Punkt 13 der 920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (Inhaltsübersicht SGB VI) Nummer 11a - neu - (§ 254d Absatz 1 Nummer 3 und 6 SGB VI) Nummer 14 ( § 295a SGB VI) Nummer 15 ( 307d SGB VI)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Fast 25 Jahre nach Herstellung der deutschen Einheit ist es geboten, gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen. Die Koalitionspartner waren sich einig, dass dies auch für den Bereich der Rentenversicherung zutreffen muss. Deshalb wurde vereinbart, dass spätestens im Jahre 2020 die vollständige Angleichung der Renten erfolgen soll. Wenn nunmehr die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern besser honoriert werden soll, wäre es ein wichtiges Zeichen, die Unterscheidung in Ost und West in diesem Bereich zu überwinden.
Eine unterschiedliche Bewertung einer Erziehungsleistung nach der geografischen Herkunft ist den Betroffenen nicht mehr zu vermitteln. Dies gilt gleichermaßen für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftig anzuerkennenden Kindererziehungszeiten.
Zu Buchstabe a:
Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Streichung einer bestehenden Vorschrift.
Zu Buchstabe b:
Mit dieser Änderung werden für Zeiten der Erziehung eines Kindes gleiche Entgeltpunkte gewährt, unabhängig vom geografischen Wohnsitz zum 18. Mai 1990.
Zu Buchstabe c:
Durch die Streichung wird die Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet mit dem maßgebenden aktuellen Rentenwert (West) bewertet.
Zu Buchstabe d:
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Bestandsrenten, die aus Gründen der Vereinfachung der technischen Umsetzung die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeit als Zuschlag erhalten, der Wert einem Entgeltpunkt West entspricht.