A. Problem und Ziel
Die europäische Staatsschuldenkrise hat gezeigt, dass verlässliche Daten über die Finanzen der öffentlichen Haushalte zwingende Voraussetzung für eine solide Finanzpolitik sind. Im Rahmen der Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sind die Qualitätsanforderungen, die das EU-Recht an finanzstatistische Daten stellt, gestiegen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist im Bereich der Statistiken über die Schulden- und die finanziellen Transaktionen eine erweiterte Datenbasis notwendig. Zusätzlich müssen die Zahlungsströme zwischen Einheiten, die zum Sektor Staat gehören, kohärent und einheitlich erfasst werden. Dazu müssen Informationen über die Sektorzuordnung von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen allgemein zugänglich sein. Weiterhin sind durch zeitlich bedingte Tatbestandsveränderungen diverse geringfügige Änderungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes FPStatG notwendig geworden.
B. Lösung
Um die gestiegenen Qualitätserfordernisse des EU-Rechts zu erfüllen, muss das Erhebungsprogramm im Bereich der Statistiken über die Schulden- und die finanzielle Transaktionen erweitert werden. Außerdem müssen Finanzströme und -bestände innerhalb des Staatssektors, aber auch Finanzströme zwischen Einheiten des Sektors Staat und dem öffentlichen bzw. dem privaten Sektor vollständig erfasst werden. Dazu muss der Staatssektor klar abgegrenzt sein und die erforderlichen Daten müssen allgemein zugänglich sein.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das Statistische Bundesamt entstehen durch die Regelungen dieses Gesetzes Mehraufwände. Hierfür werden 4,5 Stellen im gehobenen Dienst der Wertigkeit E9 benötigt. Über die Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2014 entschieden werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder entsteht durch die Regelungen dieses Gesetzes für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 912 000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 13,33 Mio. Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Pe rso na l stati sti kgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 67 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "Bürgschaften" durch das Wort "Sicherheiten für Schulden" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
- bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort "bis" die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
- cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Haushaltsrechnung" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von Bund und Ländern" gestrichen und vor dem Wort "Gruppierungsplanes" die Wörter "jeweils festgelegten" eingefügt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
- 2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,
- 3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
- 4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
- 1. jährlich
- a) nach Arten;
- b) in fachlicher Gliederung;
- 2. alle vier Jahre
- a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge nach Mittelgebern;
- b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.
- f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist,
- 2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist,
- 3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,
- 4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten."
- g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist,
- 2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist,
- 3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist,
- 4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und -Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben."
- h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
- 2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;
- 3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist,
- 4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten Erträge oder Aufwendungen 250 000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei die Investitionen nach Arten zu unterteilen sind.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Dienst- oder Lebensaltersstufe" durch das Wort "Dienstaltersstufe" ersetzt und die Wörter "Ortszuschlagsstufe oder" gestrichen.
- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,".
- cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10" ersetzt.
- ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 4" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.
- gg) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Zusätzlich wird bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst."
- b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Bildungsabschluss" ein Komma eingefügt, das Wort "und" gestrichen sowie nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" ein Komma und die Wörter "die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet" eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
8. § 8 wird aufgehoben
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
- 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
- 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich."
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Datenbank Berichtskreismanagement
11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe c wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- ddd) In Buchstabe d wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt und werden nach dem Wort "das" die Wörter "Haushalts-, Kassen- und" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " §§ 6, 7 und 8" durch die Angabe " §§ 6 und 7" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe b werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 7" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Angabe " §§ 3 bis 5" durch die Angabe " §§ 3 und 4", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7" sowie die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
- (3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4 Buchstabe a wird bei den kameral buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und es werden die Angabe " §§ 6 bis 8" durch die Angabe " §§ 6 und 7", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7", die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8" sowie die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 9a Absatz 5" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
"Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 9a Absatz 2 Nummer 4 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) werden vor allem statistische Anforderungen der EU erfüllt.
Die rechtliche Zuordnung der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit unter die Erhebungseinheiten der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen spiegelt unter anderem den Methodenwechsel wider, der in der Finanz- und Personalstandstatistik stattfindet. Die Sektorzugehörigkeit wird bei diesen Einrichtungen wie bei allen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach den Regelungen des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - ESVG (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen. Damit werden neben den jeweiligen Kernhaushalten alle anderen zum Sektor Staat zählenden Einheiten als sog. Extrahaushalte erfasst.
Die Regelung in der Statistik der Einnahmen und Ausgaben deckt sowohl bei den jährlichen als auch bei den vierteljährlichen Erhebungen die Datenlieferungen aus allen bestehenden Rechnungslegungssystemen - kameral, doppisch und kaufmännisch - ab. Bei der vierteljährlichen Erhebung bei den öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die zum Staatssektor gehören, führt die Einführung einer Abschneidegrenze zu einer Entlastung kleiner Einheiten.
In der Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva sind bei den Erhebungseinheiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Sektor Staat gehören, differenzierte Daten zu Schuldenerlassen und -übernahmen zu erheben, um diese an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) zu übermitteln. Dadurch werden Lieferverpflichtungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 (ABl. L 198 vom 30.7.2010, S. 1) geändert worden ist, erfüllt. Bei den Erhebungseinheiten, die dem Sektor Staat zuzurechnen sind, sind zur Gewährleistung einer hinreichenden Kohärenz die finanziellen Transaktionen, die bislang zu großen Teilen aus verschiedenen sekundären Datenquellen übernommen wurden, jetzt auch direkt (vierteljährlich) zu erheben. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Bundesrepublik Deutschland den aufgrund der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten gestiegenen Anforderungen an die Qualität finanzstatistischer Daten entsprechen kann.
Aufgrund der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind Anpassungen hinsichtlich der Erhebungsmerkmale in der Personalstandstatistik erforderlich. Darüber hinaus ist es für die versicherungsmathematische Ermittlung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds des Bundes notwendig, den Personenkreis zu kennen, der für Zuführungen an und spätere Entnahmen aus dem Fonds relevant ist. Die Erhebung forschungsspezifischer Merkmale zum wissenschaftlichen Personal bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung führt zu einer erheblichen Qualitätsverbesserung der Statistik. Für die Versorgungsempfängerstatistik des Bundes wird der Einzelplan als zusätzliches Erhebungsmerkmal benötigt. Die Sonderversorgungsempfängerstatistik, die Leistungen der Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR erfasst, wird aus Gründen der Kosteneinsparung eingestellt, da der Umfang der Leistungen nur noch relativ gering ist.
Zur Erfüllung der europäischen und nationalen Anforderungen an Qualität und Transparenz müssen Finanzströme und -bestände innerhalb des Staatssektors und auch zwischen Einheiten des Sektors Staat und dem öffentlichen bzw. privaten Sektor vollständig erfasst und richtig klassifiziert werden. Ermöglicht wird dies durch die Einführung einer einheitlichen Datenbank zum Berichtskreismanagement. Mit der Änderung des FPStatG ist es künftig zulässig, dass die statistischen Ämter des Bundes und der Länder Angaben aus dieser Datenbank bereitstellen, die u.a. die Bewirtschafter in die Lage versetzen, Finanzströme zwischen Einheiten des Sektors Staat sowie zwischen Einheiten Staat und dem öffentlichen bzw. privaten Bereich korrekt im Sinne des Schalenkonzeptes bzw. des ESVG 95 zu buchen. Darüber hinaus kann mit Hilfe der übermittelten Informationen bei den im FPStatG genannten Erhebungseinheiten die Zugehörigkeit zum Sektor Staat festgestellt werden. Sollten Angaben in der Datenbank Erhebungsmerkmalen zu den im FPStatG genannten Statistiken entsprechen, dürfen diese Angaben übernommen werden. Dadurch werden die Auskunftspflichtigen entlastet und die Kosten der Statistikproduktion gesenkt. Dies bedeutet auch, dass der Erhebungskatalog der zusätzlichen Erhebungsmerkmale reduziert werden kann. Darüber hinaus dürfen mit der Regelung zur Veröffentlichung neben den statistischen Ergebnissen auf der Ebene der Erhebungseinheit auch sogenannte Metainformationen zu den Erhebungseinheiten veröffentlicht werden.
Die zentrale Erhebung der Ausgaben und Einnahmen und der Schulden bei den Kernhaushalten sowie bei den kameral buchenden Extrahaushalten schafft Synergieeffekte. Dies gilt insbesondere für die Lieferung der Daten an Eurostat, da deren Lieferung direkt über das Statistische Bundesamt zeitlich schneller erfolgen kann als wie bisher dezentral über die statistischen Ämter der Länder. Entsprechend der Regelung in der Personalstandstatistik wird die zentrale Erhebung der Schulden und des Finanzvermögens bei den Sozialversicherungsträgern auf diejenigen beschränkt, die unter der Aufsicht des Bundes stehen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke).
III. Kosten
Dieses Gesetz wird bei der Statistikerstellung sowohl einmalige Umstellungskosten als auch jährliche Mehrkosten sowohl im Statistischen Bundesamt als auch in den statistischen Ämtern der Länder (Datenempfänger) verursachen. Außerdem wird die durch dieses Gesetz ausgelöste zusätzliche Bereitstellung von Daten Aufwand bei den Erhebungseinheiten der Gebietskörperschaften und den ihnen nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zuzurechnenden Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (Datenmelder) verursachen. Diese Kosten entstehen in erster Linie durch die Umsetzung der gestiegenen Anforderungen durch die EU, nämlich die vierteljährliche Erhebung finanzieller Transaktionen;
die Bereitstellung und die Aktualisierung einer Datenbank für das Berichtskreismanagement.
Um den zusätzlichen Erhebungsaufwand durch dieses Gesetz auf ein Mindestmaß zu reduzieren, werden die entstehenden Mehraufwendungen insbesondere durch folgende Maßnahmen gedämpft und teilweise kompensiert:
Einführung einer Abschneidegrenze bei der vierteljährlichen Erhebungen der Einnahmen und Ausgaben, der Schulden und der finanziellen Transaktionen bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzurechnen sind,
Streichung der Sonderversorgungsempfängerstatistik,
Erweiterung zentraler Erhebungen (Verringerung des Erhebungsaufwands der statistischen Landesämter).
Nach einer Exante-Schätzung des Statistischen Bundesamtes entstehen seitens der Datenempfänger für die Durchführung des Gesetzes jährlich Kosten in Höhe von insgesamt etwa 2,66 Mio. Euro. Davon entfallen auf den Bund ca. 255 000 Euro, auf die Länder - nach derzeitigem Stand - rund 2,41 Mio. Euro. Darin enthalten sind Personalforderungen des Statistischen Bundesamtes in Höhe von 4,5 Stellen im gehobenen Dienst der Wertigkeit E9. Einmalig entstehen beim Bund Umstellungskosten in Höhe von etwa 280 000 Euro. Über die Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2014 entschieden werden. Bei den Ländern entstehen einmalige Umstellungskosten in Höhe von insgesamt ca. 632 000 Euro (darunter rund 188 000 Euro an Kosten für die Verbundprogrammierung).
