"Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 2
Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 4"
ersetzt.
2. § 434d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die
Angabe "30. Juni 2005" ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter " § 92 Abs. 2 Satz 2 in
der seit dem l. Januar 2002 geltenden Fassung" durch die
Wörter " § 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit dem l. Januar
2003 geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4.
Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird die Angabe " Zehntel oder 100" durch die Angabe
"Zwanzigstel oder 50" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung," das zuletzt durch
geändert worden ist, wird die Angabe "Zehntel oder 100"
durch die Angabe "Zwanzigstel oder 50" ersetzt."