A. Problem und Ziel
- Ziel der Verordnung ist die Bereinigung der Verbrauchsteuerverordnungen um solche Vorschriften, die nicht mehr erforderlich oder im Verwaltungsverfahren zu regeln sind, sowie die Einführung einer Kleinbetragsregelung bei angemeldeten und festgesetzten Steuern zur Vereinfachung der Verwaltung.
- Außerdem soll im Tabaksteuerrecht größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt werden: Künftig soll das Sortenverzeichnis in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck standardisiert werden, um eine eindeutige Zuordnung der Produkte, die hergestellt werden sollen, in die einzelnen Gattungen zu ermöglichen.
- Im Kaffeesteuerrecht soll die Überwachung verstärkt und das Kaffeesteueraufkommen gesichert werden, indem ergänzende Angaben beim Steuerversandverfahren und bei Steuerentlastungen sowie bei Steuerbefreiungen für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefordert werden.
- Die Regelungen zum Fortbestand und Erlöschen von Erlaubnissen sowie zu den Anzeigen bei Änderung der Betriebsverhältnisse werden aus Rechtsvereinfachungsgründen einander angeglichen und es werden erforderliche Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.
- Schließlich werden durch die Konzentration von operativen Aufgaben auf der Ortsebene sowie die grundsätzliche Eingliederung der Zentralstellen im Bereich der Verbrauchsteuern in die Hauptzollämter die Ergebnisse des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" berücksichtigt.
B. Lösung
- Änderung der Tabak-, Bier-, Branntwein-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Kaffeesteuerverordnung sowie der Alkoholverordnung und der Brennereiordnung durch Inanspruchnahme der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Biersteuer mit Zustimmung des Bundesrates.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen
Durch die Verordnung werden elf Informationspflichten abgeschafft, acht Informationspflichten geändert und neun Informationspflichten hinzukommen.
Dadurch werden im Ergebnis aber keine nennenswerten Nettobe- bzw. entlastungen erwartet, da die damit verbundenen Kosten und jährlichen Fallzahlen gering sind.
- b) Bürgerinnen und Bürger
Keine
- c) Verwaltung
Durch die Einführung einer Kleinbetragsregelung sowie die Abschaffung der Erlaubnisscheine bei der Tabak- und Biersteuer wird die Verwaltung schätzungsweise jährlich um rd. 30 000 Euro entlastet.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Januar 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung *)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 31 Nr. 5, 7, 10, 11 und 13 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), § 31 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) und § 31 Nr. 13 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe f des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
- - des § 16 Abs. 5 und des § 25 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7 Einleitungssatz des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,
- - des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 Nr. 2, § 178 Satz 1 sowie des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichen bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 132 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden ist,
- - des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und des § 11 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S.962) geändert worden ist,
- - des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 1 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I. S. 2081) geändert sowie § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden ist,
- - des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61). verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
- *) Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S.1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die zuletzt durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 30) geändert worden ist.
Artikel 1
Änderung der Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 3188), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Biersteuerverordnung
Die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
- 3. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Änderung von Verhältnissen
- Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern "den Eintritt des" die Wörter "für sie" eingefügt.
- 5. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe "mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen.
- 7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift "Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.
- 8. § 34 wird wie folgt gefasst:"
§ 34 Kleinbetragsregelung
- Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."
Artikel 3
Änderung der Branntweinsteuerverordnung
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 3. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Eintritt des" die Wörter "für sie" eingefügt.
- 4. § 30 wird wie folgt geändert:
- 5. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen"
- b) In Satz 1 werden die Wörter "vergälltem Branntwein" durch die Wörter "vergällten Erzeugnissen" ersetzt.
- c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.".
- 6. § 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß."
- 7. In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort "Fertigpackungen" die Angabe "mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr" eingefügt.
- 8. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "bis zu 10 l" durch die Angabe "mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter" ersetzt.
- 9. In § 39 Abs. 8 wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1 bis 5" ersetzt.
- 10. § 41 wird wie folgt geändert:
- 11. Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift "Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt:"
§ 50a Kleinbetragsregelung
- Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt."
