Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/10655 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - Drucksache 18/9958 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 409/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:
"8b. den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,".`
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- c) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
,7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
"7b. das Personenbeförderungsgesetz,".`
- d) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.
- e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:
,10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich" eingefügt.`
- f) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummer 11 bis 13.
- g) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Nummer 1 wird die Angabe "9 bis" durch die Angabe "10 bis" ersetzt.`
2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
§ 3 Nummer 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;".`
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.