Seitens der Datenmelder entsteht für die Durchführung des Gesetzes ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 10,67 Mio. Euro (vgl. Tabelle für die Aufteilung nach Datenmeldern). Sollten bei den Datenmeldern überhaupt einmalige Umstellungskosten anfallen, bewegen sich diese - basierend auf den vorliegenden Rechercheergebnissen - im Bagatellbereich.
Tabelle: Jährlicher Mehraufwand in 1 000 Euro nach Datenmelder
Bund | Länder | Kommunen | Sozialversi cherung | staatliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen | insgesamt |
1 | 7 | 6 450 | 450 | 3 760 | 10 670 |
Die in den Exante-Schätzungen angesetzten Fallzahlen basieren auf Abfragen in den Fachreferaten des Statistischen Bundesamtes zu den jeweiligen Fachstatistiken. Die Fallzahl der Melder setzt sich aus verschiedenen Erhebungseinheiten zusammen, die in § 2 Abs. 1 FPStatG aufgeführt sind.
Die Änderungen in § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 10, § 3 Absatz 3, § 11, § 12, § 14 und § 15 haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Melder. Die Erfüllungsaufwandsänderungen für Melder, die durch die Änderungen in § 1 Absatz 6, § 2 Absatz 4 und § 8 entstehen, wurden von den Befragten als vernachlässigbar eingeschätzt.
Die Änderungen des § 9 wirken sich in Bezug auf den Erfüllungsaufwand der Melder in der Form aus, dass sich eine geringe Anzahl an Erhebungsmerkmalen ändert. Die Entlastung wird ebenfalls als vernachlässigbar eingeschätzt.
Die Entlastungen, die an verschiedenen Stellen dadurch entstehen, dass zusätzliche Meldearten nach verschiedenen Rechnungswesenarten zugelassen werden, werden als vernachlässigbar eingestuft.
Der Mehraufwand für zusätzliche zu meldende Merkmale wurde geschätzt, indem die Zeitzunahme proportional zum Aufwand für die bisherige Meldung hochgerechnet wurde. Dieser Ansatz basiert auf dem zuvor erläuterten Sachverhalt, dass die Meldungen tendenziell nicht automatisiert, sondern manuell erfolgen. Der angesetzte Standardtarif entspricht den Modellvorgaben des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. Dabei wurde für die Fonds, Einrichtung und Unternehmen vereinfachend angenommen, dass sie sich verwaltungshierarchieebenenübergreifend verteilen. Aus diesem Grund wurde in den Aufwandsberechnungen für diese Fallgruppe ein ebenenübergreifender Standardtarif verwendet. Die Fallzahlen ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Meldungen pro Jahr mit der Anzahl der berichtspflichtigen Stellen. Die Berichtspflichtigen sind der Bund, 16 Länder, rund 13 400 Kommunen, 390 Berichtsstellen der Sozialversicherungen und rund 2 500 Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die zum Sektor Staat zählen.
Die Bestimmungen des Gesetzes haben keinen Einfluss auf die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a (Nummer 3)
Der Ausdruck "Sicherheiten für Schulden" umfasst Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen.
Zu Buchstabe b (Nummer 6)
Die Sonderversorgungsempfängerstatistik wird nicht mehr durchgeführt. Hinsichtlich der Aufhebung dieser Statistik wird auf die Begründung zu § 8 verwiesen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, werden bisher als Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfasst. Die rechtliche Zuordnung "anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit" in Abgrenzung zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 ist oftmals schwierig und führt teilweise zu einer inkonsistenten Behandlung dieser Einheiten in den einzelnen Finanzstatistiken.
Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit werden gegründet, um eine spezielle Aufgabe zu übernehmen, die die Beteiligten aus ihren Haushalten ausgelagert haben. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einheiten sind nicht mehr in den Haushalten der Eigner bzw. Verbandsmitglieder enthalten. Damit ähneln diese Einheiten stark den öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10. Auch die in der Anlage zur Begründung zum Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BT-Drucks. 012/3256) genannten kommunalen Gebietsrechenzentren werden heute nicht mehr zwingend als Zweckverbände, sondern z.B. als Eigenbetrieb oder in privater Rechtsform geführt. Dies zeigt, dass die zwischengemeindliche Zusammenarbeit inzwischen eine sehr große Vielfalt an Rechts- und Organisationsformen erreicht hat und eine eindeutige Abgrenzung zu den Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 nicht mehr möglich ist. Daher werden Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit künftig als Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 erfasst. Dort werden sie ausdrücklich genannt, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zum Berichtskreis des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zählen. Die Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 10 spiegelt auch den Methodenwechsel wider, der in den Finanz- und Personalstandstatistiken 2010/2011 stattfand. Seitdem wird die Sektorzugehörigkeit bei den Zweckverbänden wie bei allen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen nach den Regelungen des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - ESVG (Verordnung (EG) Nr. 2223/96) vorgenommen. Die Subsumtion der Zweckverbände unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bietet eine bessere Gewähr dafür, dass die vom ESVG vorgegebene Sektorabgrenzung und die daraus resultierenden Berichtspflichten in allen Finanz- und Personalstandstatistiken einheitlich gehandhabt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Da die Zweckverbände künftig unter die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 fallen, ist die Nummer 4 zweimal zu streichen.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Die Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzurechnen sind, wird künftig mit Hilfe der "Datenbank Berichtskreismanagement" nach dem neu eingefügten § 9a Absatz 5 durchgeführt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Aus Gründen der einheitlichen Bezeichnung wird im gesamten Gesetzestext nur noch die Terminologie "jeweils festgelegten (Funktionen und) Gruppierungsplan" verwendet. Maßgeblich ist der im Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a Haushaltsgrundsätzegesetz beschlossene Standard. Dessen Umsetzung erfolgt durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern getroffenen Absprachen ist davon auszugehen, dass die Länder die mit der vorgesehenen Mehrheit erzielten Arbeitsergebnisse des Standardisierungsgremiums durch Verwaltungsvorschriften umsetzen.