- 12. Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift "Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.
- 13. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 26 Abs. 4" die Angabe "sowie § 33 Abs. 5 eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Alkoholverordnung
Die Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
- 2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3704)" durch die Angabe "Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "der Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266)" durch die Angabe "Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG (Nr. ) L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG (Nr. ) L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b) In Nummer 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort "Pyknometer" die Angabe "aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip" eingefügt.
- 4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
- 5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils das Wort "Äthanols" durch das Wort "Ethanols" ersetzt.
- 6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buchstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils das Wort "Äthanol" durch das Wort "Ethanol" ersetzt.
- 7. In § 4 Satz 1 und § 5 werden jeweils die Wörter "einer Branntweinabgabe" durch die Wörter "der Branntweinsteuer" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Schaumweinsteuer- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Herstellungsbetriebes" durch das Wort "Herstellungsbetriebs" ersetzt.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 3. In § 25 Abs. 7 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt.
- 4. In § 26 Abs. 4 wird das Wort "Steuerlager" durch das Wort "Schaumweinlager" ersetzt.
- 5. § 27 wird wie folgt geändert:
- 6. Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift "Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 35a eingefügt:"
§ 35a Kleinbetragsregelung
- Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."
- 7. In § 36 wird die Zahl "35" durch die Angabe "35a" ersetzt.
- 8. § 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9. Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift "Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I. S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- b) Absatz 8 wird aufgehoben.
- 4. § 5 wird wie folgt gefasst:"
§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis
- (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch
- 1. Widerruf,
- 2. Verzicht,
- 3. Fristablauf,
- 4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
- (2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort
- 1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,
- 2. bei Tod des Betriebsinhabers,
- 3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,
- 4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
- (3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
- (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
- 1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs verzichtet,
- 2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder
- 3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.
- (5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.
- 5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Abs. 7 und § 5 gilt sinngemäß."
- 6. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
- 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen."
- 7. In § 16 Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:
"Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:"
- 8. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
- 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,
- 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen."
- 9. Nach § 27 werden die Zwischenüberschrift "Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 27a eingefügt:"
§ 27a Kleinbetragsregelung
- Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."
- 10. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 11. § 29 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Brennereiordnung
Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt gefasst:"
§ 4
- Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, das Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.
- 2. § 137 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- 3. In § 179 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 30 GB)" durch den Klammerzusatz "(§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung)" ersetzt.
- 4. In § 5 Abs. 3, § 49 Satz 2, § 139 Abs. 3 und § 233 werden jeweils die Wörter "Die Oberfinanzdirektion", durch die Wörter "Das Hauptzollamt" ersetzt.
- 5. In § 72 Abs. 1 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 154 Abs. 2 sowie § 232 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "die Oberfinanzdirektion", durch die Wörter "das Hauptzollamt" ersetzt. 6. In § 48 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 119 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, § 168 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 174 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "- Zentralstelle Verbrauchsteuern -" gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
Ziel der Verordnung ist die Bereinigung der Verbrauchsteuerverordnungen um solche Vorschriften, die nicht mehr erforderlich oder im Verwaltungsverfahren zu regeln sind, sowie die Einführung einer Kleinbetragsregelung bei angemeldeten und festgesetzten Steuern oder Steuerzeichenschulden zur Vereinfachung der Verwaltung.
Außerdem soll im Tabaksteuerrecht größtmögliche Rechtssicherheit hergestellt werden:
Künftig soll das Sortenverzeichnis in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck standardisiert werden um eine eindeutige Zuordnung der Produkte, die hergestellt werden sollen, in die einzelnen Gattungen zu ermöglichen.
Im Kaffeesteuerrecht soll die Überwachung verstärkt und so das Kaffeesteueraufkommen gesichert werden indem ergänzende Angaben beim Steuerversandverfahren und bei Steuerentlastungen sowie bei Steuerbefreiungen für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefordert werden. .
