931. Sitzung am 6. März 2015
A. Problem und Ziel
Nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes (ATDG) können, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigt werden, soweit ihnen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
Die Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben das Bundesministerium des Innern darum ersucht, entsprechende weitere Polizeivollzugsbehörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei zu berechtigen.
Nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (RED-G) können, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt werden, soweit ihnen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben das Bundesministerium des Innern darum ersucht, entsprechende weitere Polizeivollzugsbehörden dieser Länder zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei zu berechtigen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums des Innern über weitere Polizeivollzugsbehörden, die nach § 1 Absatz 2 ATDG zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie nach § 1 Absatz 2 RED-G zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 16. Januar 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
Vom ...
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst wurde, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sowie auf Grund des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2318) neu gefasst wurde, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt verordnet das Bundesministerium des Innern
Artikel 1
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
- 1. Kriminalfachdezernat 1 Nürnberg K 14 Jakobsplatz 5 90402 Nürnberg
- 2. Kriminalfachdezernat 4 München K 42 Ettstraße 2 80333 München
- 3. KPI/Z Niederbayern Operativer Staatsschutz Rudolf-Guby-Straße 4 94032 Passau
- 4. KPI/Z Oberpfalz Operativer Staatsschutz Bajuwarenstraße 2 93053 Regensburg
- 5. KPI/Z Oberbayern Nord Operativer Staatsschutz Nordallee 6 85328 München
- 6. KPI/Z Oberbayern Süd Operativer Staatsschutz Eugen-Rosner-Straße 2 83278 Traunstein
- 7. KPI/Z Oberfranken Operativer Staatsschutz Ludwig-Thoma-Straße 4 95447 Bayreuth
- 8. KPI/Z Schwaben Nord Operativer Staatsschutz Gögginger Straße 43 86159 Augsburg
- 9. KPI/Z Schwaben Süd/West Operativer Staatsschutz Reuttier Straße 64 89231 Neu-Ulm
- 10. KPI/Z Unterfranken Operativer Staatsschutz Frankfurter Straße 79 97082 Würzburg
§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam
§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
- 1. Polizeipräsidium Mainz Valenciaplatz 2 55118 Mainz
- 2. Polizeipräsidium Koblenz Moselring 10 -12 56068 Koblenz
- 3. Polizeipräsidium Trier Salvianstraße 9 54290 Trier
- 4. Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern) Logenstraße 5 67655 Kaiserslautern
- 5. Polizeipräsidium Rheinpfalz (Ludwigshafen) Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen
Artikel 2
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden
§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:
- 1. Kriminalfachdezernat 1 Nürnberg K 14 Jakobsplatz 5 90402 Nürnberg
- 2. Kriminalfachdezernat 4 München K 44 Ettstraße 2 80333 München
- 3. KPI/Z Niederbayern Operativer Staatsschutz Rudolf-Guby-Straße 4 94032 Passau
- 4. KPI/Z Oberpfalz Operativer Staatsschutz Bajuwarenstraße 2 93053 Regensburg
- 5. KPI/Z Oberbayern Nord Operativer Staatsschutz Nordallee 6 85328 München
- 6. KPI/Z Oberbayern Süd Operativer Staatsschutz Eugen-Rosner-Straße 2 83278 Traunstein
- 7. KPI/Z Oberfranken Operativer Staatsschutz Ludwig-Thoma-Straße 4 95447 Bayreuth
- 8. KPI/Z Schwaben Nord Operativer Staatsschutz Gögginger Straße 43 86159 Augsburg
- 9. KPI/Z Schwaben Süd/West Operativer Staatsschutz Reuttier Straße 64 89231 Neu-Ulm
- 10. KPI/Z Unterfranken Operativer Staatsschutz Frankfurter Straße 79 97082 Würzburg
§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:
Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam
§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:
- 1. Polizeipräsidium Mainz Valenciaplatz 2 55118 Mainz
- 2. Polizeipräsidium Koblenz Moselring 10 -12 56068 Koblenz
- 3. Polizeipräsidium Trier Salvianstraße 9 54290 Trier
- 4. Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern) Logenstraße 5 67655 Kaiserslautern
- 5. Polizeipräsidium Rheinpfalz (Ludwigshafen) Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen
§ 4 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:
- 1. Polizeidirektion Chemnitz Hartmannstraße 24 09113 Chemnitz
- 2. Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7 01067 Dresden
- 3. Polizeidirektion Görlitz Conrad-Schiedt-Straße 2 02826 Görlitz
- 4. Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1 04107 Leipzig
- 5. Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17-21 08058 Zwickau
§ 5 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt
Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:
- 1. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord Sternstraße 12 39104 Magdeburg
- 2. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau
- 3. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd Merseburger Straße 6 06110 Halle (Saale)
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes sowie nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes sind zur Teilnahme an der Antiterrordatei bzw. zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei unter bestimmten Voraussetzungen weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt. In Betracht kommen insoweit nur Polizeivollzugsbehörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bzw. des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind, in erster Linie also Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder. Des Weiteren setzt die Teilnahme weiterer Polizeivollzugsbehörden voraus, dass ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder auf die Rechtsextremismus-Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich und die Teilnahme unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
Gemäß Nummer 1a) des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zur Verfassungsbeschwerde gegen das Antiterrordateigesetz (1 BvR 1215/07) war es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass es gestattet war, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern über die in § 1 Absatz 1 ATDG bzw. § 1 Absatz 1 RED-G genannten Behörden hinaus weitere teilnehmende Behörden zu benennen. Ausweislich Randziffer 144 der Urteilsgründe hatte der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit, für die Benennung weiterer Behörden eine Verordnungsermächtigung vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 Absatz 2 ATDG und des § 1 Absatz 2 RED-G durch das Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze Gebrauch gemacht.
Die Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben das Bundesministerium des Innern ersucht, weitere Polizeivollzugsbehörden zum Zugriff auf die Antiterrordatei zu berechtigen. Die Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben das Bundeministerium des Innern ersucht, weitere Polizeibehörden zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei zu berechtigen. Mit der vorliegenden Rechtsverordnung wird diesen Ersuchen entsprochen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden )
Auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sollen die in der Verordnung angeführten Behörden an der Antiterrordatei teilnehmen. Diesen sind innerhalb der jeweiligen Bundesländer Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland jeweils nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen. Der Zugriff auf die Antiterrordatei ist für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich und auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen.
Zu Artikel 2 (Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden )
Auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sollen die in der Verordnung angeführten Behörden an der Rechtsextremismus-Datei teilnehmen. Diesen sind innerhalb der jeweiligen Bundesländer Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus jeweils nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen. Der Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei ist für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich und auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.