Der inzwischen nicht mehr verwendete Ausdruck "Jahresrechnung" wird durch den zutreffenden Ausdruck "Haushaltsrechnung" ersetzt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zweckverbände werden künftig unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 erfasst. Infolgedessen werden diese nach § 3 Absatz 7 und 8 erhoben.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Folgeänderung aus Nummer 3 Buchstabe a.
Zu Buchstabe d und e (Absatz 5 und 6)
Die Regelung deckt sowohl bei den jährlichen als auch bei den vierteljährlichen Erhebungen die Datenlieferungen aus allen bestehenden Rechnungslegungssystemen - kameral, doppisch, kaufmännisch - ab. Bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die das kommunale doppische Rechnungswesen anwenden, ist entsprechend wie bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 3 Absatz 2 die Lieferung kameraler oder doppischer Daten zulässig. Bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die das staatliche doppische Rechnungswesen anwenden, wird entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a die Lieferung kameraler Daten festgeschrieben. Damit soll gewährleistet werden, dass die Daten doppisch buchen der Länder und die Daten ihrer doppisch buchenden Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung einheitlich nach kameralen Systematiken geliefert werden.
Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 die europäischen Anforderungen an die Qualität und Aktualität der Staatsfinanzdaten und somit die Anforderungen an die Qualität der zu liefernden statistischen Daten verschärft. Die erhöhten Anforderungen an die Qualität der statistischen Daten ergeben sich auch aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011 "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" ([ KOM (2011) 211]). Demzufolge ist es erforderlich, die Einrichtungen, die nach dem ESVG zum Staatssektor zählen, darunter auch die Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, vierteljährlich zu erheben. Die Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge der Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die zum Staatssektor gehören (Extrahaushalte), werden in großem Maße von statistischen Ausreißern beeinflusst. Eine Auswahl nach dem Konzentrationsprinzip (Abschneidegrenze) ist daher möglich und entlastet kleine Einheiten. Eine unterjährige Zuschätzung der Einnahmen und der Ausgaben bzw. der Erträge und der Aufwendungen der Erhebungseinheiten, die unter der Abschneidegrenze von 250 000 Euro im Jahr liegen, ist für die Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die zum Staatssektor gehören, auf Basis der Jahreserhebungen möglich.
Zu Buchstabe f und g (§ 3 Absatz 7 und 8)
Da Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit künftig als Erhebungseinheiten unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 zu erfassen sind, muss auch § 3, der die Erhebungsmerkmale regelt, angepasst werden. In § 3 Absatz 7 ist die jährliche Erhebung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen geregelt, in Absatz 8 die vierteljährliche Erhebung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die zum Staatssektor gehören. Die Neufassung deckt die Datenlieferungen aus allen bestehenden Rechnungslegungssystemen - kameral, doppisch, kaufmännisch - ab. Für öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die das kommunale doppische Rechnungswesen anwenden, ist entsprechend wie bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Lieferung kameraler oder doppischer Daten zulässig (§ 3 Absatz 2). Für öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die das staatliche doppische Rechnungswesen anwenden, wird entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe a die Lieferung kameraler Daten festgeschrieben. Damit soll gewährleistet werden, dass die Daten doppisch buchen der Länder und die Daten ihrer doppisch buchenden Fonds, Einrichtungen und Unternehmen einheitlich nach kameralen Systematiken geliefert werden.
Die Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge bei der vierteljährlichen Erhebung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die zum Staatssektor gehören (Extrahaushalte), werden in großem Maße von statistischen Ausreißern beeinflusst. Eine Auswahl nach dem Konzentrationsprinzip (Abschneidegrenze) ist daher möglich und entlastet kleine Einheiten auf staatlicher und kommunaler Ebene. Eine unterjährige Zuschätzung der Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen der Erhebungseinheiten, die unter der Abschneidegrenze von 250 000 Euro im Jahr liegen ist auf Basis der Jahreserhebungen möglich.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Bei den Erhebungseinheiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Sektor Staat gehören, sind für die Erfüllung der Lieferverpflichtungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 - geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 679/2010 - differenzierte Daten zu Schuldenerlassen und -übernahmen zu erheben, um diese an Eurostat zu übermitteln. Des Weiteren wird für diese Erhebungseinheiten auch der Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen sind, und bei natürlichen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditunternehmen zählen, erhoben. Darüber hinaus wird bei den Erhebungseinheiten des Staatssektors die Erhebung der Merkmale Schuldenaufnahme und -tilgung sowie sonstige Zu- und Abgänge auf die Schuldarten Wertpapiere und Kredite beschränkt.