Die Regelungen zum Fortbestand und Erlöschen von Erlaubnissen sowie zu den Anzeigen bei Änderung der Betriebsverhältnisse werden aus Rechtsvereinfachungsgründen einander angeglichen und es werden erforderliche Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.
Schließlich werden durch die Konzentration von operativen Aufgaben auf der Ortsebene sowie die grundsätzliche Eingliederung der Zentralstellen im Bereich der Verbrauchsteuern in die Hauptzollämter die Ergebnisse des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" berücksichtigt.
II. Verordnungsfolgen (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 44 GGO)
II.1 Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte.
- Vollzugsaufwand
Die Einführung einer Kleinbetragsregelung erfordert einen einmaligen Umstellungsaufwand für IT-gestützte Verbrauchsteuererhebungsverfahren in Höhe von rd. 25 000 Euro.
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
- Unternehmen
Durch die Verordnung werden elf Informationspflichten durch den Wegfall von Erlaubnisscheinen bei der Tabak- und Biersteuer abgeschafft.
Acht Informationspflichten werden geändert. Es handelt sich dabei aber lediglich um Spezifizierungen bereits vorhandener Anforderungen an eine Herstellungserlaubnis für Tabakwaren, die teilweise schon aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, bzw. um zusätzliche Angaben beim unversteuerten Versand von Kaffee mit dem Ziel einer besseren Sicherung des Steueraufkommens sowie um die Ergänzung des Katalogs der anzuzeigenden Ereignisse auf Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Angleichung der diesbezüglichen Regelungen in den Verbrauchsteuerverordnungen zur Rechtsvereinfachung.
Neun Informationspflichten kommen hinzu. Hierbei geht es um die Pflichten des Empfängers für branntwein-, schaumwein- und zwischenerzeugnissteuerpflichtige Waren, die bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im so genannten Transitverkehr unter Steueraussetzung befördert werden. Diese Pflichten, die bei den anderen Verbrauchsteuern bereits vorgesehen sind beruhen auf EU-Recht.
Nennenswerte Nettobe- bzw. entlastungen werden durch diese Änderungen nicht erwartet, da die damit verbundenen Kosten und jährlichen Fallzahlen sehr gering sind.
- Bürgerinnen und Bürger
Keine
- Verwaltung
Durch die Einführung einer Kleinbetragsregelung sowie die Abschaffung der Erlaubnisscheine bei der Tabak- und Biersteuer wird die Verwaltung in einem geschätzten Umfang von jährlich rd. 30 000 Euro entlastet.
III. Befristung der Verordnung
Die Verordnung kann nicht befristet werden.
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Verordnung werden entbehrliche Vorschriften aufgehoben und durch die Abschaffung der Erlaubnisscheine sowie die Einführung einer Kleinbetragsregelung wird die Verwaltung vereinfacht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S.1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die zuletzt durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 30) geändert worden ist.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Die Rechtsverordnung hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen, da Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen sind bzw. von den Entlastungen profitieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Tabaksteuerverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung ist wegen des Wegfalls des § 7 (Gefährdung der Steuer), der Änderung der Überschriften zu den §§ 9 und 10 (vgl. zu Nummer 6), der Einführung einer Kleinbetragsregelung (§ 32a) sowie einer Zwischenüberschrift (vgl. zu Nummer 8) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Nach den Ergebnissen des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" werden die operativen Aufgaben der Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde künftig in das Hauptzollamt Bielefeld integriert.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Änderung dient der Vereinheitlichung der Regelungen in den Verordnungen zum Fortbestand und Erlöschen von Erlaubnissen sowie zu den Anzeigen bei Änderung der Betriebsverhältnisse unter Berücksichtigung der zu beachtenden Besonderheiten bei den verschiedenen Verbrauchsteuern.
Zu Nummer 4 (§§ 5, 7)
Zu § 5:
Anpassung an die anderen Verbrauchsteuerverordnungen.
(Nachrichtlich: Der Personenkreis der Inhaber von Herstellungsbetrieben soll künftig im Gesetz geregelt werden: Natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit.)
Zu § 7:
Die Anzeichen für die Gefährdung der Steuer sollen zukünftig innerhalb der Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Damit kann flexibler insbesondere auf den Wandel der Gesellschaftsstrukturen reagiert werden.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Zu Buchstabe a
Das Sortenverzeichnis soll künftig in einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck standardisiert werden um unter anderem eine eindeutige und einheitliche Zuordnung von Produktinnovationen zu den Begriffsbestimmungen nach § 2 des Gesetzes (Gattung) vornehmen zu können und damit hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Änderung ist erforderlich, da die immer häufiger auftretenden Produktinnovationen über die derzeit erforderlichen Angaben nicht immer eindeutig identifiziert werden können.
Die Möglichkeit des Hauptzollamts Bielefeld (bisher: Zentrale Steuerzeichenstelle - vgl. Begründung zu Nummer 2) Muster anzufordern, um in Zweifelsfragen die begriffliche Einordnung von Produkten vornehmen zu können, soll ausdrücklich geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Durch die Einfügung des Wortes "zuständige" vor dem Wort Hauptzollamt soll klargestellt werden dass hier nicht das Hauptzollamt Bielefeld, sondern das Hauptzollamt gemeint ist, in dessen Bezirk der Betrieb ansässig ist.
Zu Buchstabe c
Erlaubnisscheine sind sowohl bei der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung als auch bei der Beförderung unversteuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb des Steuergebietes entbehrlich. Daher sind sie bis zum 31. Mai 2005 von den Hauptzollämtern eingezogen worden. Erlaubnisscheine wurden ohnehin nur auf besonderen Antrag des Erlaubnisinhabers ausgestellt. Die Maßnahme dient der Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung und trägt zur Deregulierung bei.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe c
Zu Nummer 6 (§§ 9, 10)
Die Begründung zu Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu Nummer 7 (§ 20a)
Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c gilt entsprechend.
Zu Nummer 8 (§ 32a)
Die Kleinbetragsregelung dient der Vereinfachung der Verwaltung. Sie gilt nicht für Fälle, in denen einer Anmelde- oder Erklärungspflicht nicht nachgekommen wurde (Erstfestsetzung).
Zu Nummer 9 (§ 33)
Folgeänderungen zu Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe d sowie Nummer 6.
Zu Nummern 10 und 11 (§§ 5, 12, 16, 19, 21, 24, 29, 30, 32)
Die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe b gilt entsprechend.
Zu Nummern 12 bis 16 (§§ 12 bis 14, 24, 28)
Die Begründung zu Nummer 2 gilt entsprechend.
Zu Artikel 2 (Biersteuerverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung ist wegen der Änderung der Überschrift des § 6 (vgl. zu Nummer 3) sowie der Einfügung einer Kleinbetragsregelung (§ 34) und einer Zwischenüberschrift (vgl. zu Nummern 7 und 8) erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c gilt für Bier entsprechend.
Zu den Nummern 3 und 4 (§§ 6, 7)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 22, 27)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c gilt entsprechend.
Zu Nummer 7 (Überschrift vor § 34)
Einfügung einer Zwischenüberschrift, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1
Zu Nummer 8 (§ 34)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.
Zu Artikel 3 (Branntweinsteuerverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 10, 23)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 30, 31)
Die Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes gilt für Erzeugnisse, also nicht nur für Branntwein, sondern auch für branntweinhaltige Waren.
Zu Nummer 6 (§ 33)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 34, 38)
Auf eine Kennzeichnung mit der Aufschrift nach § 34 Abs. 7 Satz 1 bzw. § 38 Abs. 2 Satz 1 BrStV wird bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge unter 0,5 Liter verzichtet, weil dies in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet.
Zu Nummer 9 (§ 39)
Anpassung an die Regelungen bei der Tabaksteuer (§ 20 Abs. 5 TabStV) und der Biersteuer (§ 20 Abs. 5a BierStV). Außerdem ist diese Ergänzung nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlich.
Zu Nummer 10 (§ 41)
Buchstabe a
Anpassung an die Regelungen bei der Tabak- und Biersteuer, die eine Befristung von Zulassungen nicht regeln. Dies ist auch nicht erforderlich, da diese nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO möglich ist.
Buchstaben b und c
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Buchstabe d
Anpassung an die geltende Rechtslage.
Zu Nummer 11 (§ 50a)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.
Zu Nummer 12 (Überschrift nach neuem § 50a)
Einfügung einer Zwischenüberschrift zu § 51 - Ordnungswidrigkeiten, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.
Zu Nummer 13 (§ 51)
Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Artikel 4 (Alkoholverordnung)
Zu den Nummern 1 bis 4, 7 (§§ 1 bis 7))
Anpassung an die geltende Rechtslage sowie an die aktuellen technischen Gegebenheiten.
Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 2, 3)
Anpassung an die aktuelle Schreibweise.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu Nummer 3 (§ 25)
Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 9 gilt entsprechend.
Zu Nummer 4 (§ 26)
Klarstellung
Zu Nummer 5 (§ 27)
Buchstabe a
Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a gilt entsprechend.
Buchstabe b
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu Buchstabe c
Anpassung an die geltende Rechtslage.
Zu den Nummern 6 und 7 (§§ 35a, 36)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.
Zu Nummer 8 (§ 41)
Die Begründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a gilt entsprechend.
Zu Nummer 9 (Überschrift vor § 43 - Ordnungswidrigkeiten )
Einfügung einer Zwischenüberschrift, zugleich Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b
Zu Artikel 6 (Kaffeesteuerverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Satz 1 und der Klammerhinweis gelten entsprechend.
Zu den Nummern 3, 4 und 5 (§§ 4, 5 und 11)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
Zu Nummer 6 (§ 15)
Durch die ergänzenden Angaben soll eine bessere Überwachung gewährleistet werden, wenn die Waren vom Empfänger selbst abgeholt und befördert werden.
Zu Nummer 7 (§ 16)
Die Änderung ist erforderlich, um eine sprachliche Deckungsfähigkeit mit der Bewehrungsvorschrift in § 28 Nr. 1 zu erreichen (vgl. auch zu Nummer 10 Buchstabe a), da diese sonst nicht greift.
Zu Nummer 8 (§ 23)
Die Begründung zu Nummer 6 gilt entsprechend.
Zu Nummer 9 (§ 27a)
Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 gilt entsprechend.
Zu Nummer 10 (§ 28)
Folgeänderung zu den Nummern 3, 4 5, 6 und 8.
Zu Nummer 11 (§ 29)
Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr.
Zu Artikel 7 (Brennereiordnung)
Zu Nummer 1, 4 bis 6 (§§ 4, 5, 49, 72, 139, 154, 232, 233)
Nach den Ergebnissen des Projekts "Fortschreibung der Strukturentwicklung Zoll" werden grundsätzlich operative Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen wurden künftig von den Hauptzollämtern eigenverantwortlich wahrgenommen. Daneben werden die operativen Aufgaben der Zentralstelle Verbrauchsteuern in das Hauptzollamt Stuttgart integriert.
Außerdem Anpassung an die geltende Rechtslage (§ 4)
Zu Nummern 2 und 3 (§§ 137, 179)
Anpassung an die geltende Rechtslage.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll nach Verkündung in Kraft treten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Es werden elf Informationspflichten der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Wegfall von Erlaubnisscheinen bei der Tabak- und Biersteuer abgeschafft. Acht weitere Informationspflichten der Wirtschaft werden geändert. Dabei handelt es sich um die geringfügige Änderung bestehender Anforderungen an eine Herstellungserlaubnis für Tabakwaren und zusätzliche Angaben beim unversteuerten Versand von Kaffee sowie die Ergänzung des Katalogs der anzuzeigenden Ereignisse auf Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit.
Neun neue Informationspflichten werden für Empfänger von branntwein-, schaumwein- und zwischenerzeugnissteuerpflichtigen Waren eingeführt, die bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im sog. Transitgebiet unter Steueraussetzung befördert werden.
Das Ressort führt nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich der Bürokratiekosten keine nennenswerte Nettobe- bzw. -entlastung zu erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |