schlechten Vermögensverwaltung oder seines ungebührlichen Lebenswandels zu befürchten ist, dass die Fortsetzung des Güterstandes die Rechte des anderen Ehegatten beeinträchtigt. Im Fall eines solchen Antrags kommen die Bestimmungen über die Gütertrennung zur Anwendung. Wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat, tritt für die Ehegatten Gütertrennung ein.
Diese Möglichkeit, vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen zu können, wird auch für den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vorgeschlagen. Ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns kann nach Artikel 18 geltend gemacht werden, wenn ein Ehegatte sein Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet und dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt. Das gilt besonders, wenn ein Ehegatte Handlungen begeht, die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 (mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) dazu führen, dass dem Endvermögen etwas fiktiv hinzugerechnet werden muss.
Im Unterschied zu Artikel 1580 CC erlaubt Artikel 18 auch dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, vorzeitigen Zugewinnausgleich zu verlangen, wenn Handlungen seines Ehegatten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung zu seinen Lasten beeinträchtigen.
Ist die Zugewinnausgleichsforderung gefährdet, so wird es in vielen Fällen sinnvoll sein, bei Gericht vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs zu erwirken. Die prozessualen Maßnahmen sind im Rahmen des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht eigenständig geregelt. Hier sind die Regelungen des Landes anzuwenden, in dem die Maßnahme geltend gemacht wird.
In Frankreich können hier die Maßnahmen nach Artikel 220-1 CC beantragt werden. In Deutschland kommt die Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch Arrest nach § 916 der Zivilprozessordung (ZPO) in Betracht.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Zeitliche Anwendung
Das Abkommen soll nur auf Eheverträge Anwendung finden, die die Ehegatten nach seinem Inkrafttreten geschlossen haben.
Artikel 20
Ratifikation und Inkrafttreten
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach den gültigen völkerrechtlichen Regeln.
Es soll möglichst bald in Kraft treten. Es ist kündbar.
Artikel 21
Beitritt
Wegen der zunehmenden Mobilität von Ehepaaren in der Europäischen Union ist es wünschenswert, auch anderen Mitgliedstaaten einen späteren Beitritt zu dem Abkommen zu ermöglichen.
Im Fall des Beitritts eines oder mehrerer Staaten wird Deutschland zum Depositar des Übereinkommens bestimmt.
Artikel 22
Sprachen des Übereinkommens
Für den Fall des Beitritts kann eine neue verbindliche Sprachfassung des Übereinkommens in der Amtssprache des Beitrittsstaates erstellt werden.
Artikel 23
Registrierung
Die Pflicht zur Registrierung des Abkommens beruht auf Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.