Bei den von den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 übernommenen Sicherheiten für Schulden ist eine Differenzierung nach den Bürgschaftsnehmern bzw. den Begünstigten aus Garantien und sonstigen Gewährleistungen (öffentlich oder privat) erforderlich. Nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 dienen diese Angaben der Erfüllung der Lieferverpflichtungen an Eurostat im Rahmen der Maastricht-Notifikation. Im Rahmen der Finanzvermögensstatistik ist bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, zusätzlich der Verzicht auf Forderungen zu erheben, da dieser bislang statistisch nicht nachgewiesen wird, jedoch in die Berechnung des Maastricht-Defizits einfließen muss.
Nach § 5 dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
Die Anforderungen der EU an die Qualität der Statistiken zum Staatssektor und deren Überwachung sind auch unterstützt von Deutschland in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Dabei sind insbesondere die bis Ende 2013 umzusetzenden Ansprüche gemäß Richtlinie 2011/85/EU vom 8. November 2011 an eine kohärente und vollständige Abdeckung sowie die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und Verarbeitungssysteme explizit herausgestellt und von Bedeutung (Artikel 3 und Artikel 12). Hohe und anhaltende unerklärte Differenzen zwischen dem Defizit und der Änderung des Schuldenstandes (unerklärte Bestandsanpassungen bei den Überleitungsrechnungen im Rahmen der Maastricht-Notifikation) werden mittlerweile nach EU-Recht (vgl. Artikel 11 b, Absatz 3, Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 in der geänderten Fassung) als Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität gewertet. Zugleich beeinträchtigen die zahlreichen Ausgliederungen von Einheiten aus den Kernhaushalten und die Schaffung weiterer Extrahaushalte eine umfassende und kohärente Abbildung des Staatssektors in verschiedenen sekundären Datenquellen, die bisher im Rahmen der Maastricht-Notifikationen genutzt werden. So werden bislang für Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden und bei denen das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, keine Transaktion in Finanzaktiva nachgewiesen. In anderen Fällen kommt es im bestehenden System primärer und sekundärer Datenquellen mitunter zu Doppelzählungen, da beispielsweise Geldanlagen sowohl in der Finanzstatistik (z.B. als Darlehensvergaben oder Beteiligungserwerbe) als auch in der Banken- oder Depotstatistik (z.B. Einlage bei Banken oder festverzinsliche Wertpapiere) erfasst werden, jedoch nicht einzeln identifizierbar sind. Zur Verbesserung von Kohärenz und Integrität sowie zur Reduzierung des Risikos eines Auftretens erheblicher statistischer Differenzen ist es daher erforderlich, solche bestehenden Lücken und Inkohärenzen mit der vierteljährlichen Erhebung von Transaktionen in Finanzaktiva im Rahmen der Finanzstatistik zu schließen, um die auf der europäischen Ebene auch von Deutschland explizit eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die im Rahmen der Überleitungsrechnungen bei den Maastricht-Notifikationen benötigten Transaktionen in Finanzaktiva werden bereits in Teilen in den Statistiken nach § 3 nachgewiesen. Dazu gehören insbesondere Darlehensvergaben und -rückflüsse sowie Beteiligungserwerbe und -veräußerungen. Eine Erhebung des vollständigen Lieferprogramms analog zur jährlichen Finanzvermögensstatistik ist daher nicht bei allen Erhebungseinheiten notwendig. Um bei möglichst geringem zusätzlichen Erhebungsaufwand die europäischen Vorgaben zu erfüllen, ist insofern vierteljährlich überwiegend lediglich eine ergänzende Erhebung der nicht bereits abgedeckten Positionen notwendig. Um den zusätzlichen Erhebungsaufwand zu minimieren, können Angaben im Fall von Bargeld und Einlagen vereinfachend aus Bestandsänderungen zwischen den zwei Stichtagen zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode ermittelt werden, da in diesem Fall lediglich ein Nettoausweis der Transaktionen sinnvoll ist. Bei börsennotierten Wertpapieren wie etwa Anleihen oder Anteilsrechten (und sofern bei letzteren der Nachweis nicht bereits im Rahmen der Statistiken nach § 3 abgedeckt ist) sind bei einer auf Bestandsdaten basierenden Ermittlung gegebenenfalls Bereinigungen um Kurswertänderungen vorzunehmen. Alternativ könnten diese Transaktionen jedoch auch auf Basis der Kaufs- und/oder Verkaufsabrechnungen (netto) ermittelt werden.
Da die Statistik nach § 5 Nummer 4 im Rahmen der vierteljährlichen Statistiken nach § 3 erhoben werden soll, ist bei der Statistik nach § 5 Nummer 4, sofern die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 10 betroffen sind, eine Abschneidegrenze nach dem Konzentrationsprinzip entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 6 und 8 erforderlich. In § 3 Absatz 8 kann bei den Hochschulen von der Erhebung abgesehen werden. Diese müssen in der Statistik nach § 5 Nummer 4 jedoch erhoben werden.
