A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2013 sämtliche Öko-Unternehmen und ihre Bescheinigungen (Zertifikate für die Ökovermarktung) der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden müssen. Die Angaben müssen aktuell sein. Ziele der Veröffentlichung sind die Stärkung des Verbraucherschutzes, die Vermeidung von Verstößen und Betrügereien, die Schaffung von Rechtssicherheit und die Erleichterung der Überwachung.
Die generalklauselartigen und unbestimmten Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 sind durch bundesweit einheitliche Durchführungsbestimmungen zu konkretisieren. Angesichts der rund 34.000 im Öko-Landbau-Bereich tätigen Unternehmen und der weitreichenden Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Internet-Verzeichnisses ist eine klare rechtliche Regelung zu schaffen, wie die Kontrollstellen die Daten in dem Verzeichnis einzupflegen, vorzuhalten und (zum Beispiel im Falle von Verstößen) zu entfernen haben.
B. Lösung
In Ergänzung der bisherigen Regelungen im Öko-Landbaugesetz sollen die Kontrollstellen verpflichtet werden, die von ihnen zu meldenden Daten in einem im Internet zu veröffentlichenden bundesweit einheitlichen Verzeichnis einzutragen und fortlaufend zu aktualisieren.
Zugleich sollen die Anforderungen des neuen Artikels 92a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG umgesetzt werden, der neben dem aktualisierten Verzeichnis mit Namen und Anschriften aller der Kontrolle unterliegenden Unternehmen auch die Veröffentlichung der Bescheinigungen verlangt. Durch Einfügung bzw. Aktualisierung des Pflichtenkatalogs für die Kontrollstellen wird eine bundeseinheitliche klare Regelung getroffen.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine Ermächtigungsgrundlage vor, um dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu ermöglichen, mit Zustimmung des Bundesrates die Öko-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung entsprechend um eine konkrete Durchführungsanweisung für die Kontrollstellen zu ergänzen.
C. Alternativen
Keine.
Die Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes würde ein Defizit der Umsetzung von EU-Recht bedeuten, zu Rechtsunsicherheit bei der Arbeit der Kontrollstellen führen und Betrug mit Öko-Produkten Vorschub leisten.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein höherer Aufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Kontrollstellen und Beteiligten
Erhöhter Aufwand durch die zusätzliche Einstellung der Bescheinigungen und durch die Verpflichtung zur täglichen Aktualisierung.
F. Weitere Kosten
Durch diese Gesetzesänderung werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kontrollstelle hat in einem im Internet zu veröffentlichenden bundesweit einheitlichen Verzeichnis
- 1. die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und
- 2. die aktualisierten Bescheinigungen der einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach dem Muster im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1)
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Kontrollstelle hat die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 täglich zu aktualisieren."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
3. § 13 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 5 Absatz 2 das bundesweit einheitliche Internet-Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,"
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am .... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Soweit dieses Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Die generalklauselartigen und unbestimmten Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2011 müssen konkretisiert werden. Die Verordnung verpflichtet ab dem 1. Januar 2013 zur Veröffentlichung von Informationen im Internet, die alle Ökolandbauunternehmen und ihre Zertifikate umfasst.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Öko-Landbaugesetzes wird eine Rechtsgrundlage für die Einführung eines einheitlichen bundesweiten Internet-Verzeichnisses geschaffen, die Pflichten der Kontrollstellen hinsichtlich des bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses konkretisiert und die Vorschriften über die zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang angepasst.
Die zusätzliche Verordnungsermächtigung ist erforderlich, um Regelungslücken schließen und die Überwachungstätigkeit der Öko-Kontrollbehörden und -stellen erleichtern zu können.
Ein solches bundeseinheitliches Transparenzsystem zur Information über die Zertifizierung von ökologischen Unternehmen und deren Produkte liegt nicht nur im Verbraucherinteresse, sondern schafft auch eine klare Grundlage für die Arbeit der Kontrollstellen. Die Festlegung der von den Kontrollstellen zu erfüllenden Pflichten im Rahmen einer bundesgesetzlichen Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 sind ergänzende nationale Regelungen erforderlich.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfes
1. Geschlechterspezifische Auswirkungen
Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Gesetzesänderung spezifische, gleichstellungspolitische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern ergeben.
2. Finanzielle Auswirkungen
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Gesetzesänderung Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen.
3. Sonstige Kosten
Bei den Kontrollstellen besteht ein erhöhter Aufwand für die zusätzliche Einstellung der Bescheinigungen in das Verzeichnis und die tägliche Aktualisierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Verpflichtungskatalog für die Kontrollstellen muss um die neuen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 ergänzt bzw. geändert werden. Außerdem wird durch die Festlegung auf ein bundesweit einheitliches Internet-Verzeichnis das Ziel einer Bündelung der bisher zersplitterten Struktur der Daten erreicht. Schließlich wird der in der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 aufgeführte unbestimmte Rechtsbegriff "aktuell" im letzten Satz konkretisiert.
Die Aufzählung und Ergänzung der diesbezüglichen Verpflichtung der Kontrollstelle dient der Rechtsklarheit und -sicherheit. Diese Regelungen stehen im Interesse sowohl der Kontrollstellen als auch der kontrollunterworfenen Unternehmen. Ebenso dient die Klarheit der Regelungen dem einzelnen Benutzer und Verbraucher, der durch wenige Arbeitsschritte in einem einzigen Internet-Verzeichnis gebündelt die gesuchten Auskünfte zu Öko-Unternehmen und deren Bescheinigungen (Zertifikate) findet.
Zu Nummer 2
Mit dieser Regelung wird die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu ermöglichen, mit Zustimmung des Bundesrates Detailregelungen der Pflichten der Kontrollstellen bei der Führung des bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses in der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV) treffen zu können.
Zu Nummer 3
Der Bußgeldkatalog des Gesetzes in § 13 Absatz 3 Nummer 1 wird angepasst und die Verpflichtung der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zur Führung des bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses, insbesondere zur Aktualität der Eintragungen in der Datenbank, bußgeldbewehrt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.