A. Problem und Ziel
- - Anpassung der Einfuhrliste an EG-Einfuhrvorschriften für Textilwaren: Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens zu Überwachungszwecken gegenüber der VR China
- - Anpassung der Einfuhrliste an EG-Einfuhrvorschriften für Stahlwaren: Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens mit mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber der Ukraine
- - Anpassung der Einfuhrliste an Aktualisierungen der EG-Rechtsgrundlagen und an die Aufhebung von Lizenzerfordernissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- - Aufhebung von Einfuhrkontrollmeldungserfordernissen für verschiedene landwirtschaftliche Produkte
- - Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2009
B. Lösung
- Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Die Verordnung berücksichtigt vor allem die Änderungen der EG-Einfuhrregelungen. Mit der Aufhebung der EG-Beschränkungen für Textilwaren, Stahl und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der nationalen Verfahrensvorschriften zur Marktbeobachtung von landwirtschaftlichen Produkten entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen, Ursprungszeugnissen und Ausfuhrbescheinigungen sowie Einfuhrlizenzen und Einfuhrkontrollmeldungen in Wirtschaft und Verwaltung. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Aufgrund des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der Gesamteinfuhr ist nicht mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu rechnen.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Mit der Streichung von Einfuhrkontrollmeldungserfordernissen in der Einfuhrliste wird der Anwendungsbereich des § 27a der Außenwirtschaftsverordnung erheblich eingeschränkt. Da die Informationspflicht lediglich die Abgabe eines Durchdrucks der Einfuhranmeldung vorsieht, sind die bürokratischen Entlastungseffekte gering.
Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren, die Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen für Stahlerzeugnisse sowie die Aufhebung der Lizenzerfordernisse bei der Einfuhr einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit diesen Einfuhrbeschränkungen sind im EG-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.
- Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsiebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2008 im Bundesanzeiger Nr. 198 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Bundesrates übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 623:
Einhundertsiebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Der Rat teilt die Auffassung des Ressorts, dass die damit verbundenen bürokratischen Entlastungseffekte für die Wirtschaft vernachlässigbar gering sind.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- Fristablauf: 13.02.09
- * Vom Umdruck der o. a. Verordnung wird abgesehen, da diese am 31. Dezember 2008 bereits im Bundesanzeiger Nr. 198 verkündet worden ist.