Die alternative Fortsetzung der Verwendung teils unvollständiger und nicht hinreichend kohärenter primärer und sekundärer Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken zum Staatssektor ist mit den neuen Qualitätsanforderungen nicht mehr zu vereinbaren, wie das wiederholte Ausdrücken von Besorgnis durch Eurostat hinsichtlich aufgetretener unerklärter Differenzen zwischen Defizit und Änderung des Schuldenstands belegt. Die unmittelbare und vollständige vierteljährliche Erhebung bei den Einheiten des Staatssektors ist aus Sicht der für die Datenerstellung Verantwortlichen auch notwendig, um zu vermeiden, dass im Extremfall Deutschland erhebliche finanzielle Sanktionen wegen schwerwiegender Verfehlungen im Bereich der Statistik drohen. Insgesamt ist es auch angesichts der Erfahrungen in der jüngsten Vergangenheit von großer Bedeutung, dass in der Währungsunion qualitativ hochwertige Daten zum Staatssektor erhoben werden und in die Statistiken einfließen und die europäischen Vorgaben auch tatsächlich auf der nationalen Ebene umgesetzt werden. Mit der vierteljährlichen Erhebung der finanziellen Transaktionen wird eine einheitliche Datenbasis geschaffen, von der eine erhebliche Verbesserung der Kohärenz und Integrität des statistischen Systems und damit ein Rückgang der unerklärten Differenzen zwischen Defizit und Änderung des Schuldenstandes erwartet wird.
Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10, die nicht zum Sektor Staat zählen, werden die Erhebungsmerkmale weniger tief gegliedert als bei den Erhebungseinheiten, die dem Sektor Staat angehören. So ist es bei der Erhebung des Schuldenstandes, der Schuldenaufnahmen und -tilgungen und der sonstigen Zu- und Abgänge nicht erforderlich, nach einzelnen Gläubigern, d.h. tief gegliedert, sondern nach Gläubigergruppen zu erheben. Es reicht aus, wenn jeweils nur eine Angabe (Gesamtsumme) für alle Gläubiger, die dem Sektor Staat und nur eine Angabe für alle Gläubiger, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, erhoben wird.
Zu Nummer 6 (§ 6)
Zu Buchstabe a und b (Absatz 1 und 4)
Durch die Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich des BAT-Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) einschließlich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) abgelöst. Da die Lebensaltersstufe und die Ortszuschlagsstufe in die neuen Tarifverträge nicht mehr aufgenommen wurden, sind sie in der Personalstandstatistik als Erhebungsmerkmale zu streichen.
Für die versicherungsmathematische Ermittlung der Zuweisungssätze zum Versorgungsfonds des Bundes ist es notwendig, den Personenkreis zu kennen, der für Zuführungen an und spätere Entnahmen aus dem Fonds relevant ist. Die Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes werden unterjährig gezahlt. Um den Personenkreis zu bestimmen, für den diese Zuweisungen jeweils gezahlt wurden, ist zusätzlich zum Jahr auch der Monat, ab dem Zuweisungen geleistet werden, zu erfassen.
Da der Erhebungskatalog der zusätzlichen Erhebungsmerkmale nach § 9 reduziert wird, entfällt bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 auch das Erhebungsmerkmal Aufgabenbereich. Um dieses in der Personalstandstatistik weiter erheben zu dürfen, wird Absatz 1 Nummer 8 um die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 erweitert. Darüber hinaus wird für diese Erhebungseinheiten die Möglichkeit geschaffen, alternativ zum Aufgabenbereich die Produktgruppe zu erheben. Dies ist sinnvoll, da bei kommunalen Einrichtungen zunehmend das doppische Rechnungswesen angewendet wird. Auch die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, werden durch diese Regelung abgedeckt.
Die Erhebung forschungsspezifischer Merkmale zum wissenschaftlichen Personal bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung führt zu einer erheblichen Qualitätsverbesserung der Statistik, die in der Folge tiefer gehende Analysen ähnlich wie im Bereich der Hochschulstatistik auch für das wissenschaftliche Personal an außeruniversitären Forschungseinrichtungen ermöglichen wird. Darüber hinaus wird den steigenden Qualitätsanforderungen zur Forschungsstatistik im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie Rechnung getragen.
Zu Nummer 7 (§ 7 Absatz 1)
Für die Versorgungsempfängerstatistik des Bundes wird der Einzelplan als zusätzliches Erhebungsmerkmal benötigt. Früher wurden für alle Versorgungsempfänger des Bundes die Versorgungsausgaben im Einzelplan 33 des Bundeshaushalts ausgewiesen. Nun erfolgt der Nachweis dieser Ausgaben im Einzelplan des jeweiligen Ministeriums. Für die Haushaltsplanung des Bundes wird eine entsprechende Unterteilung der statistischen Ergebnisse benötigt.
Zu Nummer 8 (§ 8)
Die Sonderversorgungsempfängerstatistik erfasst Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR, die nicht in die Rentenversicherung überführt wurden. Der Umfang der Leistungen ist heute nur noch relativ gering und wird in Zukunft immer weiter abnehmen. Daher wird die Statistik vor dem Hintergrund von Bürokratieabbau und Kosteneinsparungen eingestellt.
Zu Nummer 9 (§ 9)
In der Finanz- und Personalstandstatistik werden Einnahmen und Ausgaben, Schulden, Finanzvermögen und Personal bei den Erhebungseinheiten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, den Trägern der Sozialversicherung und den öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen erhoben. Um die neuen europäischen und nationalen Anforderungen an Qualität und Transparenz erfüllen zu können, wird durch den neu eingefügten § 9a eine von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinsam genutzte Datenbank "Berichtskreismanagement" eingeführt. Wie in der Begründung zu § 9a erläutert, führt dies dazu, dass die Auskunftspflichtigen entlastet und die Kosten der Statistikproduktion gesenkt werden. Dies bedeutet auch, dass der Erhebungskatalog der zusätzlichen Erhebungsmerkmale reduziert werden kann, da die Angaben hierzu aus der Datenbank nach § 9a Absatz 6 übernommen werden dürfen. Die Auskunftspflichtigen werden durch die Reduzierung der Erhebungsmerkmale zusätzlich entlastet.
Zu Nummer 10 (§ 9a) Absatz 1
Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Jahr 2010 wurden die europäischen Anforderungen an die Qualität und Aktualität der Staatsfinanzdaten und somit die Anforderungen an die Qualität der zu liefernden statistischen Daten verschärft. Erhöhte Anforderungen an die Qualität der statistischen Daten ergeben sich auch aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011 "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" ([KOM (2011) 211]), die präventive Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität vorgelagerter (finanzstatistischer) Daten fordert. Einer der Schwerpunkte ist die Vollständigkeit im Hinblick auf die Erfassung des Gesamtstaats, die sowohl die korrekte Abgrenzung des Staatssektors als auch die korrekte Klassifikation der Transaktionen zwischen Einheiten des Staatssektors und anderen Einheiten umfasst.
Ebenso werden auf nationaler Ebene qualitativ hochwertige statistische Daten benötigt. Flankiert werden diese Entwicklungen von den Beschlüssen der Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern vom 26.4.2007 und 8.9.2011 zur Verbesserung der Datenqualität, die vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder eine spürbare Ausweitung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erwarten. Auch hier ist ein Schwerpunkt die umfassende und kohärente Abdeckung des Staatssektors.
Zur Erfüllung der europäischen und nationalen Anforderungen an Qualität und Transparenz müssen Finanzströme und -bestände innerhalb des Staatssektors und auch zwischen Einheiten des Sektors Staat und dem öffentlichen bzw. privaten Sektor vollständig erfasst werden. Ermöglicht wird dies durch die Einführung einer einheitlichen Datenbank zum Berichtskreismanagement. Andernfalls müssten diese statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden, was eine entsprechende Belastung der Auskunftspflichtigen zur Folge hätte. Die Einführung der Datenbank dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter. Eine vergleichbare Alternative zur Datenbank Berichtskreismanagement gibt es unter den genannten Rahmenbedingungen nicht.
Absatz 2:
In Deutschland werden auf der Grundlage des FPStatG bei den Erhebungseinheiten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen Einnahmen und Ausgaben, Schulden, Finanzvermögen und Personal erhoben. Um die oben genannten neuen europäischen und nationalen Anforderungen an Qualität und Transparenz erfüllen zu können, wird eine von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinsam genutzte Datenbank "Berichtskreismanagement" eingeführt. Die Datenbank dient zur Verwaltung der Erhebungseinheiten der Finanz- und Personalstatistiken. Nutzer des Berichtskreismanagement sind ausschließlich die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Jedes statistische Amt kann nur seinen Bereich des Berichtskreismanagements bearbeiten bzw. Änderungen durchführen. Zur Erfüllung übergreifender Aufgaben können anlassbezogen Leserechte eingeräumt werden. Die Datenbank "Berichtskreismanagement" ermöglicht es, Informationen darüber zu erhalten, ob zu Befragende zu einer der im FPStatG genannten Erhebungseinheiten gehören (Vollständigkeit des Berichtskreises). Darüber hinaus kann mit Hilfe der übermittelten Informationen bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Zugehörigkeit zum Sektor Staat festgestellt werden (ESVG-konforme Abgrenzung des Staatssektors und ESVG-konforme Klassifikation der Transaktionen). Sollten Angaben in der Datenbank Erhebungsmerkmalen aus Erhebungen zu den o.g. Statistiken und zur Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes entsprechen, dürfen diese Angaben übernommen werden, so dass von einer Erhebung abgesehen werden kann. Dies entlastet die Auskunftspflichtigen und senkt die Kosten der Statistikproduktion. § 9a Absatz 2 Nummer 4 soll sicherstellen, dass die statistikübergreifenden Angaben mit Erhebungsmerkmalen der einzelnen Finanz- und Personalstatistiken (Kassen-, Rechnungs-, Personalstand-, Finanzvermögensstatistik, vierteljährliche und jährliche Schuldenstatistik, Jahresabschlussstatistik, vierteljährliche Statistik der Einheiten des Staatssektors) sowie mit Erhebungsmerkmalen der Hochschulfinanzstatistik zusammengeführt werden dürfen. Andernfalls müssten die statistikübergreifenden Angaben in jeder einzelnen Erhebung neu erfragt werden. Nr. 4 dient daher der Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Absatz 3
In der Datenbank "Berichtskreismanagement" werden die statistikübergreifenden Angaben nach § 9a Absatz 3 gepflegt.
Absatz 4
In der Datenbank "Berichtskreismanagement" werden die in § 9a Absatz 4 genannten Quellen genutzt.
Absatz 5
Bei den nach § 9a Absatz 5 zu übermittelnden Angaben handelt es sich um Angaben, die Voraussetzung für die Bestimmung des Berichtskreises und für die Bestimmung der Sektorzugehörigkeit und damit für eine umfassende und kohärente Abdeckung des Staatssektors zur Erfüllung der europäischen Anforderungen an die Qualität und Aktualität der Staatsfinanzdaten sind. Von einer Aufzählung der konkreten Kriterien wird Abstand genommen, da sich diese Kriterien im Zeitablauf ändern können (z.B. durch die Revisionen des rechtsverbindlichen Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG) und dann jedes Mal eine Änderung des FPStatG erforderlich wäre.
