Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 579/90 = AE-Nr. 902012,
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 489/00 = AE-Nr. 002253,
Drucksache 931/07 (PDF) = AE-Nr. 071037 und
Drucksache 037/11 (PDF) = AE-Nr. 110058
Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2011
KOM (2011) 895 endgültig
2011/0439 (COD)
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2011) 1585}
{SEC(2011) 1586}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Begründung und Ziele des Vorschlags
Die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] basiert auf drei miteinander verzahnten und einander verstärkenden Prioritäten: der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, der Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und der Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt.
Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie "Europa 2020" eine zentrale Rolle, da sie - als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele eingesetzt werden sollen - zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und zur Schaffung günstiger Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen, eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe auf breiterer Basis fördern und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO₂-Ausstoß unterstützen kann. Gleichzeitig wird in der Strategie "Europa 2020" betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens die wirtschaftlichste Nutzung der Mittel gewährleisten muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen.
Angesichts dieser Herausforderungen bedürfen die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften einer Überprüfung und Modernisierung, um dem sich verändernden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen. Dies betrifft nicht nur die Beschaffung durch Staat und öffentliche Stellen, sondern auch die Vergabe von Aufträgen durch Betreiber von Versorgungsunternehmen, die über ihr eigenes, besonderes Beschaffungssystem verfügen.
In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 "Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" nannte die Europäische Kommission als eine von zwölf prioritären Maßnahmen, die bis Ende 2012 von den EU-Organen verabschiedet werden sollen, die Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung anderer Politiken einzusetzen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei einander ergänzende Ziele verfolgt:
- - Steigerung der Effizienz der Ausgaben zur Gewährleistung bestmöglicher Beschaffungsergebnisse im Sinne eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Dies erfordert insbesondere eine Vereinfachung und Flexibilisierung der bestehenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Gestraffte, effizientere Verfahren kommen allen Wirtschaftsteilnehmern zugute und erleichtern die Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten.
- - Schaffung der Möglichkeit für die Auftraggeber, die Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, z.B. in den Bereichen Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von Innovation, Beschäftigung und sozialer Eingliederung und Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen.
- Allgemeiner Kontext
Das öffentliche Beschaffungswesen spielt eine zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentlichen Beschaffer in Europa wenden etwa 18 % des BIP für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der Beschaffungen kann die öffentliche Auftragsvergabe als wirkungsvoller Hebel für die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördert.
Die derzeitige Generation von Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien 2004/17/EG1 und 2004/18/EG2) ist die bisher letzte Stufe in einer langen Entwicklung, die 1971 mit dem Erlass der Richtlinie 71/305/EWG begonnen hat. Durch die Gewährleistung transparenter und nichtdiskriminierender Verfahren zielen diese Richtlinien vor allem darauf ab, die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten Binnenmarkt bei der öffentlichen Auftragsvergabe in den vollen Genuss der Grundfreiheiten kommen zu lassen.
Eine umfassende wirtschaftliche Bewertung hat ergeben, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil erreicht wurden. Die Richtlinien haben zu mehr Transparenz und zu einem stärkeren Wettbewerb geführt und gleichzeitig durch niedrigere Preise deutliche Einsparungen bewirkt.
Nichtsdestoweniger wurden aufseiten der Akteure Stimmen laut, die eine Überprüfung der Vergaberichtlinien fordern mit dem Ziel, die Vorschriften zu vereinfachen, ihre Effizienz und Effektivität zu erhöhen und sie in stärkerem Maße auf den sich wandelnden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext auszurichten. Gestraffte, effizientere Verfahren werden den öffentlichen Auftraggebern zu größerer Flexibilität verhelfen, allen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen und die Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Bessere Vorschriften für die Auftragsvergabe werden es darüber hinaus den Vergabebehörden erlauben, die Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, wie Umweltschutz, Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von Innovation und sozialer Eingliederung sowie Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer Dienstleistungen. Diese Orientierungen wurden durch die Ergebnisse einer Konsultation der interessierten Kreise untermauert, die die Europäische Kommission im Frühjahr 2011 durchgeführt hat. Im Rahmen dieser Konsultation unterstützte eine sehr deutliche Mehrheit der Interessenträger den Vorschlag, die Vergaberichtlinien zu überprüfen und besser an die neuen Herausforderungen anzupassen, denen sich Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer heute gegenübersehen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die hier vorgeschlagene Richtlinie und die vorgeschlagene neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe sollen die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG als Kernstücke des Rechtsrahmens der Europäischen Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ersetzen.
Weitere Elemente dieses Rechtsrahmens sind
- - die Richtlinie 2009/81/EG3, die spezifische Vorschriften für die Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich und in sicherheitssensiblen Bereichen festlegt, und
- - die Richtlinie 092/13/EWG4, die gemeinsame Standards für nationale Nachprüfungsverfahren festlegt, um zu gewährleisten, dass Bietern, die der Auffassung sind, dass eine unfaire Auftragsvergabe stattgefunden hat, in allen EU-Ländern rasche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Mit dieser Initiative werden die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] und die Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 - "Eine digitale Agenda für Europa" [KOM (2010) 245], "Innovationsunion" [KOM (2010) 546], "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeithalter der Globalisierung" [KOM (2010) 614], "Energie 2020" [KOM (2010) 639] und "Ressourcenschonendes Europa" [KOM (2011) 21] - umgesetzt. Ferner dient sie der Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM (2011) 206], insbesondere der zwölften Leitaktion "Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen". Im Übrigen handelt es sich um eine strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2011.
2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung
- Konsultation interessierter Kreise
Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten
Am 27. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ein "Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge"5, mit dem eine umfassende öffentliche Konsultation zu den Optionen für Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften eingeleitet wurde mit dem Ziel, die Auftragsvergabe leichter und flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, die öffentliche Beschaffung besser zur Unterstützung anderer Politiken zu nutzen. Zweck des Grünbuchs war es, die Schlüsselbereiche zu ermitteln, in denen eine Reform ansetzen müsste, und die Standpunkte der Interessenträger zu konkreten Optionen für rechtliche Änderungen einzuholen. Abgedeckt wurden unter anderem folgende Aspekte: Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren, strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung anderer politischer Ziele, Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen und Bekämpfung von Günstlingswirtschaft, Korruption und Interessenkonflikten.
Die öffentliche Konsultation endete am 18. April 2011. Es war eine hohe Beteiligung zu verzeichnen: Insgesamt gingen 623 Antworten von verschiedensten Interessengruppen ein, darunter zentrale Behörden der Mitgliedstaaten, öffentliche Vergabestellen auf lokaler und regionaler Ebene und ihre Verbände, Unternehmen, Industrieverbände, Wissenschaftler, Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Gewerkschaften) sowie einzelne Bürger. Die meisten Rückmeldungen kamen aus dem Vereinigten Königreich, aus Deutschland, Frankreich und - in geringerer Zahl - aus Belgien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Schweden, Spanien und Dänemark.
Die Ergebnisse der Konsultation wurden in einem Synthesepapier6 zusammengefasst und auf einer öffentlichen Konferenz am 30. Juni 20117 vorgestellt und diskutiert.
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
Die Initiative der Europäischen Kommission, die derzeitige Vergabepolitik einer Überprüfung zu unterziehen, wurde von der überwiegenden Mehrheit der Interessenträger begrüßt. Unter den verschiedenen im Grünbuch behandelten Aspekten legten die befragten Akteure besonderes Gewicht auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren. Auch bestand zwischen allen Interessengruppen Einigkeit darüber, dass die Vorschriften für die Auftragsvergabe durch Versorgungsunternehmen nach wie vor relevant sind. Eine klare Mehrheit der Befragten stimmte darin überein, dass es weiterhin spezifischer Vorschriften für öffentliche Versorgungsunternehmen bedürfe und dass die verschiedenen für Betreiber von Versorgungsunternehmen geltenden Vorschriften den spezifischen Charakter der Beschaffungen in diesem Bereich angemessen widerspiegeln.
Ebenso war eine eindeutige Mehrheit der Befragten übereinstimmend der Auffassung, dass die Kriterien für die Bestimmung derjenigen Unternehmen, die den Vorschriften für Versorgungsunternehmen unterliegen, (von den betreffenden Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten, Rechtsstatus der Unternehmen und, sofern es sich um Privatunternehmen handelt, Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte) nach wie vor angemessen seien und dass an ihnen festgehalten werden sollte. Die meisten Befragten stimmten ebenfalls darin überein, dass das gewinnorientierte bzw. kommerzielle Ethos privater Unternehmen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine objektive und faire Auftragsvergabe zu gewährleisten, sofern diese Unternehmen auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte operieren.
Was die strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Verwirklichung gesellschaftlicher Ziele der Strategie "Europa 2020" anbelangt, waren die Betroffenen geteilter Meinung. Viele von ihnen, insbesondere Unternehmen, standen dem Konzept, die öffentliche Beschaffung zur Unterstützung anderer politischer Ziele zu nutzen, eher ablehnend gegenüber. Andere wiederum, insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft, sprachen sich deutlich für eine derartige strategische Beschaffung und für weitreichende Änderungen der Grundprinzipien der öffentlichen Vergabepolitik der Europäischen Union aus.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Konsultation auf der Grundlage des Grünbuchs wurde ergänzt durch eine in den Jahren 2010/2011 von der Europäischen Kommission durchgeführte umfassende Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vergabevorschriften, die sich auf umfassende Erkenntnisse und neue unabhängige Forschungsarbeiten stützte. Im Rahmen der einschlägigen Studien wurden in erster Linie Kosten und Effektivität der Vergabeverfahren, Fragen der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe, der Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu den Beschaffungsmärkten und die strategische Nutzung der Auftragsvergabe in Europa bewertet. Im Hinblick auf die Beschaffung von Versorgungsunternehmen wurde im Rahmen der Bewertung geprüft, ob die Versorgungssektoren heutzutage in stärkerem Maße dem Wettbewerb ausgesetzt sind, als sie dies zum Zeitpunkt der Einführung der Vergaberegelung waren.
Die Ergebnisse der Bewertung haben gezeigt, dass sich die Rechtsetzungstätigkeiten zur Liberalisierung des Zugangs zu den Versorgungssektoren noch nicht in einem langfristigen effektiven Wettbewerbsdruck auf die einheimischen Betreiber niedergeschlagen haben. In vielen Versorgungssektoren sind nach wie vor ein hoher Grad an Marktkonzentration oder ein ausgesprochen schwacher Wettbewerb zu verzeichnen. Die Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass sich die Situation nicht in dem Umfang verbessert hat, dass der Wettbewerb sektorenübergreifend als ausreichend stark angesehen werden kann, um den Ausschluss von Sektoren aus dem Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie zuzulassen. Generell hat die Richtlinie nach wie vor ihre Existenzberechtigung. Spezifische Ausnahmen von der Anwendung der Vergabevorschriften können jedoch gerechtfertigt sein, was auf der Grundlage einer eingehenden Einzelfallanalyse zu entscheiden wäre.
- Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung geben einen Überblick über die verschiedenen Optionen zu jedem der fünf zentralen Fragenkomplexe (Verwaltungsorganisation, Anwendungsbereich, Verfahren, strategische Beschaffung und Zugang zu den Beschaffungsmärkten). Auf der Grundlage einer Analyse der Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen wurde aus den bevorzugten Optionen ein Maßnahmenpaket geschnürt, das für optimale Synergien zwischen den verschiedenen Lösungen sorgen soll und bei dem die mit einer Art von Maßnahmen verbundenen Kosten durch die mit anderen Arten von Maßnahmen erzielten Einsparungen neutralisiert werden dürften (z.B. könnten etwaige strengere Verfahrensanforderungen aufgrund von Maßnahmen der strategischen Beschaffung zum Teil durch Einsparungen kompensiert werden, die sich durch die bessere Konzipierung der Vergabeverfahren ergeben). Die bevorzugten Optionen bilden die Grundlage des vorliegenden Vorschlags.
Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde vom Ausschuss für die Folgenabschätzung geprüft. Dieser verlangte einige Änderungen, die insbesondere die Bestimmung der zu behandelnden Elemente des Rechtsrahmens, die Beschreibung der erörterten Optionen, eine eingehendere Kosten/Nutzen-Analyse der ausgewählten Leitaktionen und die systematische Integration der Standpunkte der Interessenträger sowohl bei der Darstellung des Problems als auch bei der Analyse der Folgen betrafen. Diese Empfehlungen für Verbesserungen sind in den endgültigen Bericht eingeflossen. Die Stellungnahme des Ausschusses für die Folgenabschätzung zum Bericht wird zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag, dem endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung und dessen Zusammenfassung veröffentlicht.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Koordinierung der Vergabeverfahren bei Aufträgen oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Beschaffung durch Versorgungsunternehmen erwiesen. Sie verschafft den Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Aufträgen. Die Erfahrungen mit den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie den früheren Generationen von Vergaberichtlinien haben gezeigt, dass die europaweiten Vergabeverfahren für Transparenz und Objektivität bei der Auftragsvergabe sorgen und damit zu erheblichen Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen beitragen - zum Nutzen der Betreiber von Versorgungsunternehmen, ihrer Kunden und letztlich des europäischen Steuerzahlers.
Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um durch Festlegung europaweit koordinierter Vergabeverfahren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Übrigen basiert der Vorschlag auf einem "Toolbox"-Ansatz, der den Mitgliedstaaten ein Maximum an Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und Instrumente an ihre spezifische Situation ermöglicht.
Im Vergleich zu den derzeit geltenden Vergaberichtlinien wird der Vorschlag eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren bewirken, sowohl für die Vergabestellen als auch für die Wirtschaftsteilnehmer; soweit neue Anforderungen vorgesehen sind (z.B. im Kontext der strategischen Beschaffung), wird der dadurch bedingte höhere Aufwand durch den Wegfall von Anforderungen in anderen Bereichen kompensiert.
- Wahl des Rechtsinstruments
Da sich der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine Richtlinie vorgeschlagen.
Nichtlegislative Optionen wurden im Zuge der Folgenabschätzung verworfen. Die Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. weitere Angaben
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften (Richtlinie 2004/17/EG) aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte betrifft.
- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen
Der Vorschlag betrifft einen Bereich, in dem Rechtsvorschriften der Union zum Zwecke der Koordinierung erlassen werden und erhebliche Auswirkungen auf verschiedenste Bereiche des nationalen Rechts haben. In erster Linie wird zwar eine Koordinierung angestrebt, doch bringen viele Vorschriften bereits eine vollständige Harmonisierung, und der Vorschlag sieht zahlreiche rechtliche Verpflichtungen vor. Die Mitgliedstaaten ergänzen die EU-Vorschriften durch nationale Vorschriften, damit das Gesamtsystem funktionsfähig wird.
Vor diesem Hintergrund machen es die folgenden Faktoren nach Auffassung der Kommission erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Erläuterungen zum besseren Verständnis der Umsetzungsmaßnahmen und des gesamten Regelwerks im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf nationaler Ebene liefern:
- - Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen werden auf verschiedenen institutionellen Ebenen (nationale/föderale, regionale, lokale Ebene) erlassen.
- - In vielen Mitgliedstaaten werden nicht nur auf den verschiedenen Regulierungsebenen, sondern darüber hinaus auch für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Arten der Beschaffung Vorschriften erlassen.
- - Verwaltungsmaßnahmen allgemeiner oder spezifischer Natur ergänzen den einschlägigen Rechtsrahmen, wobei es mitunter zu Überschneidungen kommt.
Nur die Mitgliedstaaten sind in der Lage zu erläutern, wie die EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen durch die verschiedenen Maßnahmen umgesetzt werden und wie diese Maßnahmen ineinandergreifen.
Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Unterlagen übermitteln, in denen die Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen dieser Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erläutert werden. Als Arbeitsinstrument für die Analyse der nationalen Maßnahmen sollten insbesondere Entsprechungstabellen vorgelegt werden.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auch für den EWR gelten.
- Einzelerläuterungen zum Vorschlag
1) Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht eine Vereinfachung und Flexibilisierung der in den geltenden Vergaberichtlinien niedergelegten Verfahrensregelungen vor.
Zu diesem Zweck enthält sie folgende Maßnahmen:
Präzisierung des Anwendungsbereichs: Neu aufgenommen wird die Definition des grundlegenden Begriffs "Auftragsvergabe", der auch im Titel des Richtlinienvorschlags enthalten ist. Dies ermöglicht es, Anwendungsbereich und Zweck der Vergabevorschriften besser zu bestimmen, und erleichtert die Anwendung der Schwellenwerte. Die Definitionen bestimmter zentraler Begriffe zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie (wie "Einrichtungen des öffentlichen Rechts", "öffentliche Bauaufträge", "öffentliche Dienstleistungsaufträge", "gemischte Aufträge") wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs überarbeitet. Gleichzeitig liegt dem Vorschlag das Bemühen zugrunde, bei der Verwendung von Begriffen und Konzepten, die im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt wurden und mit denen die beteiligten Akteure vertraut sind, die Kontinuität zu wahren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass geringfügige Abweichungen von Formulierungen oder Präsentation der bisherigen Richtlinien nicht unbedingt bedeuten, dass sich inhaltlich etwas geändert hat, sondern ihren Grund lediglich in einer Vereinfachung des Textes haben können.
Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Vergabestellen, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, der Richtlinie nur insofern unterliegen, als sie eine der auf der Basis solcher Rechte abgedeckten Tätigkeiten ausüben. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im Wege eines Verfahrens gewährt wurden, bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet wird und bei dem die Gewährung dieser Rechte auf objektiven Kriterien beruht, die sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für die Zwecke dieser Richtlinie darstellen.
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen sogenannten "prioritären" und "nichtprioritären" Dienstleistungen ("A"- und "B"-Dienstleistungen) entfällt. Die Ergebnisse der Bewertung machen deutlich, dass es nicht länger gerechtfertigt ist, die volle Anwendung der Vergabevorschriften auf eine bestimmte Gruppe von Dienstleistungen zu beschränken. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die übliche Vergaberegelung nicht für soziale Dienstleistungen geeignet ist, für die es folglich spezifischer Regeln bedarf (siehe weiter unten).
Angesichts der Bewertungsergebnisse bleibt der Anwendungsbereich hinsichtlich der abgedeckten Sektoren weitgehend unverändert. Beschaffungen zum Zwecke der Exploration von Erdöl- und Erdgasvorkommen wurden allerdings aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da man zu der Einschätzung gelangt ist, dass dieser Sektor einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, dass die durch die Richtlinie bewirkte Beschaffungsdisziplin nicht mehr erforderlich ist. Die Wettbewerbssituation in diesem Wirtschaftsbereich wurde im Zusammenhang mit vier verschiedenen Anträgen auf Gewährung einer Ausnahme nach dem derzeitigen Artikel 308 analysiert. In allen vier Fällen wurde festgestellt, dass es sich geografisch gesehen um einen weltweiten Markt handelt, was im Übrigen auch der etablierten Praxis in Fusionsfällen9 entspricht. Die Schlussfolgerung lautete in allen Fällen, dass die Konzentration auf dem Explorationsmarkt nicht hoch ist. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den sogenannten "Super-Majors" (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl so genannter "Majors" kennzeichnend, und der individuelle Marktanteil selbst der "Super-Majors" liegt deutlich unter einem Prozent. All dies führte regelmäßig zu der Schlussfolgerung, dass diese Faktoren ein Indiz dafür sind, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind; der Marktzugang wird zudem weiter liberalisiert durch die Bestimmungen der Kohlenwasserstoffrichtlinie10. Daher ist es angezeigt, die rechtliche Situation zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten (Vergabestellen, Mitgliedstaaten, Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat) zu reduzieren, indem vermieden wird, dass der Erlass von Einzelentscheidungen gemäß Artikel 30 in Bezug auf jeden einzelnen der übrigen 23 Mitgliedstaaten notwendig wird.
"Toolbox"-Konzept: Die mitgliedstaatlichen Systeme werden drei grundlegende Verfahrensformen vorsehen, die bereits in den geltenden Richtlinien verankert sind: das offene und das nichtoffene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb. Darüber hinaus kann - entweder als Standardverfahren oder vorbehaltlich bestimmter Bedingungen - die Innovationspartnerschaft, eine neue Verfahrensform für innovative Beschaffungen (siehe weiter unten), zur Anwendung kommen.
Den Vergabestellen werden außerdem sechs spezifische Vergabemethoden und -instrumente für Sammelbeschaffungen und elektronische Beschaffung zur Verfügung stehen: Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen, elektronische Kataloge, zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Auftragsvergabe. Diese Instrumente wurden gegenüber der bestehenden Richtlinie optimiert und präzisiert. Ziel ist es, die elektronische Auftragsvergabe zu erleichtern.
Förderung der elektronischen Auftragsvergabe: Die Nutzung elektronischer Hilfsmittel bei der Kommunikation und Geschäftsabwicklung durch Beschaffer kann erhebliche Einsparungen und bessere Beschaffungsergebnisse bringen und gleichzeitig Verschwendung und Fehler vermeiden helfen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Übergangs zur elektronischen Auftragsvergabe zu unterstützen und Anbietern im gesamten Binnenmarkt eine Teilnahme an Online-Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck sieht der Richtlinienvorschlag eine Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, zur elektronischen Verfügbarmachung der Auftragsunterlagen sowie zur Umstellung auf eine ausschließliche elektronische Kommunikation, insbesondere auf eine elektronische Einreichung ("e-Submission"), bei sämtlichen Vergabeverfahren innerhalb eines Übergangszeitraums von zwei Jahren vor. Dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Kataloge sollen rationalisiert und verbessert werden. Dabei handelt es sich um vollelektronische Beschaffungsinstrumente, die in besonderer Weise für eine stark gebündelte Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstellen geeignet sind. Das Instrument der elektronischen Auftragsvergabe würde zudem die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken bzw. zu korrigieren, die im Allgemeinen darauf zurückzuführen sind, dass die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe falsch verstanden oder falsch ausgelegt werden.
Modernisierung der Verfahren: Der Vorschlag sieht einen flexibleren und benutzerfreundlicheren Ansatz für bestimmte wesentliche Komponenten der Vergabeverfahren vor. Die Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Angeboten werden verkürzt, so dass eine raschere und rationellere Beschaffung möglich wird. Die Unterscheidung zwischen Auswahl der Bieter einerseits und Erteilung des Zuschlags andererseits, häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen, soll flexibler gestaltet werden: Die Vergabestellen sollen die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium werten können.
Das Verfahren zur Freistellung von Aufträgen, die auf ausreichend wettbewerblichen Märkten vergeben werden, (die derzeitigen "Artikel-30-Entscheidungen") wurde vereinfacht und gestrafft. Auch wurden verschiedene Ausnahmen, die insbesondere innerhalb von Gruppen und für Gemeinschaftsunternehmen gelten und denen in der Praxis große Bedeutung zukommt, überprüft und präzisiert.
Immer häufiger kommt es zur Änderung von Aufträgen während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine spezifische Bestimmung über Auftragsänderungen greift die durch die Rechtsprechung entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische Lösung für den Fall vor, dass unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine Anpassung eines öffentlichen Auftrags erfordern.
2) Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen
Die vorgeschlagene Richtlinie soll unterstützend wirken: Den Auftraggebern werden die Instrumente an die Hand gegeben, die sie benötigen, um auf die Verwirklichung der strategischen Ziele von "Europa 2020" hinzuarbeiten. So können sie ihre Kaufkraft nutzen, um umwelt- und klimafreundliche Waren und Dienstleistungen zu beschaffen, die Innovationen befördern, und gleichzeitig einen Beitrag zur Beschäftigung und zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Rahmenbedingungen leisten.
Lebenszykluskosten: Die vorgeschlagene Richtlinie bietet den Auftraggebern die Möglichkeit, ihre Vergabeentscheidungen aufgrund der Lebenszykluskosten der zu beschaffenden Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu treffen. Der Lebenszyklus umfasst alle Phasen der Existenz eines Produkts, der Ausführung von Bauleistungen oder der Erbringung von Dienstleistungen, angefangen bei der Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten bzw. Beendigung.
Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen nicht nur die direkten monetären Aufwendungen, sondern auch externe Umweltkosten, soweit diese monetarisierbar und überprüfbar sind. Wurde eine gemeinsame EU-Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten entwickelt, sind die Vergabestellen verpflichtet, diese anzuwenden.
Produktionsprozess: Vergabestellen können in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf alle direkt mit dem Produktionsprozess zusammenhängenden Faktoren abstellen, sofern es sich um Aspekte des Produktionsprozesses handelt, die einen engen Bezug zur Herstellung der jeweiligen zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung aufweisen. Ausgeschlossen sind Anforderungen, die nicht den Prozess der Herstellung bzw. Ausführung der zu beschaffenden Produkte, Bauleistungen oder Dienstleistungen betreffen, wie etwa allgemeine Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen, welche sich auf die gesamten Tätigkeiten des Auftragnehmers beziehen.
Gütezeichen: Vergabestellen können verlangen, dass Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das bestimmte ökologische, soziale oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt, dass auch andere, gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für Gütezeichen, die garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt wurde. Die entsprechenden Zertifizierungssysteme müssen Eigenschaften betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, und auf wissenschaftlichen Daten basieren, die in einem offenen und transparenten Verfahren ermittelt wurden und für alle Beteiligten zugänglich sind.
Sanktionierung von Verstößen gegen verbindliche sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Vorschriften: Nach der vorgeschlagenen Richtlinie kann eine Vergabestelle Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren ausschließen, wenn sie Verstöße gegen Verpflichtungen des EU-Sozial-, Arbeits- oder Umweltrechts oder gegen internationale arbeitsrechtliche Bestimmungen feststellt. Darüber hinaus werden die Vergabestellen verpflichtet, Angebote abzulehnen, wenn sie feststellen, dass diese ungewöhnlich niedrig sind, weil gegen sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen wird.
Soziale Dienstleistungen: Die Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass sich die üblichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht für Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen eignen, da diese spezifische Merkmale aufweisen. Entsprechende Dienstleistungen werden nämlich üblicherweise in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich - bedingt durch unterschiedliche administrative, organisatorische und kulturelle Rahmenbedingungen - von einem Mitgliedstaat zum anderen höchst unterschiedlich darstellt. Die grenzüberschreitende Dimension solcher Dienstleistungen ist aufgrund ihres besonderen Charakters äußerst begrenzt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Auswahl der Dienstleister über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Der Richtlinienvorschlag trägt diesem Aspekt Rechnung, indem er eine spezielle Regelung für derartige Dienstleistungsaufträge vorsieht, wobei ein höherer Schwellenwert, nämlich 1 000 000 EUR, gilt und lediglich die Einhaltung der Grundprinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt wird. Eine quantitative Analyse des Werts der an ausländische Wirtschaftsteilnehmer vergebenen entsprechenden Dienstleistungsaufträge hat gezeigt, dass Aufträge unterhalb dieses Auftragswerts in der Regel nicht grenzüberschreitend von Interesse sind, was besonders für Beschaffungen im Versorgungssektor gilt.
Innovation: Forschung und Innovation spielen eine zentrale Rolle in der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Beschaffer sollten über die Möglichkeit verfügen, innovative Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, die künftiges Wachstum fördern und Effizienz und Qualität der öffentlichen Dienstleistungen verbessern. Deshalb sieht der Vorschlag eine Innovationspartnerschaft vor. Dabei handelt es sich um ein besonderes, neues Verfahren für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer, innovativer Produkte, Bauleistungen und Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie bezweckt, das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zu optimieren und zu vereinfachen und eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung, ein wichtiges Instrument innovativer Beschaffung, zu erleichtern.
3) Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen über ein beträchtliches Potenzial für Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und Innovation. Ein leichter Zugang zu den Beschaffungsmärkten kann dazu beitragen, dieses Potenzial freizusetzen, und ermöglicht es gleichzeitig den Vergabestellen, ihre Lieferantenbasis zu verbreitern, was entsprechende positive Effekte im Sinne einer Erhöhung des Wettbewerbs im Bereich des öffentlichen Auftragswesens haben dürfte. Um den Zugang der KMU zu öffentlichen Aufträgen so einfach wie möglich zu gestalten, hat die Europäische Kommission im Jahr 2008 einen Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen ("European code of best practices facilitating access by SMEs to public procurement contracts")11 veröffentlicht. Der vorliegende Vorschlag knüpft an diese Arbeiten an und sieht konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen vor, die den Marktzugang für KMU erschweren.
Reduzierung der Informationspflichten: Daher ist vorgesehen, dass Vergabestellen die in der vorgeschlagenen Richtlinie über die öffentlichen Auftragsvergabe vorgesehenen Auswahlkriterien anwenden können und dass sie, wenn sie dies tun, verpflichtet sind, insbesondere auch die Bestimmungen zur Beschränkung der Anforderungen an einen Mindestumsatz und die Bestimmungen zur Eigenbescheinigung anzuwenden.
Besserer Zugang zu Rahmenvereinbarungen: Nach den geltenden Richtlinien ist keine zeitliche Begrenzung der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen in den Versorgungssektoren vorgesehen. Dies kann eine Marktabschottung zur Folge haben. Durch die vorgeschlagene Richtlinie würde die die Dauer (außer in entsprechend begründeten Fällen) auf vier Jahre begrenzt. Dadurch würde der Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten verbessert und der Wettbewerb gefördert, nicht zuletzt zum Nutzen der KMU.
Direkte Bezahlung von Unterauftragnehmern: Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass Unterauftragnehmer von der Vergabestelle eine direkte Zahlung der Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen verlangen können, die im Zuge der Auftragsausführung für den Hauptauftragnehmer erbracht wurden. Auf diese Weise würden die finanziellen Interessen von Unterauftragnehmern, bei denen es sich häufig um KMU handelt, wirksam geschützt.
4) Solide Verfahren
Die finanziellen Interessen, die auf dem Spiel stehen, und die Beziehungen zwischen öffentlichem und privatem Sektor machen das Beschaffungswesen anfällig für unseriöse Geschäftspraktiken, z.B. aufgrund von Interessenkonflikten, Günstlingswirtschaft und Korruption. Die vorgeschlagene Richtlinie verbessert die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung derartiger Risiken und gewährleistet einen zusätzlichen Schutz.
Interessenkonflikte: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung über Interessenkonflikte. Dabei geht es um tatsächliche, potenzielle oder empfundene Konfliktsituationen, in die verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der Vergabebehörde und der Dienstleistungsanbieter oder auch Mitglieder des Managements der Vergabebehörde geraten können, welche - auch wenn sie formell nicht involviert sein mögen - das Ergebnis eines Vergabeverfahren beeinflussen können. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu begrenzen, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
Rechtswidriges Verhalten: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung zur Unterbindung rechtswidrigen Verhaltens von Bewerbern und Bietern - wie etwa Versuchen, den Entscheidungsprozess in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder Vereinbarungen mit anderen Teilnehmern zu treffen, um das Ergebnis des Verfahrens zu manipulieren - sowie zum Ausschluss solcher Bewerber bzw. Bieter. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Union und kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.
Unfaire Vorteile: Marktkonsultationen sind ein nützliches Instrument für die Vergabestellen, um Informationen über Struktur, Fähigkeit und Kapazität eines Marktes verfügbar zu machen und gleichzeitig die Marktakteure über Beschaffungsprojekte und -anforderungen der Beschaffer zu informieren. Vorabkontakte mit Marktteilnehmern dürfen jedoch nicht zu unfairen Vorteilen oder Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Vorschlag enthält daher eine spezifische Bestimmung zu den Sicherheitsvorkehrungen, die zu treffen sind, um eine unzulässige Bevorzugung von Teilnehmern zu verhindern, die die Vergabebehörde beraten oder in die Vorbereitung des Verfahrens einbezogen sind.
5) Governance
Nationale Aufsichtsstellen: Wie die Bewertung gezeigt hat, überwachen nicht alle Mitgliedstaaten konsequent und systematisch die Umsetzung und das Funktionieren der Vergabevorschriften. Eine effiziente und einheitliche Anwendung des EU-Rechts wird dadurch in Frage gestellt. Daher wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle des Vergaberechts zuständig ist. Nur eine zentrale Stelle mit übergeordneten Zuständigkeiten ist in der Lage, sich einen Überblick über die Hauptumsetzungsschwierigkeiten zu verschaffen und bei eher strukturell bedingten Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Eine solche Stelle kann unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und zu potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der Vergabeverfahren beitragen.
Wissenszentren: Vielfach verfügen die Vergabestellen intern nicht über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung komplexer Beschaffungsprojekte. Bei geeigneter unabhängiger und professioneller Unterstützung durch entsprechende Verwaltungsstrukturen ließen sich deutlich bessere Beschaffungsergebnisse erzielen - zum einen durch die Erweiterung der Wissensbasis und die Erhöhung der Professionalität der Vergabebehörden, zum anderen durch Unterstützung der Unternehmen, insbesondere der KMU. Daher verpflichtet die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Unterstützungsstrukturen, die Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen, Schulung und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Zwar existieren bereits Unterstützungsstrukturen und -mechanismen auf nationaler Ebene, doch sind diese sehr unterschiedlich organisiert und decken unterschiedliche für öffentliche Auftraggeber und sonstige Vergabestellen relevante Bereiche ab. Für die Mitgliedstaaten wird somit die Möglichkeit bestehen, diese Mechanismen zu nutzen, auf ihre Sachkunde zurückzugreifen, ihre Dienste weiterzuentwickeln und sie zu einem angemessenen und modernen Instrument zu machen, das in der Lage ist, öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise zu unterstützen. Zur wirkungsvolleren Bekämpfung von Korruption und Günstlingswirtschaft werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Wortlaut der abgeschlossenen Verträge der Aufsichtsstelle vorzulegen, damit diese die Verträge auf verdächtige Muster hin prüfen kann, und interessierten Parteien Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verschaffen, soweit dadurch nicht berechtigte öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt werden. Angesichts der offenkundigen Probleme mit Blick auf den Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte diese Pflicht nicht auf die in den betreffenden Sektoren tätigen (öffentlichen und privaten) Unternehmen ausgeweitet werden. Darüber hinaus gilt es, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Daher sollte die Verpflichtung zur Übermittlung des vollständigen Wortlauts der geschlossenen Verträge auf relativ große Aufträge beschränkt bleiben. Die vorgeschlagenen Schwellenwerte würden ein ausgewogenes Verhältnis zwischen höherem Verwaltungsaufwand einerseits und mehr Transparenz andererseits gewährleisten: Bei Schwellenwerten von 1 000 000 EUR für Lieferungen und Dienstleistungen und 10 000 000 EUR für Bauleistungen würden 10 bis 20 % sämtlicher im Amtsblatt veröffentlichter Beschaffungen erfasst.
Die Anforderungen, die die Aufsichtsstellen und Wissenszentren betreffen, dürften insgesamt gesehen keine zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten darstellen. Zwar dürften gewisse Kosten im Zusammenhang mit der Reorganisation oder Feinabstimmung der Tätigkeiten der bestehenden Mechanismen und Strukturen anfallen, diese dürften jedoch neutralisiert werden durch eine Reduzierung der Kosten für Rechtsstreitigkeiten (sowohl für die Vergabestellen als auch für die Unternehmen), der aus einer verspäteten Auftragsvergabe, einer unkorrekten Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe oder einer unzureichenden Vorbereitung der Vergabeverfahren resultierenden Kosten sowie der Kosten, die durch eine fragmentierte und ineffiziente Beratung der Auftraggeber entstehen.
Verwaltungszusammenarbeit: Im Übrigen sieht der Vorschlag eine effektive Zusammenarbeit vor, bei der nationale Aufsichtsstellen Informationen und bewährte Praktiken austauschen und im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems (IMI) kooperieren.
- 1. Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).
- 2. Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
- 3. Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
- 4. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).
- 5. KOM (2011) 15: (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriS erv.do?uri=COM:2011:0015:FIN:DE:PDF).
- 6. http://ec.europa.eu/internal market/consultations/docs/2011/public procurement/synthesis do cument_en.pdf
- 7. http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/modernising_rules/conferences/index_de.htm .
- 8. Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/481/EU vom 28. Juli 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Dänemark, ausgenommen Grönland und die Färöer, von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 20; Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/372/EU vom 24. Juni 2011 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 28); Durchführungsbeschluss der Kommission 2010/192/EU vom 29. März 2010 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in England, Schottland und Wales von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 52); Durchführungsbeschluss der Kommission 2009/546/EU vom 8. Juli 2009 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 53).
- 9. Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 - Exxon/Mobil) sowie spätere Entscheidungen, u.a. die Entscheidung der Kommission vom 3.5.2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 - STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates.
- 10. Richtlinie 94/22/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 79 vom 29.3.1996, S. 30).
- 11. Arbeitsunterlage der Dienststellen der Europäischen Kommission SEK(2008) 2193.
Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente12, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Wie die Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe15 ergeben hat, erscheint es sinnvoll, an spezifischen Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste festzuhalten, da nationale Behörden nach wie vor Einfluss auf das Verhalten dieser Auftraggeber nehmen können, unter anderem auch durch Kapitalbeteiligungen und die Vertretung in ihren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien. Für eine weitergehende Regulierung der Auftragsvergabe in diesen Sektoren spricht ferner die Tatsache, dass die Wirtschaftsteilnehmer auf geschlossenen Märkten agieren, und zwar auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte, die von den Mitgliedstaaten für die Versorgung, die Bereitstellung oder den Betrieb von Netzen für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung gewährt werden.
- (2) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, sollten Bestimmungen für eine Koordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festgelegt werden. Eine solche Koordinierung ist erforderlich, um den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen Geltung zu verschaffen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. In Anbetracht der Art der betroffenen Sektoren sollte die Koordinierung unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Höchstmaß an Flexibilität ermöglichen.
- (3) Für Aufträge, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Bestimmungen zur Koordinierung auf Unionsebene liegt, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, der zufolge die Vorschriften und Grundsätze des Vertrags Anwendung finden.
- (4) Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen der Strategie "Europa 2020"16 eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste17 und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge18 erlassen wurden, überarbeitet und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert, die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
- (5) Nach Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die Vergabestellen zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.
- (6) Es ist angezeigt, den Begriff der Auftragsvergabe und die Definition dessen, was unter einer einzigen Auftragsvergabe zu verstehen ist, bei gebührender Berücksichtigung der Spezifik der dieser Richtlinie unterfallenden Sektoren möglichst nah an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie [...] des Europäischen Parlaments und des Rates von [...] über die öffentliche Auftragsvergabe19 anzulehnen. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts, beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch die Vergabestelle sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder dass sie anderweitig logisch miteinander verknüpft sind und allesamt innerhalb eines engen Zeitrahmens ausgeführt werden.
- (7) Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen Sektor und Auftraggebern im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es ist auch gemäß Artikel 345 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.
- (8) Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist ein Kernelement der Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Vergabestellen, bei denen es sich weder um öffentliche Auftraggeber noch um öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie handelt, deren Bestimmungen nur insoweit unterliegen, als sie eine auf der Basis solcher Rechte abgedeckte Tätigkeit ausüben. Daher ist es angezeigt klarzustellen, dass Rechte, die im Wege eines Verfahrens gewährt wurden, das auf objektiven Kriterien beruht, welche sich insbesondere aus Rechtsvorschriften der Union herleiten, und bei dem eine angemessene Publizität gewährleistet ist, keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für die Zwecke dieser Richtlinie darstellen. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten zählen: die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt20, die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 19. Dezember 1996 gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt21, die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität22, die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen23 und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates24.
- (9) Vergabestellen im Trinkwassersektor können auch andere wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Bereichen Wasservorhaben, Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern ausüben. In derartigen Fällen sollten Vergabebehörden in der Lage sein, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren bei all ihren wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten anzuwenden, unabhängig davon, um welchen Teil des "Wasserzyklus" es geht. Die Vergabevorschriften der Art, die für die Lieferaufträge vorgeschlagen wird, sind allerdings für die Beschaffung von Wasser ungeeignet angesichts der Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu versorgen.
- (10) Es ist angezeigt, Beschaffungen zum Zwecke der Exploration von Erdöl- und Erdgasvorkommen auszuschließen, da dieser Sektor nach allgemeiner Einschätzung einem so starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, dass die durch die einschlägigen EU-Vorschriften bewirkte Beschaffungsdisziplin nicht mehr erforderlich ist.
- (11) Um die Erfordernisse in mehreren Tätigkeitsbereichen zu erfüllen, können Aufträge vergeben werden, die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Es sollte klargestellt werden, dass für die rechtliche Regelung, die auf einen mehrere Tätigkeiten umfassenden Einzelauftrag anzuwenden ist, die Vorschriften gelten sollten, die auf die Tätigkeit anzuwenden sind, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Die Ermittlung der Tätigkeit, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt, könnte auf einer Analyse der Erfordernisse, zu deren Erfüllung der betreffende Auftrag vergeben werden soll, beruhen, welche vom Auftraggeber erstellt wird, um den Auftragswert zu veranschlagen und die Auftragsunterlagen zu erstellen. In bestimmten Fällen, beispielsweise beim Ankauf eines einzelnen Geräts für die Fortsetzung von Tätigkeiten, für die keine Informationen verfügbar sind, die eine Veranschlagung des jeweiligen Auslastungsgrades ermöglichen, könnte es objektiv unmöglich sein, die Tätigkeit zu ermitteln, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Es sollte festgelegt werden, welche Vorschriften in diesen Fällen anzuwenden sind.
- (12) Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. Angesichts der zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen bestehenden Unterschiede bei den Entscheidungsverfahren ist es angezeigt, derartige Bestimmungen auf Beschaffungen zu beschränken, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
- (13) Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch, unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige Handlungen unterlassen werden, und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben.
- (14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche25 wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend "Beschaffungsübereinkommen" genannt, genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen, erfüllen die Vergabestellen die Verpflichtungen aus den betreffenden Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind.
- (15) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung - im Wege eines rein mathematischen Verfahrens - an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Um die Anzahl der Schwellwerte nicht unnötig zu erhöhen, ist es zudem angezeigt, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union auch künftig dieselben Schwellenwerte auf alle Vergabestellen anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Sektor sie tätig sind.
- (16) Die Ergebnisse der Bewertung haben deutlich vor Augen geführt, dass die Freistellung bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine Reihe weiterer Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen) ausgeweitet.
- (17) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen26 festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen - ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten - für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.
- (18) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen Vorschriften unterliegen.
- (19) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Da diese Rechtsprechung in gleicher Weise auf Behörden anwendbar wäre, die in den von dieser Richtlinie abgedeckten Sektoren agieren, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen dieser Richtlinie und der Richtlinie [.../... /EU][über die öffentliche Auftragsvergabe] dieselben Vorschriften gelten.
- (20) Eine Ausnahme sollte für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge vorgesehen werden, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit darin besteht, diese Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört, und nicht darin, sie auf dem Markt anzubieten. Für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die von einem Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergeben werden, an dem er beteiligt ist und das aus mehreren Auftraggebern gebildet wurde, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuüben, sollte ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen werden. Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch diese Ausnahmeregelung keine Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Unternehmen, auch Gemeinschaftsunternehmen, entstehen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind; es sollten geeignete Vorschriften erlassen werden, die insbesondere auf Folgendes abzielen: die Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen können und bei deren Überschreiten sie nicht mehr die Möglichkeit haben, Aufträge ohne Ausschreibung zu erhalten, die Zusammensetzung von Gemeinschaftsunternehmen sowie die Stabilität der Beziehungen zwischen diesen Gemeinschaftsunternehmen und den Auftraggebern, aus denen sie sich zusammensetzen.
- (21) Ferner ist es angezeigt, die Beziehungen zwischen den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Behörden und den Bestimmungen über die Auftragsvergabe an verbundene Unternehmen oder im Rahmen von Gemeinschaftsunternehmen klarzustellen.
- (22) Die vorliegende Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der in den Artikeln 5 bis 11 genannten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für Wettbewerbe zur Ausübung einer solchen Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist. Es sollte daher das Verfahren beibehalten werden, das auf alle unter diese Richtlinie fallenden Sektoren anwendbar ist und es ermöglicht, die Auswirkungen einer aktuellen oder künftigen Liberalisierung zu berücksichtigen. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Auftraggebern Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen eine einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist.
- (23) Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs sollte nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Dieser Bewertung sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt durch die kurzen Fristen und dadurch, dass sie sich auf die der Kommission vorliegenden Informationen - die aus bereits verfügbaren Quellen stammen oder im Zuge der Anwendung von Artikel 28 beschafft wurden - stützen muss und nicht durch zeitaufwendigere Methoden, wie etwa öffentliche Anhörungen der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, ergänzt werden kann. Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
- (24) Die Umsetzung und Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften der Union zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines freien Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. In dem entsprechenden Anhang wären derzeit folgende Rechtsakte aufzuführen: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG27, Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG28 und die Richtlinie 092/22/EG.
- (25) Forschung und Innovation, einschließlich Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Vergabestellen sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig, großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren, indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die Beschaffung innovativer Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den Vergabestellen ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen - unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen "Market Pull" bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne jedoch zu einer Marktabschottung zu führen.
- (26) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen, sofern die Ausschließlichkeitssituation nicht durch die Vergabestelle selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend geprüft werden sollte.
- (27) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen einzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel, mit angemessenen Funktionen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren kommt.
- (28) Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren Zahl von Vergabestellen oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten.
- (29) Das Instrument der Rahmenvereinbarungen kann europaweit als effiziente Beschaffungsmethode angewandt werden; allerdings gilt es, durch eine Verbesserung der Transparenz von und des Zugang zu Beschaffungen, die im Wege von Rahmenvereinbarungen durchgeführt werden, den Wettbewerb zu stimulieren. Daher ist es angebracht, die auf solche Vereinbarungen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen; insbesondere sollten bei der Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Kleinstwettbewerbe vorgesehen und die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen begrenzt werden.
- (30) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen gilt es ferner, die Vorschriften für dynamische Beschaffungssysteme anzupassen, um es den Vergabestellen zu erlauben, die Möglichkeiten, die dieses Instrument bietet, in vollem Umfang zu nutzen. Die betreffenden Systeme müssen vereinfacht werden, indem sie insbesondere in Form eines nichtoffenen Verfahrens betrieben werden; die Notwendigkeit der Einreichung unverbindlicher Angebote, was sich als eine der größten Belastungen bei derartigen Systemen erwiesen hat, würde damit entfallen. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen Teilnahmeantrag stellt und die Auswahlkriterien erfüllt, zur Teilnahme an Vergabeverfahren zugelassen werden, die mittels des dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden. Diese Beschaffungsmethode ermöglicht es der Vergabestelle, eine besonders breite Palette von Angeboten einzuholen und damit sicherzustellen, dass die Gelder im Rahmen eines breiten Wettbewerbs optimal eingesetzt werden.
- (31) Darüber hinaus werden ständig neue elektronische Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es sollten jedoch bestimmte Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass bei ihrer Verwendung die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende Garantien hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten werden, sollte es Vergabestellen gestattet sein, Angebote für bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für elektronische Kommunikationsmittel sollten Vergabestellen ungerechtfertige Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren.
- (32) In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen Ankäufe zu tätigen oder Aufträge zu vergeben bzw. Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der zentralen Beschaffungsstelle, die im Auftrag von Vergabestellen tätig wird, im Unionsrecht definiert werden; dies sollte jedoch nicht dem entgegenstehen, dass auch künftig weniger institutionalisierte und systematische gemeinsame Beschaffungsverfahren zur Anwendung gelangen können oder auf die etablierte Praxis zurückgegriffen werden kann, Dienstleister mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechung einer Vergabestelle zu beauftragen. Ferner sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der Vergabestellen, die ihre Beschaffungen über die zentrale Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt eine Vergabestelle bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems durch, sollte er auch für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich bleiben.
- (33) Elektronische Kommunikationsmittel sind in besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und -instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher - in einem ersten Schritt - für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren eingeführt werden.
- (34) Einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich die Richtlinie 2004/17/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit und an einer gemeinsamen Auftragsvergabe interessiert sein, um durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von einer einzelnen Vergabestelle getragen werden können. Daher sollten neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Vergabestellen im Binnenmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus können Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden.
- (35) Die von Beschaffern erstellten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein, dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen, die Anforderungen der Vergabestellen erfüllenden Regelungen basieren und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Vergabestellen berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen.
- (36) Vergabestellen, die beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen, (multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum Auftragsgegenstand - wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation, einschließlich Anforderungen an die Verpackung - aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure - wie Regierungsstellen, Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen - beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist.
- (37) Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung durch Personen - ob Allgemeinbevölkerung oder Personal der Vergabestelle - bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die Vergabestellen technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des "Design für alle" Rechnung zu tragen.
- (38) Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollte ausdrücklich vorgesehen sein, dass Aufträge in - homogene oder heterogene - Lose unterteilt werden können. Werden Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die Vergabestellen - beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit - die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen einzigen Bieter vergeben werden können.
- (39) Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten, vereinbar ist, ist es angezeigt, in Bezug auf die Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die beizubringenden Nachweise die Anwendung der Richtlinie [2004/18/EC] über die öffentliche Auftragsvergabe vorzusehen. Daher sollen die Vergabestellen die in der Richtlinie [2004/18/EC] über die öffentliche Auftragsvergabe genannten Auswahlkriterien anwenden können und, wenn sie dies tun, verpflichtet sein, insbesondere auch die Bestimmungen zur Beschränkung der Anforderungen an einen Mindestumsatz und die Bestimmungen zur Eigenbescheinigung anzuwenden.
- (40) Öffentliche Aufträge sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Da Vergabestellen, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Vergabestellen überlassen bleiben, die Ausschlusskriterien gemäß Richtlinie [2004/18] anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 verpflichtet sein. Darüber hinaus sollten Vergabestellen über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums, auszuschließen.
- (41) Sind die Vergabestellen dazu verpflichtet oder entscheiden sie sich dafür, die genannten Ausschlusskriterien anzuwenden, sollten sie die Richtlinie [2004/18] anwenden in Bezug auf die Möglichkeit, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern.
- (42) Vergabestellen können verlangen, dass während der Ausführung eines Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -regelungen angewandt werden. Umweltmanagementregelungen können - unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Unionsinstrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)29 registriert sind oder nicht - als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche technische Leistungsfähigkeit verfügt. Alternativ zu Umweltmanagement-Registrierungssystemen sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer durchgeführten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus als Nachweis akzeptiert werden, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu derartigen Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine Möglichkeit hat, sich fristgerecht registrieren zu lassen.
- (43) Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die Vergabestellen qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, Folglich sollte es Vergabestellen gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das "wirtschaftlich günstigste Angebot" oder den "niedrigsten Preis" zu bestimmen, wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene Qualitätsnormen in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen.
- (44) Entscheiden sich Vergabestellen dafür, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten der Vergabestelle im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern beigebrachten Informationen erlauben.
- (45) Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichung der Ziele der Strategie "Europa 2020" für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge 30) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte 31) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.
- (46) Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die Vergabestellen in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie "Europa 2020" zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die Vergabestellen das wirtschaftlich günstigste Angebot oder den niedrigsten Preis unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden.
- (47) Darüber hinaus sollte es den Vergabestellen gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration - einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen - von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Gruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen32 und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.
- (48) Bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen umfassen, sollte es Vergabestellen ferner gestattet sein, Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des Angebots auswirkt.
- (49) Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten Vergabestellen verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte die Vergabestelle berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen die Vergabestelle festgestellt hat, dass die ungewöhnlich niedrigen Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder umweltrechtlichen Vorschriften der Union oder internationaler arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren.
- (50) Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und wenn sie in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können für den Zeitraum der Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) - auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden - oder der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach nationalem Recht vorgeschrieben.
- (51) Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze, Regelungen und Kollektivverträge sind während der Ausführung eines Auftrags anwendbar, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen33 die Mindestbedingungen fest, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.
- (52) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 34 sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.
- (53) Es ist erforderlich, die Bedingungen zu klären, unter denen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums ein neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.
- (54) Vergabestellen können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff "unvorhersehbare Umstände" bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten Auftrags verändert - indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert -, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann.
- (55) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller Veränderungen - wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion, einer Übernahme oder einer Insolvenz - sein. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom betreffenden Unternehmen ausgeführten Aufträge erfordern.
- (56) Vergabestellen sollten über die Möglichkeit verfügen, im einzelnen Vertrag in Form von Überprüfungsklauseln Änderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann.
- (57) Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Durchführung und Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind, allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen übertragenen Funktionen betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und Vergabestellen mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller Defizite dienen. Insbesondere ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten.
- (58) Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik, zu potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu geben und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame Bekämpfung von Korruption und Betrug, sollten diese zentrale Stelle wie auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert sollten daher der Aufsichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte, soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
- (59) Nicht alle Vergabestellen verfügen intern über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die die Vergabestellen fachlich unterstützen; zum anderen sollten Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen.
- (60) Überwachungs-, Aufsichts- und Unterstützungsstrukturen oder -mechanismen bestehen bereits auf nationaler Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung, Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen.
- (61) Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren.
- (62) Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie zu erlassen. Da es internationale Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die den Methoden zur Berechnung der Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen Verfahren zu ändern, die Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur können rechtlichen Änderungen auf EU-Ebene unterworfen sein; diesen Änderungen ist im Text dieser Richtlinie Rechnung zu tragen. Die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorkehrungen für eine elektronische Entgegennahme sollten mit den technologischen Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung Schritt halten. Auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der Verwaltung bestimmte verbindliche technische Normen für die elektronische Kommunikation vorzugeben, um die Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und Mitteilungssysteme bei Vergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel abgewickelt werden. Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den verbindlichen Inhalt der Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen, anzupassen, um dem Bedarf der Verwaltung und den rechtlichen Änderungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene Rechnung zu tragen. Das Verzeichnis der Rechtsakte der Union zur Festlegung gemeinsamer Methoden für die Berechnung der Lebenszykluskosten gemäß Artikel 77 Absatz 3, das Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach den Artikeln 70 und 79 und das Verzeichnis der Rechtsakte der Union gemäß Artikel 27 Absatz 3, bei dessen Durchführung von der Annahme ausgegangen wird, dass ein freier Markzugang gegeben ist, sowie der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Anhang II mit dem Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union, die heranzuziehen sind, um zu bestimmen, ob besondere oder ausschließliche Rechte bestehen, sollten zeitnah angepasst werden, um den auf sektoraler Ebene eingeführten Maßnahmen Rechnung zu tragen. Um diesem Bedarf zu entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verzeichnisse auf dem aktuellen Stand zu halten.
- (63) Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten - auch auf Expertenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf das Verfahren für die Übermittlung und Veröffentlichung der in Anhang IX genannten Angaben und die Verfahren für die Abfassung und Übermittlung von Bekanntmachungen, auf die Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die Verfahrens- und Mitteilungsstandards sowie auf die von den Aufsichtsstellen für die Ausarbeitung des Durchführungs- und Statistikberichts zu verwendende Vorlage sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren35, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. Außerdem sollten Entscheidungen darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt ist, unter Voraussetzungen getroffen werden, die einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung gewährleisten. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, auch in Bezug auf die detaillierten Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 28, um zu bestimmten, ob Artikel 27 und die Entscheidungen selbst anwendbar sind. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren36, ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
- (65) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (66) Die Richtlinie 2004/17/EG sollte daher aufgehoben werden.
- (67) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt -
- 12. ABl. C .
- 13. ABl. C .
- 14. ABl. C .
- 15. SEK(2011) 853 endg. vom 27.6.2011.
- 16. KOM (2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
- 17. ABl. L 134 vom 30.04.2004, S. 1.
- 18. ABl. L 134 vom 30.04.2004, S. 114.
- 19. Siehe S. [ ] dieses Amtsblatts.
- 20. ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 1.
- 21. ABl. L 27 vom 30.01.1997, S. 20.
- 22. ABl. L 15 vom 21.01.1998, S. 14.
- 23. ABl. L 164 vom 30.06.1994, S. 3.
- 24. ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 1.
- 25. ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
- 26. SPC/2010/10/8 endg. vom 6.10.2010.
- 27. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
- 28. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
- 29. ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
- 30. ABl. L 120 vom 15.05.2009, S. 5.
- 31. ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.
- 32. ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 33. ABl. L 18 vom 21.01.1997, S. 1.
- 34. ABl. L 124 vom 08.06.1971, S. 1.
- 35. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 36. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 zur Vergabe von Aufträgen und zur Ausrichtung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 12 genannten Schwellenwerten liegt.
- 2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Kauf oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere Vergabestellen von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 5 bis 11 genannten Zwecke bestimmt sind.
Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen - auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge erworben werden - stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "öffentliche Auftraggeber" staatliche, regionale und lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
- (2) "regionale Behörden" sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 fallen;
- (3) "lokale Behörden" sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
- (4) "Einrichtung des öffentlichen Rechts" eine Einrichtung mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
- (a) Sie wurde zur Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder hat diesen Zweck; arbeitet eine Einrichtung unter marktüblichen Bedingungen, ist gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste, ist sie nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- (b) sie besitzt Rechtspersönlichkeit;
- (c) sie wird überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterliegt hinsichtlich ihrer Leitung deren Aufsicht oder hat ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind.
- (5) "öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
- (6) "besondere oder ausschließliche Rechte" Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates im Wege einer Rechts-, Regulierungs- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 5 bis 11 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;
- (7) "Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge" zwischen einer oder mehreren in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie;
- (8) "Bauaufträge" Aufträge mit einem der folgenden Ziele:
- (a) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten;
- (b) Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung eines Bauvorhabens;
- (c) Ausführung eines Bauvorhabens - gleichgültig mit welchen Mitteln - gemäß den von der Vergabestelle, die einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;
- (9) ein "Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das in sich ausreichend ist, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen;
- (10) "Lieferaufträge" Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;
- (11) "Dienstleistungsaufträge" Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die unter Nummer 8 genannten Dienstleistungen handelt;
- (12) "Wirtschaftsteilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Vergabestellen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
- (13) "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat;
- (14) "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
- (15) "Auftragsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;
- (16) "zentrale Beschaffungstätigkeiten" in einer der folgenden Formen auf permanenter Basis durchgeführte Tätigkeiten:
- (a) Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Vergabestellen;
- (b) Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für Vergabestellen;
- (17) "Nebenbeschaffungstätigkeiten" Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
- (a) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;
- (b) Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;
- (c) Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle;
- (18) "zentrale Beschaffungsstelle" ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 oder ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie [2004/18/EG], der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;
- (19) "Beschaffungsdienstleister" eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet;
- (20) "schriftlich" jeden aus Wörtern oder Ziffern bestehenden Ausdruck, der gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übermittelter und gespeicherter Informationen;
- (21) "elektronische Mittel" elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
- (22) "Lebenszyklus" alle aufeinander folgenden und/ oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich Produktion, Transport, Nutzung und Wartung während der Lebensdauer eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;
- (23) "Wettbewerbe" Verfahren, die dazu dienen, der Vergabestelle insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt.
Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen
- 3. Aufträge, die zwei oder mehrere Auftragsarten betreffen (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für diejenige Auftragsart vergeben, der ihr Hauptgegenstand zuzuordnen ist.
Im Falle gemischter Aufträge, die aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und anderen Dienstleistungen oder aus Dienstleistungen und Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand durch einen Vergleich des Werts der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen bestimmt.
Im Falle gemischter Verträge, die Elemente von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, wird der Teil des Vertrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben.
Sind die verschiedenen Teile des betreffenden Auftrags objektiv nicht zu trennen, wird die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.
- 4. Ein Auftrag, der dafür vorgesehen ist, mehrere Tätigkeiten zu erfassen, unterliegt den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.
Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags und der Vergabe einer Reihe getrennter Aufträge darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser
Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie [2004/18/EG] auf den Auftrag zu umgehen.
- 5. Falls eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag vorgesehen ist, dieser Richtlinie und eine andere Tätigkeit der oben genannten Richtlinie [2004/18] unterliegt und es objektiv nicht zu bestimmen ist, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich vorgesehen ist, wird der Auftrag gemäß der oben genannten Richtlinie [2004/18] vergeben.
- 6. Falls eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag vorgesehen ist, dieser Richtlinie und eine andere weder dieser Richtlinie noch der oben genannten Richtlinie [2004/18] oder der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 unterliegt und es objektiv nicht zu bestimmen ist, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich vorgesehen ist, wird der Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben.
Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten
Abschnitt 1
Stellen
Artikel 4
Vergabestellen
- 7. In den folgenden Fällen wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar
- (a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
- (b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- (c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
- 8. Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne von Artikel 2 Nummer 6.
Dazu gehören:
- (a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie [2004/18/EG], [Richtlinie ... (Konzessionen)] oder der vorliegenden Richtlinie;
- (b) Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.
- 9. Diese Richtlinie gilt für Vergabestellen, die
- (a) öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis 11 ausüben,
- (b) wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 5 bis 11 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.
- 10. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften der Union zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von Rechtsvorschriften Änderungen erforderlich werden.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
Artikel 5
Gas und Wärme
- 11. Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:
- (a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
- (b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
- 12. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch die betreffende Stelle ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht in Absatz 1 oder in den Artikeln 6 bis 8 genannt ist;
- (b) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Vergabestelle aus.
Artikel 6
Elektrizität
Artikel 7
Wasser
- 15. Unter diese Richtlinie fallen folgende Tätigkeiten:
- (a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,
- (b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
- 16. Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Stellen vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:
- (a) mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
- (b) mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
- 17. Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende Stelle erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in Artikel 5 bis 8 genannt ist;
- (b) die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch der Stelle ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung der Stelle aus.
Artikel 8
Verkehrsleistungen
Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.
Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Artikel 9
Häfen und Flughäfen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
Artikel 10
Postdienste
- 18. Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von
- (a) Postdiensten;
- (b) anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b erbringt, und dass die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.
- 19. Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:
- (a) "Postsendung" bezeichnet eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z.B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;
- (b) "Postdienste" bezeichnet Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;
- (c) "andere Dienste als Postdienste" bezeichnet in den folgenden Bereichen erbrachte Dienste:
- i) Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom Management");
- ii) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
- iii) Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen;
- iv) Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Referenznummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 19 Buchstabe c, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
- v) philatelistische Dienstleistungen;
- vi) logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird).
Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen
Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke
- (a) der Förderung von Öl oder Gas,
- (b) der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Schwellenwerte
Artikel 12
Schwellenwerte
Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausschlüsse der Artikel 15 bis 20 gelten oder die gemäß Artikel 27 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
- (a) 400 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;
- (b) 5 000 000 EUR bei Bauaufträgen;
- (c) 1 000 000 EUR für Aufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen die in Anhang XVII aufgeführt sind.
Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts
- 20. Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der von der Vergabestelle geschätzte zahlbare Betrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen des Auftrags.
Wenn die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat sie diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.
- 21. Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine einzelne Auftragsvergabe darf daher nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.
- 22. Die Schätzung gilt zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Auftragsvergabeverfahrens durch die Vergabestelle; dabei sind insbesondere die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Auftragsvergabe zu definieren.
- 23. Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Höchstgesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge.
- 24. Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
- 25. Für die Zwecke von Artikel 12 berücksichtigen die Vergabestellen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der von der Vergabestelle dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind.
- 26. Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 12 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
- 27. Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 12 der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.
Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 12 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.
- 28. Vergabestellen können bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb vergleichbarer Lieferungen oder der vorgesehene Erwerb von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.
- 29. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen sowie bei Aufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
- (a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;
- (b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
- 30. Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:
- (a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts;
- (b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts, multipliziert mit 48.
- 31. Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt:
- (a) bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;
- (b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;
- (c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte.
- 32. Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- (a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten Laufzeit des Vertrags;
- (b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: der Monatswert, multipliziert mit 48.
Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte
- 33. Die Kommission überprüft die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest.
In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.
- 34. Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 12 Buchstaben a und c genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen von Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion teilnehmen.
Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 12 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion teilnehmen.
In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.
- 35. Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr Gegenwert in nationalen Währungen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.
- 36. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte neu festzusetzen und die Schwellenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht an der Währungsunion teilnehmen..
Auch wird sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 98 zu erlassen, um die in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen.
- 37. Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 12 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 98 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 99 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.
Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe
Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie
Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge
- 38. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie die Vergabestelle zu verkaufen oder zu vermieten.
- 39. Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Vergabestellen dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe
- 40. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Vergabestellen zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 5 bis 11 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.
- 41. Die Vergabestellen unterrichten die Kommission oder die nationale Aufsichtsstelle auf deren Anforderung über alle Tätigkeiten, die ihrer Ansicht nach unter die Ausschlussregelung von Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter diese Ausschlussregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.
Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit
- 42. In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf
- (a) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG anwendbar ist;
- (b) Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.
- 43. Diese Richtlinie gilt nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Aufträge und Wettbewerbe, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 1 nicht gewährleistet werden kann.
Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen die Vergabestelle verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:
- (a) durch eine im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Vorhaben;
- (b) durch eine internationale Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;
- (c) durch ein besonderes Verfahren einer internationalen Organisation;
- (d) durch Beschaffungsvorschriften, die von einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung für Aufträge oder Wettbewerbe vorgegeben werden, die vollständig von dieser Organisation oder Einrichtung finanziert werden; im Fall einer erheblichen Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen müssen.
Alle Übereinkünfte im Sinne von Buchstabe a erster Unterabsatz werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 100 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann.
Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- (a) Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder von Rechten daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie;
- (b) Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
- (c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durchgeführte Transaktionen;< /li>
- (d) Arbeitsverträge;
- (e) öffentliche Personenverkehrsdienste im Eisenbahn- oder Untergrundbahnverkehr;
- (f) Verträge über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden.
Ausstrahlung im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe f umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen über jegliche Art von elektronischen Netzen.
Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
- (a) Verträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von Vergabestellen vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben;
- (b) Verträge, die von Vergabestellen vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 11 genannte Tätigkeit ausüben für die Lieferung von
- i) Energie;
- ii) Brennstoffen für die Energieerzeugung.
Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)
Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen
- 44. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt;
- (b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen ausgeführt;
- (c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.
Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.
- 45. Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Stelle, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihre kontrollierende Stelle oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.
- 46. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;
- (b) mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen getätigt;
- (c) es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.
Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber zusammen;
- (b) diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;
- (c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Behörden unterscheiden;
- (d) die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine sonstigen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen öffentlichen Aufträgen ergeben.
- 47. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als "Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag" im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;
- (b) die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;
- (c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben, gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus;
- (d) die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;
- (e) es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern.
- 48. Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 besteht, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.
Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen.
Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
- 49. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet "verbundenes Unternehmen" ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit dem der Vergabestelle gemäß den Anforderungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates40 konsolidiert wird.
- 50. Im Fall von Stellen, die der genannten Richtlinie nicht unterliegen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" ein Unternehmen, das
- (a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss durch die Vergabestelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie unterliegen kann,
- (b) einen beherrschenden Einfluss über die Vergabestelle ausüben kann;
- (c) gemeinsam mit der Vergabestelle dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens aufgrund Eigentum, Finanzbeteiligung oder der für es geltenden Bestimmungen unterliegt.
- 51. Unbeschadet Artikel 21 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe
- (a) durch eine Vergabestelle an ein verbundenes Unternehmen oder
- (b) durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Vergabestellen für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Vergabestelle verbunden ist.
- 52. Absatz 3 findet Anwendung auf
- (a) Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Dienstleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit der Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden;
- (b) Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Lieferungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Lieferungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden;
- (c) Bauaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes des verbundenen Unternehmens bezüglich Bauleistungen im Allgemeinen während der letzten drei Jahre mit Bauleistungen für Unternehmen, mit denen es verbunden ist, erzielt wurden.
- 53. Wenn für das verbundene Unternehmen aufgrund des Zeitpunkts seiner Gründung oder der Aufnahme seiner Tätigkeiten keine Umsatzzahlen für die letzten drei Jahre vorliegen, reicht es aus, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass der in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannte Umsatz getätigt wurde, insbesondere anhand von Projektionen der Geschäftsentwicklung.
Erbringt mehr als ein Unternehmen, das mit der Vergabestelle verbunden ist, dieselben oder ähnliche Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, wird der oben genannte Prozentanteil unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes, der jeweils mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen durch die verbundenen Unternehmen erzielt wird, berechnet.
Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
Unbeschadet Artikel 21 und sofern das Gemeinschaftsunternehmen gegründet wurde, um die betreffende Tätigkeit für eine Zeitdauer von mindestens drei Jahren ausüben, und das Gründungsinstrument des Gemeinschaftsunternehmens festlegt, dass die Vergabestellen, die das Gemeinschaftsunternehmen bilden, mindestens für dieselbe Zeitdauer an diesem beteiligt sein werden, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe
- (a) durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Vergabestellen für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 5 bis 11 auszuüben, an eine dieser Vergabestelle oder
- (b) durch eine Vergabestelle an ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist.
Artikel 24
Unterrichtung
Vergabestellen übermitteln der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anfrage die folgenden Informationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 22 Absätze 2 und 3 und Artikel 23:
- (a) die nahmen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,
- (b) Art und Wert der betreffenden Aufträge,
- (c) von der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle für erforderlich erachtete Nachweise, dass die Beziehung zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und der Vergabestelle den Anforderungen von Artikel 22 oder Artikel 23 entspricht.
Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte
Artikel 25
Forschung und Entwicklung
- 54. Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 730000-4, 73210000-7 und 73220000-0, vorausgesetzt, dass beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Ergebnisse stehen ausschließlich der Vergabestelle zu und sind für ihren Gebrauch bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit bestimmt;
- (b) die Dienstleistung wird vollständig durch die Vergabestelle vergütet.
Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 730000-4, 73210000-7 und 73220000-0, wenn eine der im ersten Unterabsatz Buchstabe a oder b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
- 55. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge
- 56. Unbeschadet Artikel 27 gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG und 2004/73/EG genannten Bereichen tätig sind,
- (a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen;
- (b) der Kommission unter den in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission41 festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.
- 57. Unbeschadet Artikel 27 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung der genannten Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.
- 58. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.
Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen
Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
- 59. Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Vergabestellen, die den Antrag gemäß Artikel 28 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; noch unterliegen Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, dieser Richtlinie. Eine solche wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts.
- 60. Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen; dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.
Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung getragen.
- 61. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.
Kann ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes als gegeben angesehen werden, ist nachzuweisen, dass der freie Marktzugang faktisch und rechtlich gegeben ist.
Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27
- 62. Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, eine Vergabestelle der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er/sie beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet.
Den Anträgen wird eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. In dieser Stellungnahme sind die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich zu prüfen.
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Vergabestelle teilt der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 27 Absatz 1 betreffen.
- 63. Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit einem innerhalb der Fristen von Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 27 feststellen, ob eine der in Artikel 5 bis 11 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsbeschlüsse werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 Absatz 2 erlassen.
Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:
- (a) Die Kommission hat innerhalb der Frist von Absatz 3 den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 festgestellt wird;
- (b) Die Kommission hat den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsbeschluss nicht innerhalb der Frist von Absatz 3 erlassen.
- 64. Die in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlüsse werden innerhalb der folgenden Fristen erlassen:
- (a) innerhalb von 90 Arbeitstagen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 3 erster Unterabsatz als gegeben angesehen wird;
- (b) innerhalb von 130 Arbeitstagen in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen.
Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.
Die im ersten Unterabsatz genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder der antragstellenden Vergabestelle verlängert werden.
Die Kommission kann verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende Vergabestelle oder die in Absatz 1 genannte unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde, einschließlich der in Artikel 93 genannten Aufsichtsstelle, innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellen oder übermittelte Informationen ergänzen oder erläutern. Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten werden die im ersten Unterabsatz genannten Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.
- 65. Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß Absatz 1, 2 und 3, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
- 66. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 4. Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens:
- (a) die zur Information erfolgende Veröffentlichung des Datums, an dem die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Frist beginnt und endet, gegebenenfalls einschließlich Verlängerungen oder Unterbrechungen dieser Fristen gemäß Absatz 3;
- (b) die Veröffentlichung der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 27 Absatz 1 gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b dieses Artikels;
- (c) Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge nach Artikel 1;
- (d) Bestimmungen bezüglich der in Absatz 3 festgelegten Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 100 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze
Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe
Die Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.
Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken.
Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer
- 67. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.
- 68. Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Vergabestellen legen keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an Vergabeverfahren fest, die einzelnen Kandidaten nicht vorgeschrieben sind. Die Vergabestellen können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Die Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags seitens einer Gruppe festlegen, sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt werden und angemessen sind. Insbesondere kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die zufriedenstellende Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge
Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration behinderter und benachteiligter Arbeitnehmer ist, vorbehalten oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.
Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
Artikel 32
Vertraulichkeit
- 69. Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die diese Vergabestellen im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.
- 70. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 64 und 69 dieser Richtlinie gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.
Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen
- 71. Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß den Artikeln 46, 47, 48, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 67 obligatorisch vorgeschrieben ist, können die Vergabestellen für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen:
- (a) elektronische Mittel im Sinne der Absätze 3, 4 und 5;
- (b) Post oder Fax;
- (c) Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen und Umständen;
- (d) eine Kombination dieser Mittel.
Die Mitgliedstaaten können auch in anderen als den in den Artikeln 46, 47 und 48 sowie in Artikel 49 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 67 genannten Fällen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verbindlich vorschreiben.
- 72. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren beschränkt wird.
Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die Vergabestellen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.
- 73. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnik kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Die technischen Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Unterabsatz 1 dieses Absatzes genügen, sind in Anhang IV dargelegt.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten und Merkmale in Anhang IV zu erlassen, wenn es technische Entwicklungen oder Verwaltungsgründe gebieten.
Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische Verwendung bestimmter technischer Standards zu erlassen, zumindest was die elektronische Einreichung von Unterlagen, elektronische Kataloge und Mittel für die elektronische Authentifizierung betrifft.
- 74. Vergabestellen können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie alternative Zugangsmittel anbieten.
In allen nachfolgend genannten Situationen wird als gegeben angenommen, dass Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmittel anbieten:
- (a) Sie bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum des Aufrufs zur Bestätigung des Interesses einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten an. Der Text der Bekanntmachung oder des Aufrufs zur Bestätigung des Interesses muss die Internet-Adresse, über die diese Instrumente zugänglich sind, enthalten.
- (b) Sie gewährleisten, dass Bieter, die in einem anderen Mitgliedstaat als die Vergabestelle niedergelassen sind, Zugang zum Auftragsvergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online ohne Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden.
- (c) Sie unterstützen einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten.
- 75. Für die Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:
- (a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein.
- (b) Die Vorrichtungen, Authentifizierungsmethoden und elektronischen Signaturen müssen den Anforderungen von Anhang IV genügen.
- (c) Die Vergabestellen legen das für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Auftragsvergabeverfahrens erforderliche Sicherheitsniveau fest. Dieses Niveau muss im Verhältnis zu den verbundenen Risiken stehen.
- (d) Für den Fall, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG42 erforderlich sind, akzeptieren die Vergabestellen - solange die Signatur gültig ist - Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat stützen, das in der Vertrauensliste des Kommissionsbeschlusses 2009/767/EG43 genannt wird und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wird, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
- (a) Sie müssen das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Kommissionsbeschluss 2011/130/EU44 festgelegten Formate festlegen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate technisch bearbeiten zu können.
- (b) Wird ein Angebot mit einem in der Vertrauensliste registrierten qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, dürfen sie keine zusätzlichen Anforderungen festschreiben, die die Bieter an der Verwendung dieser Signaturen hindern.
- 76. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:
- (a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden. In letzterem Fall sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.
- (b) Vergabestellen können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist.
Für die Zwecke von Buchstabe b präzisiert die Vergabestelle in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege zu bestätigen sind; auch legt sie die Frist für die Übermittlung einer solchen Bestätigung fest.
- 77. Vergabestellen können die elektronisch verarbeiteten Daten für öffentliche
Beschaffungsverfahren verwenden, um Fehler in jedem Stadium durch Entwicklung geeigneter Instrumente zu verhindern, zu ermitteln und zu berichtigen.
Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 101 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieses Artikels durchgeführt werden.
Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Nutzung elektronischer Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein verfügbar sind. Es obliegt den Vergabestellen, die andere Kommunikationsmittel für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den Auftragsunterlagen nachzuweisen, dass die Nutzung elektronischer Mittel aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden Informationen besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind.
