A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der Föderalismusreform II ist zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen der Stabilitätsrat eingerichtet worden, der die Haushalte des Bundes und der Länder fortlaufend überwachen wird. Um Aufgabenüberschneidungen und parallele Strukturen zu vermeiden, soll der Finanzplanungsrat daher abgeschafft werden.
- Mit Blick auf die Aufgaben des Stabilitätsrates bleiben einige der bisherigen Aufgaben des Finanzplanungsrates auch weiterhin unerlässlich. Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften sind die Beratungen über deren volks- und finanzwirtschaftlichen Grundannahmen fortzuführen. Darüber hinaus soll die Erörterung der Fortschrittsberichte "Aufbau Ost" sowie der Stellungnahme der Bundesregierung dazu beizubehalten werden.
B. Lösung
- Der Finanzplanungsrat wird abgeschafft. Die fortzuführenden Aufgaben des Finanzplanungsrates werden auf den Stabilitätsrat übertragen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Bestehende Informationspflichten (Datenübermittlungen) werden bei gleichem Umfang neu strukturiert.
- Für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 05.03.10
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen Empfehlungen beschließen"
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2. § 51a wird aufgehoben.
- 3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabilitätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen in einheitlicher Systematik."
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Finanzplanungsrates" durch das Wort "Stabilitätsrates" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten."
- b) In Satz 4 werden die Worte "Ende September" durch die Worte "spätestens zum 15. September" und das Wort "Finanzplanungsrat" durch das Wort "Stabilitätsrat" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"monatlich
- a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. l S. 1273);
- b) die Steuereinnahmen;
- c) die Veräußerungserlöse;
- d) die Personalausgaben;
- e) den laufenden Sachaufwand;
- f) die Zinsausgaben;
- g) die Investitionsausgaben;
- h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;
- i) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;
- j) die Kassenlage des Bundes und der Länder."
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Hauptaufgabe des Finanzplanungsrates bei seiner Gründung war die Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände, um durch ein abgestimmtes Verhalten aller Gebietskörperschaften die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zu steuern. In der Folgezeit verlagerte sich der Aufgabenschwerpunkt des Finanzplanungsrates zunehmend auf die Stärkung der Haushaltsdisziplin und die Einhaltung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.
Durch die Föderalismusreform II wurde die Begrenzung der staatlichen Neuverschuldung verfassungsrechtlich neu geregelt. Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen einzelner Gebietskörperschaften wurde der Stabilitätsrat eingerichtet, der die Haushalte des Bundes und der Länder fortlaufend überwachen wird. Um Aufgabenüberschneidungen und parallele Strukturen zu verhindern, wird der Finanzplanungsrat abgeschafft.
Einige Aufgaben des Finanzplanungsrates sollen allerdings fortgeführt werden. In Artikel 109 Absatz 2 GG heißt es: "Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung." In Bezug hierzu ist es weiterhin notwendig, dass in einem gemeinsamen Gremium von Bund und Ländern eine koordinierende Beratung über die volks- und finanzwirtschaftlichen Grundannahmen für die Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften erfolgt. Dabei sind die Beratungsergebnisse des Konjunkturrates für die öffentliche Hand zu berücksichtigen. Als weitere Aufgabe des Finanzplanungsrates ist die Erörterung der Fortschrittsberichte "Aufbau Ost" der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu beizubehalten.
Die fortzuführenden Aufgaben des Finanzplanungsrates werden auf den Stabilitätsrat übertragen. In § 2 Satz 2 des Stabilitätsratsgesetzes wird eine Übertragung weiterer Aufgaben durch Gesetz auf den Stabilitätsrat explizit ermöglicht. Mit der Übertragung wird sichergestellt, dass die Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder im Stabilitätsrat in den gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen Kontext eingebettet wird.
Darüber hinaus wird durch die Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes die kurzfristige Datenbasis für Beratungen im Stabilitätsrat deutlich verbessert.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes aus Artikel 109 Absatz 4 des Grundgesetzes. Für die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Für die Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
Zu Nummern 1 und 2 (§§ 51 und 51a HGrG)
Die bisherigen §§ 51 und 51a sind die rechtliche Grundlage für den Finanzplanungsrat. Im bisherigen § 51 wurde die Zusammensetzung und Aufgabenstellung des Finanzplanungsrates geregelt. In § 51a wurden unter anderem seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion spezifiziert.
Durch die vorgesehenen Änderungen wird der Finanzplanungsrat abgeschafft. Einige seiner Aufgabenstellungen werden dem in Artikel 109a GG geschaffenen Stabilitätsrat gemäß § 2 Satz 2 StabiRatG übertragen.
Der Stabilitätsrat übernimmt zukünftig die koordinierende Beratung über die volks- und finanzwirtschaftlichen Grundannahmen für die Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften. Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 126 des AEUV zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 109 GG von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Die innerstaatliche Umsetzung dieser Verpflichtungen ist ein wesentliches Element dieser Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen. In diesem Rahmen ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Um eine enge Verzahnung von Wirtschafts- und Finanzpolitik zu gewährleisten, berücksichtigt der Stabilitätsrat die Beratungsergebnisse des Konjunkturrates für die öffentliche Hand.
Zu Nummer 3 (§ 52 HGrG)
Im bisherigen § 52 waren die Auskunftspflichten der Gebietskörperschaften gegenüber dem Finanzplanungsrat geregelt. Durch die Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass der Stabilitätsrat die gleichen Auskünfte - gegliedert nach dem im Finanzplanungsrat vereinbarten gemeinsamen Schema - erhält, die bisher dem Finanzplanungsrat zuflossen.
Die Beratungen zu den Fortschrittsberichten "Aufbau Ost" der ostdeutschen Länder und der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu, die bisher im Finanzplanungsrat geführt wurden, sollen in Zukunft im Stabilitätsrat stattfinden. Das Abgabedatum wird an den Sitzungsrhythmus des Stabilitätsrates angepasst. Aufgrund der Überwachung der Haushalte der einzelnen Länder im Stabilitätsrat ist eine gesonderte Berichterstattung über die Haushaltslage in den Fortschrittsberichten verzichtbar.
Zu Artikel 3 (Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes)
Um die zeitnahe Beobachtung der Haushalte des Bundes und der Länder als Grundlage für die Haushaltsüberwachung durch den Stabilitätsrat zu verbessern, wird die auf dem Gruppierungsplan aufbauende Gliederungssystematik der monatlichen Statistik der Einnahmen und Ausgaben an die geänderten Informationsbedürfnisse angepasst. Damit verbessert sich der Informationsgehalt der Statistik deutlich.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1119:
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |