A. Problem und Ziel
Die Wohnung, deren Integrität durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt wird, bildet den Mittelpunkt des privaten Lebens. Sie ist ein Bereich individueller Persönlichkeitsgestaltung und Selbstentfaltung, aber vor allem auch ein Ort des Rückzugs, der Geborgenheit und der Sicherheit. Diese Abschirmung wird bei einem Einbruch durchbrochen und zerstört. Wer Opfer eines Wohnungseinbruchdiebstahls wird, der erleidet deshalb nicht nur materielle Schäden. Häufig weitaus bedeutsamer ist vielmehr die Verletzung der Privat- und Intimsphäre und - damit verbunden - die Erschütterung des persönlichen Sicherheitsgefühls. Der "Einbruch" in den bislang als sicher geglaubten, physisch klar gekennzeichneten Rückzugs- und Schutzbereich zieht erhebliche seelische wie auch körperlich wirkende Folgen bei den Betroffenen nach sich. Diese reichen von einem anfänglichen Schock, Ohnmachts- und Angstgefühlen, Schlafstörungen, Nervosität, Herz-Kreislauf-Beschwerden bis hin zu behandlungsbedürftigen Belastungsstörungen. Hinzu kommen der Schmerz und die Wut über den Verlust von Wertgegenständen und Erinnerungsstücken, über das Verhalten der Täter, die ohne Rücksicht auf den räumlich abgeschirmten Privatbereich persönliche Sachen durchsuchen, Schränke durchwühlen und einen Zustand der Unordnung hinterlassen. Die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Opfer äußert sich dabei in vielfältigen, sich nachteilig auf die Lebensqualität auswirkenden Verhaltensänderungen nach der Tat, sei es, dass die Betroffenen aufwändige Sicherungsmaßnahmen ergreifen oder Verteidigungsmittel für den Wiederholungsfall bereitlegen, sei es, dass sie das Haus bei Dunkelheit nicht mehr verlassen, nicht mehr alleine schlafen oder gar umziehen.
Wohnungseinbruchdiebstähle rufen damit in vielen Fällen gravierende und nach wie vor weithin unterschätzte Folgen für die Betroffenen hervor. Hinzu kommt, dass derartige Taten von der Bevölkerung als nachhaltige Bedrohung ihrer Sicherheit wahrgenommen werden. Das gilt zumal vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen. Obwohl die Zahl der von der Polizei erfassten Straftaten in den letzten Jahren fast kontinuierlich gesunken ist, sind die Fall- und Häufigkeitszahlen für den Wohnungseinbruchdiebstahl - im Gegensatz zu anderen Diebstahlstaten - seit dem Jahr 2008 beständig und teilweise erheblich gestiegen.
Vor dem Hintergrund der genannten Unrechtsqualität und eingedenk des Anstiegs der Kriminalität in diesem Bereich ist die gesetzgeberische Anerkennung minder schwerer Fälle mit deutlich reduzierten Strafrahmen, wie sie das geltende Recht in § 244 Absatz 3 und § 244a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorsieht, in Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht angemessen.
Darüber hinaus ist es geboten, den Kreis der nach der Strafprozessordnung möglichen Ermittlungsmethoden in Fällen des Wohnungseinbruchs zu erweitern. Wohnungseinbruchdiebstähle sind Straftaten mit relativ geringer Aufklärungsquote. Ungeachtet der erforderlichen präventiven Bemühungen müssen daher auch die Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung optimiert werden. Dies betrifft den Kreis der Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung. Täter nutzen heutzutage im Zusammenhang mit der Tatbegehung nicht selten Telekommunikationsmittel, etwa um mit Tatbeteiligten oder Nutznießern der Tat in Verbindung zu treten. Dies gilt auch für den Wohnungseinbruch. Die Überwachung der Telekommunikation kann hier zur Klärung aktueller und früherer Taten, zum Erkennen und zur Zuordnung von möglichen Tatbeteiligten, aber auch zur Identifizierung, Überführung und Lokalisierung der Täter beitragen. Gleichwohl sind Taten nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB bisher nicht im Katalog der "schweren Straftaten" enthalten, die gemäß § 100a der Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit einer Telekommunikationsüberwachung eröffnen und nach § 100f Absatz 1, § 100g Absatz 1 Nummer 1, § 100i Absatz 1 StPO auch Bedeutung für weitere Ermittlungsmaßnahmen haben.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, dass Fälle des - auch bandenmäßig begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls zukünftig nicht mehr als minder schwere Fälle geahndet werden können. Der Anwendungsbereich der unbenannten Strafrahmenänderungen in § 244 Absatz 3 und § 244a Absatz 2 StGB wird insoweit begrenzt.
Darüber hinaus wird der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB in den Katalog der "schweren Straftaten" gemäß § 100a Absatz 2 StPO aufgenommen, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung sein können.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch nennenswerter Aufwand beim Vollzug.
II. Länder und Kommunen
Durch die Ausweitung der strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten kann in den Ländern in gewissem Umfang Mehraufwand bei den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden entstehen, der Wegfall minder schwerer Fälle beim Wohnungseinbruchdiebstahl kann zu höheren Freiheitsstrafen führen, was für den Strafvollzug einen gewissen Mehraufwand nach sich ziehen kann. Die für die Länderhaushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes betreffend den Wohnungseinbruchdiebstahl (... StrÄndG)
Der Bayerische Ministerpräsident München, 27. Januar 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes betreffend den Wohnungseinbruchdiebstahl (... StrÄndG)
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 931. Sitzung am 6. März 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes betreffend den Wohnungseinbruchdiebstahl (... StrÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 244 Absatz 3 werden nach den Worten "In minder schweren Fällen" die Worte "des Absatzes 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.
2. § 244a wird wie folgt gefasst:
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach den Worten "Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2" die Worte ", Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3" eingefügt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 2 dieses Gesetzes werden die Grundrechte des Brief-, des Post- und des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
Die Wohnung, deren Integrität durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt wird, bildet den Mittelpunkt des privaten Lebens. Sie ist ein Bereich individueller Persönlichkeitsgestaltung und Selbstentfaltung, aber vor allem auch ein Ort des Rückzugs, der Geborgenheit und der Sicherheit. Diese Abschirmung wird bei einem Einbruch durchbrochen und zerstört. Wer Opfer eines Wohnungseinbruchdiebstahls wird, der erleidet deshalb nicht nur materielle Schäden. Häufig weitaus bedeutsamer ist vielmehr die Verletzung der Privat- und Intimsphäre und - damit verbunden - die Erschütterung des persönlichen Sicherheitsgefühls, die erhebliche seelische wie körperliche Folgen bei den Betroffenen nach sich ziehen. Angesichts dieser mit Wohnungseinbruchdiebstählen einhergehenden besonderen Unrechtsqualität ist die gesetzgeberische Anerkennung minder schwerer Fälle mit deutlich reduzierten Strafrahmen nicht angemessen. Die geltende Rechtslage in §§ 244, 244a StGB bedarf insoweit - auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte - der Änderung. Darüber hinaus gebietet das Unrecht entsprechender Taten die Einräumung der zu ihrer effektiven Bekämpfung erforderlichen und angemessenen Ermittlungsinstrumente im Bereich der Telekommunikationsüberwachung.
Der Gesetzgeber hat erst spät dem besonderen Unrechtsgehalt von Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls zureichend Rechnung getragen: Mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) wurde der Wohnungseinbruchdiebstahl - insoweit einem Gesetzesantrag des Freistaats Bayern aus dem Jahr 1994 folgend (BR-Drs. 494/94 ) - aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Absatz 1 Satz 2 StGB (a. F.) herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB aufgewertet. Der Einbruchdiebstahl aus Wohnungen war seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) bedroht und konnte nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Absatz 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr.
Der Gesetzgeber des 6. StrRG hat die Strafschärfung im Bereich des Wohnungseinbruchdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT-Drs. 013/8587, S. 43).
Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber die Strafschärfung im Bereich des Wohnungseinbruchdiebstahls im Jahr 2011 teilweise wieder zurückgenommen: Durch das 44. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl I S. 2130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. November 2011, wurde in § 244 Absatz 3 StGB die Möglichkeit eines minder schweren Falles mit einer Mindeststrafe von drei Monaten und einer Höchststrafe von fünf Jahren eingeführt. Im Anwendungsbereich des § 47 Absatz 2 StGB können seither auch Geldstrafen verhängt werden. Zur Begründung der Regelung in § 244 Absatz 3 StGB hat sich der Gesetzgeber auf die Problematik des "gefährlichen Werkzeugs" in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a berufen und ausgeführt, dass die Strafzumessungsregelung auch in den Fällen von mitgeführten Alltagsgegenständen, die zur Gewaltanwendung eingesetzt werden könnten, eine Strafzumessung ermöglichen soll, die dem Unrechtsgehalt im Einzelfall gerecht wird (vgl. BT-Drs. 17/4143, S. 7 f.). Trotz dieser begrenzten Problematik wurde die Strafmilderung für alle Tatbestandsalternativen des § 244 Absatz 1 StGB eröffnet.
Für den Wohnungseinbruchdiebstahl bestand und besteht kein Anlass für die Einführung einer Strafmilderung. Hierdurch hat sich die Strafe wieder deutlich der Rechtslage vor dem 6. StrRG angenähert und damit das Ziel der Reform von 1998 in Frage gestellt. Durch die zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etablierte (restriktive) Auslegung des Begriffs der "Wohnung" i.S.d. § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB (vgl. etwa BGH, NStZ 2008, 514; NStZ 2013, 120) ist der Anwendungsbereich sachgerecht auf die dem besonderen Schutzzweck der Vorschrift zuwiderlaufenden Taten begrenzt worden.
Der Strafrechtsreformgesetzgeber von 1998 ist mit Recht davon ausgegangen, dass Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls besonderes Unrecht verwirklichen und daher unter verschärfte Strafdrohung gestellt werden müssen. Dabei ist nicht allein der materielle Schaden von Bedeutung. Dieser kann allerdings durchaus existenzielle Folgen nach sich ziehen und beläuft sich ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zuletzt für das Jahr 2013 immerhin auf einen Rekordwert von insgesamt 427,5 Mio. Euro bei allen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstählen und einen durchschnittlichen, ebenfalls gestiegenen Einzelschaden von rund 4.780 Euro (vgl. PKS 2013, S. 34, 172, 353; bei diesen Zahlen wird nur der Verkehrswert des rechtswidrig erlangten Gutes berücksichtigt, so dass die Schadenssumme durch Sachschäden, z.B. gewaltsames Aufbrechen von Sicherungsvorrichtungen oder Vandalismus, noch höher liegt).
Eine besondere Unrechtsqualität - auch im Vergleich zu den anderen Tatbestandsvarianten in § 244 StGB - gewinnt der Wohnungseinbruchdiebstahl vor allem auch durch den massiven Eingriff in die Privat- und Intimsphäre und der damit verbundenen Erschütterung des Sicherheitsgefühls: Das allgemeine persönliche Sicherheitsgefühl jedes Menschen hängt in hohem Maße davon ab, ob er die Möglichkeit hat, sich in einen geschützten Bereich von Privatheit zurückzuziehen, wo er Geborgenheit und Sicherheit erlebt. Wer an diesem Ort Opfer eines Einbruchdiebstahls wird, dessen Sicherheitsgefühl wird in seinem Kern getroffen. Der Einbruch hinterlässt bei den Opfern das beängstigende Gefühl, sogar im eigenen Heim nicht mehr sicher zu sein. Namentlich der Umstand oder auch nur der Gedanke, dass fremde Personen in die Wohnung und damit in den als sicher geglaubten Rückzugs- und Schutzraum eingedrungen sind, dort persönliche Sachen angefasst, durchsucht und durchwühlt, in intime Bereiche Einblick erhalten und Wertsachen entwendet haben, die mit besonderen Erinnerungen verbunden und daher (auch) von hohem ideellem Wert waren, belastet die Opfer erheblich. Als Folgen der Tat erleben die Opfer u.a. Schock, Ohnmachtsgefühle, Angst, namentlich vor einer Wiederholung der Tat, Panikattacken, Herz-Kreislauf-Störungen, Magen-Darm-Beschwerden, Schlaflosigkeit und Nervosität bis hin zu traumatischen Störungen (vgl. etwa die Ergebnisse der Opferbefragungen bei Deegener, Psychische Folgeschäden nach Wohnungseinbruch, 1996, S. 9 ff., 56 f., 66 ff.; Hermanutz/Lasogga, Kriminalistik 1998, 171 ff.; Baier/Rabold/Bartsch/Pfeiffer, Kriminalistik 2012, 730, 735 f.; Behn/Feltes, Kriminalistik 2013, 463 ff.). Nicht selten treten so starke psychische Beeinträchtigungen ein wie bei gravierenden Gewalttaten gegen die Person und bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (BR-Drs. 494/94 , S. 23; s.a. Dvorsek/Maver/Mesko, Kriminalistik 2007, 624, 626).
Neben diesen psychischen und häufig auch körperlich fühlbaren Auswirkungen der Tat, die in besonderem Ausmaß bei Kindern und älteren, alleinstehenden Menschen festgestellt werden können, mit denen aber auch ein ganz beträchtlicher Teil aller Opfer zu kämpfen hat, verändern diese vielfach ihr Verhalten - sie werden vorsichtiger, sichern ihre Wohnung stärker, verlassen das Haus seltener, schlafen nicht mehr alleine in der Wohnung, manche ziehen sogar um (vgl. Hermanutz/Lasogga a.a.O.S. 171, 174, 178; Behn/Feltes a.a. O. S. 465). Diese Veränderungen von Alltagsroutinen stellen oft eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung der Lebensqualität dar (Kawelovski, Die Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls, 2014, S. 41).
Wohnungseinbruchdiebstähle rufen damit in vielen Fällen gravierende und nach wie vor weithin unterschätzte Folgen für die Betroffenen hervor. Auch die hohen Anzeigequoten belegen den erheblichen Viktimisierungsgehalt von Wohnungseinbrüchen (vgl. Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht der Bundesregierung, 2006, S. 51).
Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt kommt der Bekämpfung der Wohnungseinbruchkriminalität eine besondere Bedeutung zu. Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird neben dem Straßenraub und der Vergewaltigung zu den Delikten gezählt wird, bei denen in der Bevölkerung die Kriminalitätsfurcht und das Bedrohtheitsgefühl besonders ausgeprägt ist (vgl. Seier, FS Kohlmann, 2003, S. 295; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009, § 14 Rn. 7). Der Einbruch in fremden Gewahrsam - verstanden als eine enge, privatgeschützte räumlichgegenständliche Beziehung zwischen Mensch und Sache, als eine Privatsphäre, in der sich der Mensch mit Sachen entfaltet - verletzt besonders bei gehäuftem Auftreten nicht nur den privaten, sondern auch den öffentlichen Frieden (vgl. LK-Vogel, StGB, 12. Aufl. 2010, Vor §§ 242 ff. Rn. 29). Es ist daher im herausgehobenen Interesse des Staates derartigen Taten konsequent und unmissverständlich entgegenzutreten.
Das gilt zumal vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen. Obwohl die Zahl der von der Polizei erfassten Straftaten in den letzten Jahren fast kontinuierlich gesunken ist, sind die Fall- und Häufigkeitszahlen für den Wohnungseinbruchdiebstahl - im Gegensatz zu anderen Diebstahlstaten - seit dem Jahr 2008 beständig und teilweise erheblich gestiegen. Nimmt man den niedrigsten Wert bei den Wohnungseinbruchzahlen im Jahr 2006 (106.107) zum Vergleich, erfasste die Polizei im Jahr 2013 gut 43.000 Fälle mehr. Dies entspricht einer Steigerungsrate von 41 % auf Bundesebene, die auch unter Inbezugsetzung zur Einwohnerzahl Deutschlands, also dargestellt als Häufigkeitszahl, erhalten bleibt (s. Bartsch/Dreißigacker/Blauert/Baier, Kriminalistik 2014, 483). Der Anstieg dieser Form der Kriminalität hat gemeinschädliche Auswirkungen: Neben der Bedrohung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit droht eine Erosion des staatlichen Gewaltmonopols durch die Etablierung privater Schutzwehren und Sicherheitsdienste; zudem findet in hohem Maße eine Sozialisierung der Verluste über Versicherungen statt (so hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Anfang Juni 2014 für das Jahr 2013, bezogen auf Wohnungseinbruchsdiebstähle, von Schadenszahlungen der Versicherer mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 480 Mio. Euro berichtet).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht angemessen, für den Wohnungseinbruchdiebstahl minder schwere Fälle vorzusehen, für die in § 244 Absatz 3 StGB ein um die Hälfte geminderter Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung steht. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 1 StGB ermöglicht eine schuldangemessene Bestrafung des Wohnungseinbruchdiebstahls. Bei sachgerechter Beschränkung des Anwendungsbereichs durch eine am Zweck der Qualifikation orientierte Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt, ist - mit Blick auf die erhöhte Mindeststrafe - ein Konflikt mit dem Schuldprinzip nicht zu vergewärtigen. Zudem bergen minder schwere Fälle die Gefahr, dass eine Vielzahl der zur Verurteilung kommenden Fälle von Gerichten dann als minder schwer angesehen und beurteilt wird. Dies hat eine Aufweichung von Strafrahmen nach unten zur Folge, die der Gesetzgeber mit voller Berechtigung mit einer erhöhten Mindeststrafe hat bedacht sehen wollen. Diese Gefahr ist im Rahmen des § 244 StGB auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die begrifflichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sowohl für den Regel- als auch den Ausnahmestrafrahmen identisch und für die "unbenannte Strafrahmenänderung" in Gestalt des minder schweren Falles nicht einmal typische Voraussetzungen ("Regelbeispiele") normiert sind (vgl. auch Hettinger, FS Roxin, 2011, S. 274, 282). Letztlich entscheidet damit eine revisionsgerichtlich kaum überprüfbare Gesamtwürdigung des Tatgerichts über die Einordnung. Mit der vorgesehenen Streichung des minder schweren Falles in Fällen des Wohnungseinbruchs entfällt auch der erhöhte Prüfungs- und ggf.
Begründungsaufwand, der darin liegt, dass sich das Gericht in jedem Anwendungsfall des Wohnungseinbruchdiebstahls damit auseinandersetzen muss, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder jedenfalls in Betracht kommt (zu den revisionsrechtlichen Risiken bei der Anwendung des § 244 Absatz 3 StGB s. etwa BGH, Beschl. v. 04.09.2012 - 2 StR 248/12, Rn. 2 ff.; OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2013 - 3 Ss 96/ 13, Rn. 7 ff.).
Diese Erwägungen gelten entsprechend für den bandenmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl, bei dem bislang § 244a Absatz 2 StGB für minder schwere Fälle eine Absenkung des Strafmaßes auf sechs Monate ermöglicht. Konsequenterweise besteht auch insoweit kein Raum für minder schwere Fälle.
Darüber hinaus ist es geboten, den Kreis der nach der Strafprozessordnung möglichen Ermittlungsmethoden in Fällen des Wohnungseinbruchs zu erweitern. Wohnungseinbruchdiebstähle sind Straftaten mit relativ geringer Aufklärungsquote. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik bewegt sich die Quote mit in den letzten Jahren abnehmender Tendenz auf einem Niveau von unter 16 % (PKS 2013, S. 26), während die Aufklärungsquote für alle erfassten Straftaten über 50 % beträgt. Eine sinkende Aufklärungsquote weist auf eine reduzierte Entdeckungswahrscheinlichkeit hin, was den Anreiz für entsprechende Taten steigern kann (vgl. Kawelovski, Die Bekämpfung des Wohnungseinbruchs, 2014, S. 33 f.). Trotz des erheblichen Anstiegs der polizeilich erfassten Fälle bewegt sich die Anzahl der Verurteilungen nach der Strafverfolgungsstatistik auf einem annähernd gleichen, tendenziell nur leicht ansteigendem Niveau (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, Rechtspflege, Strafverfolgung, Tabelle 2.1). Ungeachtet der erforderlichen präventiven Bemühungen müssen daher vor dem Hintergrund der schädlichen Folgen von Wohnungseinbruchdiebstählen und der in diesem Bereich ansteigenden Kriminalität auch die Möglichkeiten zur effektiven Strafverfolgung optimiert werden. Dies betrifft den Kreis der Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung. Täter nutzen heutzutage im Zusammenhang mit der Tatbegehung regelmäßig Telekommunikationsmittel, etwa um mit Tatbeteiligten oder Nutznießern der Tat in Verbindung zu treten. Dies gilt auch für den Wohnungseinbruch. Der Gehilfe, der vor dem Anwesen "Schmiere" steht oder im Fluchtauto sitzt, warnt den Täter, der drinnen nach Beute sucht, mit einem Anruf. Taten werden mit Mitteln der Telekommunikation be- und abgesprochen, Standorte nach einer Flucht mitgeteilt, die Verbringung und Verteilung der Beute über das Telefon organisiert. Durch einen "Späh- bzw. Kontrollanruf" wird die Anwesenheit von Hausbewohnern festgestellt. Hier kann zwar unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO eine Funkzellenabfrage am Tatort durchgeführt werden, die zum Erkennen der zum Tatzeitpunkt verwendeten Mobiltelefone führen kann. Weitergehende Ermittlungsmaßnahmen - wie eine Überwachung der Telekommunikation von den Tätern zuzurechnender Mobiltelefone - sind aber bisher wegen einer fehlenden Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO beim Wohnungseinbruchdiebstahl nicht möglich.
Bislang ist die Möglichkeit einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO nur für Fälle des Bandendiebstahls vorgesehen. Ob es sich um einen Bandendiebstahl handelt, steht als Ergebnis sehr häufig erst am Ende der Ermittlungen fest; zu Beginn der Ermittlungen liegen vielfach auch keine zureichenden Anhaltspunkte für eine bandenmäßige Begehung vor. Ermittlungen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung müssen in Fällen des Wohnungseinbruchs hiervon unabhängig möglich sein, zumal häufig Serien- bzw. Intensivtäter und andere nicht bandenmäßig verbundene Täter für Wohnungseinbrüche verantwortlich sind. Auch der besondere Unrechtsgehalt der Tat spricht dafür, den Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB als eine "schwere Straftat" im Sinne des § 100a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 StPO einzuordnen, welche die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung eröffnet. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass typische Anschlussstraftaten des Wohnungseinbruchdiebstahls, wie namentlich die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB), die Geldwäsche (§ 261 StGB) oder der gewerbsmäßige Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB), als "Katalogtaten" des § 100a StPO erfasst sind, erscheint eine Einbeziehung des in seinem Unrechtsgehalt mindestens vergleichbaren Wohnungseinbruchdiebstahls in § 100a StPO gerechtfertigt und geboten.
Die Aufnahme des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB in den Katalog der "schweren Straftaten" steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 236/08 Rz. 203 ff.) steht dem Gesetzgeber insoweit ein Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber zu, welche Straftaten er zum Anlass für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen will. Eingriffe in die Telekommunikation setzen allerdings die Qualifikation einer Straftat als schwer voraus, was etwa in der Strafnorm - insbesondere etwa durch den Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden muss. Weiter können für diese Qualifizierung auch das geschützte Rechtsgut und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft von Bedeutung sein. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden beachtet, da es sich bei § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB - ebenso wie bei den bereits in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j aufgenommenen Bandendiebstahl gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB - um Delikte handelt, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sind. Hinzu kommt, dass mit derartigen Delikten - wie dargestellt - auch in einschneidender Weise bedeutsame Rechtsgüter beeinträchtigt werden.
Mit dieser Einordnung als "schwerer Straftat" wird auch die Überwachung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes gemäß § 100f StPO und der Einsatz des sog. "IMSI-Catchers" auf der Grundlage des § 100i StPO ermöglicht. Für Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 100g StPO wird hierdurch klargestellt, dass der Wohnungseinbruchdiebstahl als "eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat" eine solche von erheblicher Bedeutung ist, die Voraussetzung für eine Verkehrsdatenerhebung ist.