In den folgenden Fällen gelten legitime Gründe dafür als gegeben, dass die öffentlichen Auftraggeber keine elektronischen Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu verlangen:
- (a) Die Beschreibung der technischen Spezifikationen kann aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht unter Verwendung von Dateiformaten geliefert werden, die von allgemein verbreiteten Anwendungen unterstützt werden.
- (b) Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, sind durch Lizenzen geschützt und können nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang seitens der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden.
- (c) Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder herunterladbarer Anwendungen gehandhabt werden können.
Artikel 35
Nomenklaturen
- 78. Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe haben unter Zugrundelegung des "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge" zu erfolgen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/0245 angenommen wurde.
- 79. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der in den Anhängen II und XVI genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
Artikel 36
Interessenkonflikte
- 80. Die Mitgliedstaaten erlassen bezüglich der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Bestimmungen, um Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von dieser Richtlinie unterliegenden Auftragsvergabeverfahren ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und unmittelbar zu beheben, einschließlich bei der Planung und Vorbereitung des Verfahrens, der Erstellung der Auftragsunterlagen, der Auswahl der Bewerber und Bieter sowie dem Zuschlag für den Auftrag, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten.
Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen die in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen direkt oder indirekt ein privates
Interesse am Ergebnis des Auftragsvergabeverfahrens haben, von dem man annehmen könnte, dass es die unparteiische und objektive Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "private Interessen" sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen, wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher Interessen.
- 81. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten für Interessenkonflikte, die zumindest folgende Kategorien von Personen umfassen:
- (a) Personalmitglieder des öffentlichen Auftraggebers, der Beschaffungsdienstleister oder Personalmitglieder anderer Dienstleister, die an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt sind;
- (b) den Vorsitzenden des öffentlichen Auftraggebers und Mitglieder der Beschlussfassungsorgane des Auftraggebers, die - ohne unbedingt an der Durchführung des Auftragsvergabeverfahrens beteiligt zu sein - das Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen können.
- 82. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür,
- (a) dass die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
- (b) dass die Bewerber und Bieter gehalten sind, zu Beginn des Auftragsvergabeverfahrens eine Erklärung zur Existenz eventuell bestehender privilegierter Beziehungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Personen abzugeben, die zu Interessenkonflikten dieser Personen führen könnten. Der öffentliche Auftraggeber legt in dem nach Artikel 94 zu erstellenden Einzelbericht dar, ob ein Bewerber oder Bieter eine Erklärung abgegeben hat.
Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Auftragsvergabeverfahren oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben des Personalmitglieds. Kann ein Interessenkonflikt nicht anderweitig wirksam behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen.
Im Falle privilegierter Beziehungen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unmittelbar die in Artikel 93 genannte Aufsichtsstelle und ergreift angemessene Maßnahmen, um einen ungebührlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren zu vermeiden und die Gleichbehandlung von Bewerbern und Bietern zu gewährleisten. Kann der Interessenkonflikt nicht anderweitig wirksam behoben werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen.
- 83. Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 94 zu dokumentieren.
Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten
Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und unterlassen werden:
- (a) ungebührliche Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess der Vergabestelle oder Erlangung vertraulicher Informationen, durch die sie ungebührliche Vorteile beim Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten;
- (b) Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung;
- (c) willentliche Übermittlung irreführender Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten.
Titel II
Vorschriften über Aufträge
Kapitel I
Verfahren
Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen
- 84. Sofern durch die Anhänge III, IV und V sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, gewähren die Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Wirtschaftsteilnehmern aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine schlechtere Behandlung als für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union. Durch die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die Vergabestellen diesen Übereinkommen.
- 85. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang V erforderlichenfalls mittels des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen zu ändern.
Artikel 39
Wahl der Verfahren
- 86. Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen wenden die Vergabestellen die an diese Richtlinie angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 42 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vergabestellen offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.
- 87. Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen:
- (a) mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 61, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben wird;
- (b) mittels einer Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems im Sinne von Artikel 62, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder durch eine Innovationspartnerschaft vergeben wird;
- (c) mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 63.
In dem in Buchstabe a genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 68 zu bestätigen..
- 88. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Vergabestellen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nur in den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 42 ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können.
Artikel 40
Offenes Verfahren
- 89. Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb abgeben.
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Dem Angebot beizufügen sind die geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl.
- 90. Haben die Vergabestellen eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die nicht als Mittel für einen Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, kann die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels auf 20 Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A Abschnitt I geforderten Informationen alle nach Anhang VI Teil A Abschnitt II geforderten Informationen, soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorlagen;
- (b) die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung übermittelt.
- 91. Für den Fall, dass eine von den Vergabestellen gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist festlegen, die 20 Tage nach dem Termin der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.
- 92. Die Vergabestelle kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn sie die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert.
Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren
- 93. Bei nichtoffenen Verfahren können die Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb übermitteln, indem sie die geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl beifügen.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
- 94. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge der Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die Vergabestellen können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen.
Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Vergabestelle und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.
Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.
Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
- 95. Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb übermitteln, indem sie die geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl beifügen.
Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanfragen wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Datum der Übermittlung der Auftragsbekanntmachung oder für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.
- 96. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der geforderten Informationen dazu aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen. Die Vergabestellen können die Zahl geeigneter
Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen.
Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Vergabestelle und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.
Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Erhalt der Angebote nicht möglich, setzt die Vergabestelle eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 10 Tage ab dem Absendedatum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt.
Artikel 43
Innovationspartnerschaft
- 97. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Vergabestellen
Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Innovationspartnerschaften nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen oder sie auf bestimmte Arten der Auftragsvergabe zu beschränken.
Bei Innovationspartnerschaften kann ein Wirtschaftsteilnehmer infolge eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c einen Antrag auf Teilnahme einreichen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb eines innovativen Produkts, von Bauleistungen oder Dienstleistungen unter der Voraussetzung zu etablieren, dass das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird.
- 98. Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der Dienstleistungen reichen.. Darin festgelegt werden die vom Partner zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann die Vergabestelle am Ende jeder Phase darüber befinden, ob sie die Partnerschaft beendet und ein neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern sie die entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat.
- 99. Der Auftrag wird gemäß den Regeln eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 42 vergeben.
Bei der Auswahl der Bewerber achten die Vergabestellen insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten und Erfahrungen des Bieters auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die Vergabestellen können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 72 Absatz 2 begrenzen.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von der Vergabestelle infolge ihrer Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der von der Vergabestelle genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a.
- 100. Die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen müssen dem Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der Wert und die Dauer eines Auftrags für den Erwerb der entsprechenden Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen hat sich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, wobei die Abdeckung der Kosten, einschließlich jener, die für die Entwicklung einer innovativen Lösung angefallen sind, und das Erfordernis der Erzielung eines angemessenen Gewinns zu berücksichtigen sind.
Die Vergabestellen dürfen Innovationspartnerschaften nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
Die Vergabestellen können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:
- (a) wenn aufgrund eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
- (b) wenn ein Auftrag rein dem Zweck der Forschung, von Experimenten, Studien oder Entwicklung dient und nicht dem Zweck der Gewinnsicherung oder der Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;
- (c) sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung oder der Erwerb eines Kunstwerks ist;
- (d) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können:
- i) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
- ii) Schutz von Patenten, Urheberrechten und anderen Rechten an geistigem Eigentum;
- iii) Schutz sonstiger ausschließlicher Rechte.
Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;
- (e) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Vergabestellen zuzuschreiben sein;
- (f) wenn im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass die Vergabestelle Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
- (g) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch dieselben Vergabestellen an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 39 Absatz 1vergeben wurde;
- (h) wenn es sich bei auf einer Warenbörse oder anderen vergleichbaren Märkten wie Strombörsen notierte und gekaufte Lieferungen handelt;
- (i) bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
- (j) bei der Beschaffung von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren;
- (k) wenn der Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner dieses Verfahrens vergeben wird; im letzten Fall sind alle Gewinner zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.
Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein Angebot nicht als geeignet, sofern
- (a) es unregelmäßig oder inakzeptabel ist, und
- (b) es völlig irrelevant für den Auftrag ist und die in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnisse der Vergabestelle nicht decken kann.
Insbesondere sind Angebote als unregelmäßig anzusehen, wenn sie den Auftragsunterlagen nicht entsprechen oder wenn die angebotenen Preise von den üblichen Wettbewerbskräften abgeschirmt werden.
Insbesondere in den folgenden Fällen sind die Angebote als inakzeptabel anzusehen:
- (a) sie sind zu spät eingegangen;
- (b) sie wurden von Bietern ohne die erforderlichen Qualifikationen eingereicht;
- (c) ihr Preis übersteigt das Budget der Vergabestelle, so wie es vor der Lancierung des Vergabeverfahrens festgelegt worden war; die vorherige Festlegung des Budgets ist schriftlich zu dokumentieren;
- (d) die Angebote wurden im Sinne von Artikel 79 als ungewöhnlich niedrig befunden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels sind im Grundprojekt der Umfang möglicher zusätzlicher Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens ist bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben anzugeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird von den Vergabestellen bei der Anwendung der Artikel 12und 13 berücksichtigt.
Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen
Artikel 45
Rahmenvereinbarungen
- 101. Die Vergabestellen können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.
- 102. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben.
Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen Vergabestellen angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, oder wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren.
Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.
Die Vergabestellen wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
- 103. Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.
Für die Vergabe dieser Aufträge können die Vergabestellen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
- 104. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend genannten Weisen ausgeführt werden:
- (a) gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen zu nennen;
- (b) sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.
- 105. Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Wettbewerb beruht auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:
- (a) vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Vergabestellen schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen;
- (b) die Vergabestellen setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit;
- (c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden;
- (d) die Vergabestellen vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.
Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme
- 106. Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Vergabestellen genügen, können sie auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Auswahlkriterien erfüllt.
- 107. Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die Vergabestellen die Vorschriften für das nichtoffene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden zum System zugelassen. Die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nach Artikel 72 Absatz 2 nicht begrenzt werden. Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt elektronisch im Sinne der Artikel 33 Absätze 2 bis 6.
- 108. Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Vergabestellen wie folgt:
- (a) sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;
- (b) in den Spezifikationen geben sie u.a. die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung und Spezifikationen;
- (c) sie bieten einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Spezifikationen und sonstigen zusätzlichen Unterlagen im Sinne von Artikel 67 an, solange das System Gültigkeit hat.
- 109. Die Vergabestellen räumen während der gesamten Dauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beantragen. Die Vergabestellen bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss.
Die Vergabestellen unterrichten den Wirtschaftsteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.
- 110. Die Vergabestellen fordern alle qualifizierten Teilnehmer auf, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem im Sinne von Artikel 68 zu unterbreiten.
Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem oder, wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannt wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden.
- 111. Die Vergabestellen geben im Aufruf zum Wettbewerb die Dauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung dieser Dauer:
- (a) wird die Dauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu nutzen;
- (b) wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 64 erfolgen.
- 112. Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Artikel 47
Elektronische Auktionen
- 113. Die Vergabestellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.
Zu diesem Zweck wenden die Vergabestellen ein repetitives elektronisches Verfahren (elektronische Auktion) an, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangstellung zugewiesen wird.
- 114. Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Vergabestellen beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe b und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 46 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.
- 115. Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Kriterien:
- (a) entweder allein auf den Preisen, wenn der Zuschlag für den Auftrag zu den günstigsten Kosten erteilt wird;
- (b) auf den Preisen und/ oder den neuen Werten der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.
- 116. Die Vergabestellen, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. Diese Spezifikationen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten.
- 117. Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Vergabestellen anhand des Zuschlagskriteriums bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.
Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem qualifizierten Bieter und in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde.
Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Termin und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
- 118. Erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Spezifikationen angegeben ist.
Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.
Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.
- 119. Die Vergabestellen übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offen legen.
- 120. Die Vergabestellen schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:
- (a) zum zuvor genannten Termin und Zeitpunkt;
- (b) wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen;
- (c) wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist.
Wenn die Vergabestellen beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase genannt.
- 121. Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Vergabestellen den Auftrag gemäß Artikel 76 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
Artikel 48
Elektronische Kataloge
- 122. Schreiben die Vergabestellen den Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel im Sinne von Artikel 33 vor, können sie festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.
In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.
- 123. Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der Vergabestelle festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen von der Vergabestelle gemäß Artikel 33 festgelegten Bestimmungen genügen.
- 124. Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben,
- (a) machen die Vergabestellen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb oder zur Verhandlung verwendet wird, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam;
- (b) nennen sie in den Spezifikationen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 5 betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung für den Katalog.
- 125. Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung infolge der Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Vergabestellen vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die Vergabestellen auf eine der folgenden alternativen Methoden zurück:
- (a) Aufforderung der Bieter, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des besagten Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen;
- (b) Unterrichtung der Bieter, dass sie den bereits eingereichten Katalogen die Informationen entnehmen werden ("Punch out"), die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des besagten Einzelauftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.
- 126. Leiten die Vergabestellen gemäß Absatz 4 Buchstabe b einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge ein, so nennen sie Termin und Zeitpunkt, zu denen sie die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des besagten Einzelauftrags angepasst sind, sammeln werden, und den Bietern die Möglichkeit geben, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.
Die Vergabestellen sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor dem Zuschlag legen die Vergabestellen dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, die Korrektheit des so erstellten Angebots anzufechten oder zu bestätigen.
- 127. Die Vergabestellen können Aufträge auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems mittels eines "Punch out" erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer Katalog im Sinne der von der Vergabestelle festgelegten technischen Spezifikationen und des von ihr vorgeschriebenen Formats beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald die Vergabestelle sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels eines "Punch out" zu erstellen. Das "Punch out" ist gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 durchzuführen.
Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten
Die Erbringer von Nebenbeschaffungstätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie beschriebenen Vergabeverfahren ausgewählt.
Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
- 134. Ein oder mehrere Vergabestellen können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.
- 135. Führt eine Vergabestelle die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d.h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist diese Vergabestelle allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich.
Werden die Durchführung der Vergabeverfahren und die Abwicklung der sich daraus ergebenden Verträge von mehr als einer der teilnehmenden Vergabestellen wahrgenommen, bleibt jede Vergabestelle für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihr durchgeführten Phasen verantwortlich.
Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
- 136. Unbeschadet Titel I Kapitel III Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 "Besondere Beziehungen" können Vergabestellen aus verschiedenen Migliedstaaten unter Rückgriff auf eine der in diesem Artikel genannten Art und Weise gemeinsam Aufträge vergeben.
- 137. Mehrere Vergabestellen können Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen von oder durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind. In diesem Fall wird das Vergabeverfahren gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die zentrale Beschaffungsstelle belegen ist.
- 138. Mehrere Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben. In diesem Fall schließen die Vergabestellen eine Vereinbarung ab, in der Folgendes festgelegt wird:
- (a) die nationalen Bestimmungen, die auf das Vergabeverfahren Anwendung finden;
- (b) die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Aufteilung der Zuständigkeiten, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Aufträge.
Bei der Festlegung des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a können die Vergabestellen die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest eine der beteiligten Vergabestellen belegen ist.
- 139. Haben mehrere Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame juristische Person, einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates46 oder andere Einrichtungen nach EU-Recht gegründet, einigen sich die teilnehmenden Vergabestellen per Beschluss der zuständigen Stelle der gemeinsamen juristischen Person auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten:
- (a) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame juristische Person ihren eingetragenen Sitz hat;
- (b) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame juristische Person ihre Tätigkeiten ausübt.
Diese Vereinbarung gilt entweder für eine unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen Person festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder die Vergabe von einem oder mehreren Aufträgen beschränkt werden.
- 140. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach folgenden Regeln festgelegt:
- (a) wird das Verfahren von einer teilnehmenden Vergabestelle im Namen der anderen durchgeführt oder gehandhabt, gelten die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats dieser Vergabestelle;
- (b) wird das Verfahren von einer teilnehmenden Vergabestelle nicht im Namen der anderen durchgeführt oder gehandhabt und
- i) betrifft einen Bauauftrag, wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem die meisten Bauarbeiten belegen sind;
- ii) betrifft einen Dienstleistungs- oder Lieferauftrag, wenden die Vergabestellen die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem der Großteil der Dienstleistungen oder Lieferungen erbracht wird;
- (c) für den Fall, dass es nicht möglich ist, das anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß den Buchstaben a oder b zu bestimmen, wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats der Vergabestelle an, die den größten Teil der Kosten trägt.
- 141. Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts im Sinne von Absatz 4 nicht vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die von den gemeinsamen juristischen Personen, die von mehreren Vergabestellen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, durchgeführten Vergabeverfahren nach folgenden Regeln festgelegt:
- (a) wird das Verfahren vom zuständigen Organ der gemeinsamen juristischen Person durchgeführt oder gehandhabt, finden die einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren eingetragenen Sitz hat, Anwendung;
- (b) wird das Verfahren von einem Mitglied der juristischen Person im Namen dieser juristischen Person durchgeführt, gelten die Regeln von Absatz 5 Buchstaben a und b;
- (c) für den Fall, dass es nicht möglich ist, das anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß Absatz 5 Buchstaben a und b zu bestimmen, wenden die Vergabestellen die einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem die juristische Person ihren eingetragenen Sitz hat.
- 142. Eine oder mehrere Vergabestellen können Einzelaufträge mittels einer Rahmenvereinbarung vergeben, die von oder gemeinsam mit einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vergabestelle geschlossen wurde, sofern die Rahmenvereinbarung spezifische Vorschriften enthält, die die bzw. die jeweiligen Vergabestellen zur Vergabe von Einzelaufträgen befugen.
- 143. Beschlüsse über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der grenzübergreifenden öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen den üblichen Nachprüfungsmechanismen, die im einzelstaatlichen Recht verankert sind.
- 144. Damit die Nachprüfungsmechanismen wirksam greifen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beschlüsse der für die Nachprüfung zuständigen Stellen im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG des Rates47, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, gemäß der einzelstaatlichen Rechtsordnung in jeder Hinsicht ausgeführt werden, sofern derlei Beschlüsse in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Vergabestellen umfassen, die an der besagten grenzübergreifenden öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind.
Kapitel III
Ablauf des Verfahrens
Abschnitt 1
Vorbereitung
Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen
- 145. Vor der Lancierung eines Vergabeverfahrens können die Vergabestellen Marktkonsultationen durchführen, um die Struktur, die Möglichkeiten und die Fähigkeit des Marktes zu bewerten und die Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen zu unterrichten.
Zu diesem Zweck können die Vergabestellen den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsschädigend ist und nicht gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt.
- 146. Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit dem Bewerber oder Bieter in Verbindung stehendes Unternehmen die Vergabestelle beraten oder war auf andere Art und Weise an der Ausarbeitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift die Vergabestelle angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.
Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden im nach Artikel 94 geforderten Einzelbericht dokumentiert.
Artikel 54
Technische Spezifikationen
- 147. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen.
In den technischen Spezifikationen ist auch anzugeben, ob die Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen.
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen - ob nun die breite Öffentlichkeit oder das Personal der Vergabestelle - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Design für alle Nutzer außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden.
Für den Fall, dass obligatorische Zugänglichkeitsstandards mittels eines Rechtsakts der Union angenommen werden, sind die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Zugänglichkeitskriterien entsprechend festzulegen.
- 148. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
- 149. Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Art und Weise zu formulieren:
- a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmale, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und der Vergabestelle die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;
- b) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen und - in der Rangfolge - auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;
- c) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;
- d) unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.
- 150. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
- 151. Macht die Vergabestelle von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihr herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot der Vergabestelle mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 56 genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
- 152. Macht die Vergabestelle von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf sie ein Angebot über Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihr geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.
Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 56 genannten - nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige, Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen der Vergabestelle entspricht.
Artikel 55
Gütezeichen
- 153. Sehen die Vergabestellen umweltbezogene, soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben, dass diese Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen mit einem spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind;
- (b) die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien;
- (c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können;
- (d) die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich;
- (e) die Kriterien für die Gütezeichen werden von Dritten festgelegt, die von den Wirtschaftsteilnehmer, die ein Gütezeichen beantragen, unabhängig sind.
Die Vergabestellen, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen, die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte Gütezeichen genügen. Bei Erzeugnissen, die mit keinem Gütezeichen versehen sind, akzeptieren die Vergabestellen auch ein technisches Dossier des Herstellers oder sonstige zweckmäßige Nachweise.
- 154. Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können die Vergabestellen technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.
Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise
- 155. Die Vergabestellen können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen.
In Fällen, in denen die Vergabestellen die Vorlage von Zertifikaten anerkannter Stellen verlangen, mit denen die Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird, akzeptieren die Vergabestellen auch Zertifikate anderer als gleichwertig anerkannter Stellen.
- 156. Die Vergabestellen akzeptieren andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen.
- 157. Bei den in Absatz 1 genannten "anerkannten Stellen" handelt es sich um Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, die gemäß der Verordnung (Nr. ) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates48 akkreditiert sind.
- 158. Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 54 Absatz 6, Artikel 55 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 96.
Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen
- 159. Die Vergabestellen stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.
- 160. Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.
Artikel 58
Varianten
- 161. Vergabestellen können Varianten berücksichtigen, die von einem Bieter eingereicht werden und die Mindestanforderungen der Vergabestellen erfüllen.
Die Vergabestellen geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen gegebenenfalls die Mindestanforderungen, die die Varianten erfüllen müssen, sowie etwaige besondere Anforderungen an ihre Einreichung. Sind Varianten zugelassen, sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzbringend auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.
- 162. Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Vergabestellen, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.
Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose
- 163. Aufträge könne in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Es gilt Artikel 13 Absatz 7.
Die Vergabestellen geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen, sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, an, ob die Angebote nur für ein Los oder mehrere Lose einzureichen sind.
- 164. Die Vergabestellen können, auch wenn die Möglichkeit eines Angebots in mehreren Losen genannt wurde, die Zahl der Lose beschränken, für die der Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben wurde. Die Vergabestellen legen die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener Lose fest und geben dies in den Auftragsunterlagen an, wenn die Anwendung der gewählten Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhielte.
- 165. Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, können die Vergabestellen vorschreiben, dass sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere oder alle Lose vergeben.
In den Auftragsunterlagen erläutern die Vergabestellen, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag zusammengefasst werden können.
Die Vergabestellen legen zunächst die Angebote fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 76 für jedes einzelne Los am besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach Artikel 76 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser erfüllt werden. Die Vergabestellen legen die Methoden in den Auftragsunterlagen fest, die sie für einen solchen Vergleich zu verwenden gedenken. Diese Methoden müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.
- 166. Die Vergabestellen können vorschreiben, dass sämtliche Auftragnehmer ihre Tätigkeiten unter der Leitung eines Wirtschaftsteilnehmers koordinieren, der den Zuschlag für ein Los erhalten hat, das die Koordinierung des gesamten Projekts oder seiner jeweiligen Teile umfasst.
Artikel 60
Fristsetzung
- 167. Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigt die Vergabestelle unbeschadet der in Artikel 39 bis 44 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
- 168. Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.
Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz
Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen
- 169. Die Vergabestellen können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder von der Kommission oder von den Vergabestellen in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Vergabestellen die Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, geben sie die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3 bekannt.
- 170. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, muss die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- (a) sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden;
- (b) sie muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
- (c) sie muss darüber hinaus die Informationen von Anhang VI Teil A Abschnitt I und die Informationen von Anhang VI Teil A Abschnitt II enthalten;
- (d) sie muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht werden.
Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
Entscheiden sich die Vergabestellen für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 71, müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen weren können. Besteht das System länger als drei Jahre, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Besteht das System für einen kürzeren Zeitraum, ist eine Bekanntmachung zu Beginn ausreichend.
Artikel 63
Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 65 veröffentlicht.
Artikel 64
Vergabebekanntmachung
- 171. Vergabestellen übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach der Vergabe eines Auftrags beziehungsweise nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.
Diese Bekanntmachung muss die Informationen nach Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 65 veröffentlicht.
- 172. Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den betreffenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und die Vergabestelle beabsichtigt keine weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten, die von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt sind, enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 45 brauchen die Vergabestellen nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln.
Die Vergabestellen übermitteln innerhalb von zwei Monaten nach jedem Vertragszuschlag im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems eine Vergabebekanntmachung. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall übermitteln sie die Zusammenstellung spätestens zum jeweiligen Quartalsende.
- 173. Die Angaben gemäß Anhang XII sind gemäß Anhang IX zu veröffentlichen.
Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers, auch des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.
Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung ("FuE-Dienstleistungen") können die Angaben zur Art bzw. Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden:
- (a) auf die Angabe "FuE-Dienstleistungen", sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Buchstabe b vergeben wurde;
- (b) auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb.
- 174. Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, sind in vereinfachter Form und gemäß Anhang IX für statistische Zwecke zu veröffentlichen.
Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
- 175. Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 bis 64 enthalten die in den Anhängen VI A, VI B, X, XI und XII festgelegten Angaben im Format der Standardformulare, einschließlich der Standardformulare für Korrigenda.
Die Kommission arbeitet diese Standardformulare aus. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.
- 176. Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 bis 64 werden erstellt, der Kommission elektronisch übermittelt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Union.
- 177. Aufrufe zum Wettbewerb im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 werden vollständig in einer von der Vergabestelle gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
- 178. Die Kommission sorgt dafür, dass der vollständige Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen gemäß Artikel 61 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden:
- (a) im Falle von regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen für die Dauer von 12 Monaten oder bis zum Eingang einer Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den 12 Monaten geplant ist, die vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckt sind;
- (b) im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einsetzung eines dynamischen Beschaffungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems;
- (c) im Falle von Bekanntmachungen des Bestehens eines Qualifizierungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems.
- 179. Die Vergabestellen weisen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nach.
Die Kommission stellt den Vergabestellen eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
- 180. Die Vergabestellen können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen der Kommission auf elektronischem Wege im in Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene
- 181. Die in den Artikeln 61 bis 64 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 65 veröffentlicht.
- 182. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
- 183. Die regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Bekanntmachung ihrer Veröffentlichung der Kommission in dieser Form übermittelt wurde. Dabei ist das Datum der Übermittlung anzugeben.
Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen
- 184. Die Vergabestellen bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 65 oder dem Versanddatum der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen an. Handelt es sich bei dem Aufruf um Wettbewerb um die Bekanntmachung des Bestehens eines Qualifizierungssystems, ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, enthalten.
- 185. Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige zusätzliche Unterlagen übermitteln die Vergabestellen oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne der Artikel 40 Absatz 3 beträgt diese Frist vier Tage.
Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung
- 186. Bei nichtoffenen Verfahren, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern die Vergabestellen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten oder zur Verhandlung auf.
Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a, fordern die Vergabestellen die Wirtschaftsteilnehmer gleichzeitig und schriftlich auf, ihr weiterbestehendes Interesse zu bekunden.
- 187. Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Spezifikationen oder sonstige zusätzliche Unterlagen elektronisch unmittelbar zur Verfügung gestellt wurden. Zudem müssen sie die in Anhang XIII genannten Angaben enthalten.
Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern
- 188. Die Vergabestellen teilen den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.
- 189. Auf Antrag der betroffenen Partei unterrichten die Vergabestellen folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags:
- (a) jeden nicht berücksichtigten Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags;
- (b) jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 54 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die Gründe für ihre Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
- (c) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;
- (d) jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen und den Dialog mit den Bietern.
- 190. Vergabestellen können beschließen, dass bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem im Sinne von Absatz 1 zurückzuhalten sind, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers, auch des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.
- 191. Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit.
Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags herbeigeführt werden, teilt die Vergabestelle dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
- 192. Antragsteller, deren Qualifizierung abgelehnt wird, werden über diese Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung so bald wie möglich unterrichtet, keinesfalls jedoch später als 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Entscheidung. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 71 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen.
- 193. Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf die in Artkel 71 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. Die Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer im Voraus mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme mitzuteilen.
Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe
Artikel 70
Allgemeine Grundsätze
- 194. Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten die folgenden kumulativen Vorschriften:
- (a) Vergabestellen, die für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 72 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 2 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien;
- (b) die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im Einklang mit den gemäß den Artikeln 72 und 74 festgelegten objektiven Vorschriften und Kriterien;
- (c) bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb und bei Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 72 Absatz 2 gegebenenfalls die Zahl der ausgewählten Bewerber und befolgen dabei die Buchstaben a und b.
- 195. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und für den Zweck der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren die Vergabestellen wie folgt:
- (a) sie ermitteln qualifizierte Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 71;
- (b) sie wenden auf diese qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen von Absatz 1 an, die für nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder für Innovationspartnerschaften gelten.
- 196. Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren oder eine Innovationspartnerschaft dürfen die Vergabestellen bei ihrer Entscheidung über die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften:
- (a) Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen, technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden;
- (b) keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
- 197. Vergabestellen überprüfen anhand der in den Artikeln 76 und 79 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung von Artikel 58, dass die von den ausgewählten Bietern eingereichten Angebote den für Angebote und die Vergabe von Aufträgen geltenden Vorschriften und Anforderungen genügen.
- 198. Die Vergabestellen können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts zumindest in gleichwertiger Art und Weise nicht genügt.
- 199. Bei offenen Verfahren können die Vergabestellen entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 70 bis 79 eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 74 hätte ausgeschlossen werden müssen bzw. der die Auswahlkriterien der Vergabestelle im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 nicht erfüllt.
- 200. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XIV anzupassen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist.
Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl
Artikel 71
Qualifizierungssysteme
- 201. Vergabestellen, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.
Vergabestellen, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können.
- 202. Das in Absatz 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.
Vergabestellen legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.
Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, gelten die Artikel 54 und 56. Die Kriterien und Vorschriften müssen nach Bedarf aktualisiert werden.
- 203. Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen.
Stellt eine Vergabestelle fest, dass das Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen seinen Anforderungen genügt, teilt es den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.
- 204. Von den qualifizierten Wirtschaftsteilnehmern wird ein schriftliches Verzeichnis erstellt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.
- 205. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nichtoffener Verfahren oder von Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden.
- 206. Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.
Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien
- 207. Vergabestellen können objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern festlegen, wobei diese Vorschriften und Kriterien den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 208. In Fällen, in denen Vergabestellen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie - bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Innovationspartnerschaften - entsprechend dieser Notwendigkeit objektive Vorschriften und Kriterien festlegen, die es der Vergabestelle ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.
Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen
- 209. Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der Verbindungen zwischen ihm und diesen Unternehmen. In diesem Fall weist der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Vergabestelle nach, dass ihm diese Ressourcen über die gesamte Laufzeit der Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die Vergabestellen vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.
Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 30 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.
- 210. Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder professionelle Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der Verbindungen zwischen ihm und diesen Unternehmen. In diesem Fall weist der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der Vergabestelle nach, dass ihm die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise diesbezügliche Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die Vergabestellen vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.
Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 30 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.
- 211. Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag können die Vergabestellen vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 30 eingereicht wurde - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.
Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien
Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement
- 215. Verlangen die Vergabestellen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschließlich des Zugangs für Behinderte, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normreihen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die die europäischen Normreihen zur Zertifizierung erfüllen.
Die Vergabestellen erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweis gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
- 216. Verlangen die Vergabestellen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (Nr. ) 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates49 anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind.
Die Vergabestellen erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie müssen auch andere Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen von Wirtschaftsteilnehmern anerkennen, wenn diese keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
- 217. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 97 alle Informationen über die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung
Artikel 76
Zuschlagskriterien
- 218. Die Vergabestellen wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an:
- (a) das wirtschaftlich günstigstes Angebot;
- (b) der niedrigste Preis.
Je nach Wahl der Vergabestelle können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß Artikel 77 bewertet werden.
- 219. Die Vergabestelle ermittelt das aus ihrer Sicht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen.
Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zu dem Preis oder den Kosten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird - weitere Kriterien, die mit dem Gegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.:
- (a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;
- (b) bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung der Vergabestelle ersetzt werden kann, die prüfen muss, dass mit einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind;
- (c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt sowie Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Zusagen hinsichtlich Teilen und Versorgungssicherheit;
- (d) der spezielle Prozess zur Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstigen in Artikel 2 Absatz 22 genannten Lebenszyklusstadiums in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4 spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen und den speziellen Prozess der Produktion bzw. Erbringung der erbetenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren.
- 220. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat.
- 221. Die Zuschlagskriterien übertragen der Vergabestelle keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen ergänzt, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern vorgelegten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern vorgelegten Informationen und Nachweisen prüfen die Vergabestellen wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen.
- 222. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe a gibt die Vergabestelle die relative Gewichtung jedes Kriteriums an, anhand dessen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt wird.
Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt die Vergabestelle die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
Die relative Gewichtung bzw. die Reihenfolge der Bedeutung ist in der Bekanntmachung für den Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder in den Spezifikationen anzugeben.
Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung
- 223. In die Berechnung der Lebenszykluskosten fließen die nachstehend genannten Kosten, die im Laufe des in Artikel 2 Absatz 22 definierten Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung anfallen, im relevanten Umfang ein:
- (a) interne Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung (wie Energieverbrauch und Wartungskosten) und Lebensendekosten (wie Sammlungs- und Recyclingkosten), und
- (b) externe Umweltkosten, die direkt mit dem Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann, und die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und von anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen können.
- 224. Bewerten die Vergabestellen die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
- (a) sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich auf sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien;
- (b) sie wurde für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert;
- (c) sie ist allen interessierten Parteien zugänglich.
Vergabestellen gestatten Wirtschaftsteilnehmern, auch Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die Anwendung einer unterschiedlichen Methodik zur Ermittlung der Lebenszykluskosten ihres Angebots, sofern sie nachweisen, dass diese Methodik den in Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen genügt und der von der Vergabestelle angegebenen Methodik gleichwertig ist.
- 225. Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde.
Ein Verzeichnis dieser delegierten und sonstigen Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird gemäß Artikel 98 befugt, delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung bzw. Änderung dieser Vorschriften Änderungen erforderlich werden.
Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung
Vergabestellen dürfen keinen Vertrag mit einem erfolgreichen Bieter schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (a) der Bieter kann die gemäß Artikel 74 Absatz 3 geforderten Bescheinigungen und Unterlagen nicht vorlegen;
- (b) die vom Bieter gemäß Artikel 37 vorgelegte Erklärung ist falsch;
- (c) die vom Bieter gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b vorgelegte Erklärung ist falsch.
Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote
- 226. Die Vergabestelle schreibt den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
- (a) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den Durchschnittskosten der übrigen Angebote;
- (b) der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten Angebots;
- (c) es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht.
- 227. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die Vergabestellen ebenfalls Erklärungen verlangen.
- 228. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
- (a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung und des Bauverfahrens;
- (b) die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;
- (c) die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
- (d) die Einhaltung - zumindest in gleichwertiger Art und Weise - der Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts oder, falls nicht anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus;
- (e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.
- 229. Die Vergabestelle prüft die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter.
Sie kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren durch die Nachweise nicht gerechtfertigt wird.
Die Vergabestellen lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Pflichten aus dem Unionsrecht auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XIV aufgeführten internationalen Bestimmungen des Sozial- und Umweltrechts, auch unter Einbeziehung der Lieferkette, nicht genügt.
- 230. Stellt die Vergabestelle fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von der Vergabestelle festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 AEUV vereinbar war. Lehnt die Vergabestelle ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt sie dies der Kommission mit.
- 231. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 97 den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten vorgelegt wurden.
Kapitel IV
Auftragsausführung
Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung
Vergabestellen können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Fragen des Sozial- und Umweltrechts betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich beeinträchtigen können.
Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen
- 232. In den Auftragsunterlagen kann die Vergabestelle den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.
- 233. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vergabestelle auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.
- 234. Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit
- 235. Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags während seiner Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie.
- 236. Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (a) Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte.
- (b) Mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben.
- (c) Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.
- 237. Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.
- 238. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5% des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.
- 239. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden.
- 240. In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die eine ihrer Sorgfaltspflicht nachkommende Vergabestelle nicht vorhersehen konnte.
- (b) Aufgrund der Änderung verändert sich nicht der Gesamtcharakter des Auftrags.
Vergabestellen machen derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die Informationen nach Anhang XVI enthalten und werden gemäß Artikel 65 veröffentlicht.
- 241. Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen:
- (a) wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen lässt;
- (b) wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen.
Artikel 83
Kündigung von Aufträgen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- (a) Die in Artikel 21 vorgesehenen Ausnahmen sind infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag vergeben hat, gemäß Artikel 21 Absatz 4 nicht mehr anwendbar.
- (b) Eine Auftragsänderung stellt eine neue Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 82 dar.
- (c) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass eine Vergabestelle dieses Mitgliedstaats den in Frage stehenden Auftrag vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie nachzukommen.
Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen
Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen
Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in Artikel 12 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.
Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
- 242. Vergabestellen, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen zu vergeben beabsichtigen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit.
- 243. Vergabestellen, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 84 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Vergabebekanntmachung mit.
- 244. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII genannten Angaben. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.
- 245. Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Einklang mit Artikel 65 veröffentlicht.
Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen
- 246. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den Vergabestellen ermöglichen, der Spezifik der fraglichen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.
- 247. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabestellen der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird.
Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich
Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen
- 248. Die für die Ausrichtung von Wettbewerben geltenden Regeln müssen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und sind den an einer Teilnahme Interessierten zur Verfügung zu stellen.
- 249. Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf nicht beschränkt werden
- (a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;
- (b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.
Artikel 88
Anwendungsbereich
- 250. Dieses Kapitel bezieht sich auf Wettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für einen Dienstleistungsauftrag organisiert werden, sofern der Netto-Auftragswert ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Preisgelder oder Zahlungen an Teilnehmer dem in Artikel 12 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.
- 251. Dieses Kapitel gilt für alle Wettbewerbe, bei denen die Gesamthöhe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des veranschlagten Werts des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer, der möglicherweise gemäß Artikel 44 Buchstabe k in der Folge erteilt wird, sofern die Vergabestelle diesen Zuschlag in der Bekanntmachung nicht ausschließt, dem in Artikel 12 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.
Artikel 89
Bekanntmachungen
- 252. Vergabestellen, die die Ausrichtung von Wettbewerben planen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf. Beabsichtigen sie, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 44 Buchstabe k zu vergeben, ist dies in der Bekanntmachung der Wettbewerbe anzugeben. Vergabestellen, die Wettbewerbe durchgeführt haben, veröffentlichen die Ergebnisse in einer Bekanntmachung.
- 253. Der Aufruf zum Wettbewerb beinhaltet die in Anhang XIX genannten Angaben, und die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe enthält die in Anhang XX genannten Angaben im Format der Standardformulare. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 100 erlassen.
Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe wird der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Wettbewerbe übermittelt.
Würde die Offenlegung von Angaben über das Ergebnis der Wettbewerbe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers, auch des Wirtschaftsteilnehmers, der den Zuschlag erhalten hat, schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen, brauchen diese Angaben nicht veröffentlicht werden.
- 254. Artikel 65 Absätze 2 bis 6 gelten auch für Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.
Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter
- 255. Bei der Ausrichtung von Wettbewerben wenden die Vergabestellen dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an.
- 256. Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Vergabestellen eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
- 257. Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts
- 258. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
- 259. Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung der Wettbewerbe genannt sind, geprüft.
- 260. Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, der eine Würdigung jedes Projekts, diesbezügliche Anmerkungen und etwa noch zu klärende Fragen enthält.
- 261. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.
- 262. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Projekte Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.
- 263. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.
Titel IV
Governance
Artikel 92
Durchsetzung
Im Einklang mit der Richtlinie 92/13/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen von Vergabestellen ergänzen.
Artikel 93
Öffentliche Aufsicht
- 264. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden "die Aufsichtsstelle"). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung.
Alle Vergabestellen unterliegen einer solchen Aufsicht.
- 265. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein.
Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht.
Der Jahresbericht enthält Folgendes:
- (a) Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 % liegt;
- (b) einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder Innovationsförderung berücksichtigen;
- (c) zentralisierte Daten über berichtete Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert sind.
- 266. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
- (a) Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der Vergabestellen, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen;
- (b) Rechtsberatung für Vergabestellen in Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in Einzelfällen;
- (c) Formulierung - im Lichte der Bestimmungen dieser Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften;
- (d) Festlegung und Anwendung umfassender und praktikabler "Red-Flag"- Indikatorsysteme zur Vermeidung, Aufdeckung und Berichterstattung von Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
- (e) Aufmerksammachen der zuständigen nationalen Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße und systembedingte Probleme;
- (f) Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in Einzelfällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen Vergabestellen, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern;
- (g) Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV oder an Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge beziehen, die mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert wurden.
Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 92/13/EWG errichteten System unberührt.
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung der Entscheidungen von Vergabestellen zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken.
- 267. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 EUV und Artikel 317 AEUV. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden.
Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen.
Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen.
- 268. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen von Vergabestellen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht.
- 269. Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
- (h) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
- (i) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.
- 270. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.
Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren.
Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen.
- 271. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat.
Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren
- 272. Die Vergabestellen bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag, jeder Rahmenvereinbarung und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:
- (a) Qualifizierung und Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und Auftragszuschlag;
- (b) Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 44;
- (c) Nichtanwendung von Titel II Kapitel II bis IV auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und III.
Die Vergabestellen dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung.
- 273. Die Untrlagen sind mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Auftragszuschlags aufzubewahren, so dass die Vergabestelle während dieses Zeitraums der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf Anfrage die notwendigen Informationen zukommen lassen kann.
Artikel 95
Nationale Berichterstattung
Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen
- 280. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die Vergabestellen Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jede Vergabestelle kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält.
- 281. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen.
- 282. Für Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden.
- 283. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen.
Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit
Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse
- 4. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 5. Die Befugnisse gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 95 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 1. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 35, 33, 38, 25, 65, 70, 77, 85 und 85 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 3. Ein gemäß Artikel 98 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren
- 4. Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
- 5. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 98 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.
Artikel 100
Ausschussverfahren
- 6. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates53 eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 7. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 101
Umsetzung
Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten
Die Richtlinie 2004/17/EG wird mit Wirkung vom 30. Juni 2014 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.
Artikel 103
Überprüfung
Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht.
Im Falle einer Änderung der laut dem Beschaffungsübereinkommen geltenden Schwellenwerte wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt.
Artikel 104
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 105
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20.12.2011
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 37. ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- 38. ABl. L 217 vom 20.08.2009, S. 76.
- 39. ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1.
- 40. ABl. L 193 vom 18.07.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).
- 41. Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben, ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 25.
- 42. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- 43. ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.
- 44. ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.
- 45. ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.
- 46. ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.
- 47. ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14.
- 48. ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
- 49. ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
- 50. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 51. ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- 52. ABl. L [ ... ]. KOM (2011) 522].
- 53. ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.
Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A
Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
NACE(1) | CPVReferenznummer |
Abschnitt F | Baugewerbe | |
Abteilung | Gruppe | Klasse | Bezeichnung | Anmerkungen | |
45 | | | Baugewerbe | Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung | 45000000 |
| 45.1 | | Vorbereitende Baustellenarbeiten | | 45100000 |
| | 45.11 | Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewegungsarbeiten Erdbewegungsarbeiten | Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen | 45110000 |
| | 45.12 | Test- und Suchbohrungen | Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu | 45120000 |
| | | | Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) | |
| 45.2 | | Hoch- und Tiefbau | | 450000 |
| | 45.21 | Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. | Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä. - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - dazugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20) | 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 |
| | 45.22 | Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei | Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und | 45261000 |
| | | | Feuchtigkeit | |
| | 45.23 | Straßenbau und Eisenbahnob erbau | Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) | 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 |
| | 45.24 | Wasserbau | Diese Klasse umfasst: - Bau von: - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten | 45240000 |
| | 45.25 | Spezialbau und sonstiger Tiefbau | Diese Klasse umfasst: - spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: | 45250000 45262000 |
| | | | - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) | |
| 45.3 | | Bauinstallati on | | 45300000 |
| | 45.31 | Elektroinstal lation | Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzügen und Rolltreppen - Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45213316 45310000 außer: -45316000 |
| | 45.32 | Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterun g | Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) | 45320000 |
| | 45.33 | Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation | Diese Klasse umfasst: - Installation oder Einbau von: - Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 ) | 45330000 |
| | 45.34 | Sonstige Bauinstallati | Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und | 45234115 |
| | | on | Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45316000 45340000 |
| 45.4 | | Sonstiger Ausbau | | 45400000 |
| | 45.41 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei | Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken | 45410000 |
| | 45.42 | Bautischlere i und - schlosserei | Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) | 45420000 |
| | 45.43 | Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegere i, Raumausstat tung | Diese Klasse umfasst: - Verlegen von: - Fußboden- und Wandfliesen oder - platten aus Keramik, Beton oder Stein, - Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, - auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen, - Tapeten | 45430000 |
| | 45.44 | Maler- und Glasergewer be | Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, - Ausführung von Glaserarbeiten | 45440000 |
| | | | einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42) | |
| | 45.45 | Sonstiger Ausbau a.n.g. | Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) | 45212212 und DA04 45450000 |
| 45.5 | | Vermietung von Baumaschin en und - geräten mit Bedienungsp ersonal | | 45500000 |
| | 45.50 | Vermietung von Baumaschin en und - geräten mit Bedienungsp ersonal | Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) | 45500000 |
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).
Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2
Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne dieser Richtlinie führen:
- (a) Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 98/30/EG festgelegten Verfahren;
- (b) Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 096/92/EG;
- (c) Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;
- (d) Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 094/22/EG;
- (e) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden.
Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3
A. Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme
Richtlinie 2009/73/EG
B. Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität
Richtlinie 2009/72/EG
C. Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser
Keine
D. Vergabestellen IM Bereich der Eisenbahndienste
Schienengüterverkehr
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft54
Schienenpersonenverkehr Keine
E. Vergabestellen im Bereich der Städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Keine
F. Vergabestellen im Bereich der Postdienste
Richtlinie 097/67/EG
G. GEWINNUNG von ÖL ODER GAS
Richtlinie 094/22/EG
H. Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen
Keine
I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen
Keine
J. Vergabestellen im Bereich der Flughafendienste
Keine
Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe
Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten bzw. Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass
- (a) die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;
- (b) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
- (c) es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt,
- (d) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
- (e) in den verschiedenen Phasen des Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens bzw. der Wettbewerbe der Zugang zu allen bzw. zu einem Teil der vorgelegten Daten nur möglich ist, wenn die befugten Personen gleichzeitig tätig werden;
- (f) der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist,
- (g) die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
- (h) die Authentifizierung der Angebote den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen entspricht.
Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38
Übereinkommen mit folgenden Ländern oder Ländergruppen:
- - Albanien (Abl. L 107 vom 28.4.2009) - Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 87 vom 20.3.2004)
- - CARIFOUM (ABl. L 289 vom 30.10.2008)
- - Chile (ABl. L 352 vom 30.12.2002) - Kroatien (Abl. L 26 vom 28.1.2005)
- - Mexiko (Abl. L 276 vom 28.10.2000, L 157 vom 30.6.2000)
- - Montenegro (Abl. L 345 vom 28.12.2007) - Südkorea (Abl. L 127 vom 14.5.2011)
- - Schweiz (Abl. L 300 vom 31.12.1972)
Anhang VI
Teil A
In regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen
Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61)
I. Obligatorische Angaben
- 10. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 11. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3.
- a) Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtliches Gesamtvolumen der Aufträge in den einzelnen Dienstleistungskategorien (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- 4. Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.
- 5. Sonstige einschlägige Auskünfte.
II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet (Artikel 61 Absatz 2)
- 6. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer der Vergabestelle ihr Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden sollten.
- 7. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.
- 8. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 9. Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.
- 10. Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb. Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.
- 11. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen. Bei Aufteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
- 12. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
- 13. Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.
- 14. Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.
- 15. Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen bzw. Angebote abzugeben sind.
- 16. Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.
- 17.
- a) Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Einleitung der Vergabeverfahren;
- b) Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
- c) Höhe der für die Konsultationsunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.
- 18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
- 19. Gegebenenfalls Angaben, ob
- (a) eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert bzw. akzeptiert wird,
- (b) Aufträge elektronisch erteilt werden;
- (c) die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
- (d) die Zahlung elektronisch erfolgt;
- 20. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 21. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 76: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Spezifikationen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.
Teil B
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)
- 12. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 13. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 14. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur.
- 15. Internet-Adresse (URL) des Beschafferprofils.
- 16. Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorabinformation zum Beschafferprofil.
Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)
Haben Vergabestellen beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, müssen die Spezifikationen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- (a) die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
- (b) gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
- (c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
- (d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
- (e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
- (f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1) "Technische Spezifikation" hat eine der folgenden Bedeutungen:
- (a) bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
- (b) bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder einer Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistung, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder die dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
- (2) Eine "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- (a) "Internationale Norm": Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- (b) "Europäische Norm": Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- (c) "Nationale Norm": Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- (3) Eine "europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
- (4) "Gemeinsame technische Spezifikationen" sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet oder gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Normung [zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates und der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG sowie 2009/23/EG des Euroäischen Parlaments und des Rates] und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
- (5) "Technische Bezugsgröße" bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung
- 17. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
Die in den Artikeln 61, 62, 63, 64, 85, und 89 genannten Bekanntmachungen sind von den Vergabestellen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden und gemäß den folgenden Vorschriften zu veröffentlichen:
- 18. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
- (a) Die Vergabestellen veröffentlichen die Spezifikationen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet.
- (b) Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 61 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
- 19. Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg
Das von der Kommission festgelegte Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.europa.eu" abrufbar.
Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben
(siehe Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 62)
- 20. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 21. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 22. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 23. Zweck des Qualifizierungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen - Nomenklatur-Referenznummer/n). NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 1. Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.
- 2. Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung
- 3. Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.
- 4. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Qualifizierungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannten Anschriften handelt).
- 5. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 6. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 76: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.
- 7. Gegebenenfalls Angaben, ob
- (a) eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert bzw. akzeptiert wird,
- (b) Aufträge elektronisch erteilt werden;
- (c) die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
- (d) die Zahlung elektronisch erfolgt;
B. Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)
A. Offene Verfahren
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt), Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.
- 5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- (b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
- (c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.
- 7. Bei Dienstleistungsaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
- (b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
- (c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- (d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
- (e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.
- 8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.
- 9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
- 10. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.
- 11.
- a) Frist für den Eingang der Angebote oder - bei Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems - der indikativen Angebote.
- b) Anschrift, an die sie zu richten sind;
- c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.
- 12.
- a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
- b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
- 13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
- 14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
- 15. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.
- 16. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss.
- 17. Zeitraum, während dessen der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss (Bindefrist).
- 18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
- 19. Zuschlagskriterien nach Artikel 76: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den Spezifikationen enthalten sind.
- 20. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.
- 21. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
- 22. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
- 23. Sonstige einschlägige Auskünfte.
B. Nichtoffene Verfahren
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.
- 5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- (b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
- (c) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.
- 7. Bei Dienstleistungsaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
- (b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
- (c) Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
- (d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
- (e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.
- 8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.
- 9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
- 10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.
- 11.
- a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
- b) Anschrift, an die sie zu richten sind;
- c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.
- 12. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
- 13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
- 14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
- 15. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.
- 16. Zuschlagskriterien nach Artikel 76: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind.
- 17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
- 18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.
- 19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch die Vergabestellen.
- 21. Sonstige einschlägige Auskünfte.
C. Verhandlungsverfahren
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (Nomenklatur-Referenznummer/n). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.
- 5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- (b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.
Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
- (c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.
- 7. Bei Dienstleistungsaufträgen:
- (a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
- (b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
- (c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- (d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
- (e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.
- 8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.
- 9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.
- 10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.
- 11.
- a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
- b) Anschrift, an die sie zu richten sind;
- c) Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.
- 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
- 13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
- 14. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.
- 15. Zuschlagskriterien nach Artikel 76: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind anzugeben, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind.
- 16. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer.
- 17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.
- 18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.
- 19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
- 21. Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)
I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55
II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
- 15. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
- 16. Wert jedes vergebenen Auftrags.
- 17. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
- 18. Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis)?
- 19. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 58 Absatz 1 angeboten hat?
- 20. Wurden Angebote gemäß Artikel 79 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
- 21. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68
Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79
- - Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes - Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
- - Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
- - Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit - Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
- - Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
- - Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
- - Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
- - Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und des im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossenen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
- - Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
- - Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
- - UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10.9.1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle
Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3
Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur.
- 4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.
- 5. Beschreibung des Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
- 6. Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung.
- 7. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
- 8. Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.
- 9. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftsteilnehmer(s).
- 10. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.
- 11. Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84
CPV-Referenznummer | Beschreibung |
79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) | Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen |
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7 von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 900000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6) | Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich |
75300000-9 | Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 | Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen |
98000000-3 | Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
98120000-0 | Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
98131000-0 | Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen |
Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)
Teil A Auftragsbekanntmachung
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten und Lieferungen unter Angabe der betreffenden Mengen und Werte und der Nomenklatur/Referenznummer(n).
- 4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Dienstleistungen.
- 5. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.
- 6. Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können.
- 7. Frist(en) für die Kontaktierung der Vergabestelle im Hinblick auf die Teilnahme.
- 8. Sonstige einschlägige Auskünfte. Teil B Vergabebekanntmachung
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der im Rahmen dieser Dienstleistungen anfallenden Bauarbeiten und Lieferungen.
- 4. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
- 5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
- 6. Name und Anschrift der/des Wirtschaftsteilnehmer(s).
- 7. Sonstige einschlägige Auskünfte.
Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- 4. Art der Wettbewerbe: offen oder nichtoffen.
- 5. Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge.
- 6. Bei nichtoffenen Wettbewerben:
- (a) voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge
- (b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer
- (c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer
- (d) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge
- 7. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
- 8. Kriterien für die Bewertung der Projekte.
- 9. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.
- 10. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für die Behörde verbindlich ist.
- 11. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.
- 12. Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.
- 13. Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.
- 14. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
- 16. Sonstige einschlägige Angaben.
Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)
- 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse der Vergabestelle und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
- 2. Ausgeübte Haupttätigkeit.
- 3. Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n).
- 4. Gesamtzahl der Teilnehmer.
- 5. Zahl ausländischer Teilnehmer.
- 6. Gewinner des Wettbewerbs.
- 7. Gegebenenfalls Preis/e.
- 8. Sonstige Auskünfte.
- 9. Referenz der Bekanntmachung der Wettbewerbe.
- 10. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
- 11. Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56
Diese Richtlinie | Richtlinie 2004/17/EG | |
Art. 1 | - | Neu |
Art. 2 erster Satz | Art. 1 Abs. 1 | = |
Art. 2 Abs. 1 | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 | = |
Art. 2 Abs. 2 und 3 | - | Neu |
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a, Teil 1 | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 erster | = |
| Gedankenstrich | |
Art. 2 Abs. 4 Buchst. a Teil 2 | | Neu |
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich | = |
Art. 2 Abs. 4 Buchst. c | Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 dritter Gedankenstrich | = |
Art. 2 Abs. 5 | Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 | = |
Art. 2 Abs. 6 | Art. 2 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 2 Abs. 7 | Art. 1 Abs. 2 Buchst. a | Angepasst |
Art. 2 Abs. 8 | Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 | Angepasst |
Art. 2 Abs. 9 | Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 | = |
Art. 2 Abs. 10 | Art. 1 Abs. 2 Buchst. c | Angepasst |
Art. 2 Abs. 11 | Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Unterabs. 1 | Geändert |
Art. 2 Abs. 12 | Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 1und 2 | Angepasst |
Art. 2 Abs. 13 | Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3 | = |
Art. 2 Abs. 14 | Art. 1 Abs. 7 Unterabs. 3 | Geändert |
Art. 2 Abs. 15 | Art. 34 Abs. 1 | Geändert |
Art. 2 Abs. 16 | Art. 1 Abs. 8 | Geändert |
Art. 2 Abs. 17 | | Neu |
Art. 2 Abs. 18 | Art. 1 Abs. 8 | Geändert |
Art. 2 Abs. 19 | | Neu |
Art. 2 Abs. 20 | Art. 1 Abs. 11 | = |
Art. 2 Abs. 21 | Art. 1 Abs. 12 | = |
Art. 2 Abs. 22 | | Neu |
Art. 2 Abs. 23 | Art. 1 Abs. 10 | = |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 | | Neu |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 | Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Unterabsätze 2 und 3 | Geändert |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 | | Neu |
Art. 3 Abs. 2 | Art. 9 Abs. 1 | = |
Art. 3 Abs. 3 | Art. 9 Abs. 2 | = |
Art. 3 Abs. 4 | Art. 9 Abs. 3 | Geändert |
Art. 4 Abs. 1 | Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 | = |
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 | Art. 2 Abs. 3; Erwägungsgrund 25 | Angepasst |
Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 | | Neu |
Art. 4 Abs. 3 | Art. 2 Abs. 2 | = |
Art. 4 Abs. 4 | | Neu |
Art. 5 | Art. 3 Abs. 1 und 2 | = |
Art. 6 Abs. 1 | Art. 3 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 6 Abs. 2 | Art. 3 Abs. 4 | = |
Art. 7 | Art. 4 | = |
Art. 8 | Art. 5 Abs. 1 | = |
| Art. 5 Abs. 2 | Gestrichen |
Art. 9 | Art. 7 Buchst. b | = |
Art. 10 Abs. 1 | Art. 6 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a | Art. 6 Abs. 2 Buchst. a | = |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. b | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b | Geändert |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. c | Art. 6 Abs. 2 Buchst. c | Angepasst |
Art. 11 Buchst. a | Art. 7 Buchst. a | Geändert |
Art. 11 Buchst. b | Art. 7 Buchst. a | = |
| Art. 8 | Gestrichen |
| Anhang I-X | Gestrichen |
Art. 12 | Art. 16 und 61 | Geändert |
Art. 13 Abs. 1 | Art. 17 Abs. 1; Art. 17 Abs. 8 | Geändert |
Art. 13 Abs. 2 | Art. 17 Abs. 2; Art. 17 Abs. 8 | Geändert |
Art. 13 Abs. 3 | | Neu |
Art. 13 Abs. 4 | Art. 17 Abs. 3 | = |
Art. 13 Abs. 5 | | Neu |
Art. 13 Abs. 6 | Art. 17 Abs. 4 und 5 | Angepasst |
Art. 13 Abs. 7 | Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 1 und 2 | = |
Art. 13 Abs. 8 | Art. 17 Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 1 und 2 | = |
Art. 13 Abs. 9 | Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 3 und Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 3 | Angepasst |
Art. 13 Abs. 10 | Art. 17 Abs. 7 | = |
Art. 13 Abs. 11 | Art. 17 Abs. 9 | = |
Art. 13 Abs. 12 | Art. 17 Abs. 10 | = |
Art. 13 Abs. 13 | Art. 17 Abs. 11 | = |
Art. 14 | Art. 69 | Angepasst |
Art. 15 Abs. 1 | Art. 19 Abs. 1 | = |
Art. 15 Abs. 2 | Art. 19 Abs. 1 | Geändert |
Art. 16 Abs. 1 | Art. 20 Abs. 1; Art. 62 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 16 Abs. 2 | Art. 20 Abs. 2 | Geändert |
Art. 17 Abs. 1 | Art. 22a | Angepasst |
Art. 17 Abs. 2 | Art. 21; Art. 62 Abs. 1 | Geändert |
Art. 18 | Art. 22; Art. 62 Abs. 1 | Geändert |
Art. 19 Buchst. a und b | Art. 24 Buchst. a und b | = |
Art. 19 Buchst. c | Art. 24 Buchst. c | Geändert |
Art. 19 Buchst. d | Art. 24 Buchst. d | = |
Art. 19 Buchst. e | | Neu |
Art. 19 Buchst. f und Unterabsatz 2 | | Neu |
Art. 20 | Art. 26 | Angepasst |
Art. 21 | | Neu |
Art. 22 Abs. 1 | Art. 23 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 22 Abs. 2 | Art. 23 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 22 Abs. 3 | Art. 23 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 22 Abs. 4 | Art. 23 Abs. 3 Buchst. a bis c | Angepasst |
Art. 22 Abs. 5 | Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 | Angepasst |
Art. 23 | Art. 23 Abs. 4 | Angepasst |
Art. 24 | Art. 23 Abs. 5 | Geändert |
Art. 25 Abs. 1 | Art. 24 Buchst. e | Geändert |
Art. 25 Abs. 2 | | Neu |
Art. 26 Abs. 1 und 2 | Art. 27 | Geändert |
Art. 26 Abs. 3 | | Neu |
Art. 27 Abs. 1 erster Satz | Art. 30 Abs. 1; Art. 62 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz | | Neu |
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 | Art. 30 Abs. 2 | = |
Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 | | Neu |
Art. 27 Abs. 3 | Art. 30 Abs. 3 | = |
Art. 28 Abs. 1 | Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 | Geändert |
Art. 28 Abs. 2 | Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 4; Art. 62 Abs. 2 | Angepasst |
| Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 3 | Gestrichen |
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 | Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 | Geändert |
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 | | Neu |
Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 | Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 zweiter Satz | Geändert |
Art. 28 Abs. 4 | Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 2 | = |
Art. 28 Abs. 5 | Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 4 | Geändert |
Art. 29 | Art. 10 | Geändert |
Art. 30 Abs. 1 | Art. 11 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 30 Abs. 2 | Art. 11 Abs. 2 | Geändert |
Art. 31 | Art. 28 | Geändert |
Art. 32 | Art. 13 | Geändert |
Art. 33 Abs. 1 | Art. 48 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 | Geändert |
Art. 33 Abs. 2 | Art. 48 Abs. 2 und 3 Art. 64 Abs. 1 und 2 | Angepasst |
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 | Art. 48 Abs. 4; Art. 64 Abs. 1 | Geändert |
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 | Art. 70 Abs. 2 Buchst. f | = |
Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 3 | | Neu |
Art. 33 Abs. 4 | | Neu |
Art. 33 Abs. 5 | Art. 48 Abs. 5; Art. 64 Abs. 3 | Geändert |
Art. 33 Abs. 6 | Art. 48 Abs. 6 | Angepasst |
Art. 33 Abs. 7 | | Neu |
Art. 34 | | Neu |
Art. 35 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 13 | Geändert |
Art. 35 Abs. 2 | Art. 70 Abs. 2 Buchst. c und d | Angepasst |
Art. 36 | | Neu |
Art. 37 | | Neu |
Art. 38 Abs. 1 | Art. 12 | Geändert |
Art. 38 Abs. 2 | | Neu |
Art. 39 Abs. 1 | Art. 40 Abs. 1 und 2 | Geändert |
Art. 39 Abs. 2 | Art. 42 | = |
Art. 39 Abs. 3 | | Neu |
Art. 40 Abs. 1 | Art. 9 Abs. 2 Buchst. a; Art. 45 Abs. 2 | Geändert |
Art. 40 Abs. 2 | Art. 45 Abs. 4 | Geändert |
Art. 40 Abs. 3 | | Neu |
Art. 40 Abs. 4 | | Neu |
Art. 41 | Art. 1 Abs. 9 Buchst. b; Art. 45 Abs. 3 | Geändert |
Art. 42 | Art. 1 Abs. 9 Buchst. c; | Geändert |
| Art. 45 Abs. 3 | |
Art. 43 | | Neu |
Art. 44 Buchst. a | Art. 40 Abs. 3 Buchst. a | = |
Art. 44 Buchst. b | Art. 40 Abs. 3 Buchst. b | = |
Art. 44 Buchst. c | Art. 40 Abs. 3 Buchst. c | Geändert |
Art. 44 Buchst. d | Art. 40 Abs. 3 Buchst. c | Geändert |
Art. 44 Buchst. e | Art. 40 Abs. 3 Buchst. d | Geändert |
Art. 44 Buchst. f | Art. 40 Abs. 3 Buchst. e | = |
Art. 44 Buchst. g | Art. 40 Abs. 3 Buchst. g | Geändert |
Art. 44 Buchst. h | Art. 40 Abs. 3 Buchst. h | Geändert |
Art. 44 Buchst. i | Art. 40 Abs. 3 Buchst. j | = |
Art. 44 Buchst. j | Art. 40 Abs. 3 Buchst. k | Angepasst |
Art. 44 Buchst. k | Art. 3 Abs. 3 Buchst. l | Angepasst |
Art. 44 Unterabs. 2 und 3 | | Neu |
Art. 44 Unterabs. 4 | Art. 40 Abs. 3 Buchstabe g in fine | Angepasst |
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 | Art. 14 Abs. 1; Art. 1 Abs. 4 | Angepasst |
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 3 | | Neu |
Art. 45 Abs. 2 bis 5 | Art. 14 Abs. 2 - 4 Art. 40 Abs. 3 Buchst. i | Geändert |
Art. 46 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 5; Art. 15 Abs. 1 | Geändert |
Art. 46 Abs. 2 | Art. 15 Abs. 2 | Geändert |
Art. 46 Abs. 3 | Art. 15 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 46 Abs. 4 | Art. 15 Abs. 4 | Geändert |
Art. 46 Abs. 5 | Art. 15 Abs. 6 | Geändert |
Art. 46 Abs. 6 | | Neu |
Art. 46 Abs. 7 | Art. 15 Abs. 7 Unterabs. 3 | = |
Art. 47 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 6; Art. 56 Abs. 1 | Geändert |
Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 1 | Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 | = |
Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 | Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 2 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 3 | Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 3 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 4 | Art. 56 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 5 | Art. 56 Abs. 4 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 6 | Art. 56 Abs. 5 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 7 | Art. 56 Abs. 6 | = |
Art. 47 Abs. 8 | Art. 56 Abs. 7 | Angepasst |
Art. 47 Abs. 9 | Art. 56 Abs. 8 Unterabs. 1 | = |
Art. 48 | | Neu |
Art. 49 Abs. 1 | Art. 29 Abs. 1 | Geändert |
Art. 49 Abs. 2 | | Neu |
Art. 49 Abs. 3 | Art. 29 Abs. 2 | Geändert |
Art. 49 Abs. 4 | | Neu |
Art. 49 Abs. 5 | Art. 29 Abs. 2 | Geändert |
Art. 49 Abs. 6 | | Neu |
Art. 50 | | Neu |
Art. 51 | | Neu |
Art. 52 | | Neu |
Art. 53 Abs. 1 | Erwägungsgrund 15 | Geändert |
Art. 53 Abs. 2 | | Neu |
Art. 54 Abs. 1 | Art. 34 Abs. 1 | Geändert |
Art. 54 Abs. 2 | Art. 34 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 54 Abs. 3 | Art. 34 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 54 Abs. 4 | Art. 34 Abs. 8 | = |
Art. 54 Abs. 5 | Art. 34 Abs. 4 | Angepasst |
Art. 54 Abs. 6 | Art. 34 Abs. 5 | Geändert |
Art. 55 Abs. 1 | Art. 34 Abs. 6 | Geändert |
Art. 55 Abs. 2 | Art. 34 Abs. 6 | Angepasst |
Art. 56 Abs. 1 | Art. 34 Abs. 4, 5, 6 und 7 | Geändert |
Art. 56 Abs. 2 | Art. 34 Abs. 4, 5 und 6 | Geändert |
Art. 56 Abs. 3 | Art. 34 Abs. 7 | Angepasst |
Art. 56 Abs. 4 | | Neu |
Art. 57 | Art. 35 | Geändert |
Art. 58 Abs. 1 | Art. 36 Abs. 1 | Geändert |
Art. 58 Abs. 2 | Art. 36 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 59 | | Neu |
Art. 60 Abs. 1 | Art. 45 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 60 Abs. 2 | Art. 45 Abs. 9 | Geändert |
| Art. 45 Abs. 10 | Gestrichen |
Art. 61 Abs. 1 | Art. 41 Abs. 1 und 2 | Angepasst |
Art. 61 Abs. 2 | Art. 42 Abs. 3; Art. 44 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 62 | Art. 41 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 63 | Art. 42 Abs. 9 Buchst. c; Art. 44 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 64 Abs. 1 | Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 44 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 64 Abs. 2 | Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 | Geändert |
Art. 64 Abs. 3 | Art. 43 Abs. 2 und 3 | Geändert |
Art. 64 Abs. 4 | Art. 43 Abs. 5 | Angepasst |
Art. 65 Abs. 1 | Art. 44 Abs. 1; Art. 70 Abs. 1 Buchst. b | Geändert |
Art. 65 Abs. 2 | Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 Unterabs. 2 | Geändert |
Art. 65 Abs. 3 | Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 1 | Angepasst |
Art. 65 Abs. 4 | | Neu |
Art. 65 Abs. 5 | Art. 44 Abs. 6 und 7 | Geändert |
Art. 65 Abs. 6 | Art. 44 Abs. 8 | Geändert |
Art. 66 Abs. 1 | Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 1 | Geändert |
Art. 66 Abs. 2 und 3 | Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 | Angepasst |
Art. 67 Abs. 1 | Art. 45 Abs. 6 | Geändert |
Art. 67 Abs. 2 | Art. 46 Abs. 2 | Geändert |
Art. 68 Abs. 1 | Art. 47 Abs. 1 erster Satz | Angepasst |
Art. 68 Abs. 2 | Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz | Angepasst |
Art. 69 Abs. 1 | Art. 49 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 69 Abs. 2 | Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1und 2 | Angepasst |
Art. 69 Abs. 3 | Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 3 | = |
Art. 69 Abs. 4, 5, und 6 | Art. 49 Abs. 3, 4 und 5 | = |
Art. 70 Abs. 1 | Art. 51 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 70 Abs. 2 | Art. 51 Abs. 2 | = |
Art. 70 Abs. 3 | Art. 52 Abs. 1 | = |
Art. 70 Abs. 4 | Art. 51 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 70 Abs. 5 | | Neu |
Art. 70 Abs. 6 | | Neu |
Art. 70 Abs. 7 | | Neu |
Art. 71 Abs. 1 | Art. 53 Abs. 1 | = |
Art. 71 Abs. 2 | Art. 53 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 71 Abs. 3 | Art. 53 Abs. 6 | = |
Art. 71 Abs. 4 | Art. 53 Abs. 7 | = |
Art. 71 Abs. 5 | Art. 53 Abs. 9 | Angepasst |
Art. 71 Abs. 6 | | Neu |
Art. 72 Abs. 1 | Art. 54 Abs. 1 und 2 | Angepasst |
Art. 72 Abs. 2 | Art. 54 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 73 Abs. 1 | Art. 53 Abs. 4 und 5 | Geändert |
Art. 73 Abs. 2 | Art. 54 Abs. 5 und 6 | Geändert |
Art. 73 Abs. 3 | | Neu |
Art. 74 Abs. 1 | Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4 | Angepasst |
Art. 74 Abs. 2 | | Neu |
Art. 74 Abs. 3 | Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4 | Geändert |
Art. 75 Abs. 1 | Art. 52 Abs. 2 | Geändert |
Art. 75 Abs. 2 | Art. 52 Abs. 3 | Geändert |
Art. 75 Abs. 3 | | Neu |
Art. 76 Abs. 1 | Art. 55 Abs. 1 | Geändert |
Art. 76 Abs. 2 | Art. 55 Abs. 1 Buchst. a | Geändert |
Art. 76 Abs. 3 | | Neu |
Art. 76 Abs. 4 | Erwägungsgrund 1; Erwägungsgrund 55 Unterabsatz 3 | Geändert |
Art. 76 Abs. 5 | | Geändert |
Art. 77 | | Neu |
Art. 78 | | Neu |
Art. 79 Abs. 1 | Art. 57 Abs. 1 | Geändert |
Art. 79 Abs. 2 | Art. 57 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 79 Abs. 3 Buchst. a | Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a | = |
Art. 79 Abs. 3 Buchst. b | Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 | = |
| Buchst. b | |
Art. 79 Abs. 3 Buchst. c | Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c | = |
Art. 79 Abs. 3 Buchst. d | Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d | Geändert |
Art. 79 Abs. 3 Buchst. e | Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e | = |
Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 | Art. 57 Abs. 2 | Geändert |
Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 3 | | Neu |
Art. 79 Abs. 5 | Art. 57 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 79 Abs. 6 | | Neu |
| Art. 58; Art. 59 | Gestrichen |
Art. 80 | Art. 38 | Geändert |
Art. 81 Abs. 1 | Art. 37 erster Satz | = |
Art. 81 Abs. 2 | | Neu |
Art. 81 Abs. 3 | Art. 37 zweiter Satz | Angepasst |
Art. 82 Abs. 1 - 5 und 7 | | Neu |
Art. 82 Abs. 6 | Art. 40 Abs. 3 Buchst. f | Geändert |
Art. 83 | | Neu |
Art. 84 | | Neu |
Art. 85 | | Neu |
Art. 86 | | Neu |
Art. 87 | Art. 60 | = |
Art. 88 | Art. 61 | Angepasst |
Art. 89 Abs. 1 | Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 | Angepasst |
Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 | Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1; Unterabs. 1 erster Satz | Angepasst |
Art. 89 Abs. 2 Unterabs. 3 | Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 | Geändert |
| zweiter Satz | |
Art. 89 Abs. 3 | Art. 63 Abs. 2 | Angepasst |
Art. 90 | Art. 65 | = |
Art. 91 | Art. 66 | = |
Art. 92 | Art. 72 Unterabsatz 1 | Angepasst |
Art. 93 Abs. 1 | Art. 72 Unterabsatz 2 | Geändert |
Art. 93 Abs. 2 - 8 | | Neu |
Art. 94 | Art. 50 | Geändert |
Art. 95 Abs. 1 - 3 | Art. 67 | Geändert |
Art. 95 Abs. 4 | | Neu |
Art. 95 Abs. 5 | Art. 70 Abs. 1 Buchst. c | Angepasst |
Art. 95 Abs. 6 | Art. 67 Abs. 3 | Geändert |
Art. 96 | | Neu |
Art. 97 | | Neu |
Art. 98 | Art. 68 Abs. 3 und 4 | Geändert |
Art. 99 | Art. 68 Abs. 5 | Geändert |
Art. 100 Abs. 1 | Art. 68 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 100 Abs. 2 | Art. 68 Abs. 3 | Angepasst |
Art. 101 Abs. 1 | Art. 71 Abs. 1 | Angepasst |
Art. 101 Abs. 2 | Art. 71 Abs. 2 | = |
Art. 102 | Art. 73 | Angepasst |
Art. 103 | | Neu |
Art. 104 und 105 | Art. 74; Art. 75 | = |
| Anhang I-X | Gestrichen |
Anhang I (außer erster Satz) | Anhang II (außer Fußnote 1) | = |
Anhang I erster Satz | Anhang XII Fußnote 1 | Geändert |
Anhang II | | Neu |
Anhang III Abschn. A, B, C, E, F, G, H, I und J | Anhang XI | Angepasst |
Anhang III Abschn. D | | Neu |
Anhang IV Buchst. a - g | Anhang XXIV Buchst. b - h | = |
Anhang IV Buchst. h | | Neu |
Anhang V | | Neu |
Anhang VI | Anhang XV | Geändert |
Anhang VII | Art. 56 Abs. 3 Buchst. a bis f | = |
Anhang VIII außer Nr. 4 | Anhang XXI | Angepasst |
Anhang VIII Nr. 4 | Anhang XXI | Geändert |
Anhang IX | Anhang XX | Geändert |
Anhang X | Anhang XIV | Geändert |
Anhang XI | Anhang XIII | Geändert |
Anhang XII | Anhang XVI | Geändert |
Anhang XIII Nummer 1 | Art. 47 Abs. 4 | Angepasst |
Anhang XIII Nummer 2 | Art. 47 Abs. 5 | Angepasst |
Anhang XIV | Anhang XXIII | Geändert |
Anhang XV | | Neu |
Anhang XVI | Anhang XVI | Geändert |
Anhang XVII | Anhang XVII | Geändert |
Anhang XVIII | | Neu |
Anhang XIX | Anhang XVIII | Geändert |
Anhang XX | Anhang XIX | Geändert |
Anhang XI | Anhang XXVI | Geändert |
| Anhang XXII | Gestrichen |
| Anhang XXV | Gestrichen |
- 54. ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.
- 55. Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.
- 56. "Angepasst" bedeutet, dass der Wortlaut geändert wurde, die Bedeutung der aufgehobenen Richtlinie jedoch beibehalten wurde. Änderungen der Bedeutung der Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie sind als "geändert" gekennzeichnet.