Zu Nummer 12 (§ 11)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen. Da die Zweckverbände künftig unter die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 fallen, ist die Nummer 4 zweimal zu streichen; die auskunftspflichtigen Stellen sind in Nummer 1 Buchstabe d zu erweitern. Die Nummer 8 ist zu streichen, da die Sonderversorgungsempfängerstatistik nicht mehr durchgeführt wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da die Erhebung nach § 2 Absatz 4 nicht mehr durchgeführt wird, entfällt auch die Auskunftspflicht.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Die zentrale Erhebung der Ausgaben und Einnahmen und der Schulden bei den Kernhaushalten sowie bei den kameral buchenden Extrahaushalten schafft Synergieeffekte. Dies gilt insbesondere für die Lieferung der Daten an Eurostat. Der Meldeweg wird verkürzt, wenn die Meldung nicht wie bisher dezentral über die statistischen Ämter der Länder erfolgt. Das Statistische Bundesamt hat darüber hinaus die Möglichkeit, umfassende Konsistenzprüfungen und Qualitätskontrollen durchzuführen und damit der europäischen Initiative zur Verbesserung der Qualität der Daten des Staatssektors zu entsprechen.
Entsprechend der Regelung in der Personalstandstatistik wird die zentrale Erhebung der Schulden und des Finanzvermögens bei den Sozialversicherungsträgern auf diejenigen beschränkt, die unter der Aufsicht des Bundes stehen. Dadurch wird eine Anpassung an den Arbeitsschnitt in der Personalstandstatistik möglich; Doppelbelastungen und Probleme bei der Berichtskreispflege im Berichtskreismanagement werden vermieden.
Zu Nummer 14 (§ 14 Absatz 2)
Die Klärung des Berichtskreises der Erhebungseinheiten wird nicht mehr nach § 2 Absatz 4, sondern nach § 9a Absatz 5 durchgeführt. Demzufolge ist die eine Angabe durch die andere zu ersetzen.
Zu Nummer 15 (§ 15)
Wie in der Begründung zu § 9a bereits ausgeführt, wurden durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 die Qualitätsanforderungen an die zu liefernden statistischen Daten verschärft. Unter dem Vorzeichen der Schuldenkrise einiger Euroländer sind die Überwachungsmechanismen so erweitert worden, dass Eurostat nun unmittelbar Zugang zu den Basisstatistiken bzw. Auskunftsgebenden eröffnet wurde. Eurostat werden somit erheblich erweiterte Zugangs- und Prüfungsrechte eingeräumt.
Mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011 "Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken" ([KOM (2011) 211]) hat die Kommission die Einführung eines robusten Qualitätsmanagements für europäische Statistiken angekündigt, das u.a. ein präventives Konzept zur Überprüfung vorgelagerter Daten einschließt. Mit der Bereitstellung finanzstatistischer Daten für den Stabilitätsrat, der die Haushalte von Bund und Ländern sowie die Einhaltung der Defizitobergrenzen der Länder überwacht, die Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft erhalten, haben sich die Anforderungen an die Finanzstatistiken vor allem hinsichtlich Vollständigkeit und Transparenz signifikant erhöht. Flankiert werden diese Entwicklungen von den Beschlüssen der Finanzministerkonferenz zur Verbesserung der Datenqualität, die vom Statistischen Bundesamt eine spürbare Ausweitung der Qualitätssicherungsmaßnahmen erwartet. Um diese Anforderungen an Transparenz und Qualität erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass neben den statistischen Ergebnissen auf der Ebene der Erhebungseinheit auch sogenannte Metainformationen wie der Name der Berichtseinheit, die Sektorzugehörigkeit und die Länderzuordnung zu den Erhebungseinheiten nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlicht werden dürfen. Soweit personenbezogene Einzelangaben betroffen sind, gelten die Geheimhaltungsvorschriften des § 16 BStatG vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung uneingeschränkt weiter.
Zu Artikel 2
Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes eine deklaratorische Neufassung notwendig.
Zu Artikel 3
Da eine jährliche Erhebung von Statistiken zum 31. Dezember 2013 ermöglicht werden soll, muss das Gesetz zum 01. Dezember 2013 in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger jährlicher Erfüllungsaufwand: | kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand: | kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung einmaliger Erfüllungsaufwand: davon Bund: davon Länder: jährlicher Erfüllungsaufwand: davon Bund: davon Länder: davon Kommunen davon Sozialversicherungen davon staatliche Fonds, Einrichtungen, etc. | 912.000 Euro280.000 Euro 632.000 Euro 13.330.000 Euro 256.000 Euro 2.417.000 Euro 6.450.000 Euro 450.000 Euro 3.760.000 Euro |
Das Ressort hat den sich ergebenden Erfüllungsaufwand mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes transparent dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Aus dem Regelungsvorhaben ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft nach Angaben des Ressorts keine Kostenfolgen.
Für die Verwaltung wird das Regelungsvorhaben bei der Statistikerstellung sowohl einmalige Umstellungskosten als auch jährliche Mehrkosten im Statistischen Bundesamt und in den statistischen Ämtern der Länder (Datenempfänger) verursachen. Ferner wird die durch dieses Gesetz ausgelöste zusätzliche Bereitstellung von Daten Aufwand bei den Erhebungseinheiten der Gebietskörperschaften und den staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen hervorrufen. Insgesamt geht das Ressort von einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 13.330.000 Euro aus. Die einmaligen Kosten für die Verwaltung belaufen sich voraussichtlich auf 912.000 Euro.
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes transparent dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter