841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
Begründung
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erfasst nur die grundlegenden und mobilitätsrelevanten Statusangelegenheiten der Beamten. Sie verleiht dem Bund insoweit nur die Befugnis, die länderübergreifenden Abordnungen, Versetzungen und Umbildungen von Körperschaften zu bestimmen, nicht auch den landesinternen Personalwechsel, wie im Gesetzentwurf vorgesehen.
So ist auch der Bund zunächst (nur) von einer entsprechenden Kompetenz der Länder bei einem landesinternen Personalwechsel ausgegangen. Im Entwurf der Bundesregierung vom 12.01.2007 (BT-Drs. 016/4027) zum Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) hat er in den §§ 13 ff. Regelungen zur Abordnung, Versetzung und Umbildung einer Körperschaft nur bei länderübergreifenden Maßnahmen sowie bei einem Wechsel aus einem Land in die Bundesverwaltung vorgesehen. Hiervon abweichend hat sich der Bundesrat auf Antrag einzelner Länder in seiner Stellungnahme (vgl. BT-Drs. 016/4027, S. 43) auf den Standpunkt gestellt, dass auch landesinterne Umbildungen von Körperschaften im Beamtenstatusgesetz abschließend geregelt werden sollen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 016/4038, S. 1) dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt, dass der Bund auch den Dienstherrnwechsel bei landesinternen Umbildungen regelt.
Gegen diese erweiterte Auslegung sprechen aber vor allem Sinn und Zweck der mit der Föderalismusreform erfolgten Neuverteilung der Gesetzgebungsbefugnisse. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (BT-Drs. 16/813, S. 14) sollte durch die Neuordnung der Kompetenzen im Beamtenrecht die "Personalhoheit der Länder ... im öffentlichen Dienstrecht gestärkt" werden. Hierzu diente die "weitgehende Übertragung der Kompetenzen" auf die Länder.
In der amtlichen Begründung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (BT-Drs. 16/813, S. 14) werden nur Abordnungen und Versetzungen der Beamten "zwischen den Ländern" und "zwischen Bund und Ländern" aufgeführt. Dies spricht eindeutig dafür dass auch der verfassungsändernde Gesetzgeber die bisherige Rechtslage (einheitliche und unmittelbare Regelung im BRRG) offensichtlich ändern wollte. Die Begründung macht deutlich, dass der Verfassungsgeber landesinterne Versetzungen, selbst bei einem Dienstherrnwechsel, nicht zu den von ihm aufgeführten "grundlegenden" Statusangelegenheiten gezählt wissen wollte. Dann aber besteht auch kein Grund, warum der landesinterne Dienstherrnwechsel durch Körperschaftsumbildung oder Aufgabenübertragung zwingend zur Bundeskompetenz zu zählen wäre.
Dieser eingeschränkte Normzweck wird auch dadurch bestätigt, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber vorrangig die länderübergreifende Mobilität sicherstellen wollte (BT-Drs. 16/813, S. 14). Diese Zielrichtung hat der Bund deshalb auch mit dem Entwurf des BeamtenStG verfolgt. Mobilitätshindernisse ergeben sich aber bei Körperschaftsumbildungen bei unterschiedlichem Landesrecht nur bei einem Übergang in ein anderes Bundesland oder von der Landes- auf die Bundesebene und umgekehrt. Nur insoweit musste bei der Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder im Bereich des Beamtenrechts ein bundeseinheitlicher Rahmen gewahrt bleiben.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer landesinternen Umbildung von Körperschaften bzw. einer landesinternen Aufgabenübertragung fallen nach diesem Verständnis nicht unter die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, da diese nicht zur Sicherung der Mobilität erforderlich sind.
Vor diesem Hintergrund ist eine Bundeskompetenz für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der landesinternen Umbildung von Körperschaften bzw. der landesinternen Aufgabenübertragung auf eine oder mehrere Körperschaften nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht gegeben.