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen können sich dabei auf die Klärung aktueller und früherer Taten, auf das Erkennen und die Zuordnung von möglichen Tatbeteiligten, aber besonders auch auf die Identifizierung, Überführung und Lokalisierung der Täter beziehen (vgl. auch Kawelovski, Die Bekämpfung des Wohnungseinbruchs, 2014, S. 79 ff.). Sie stellen sich als eine konsequente Fortführung der vorangehenden Auswertung von Telekommunikationsspuren dar. Insgesamt werden daher durch die vorgesehene strafverfahrensrechtliche Änderung die Ermittlungsmöglichkeiten ergänzt, um in geeigneten Fällen die Verfolgung und Sanktionierung von Fällen der Wohnungseinbruchkriminalität zu verbessern.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, Recht des gerichtlichen Verfahrens).
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Durch die Ausweitung der strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten kann in den Ländern in gewissem Umfang Mehraufwand bei den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden entstehen, der Wegfall minder schwerer Fälle beim Wohnungseinbruchdiebstahl kann zu höheren Freiheitsstrafen führen, was für den Strafvollzug einen gewissen Mehraufwand nach sich ziehen kann. Die für die Länderhaushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern.
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen dem Schutz von Frauen und Männern.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 244 Abs. 3 StGB-E)
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Anwendungsbereich der minder schweren Fälle auf den Diebstahl mit Waffen und den Bandendiebstahl gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB begrenzt. Die besondere, mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl verbundene Unrechtsqualität, die in einem massiven Eingriff in die personale Sphäre, in der Erschütterung des Sicherheitsgefühls und den hierdurch hervorgerufenen psychischen, körperlichen und verhaltensgebundenen Auswirkungen liegt, aber auch generalpräventive Erwägungen - namentlich vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs dieser Form der Kriminalität in den letzten Jahren - stehen einer derartigen Strafmilderung entgegen. Damit wird - für den Bereich des Wohnungseinbruchdiebstahls - die Rechtslage vor dem mit Wirkung vom 5. November 2011 in Kraft getretenen 44. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl I S. 2130) wieder hergestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung Bezug genommen.
Zu Nummer 2 (§ 244a StGB-E)
Zu § 244a Absatz 1 StGB-E
Absatz 1 wird lediglich redaktionell geändert, indem die Anknüpfungstaten für den schweren Bandendiebstahl übersichtlich und nummeriert aufgezählt werden.
Zu § 244a Absatz 2 StGB-E
Die in Absatz 2 enthaltenen minder schweren Fälle werden auf die Fälle von Absatz 1 Nummer 1 und 2, also die Fälle des Diebstahls unter den in § 243 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen und die Fälle des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 1 StGB, begrenzt. In den Fällen, in denen ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB bandenmäßig begangen wird, besteht angesichts des damit verbundenen Unrechtsgehalts und unter Berücksichtigung präventiver Gesichtspunkte kein Anlass für eine Privilegierung in Form eines minder schweren Falles. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erwägungen im Allgemeinen Teil der Begründung Bezug genommen.
Die Änderung des Absatzes 2 stellt zugleich eine Folgeanpassung an die Änderung des § 244 Absatz 3 StGB dar. Wird in Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB von der Statuierung minder schwerer Fälle abgesehen, so wäre es wertungswidersprüchlich, für die Qualifikation des bandenmäßig begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls die Möglichkeit eines minder schweren Falles mit einer geringeren Strafrahmenobergrenze als bei § 244 Absatz 1 StGB vorzusehen.
Zu § 244a Absatz 3 StGB-E
In Absatz 3 wird die bisherige Bezugnahme auf § 43a StGB gestrichen. Damit wird nunmehr auch im Gesetzestext dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil 20. März 2002 (BGBl. I S. 1340 = BverfGE 105, 135) die Vermögensstrafe nach § 43a StGB für verfassungswidrig erklärt hat.
Zur Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Durch die Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Telekommunikationsüberwachung auch für Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB zugelassen. Dies ist zur Aufklärung und effektiven Bekämpfung entsprechender Taten erforderlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung Bezug genommen.
Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts)
Mit dieser Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundrechts entsprochen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.