18. Zu Artikel 1 Nummer 19 ( § 47a SprengG)
Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene personenbezogene Übergangsregelung begegnet zum Teil bereits vom Ansatz her erheblichen Bedenken und ist darüber hinaus insgesamt sowohl aus sachlichen als auch aus vollzugstechnischen Gründen abzulehnen. Durch § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG soll insofern zunächst in Bezug auf Alterlaubnisse ausschließlich die Rücknahmeverpflichtung nach § 34 Abs. 1 SprengG zeitweise beschränkt werden. Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rücknahme nach § 34 Abs. 1 SprengG jedoch ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der betroffenen Erlaubnis maßgeblich ist und somit etwa neue Zuverlässigkeitsmaßstäbe von vornherein keine Rücknahme von Alterlaubnissen zu rechtfertigen vermögen, ist diese Regelung praktisch gegenstandslos.
Eine in der Sache ggf. beabsichtigte Beschränkung des hiervon abweichend auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellenden Instruments des zwingenden Widerrufs nach § 34 Abs. 2 SprengG oder auch die in § 47a Abs. 1 Satz 2 SprengG in Bezug auf die Verlängerung sprengstoffrechtlicher (Alt-) Erlaubnisse ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der zwingenden Versagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG entbehrt darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 47a Abs. 2 SprengG - neu - jeder sachlich tragfähigen Grundlage.
Auch den nicht von diesen Einschränkungen erfassten neuen Unzuverlässigkeitsgründen des § 8a SprengG liegt vielmehr die Wertung zugrunde, dass die diese Gründe verwirklichenden Personen keine Gewähr für einen jederzeitigen und in jeglicher Hinsicht erfolgenden gefahrlosen Umgang mit Explosivstoffen bieten. Auf Basis einer derartigen Bewertung ist es - ebenso wie im neuen Waffenrecht - auch im vorliegenden Regelungszusammenhang aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht vertretbar, entsprechend unzuverlässigen Personen unter Hinnahme einer eventuellen Eigen- und/oder Fremdgefährdung auch nur für einige Jahre den weiteren Umgang mit Explosivstoffen zu ermöglichen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des bisherigen generalklauselartigen, nur durch Verwaltungsvorschriften mit eingeschränkter Rechtswirkung konkretisierten, Unzuverlässigkeitstatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG eine vollzugstechnisch saubere Trennung der alten und der neuen Zuverlässigkeitsmaßstäbe ohnehin kaum möglich wäre, zumal ein erheblicher Teil der künftig erstmals auf Grund ausdrücklicher Vorschriften unzuverlässigkeitsbegründenden Verhaltensweisen durchaus auch unter der noch geltenden Rechtslage erfassbar sein dürfte.
Artikel 1 Nummer 19 des vorgelegten Gesetzentwurfs ist daher mit der Wirkung ersatzlos zu streichen, dass nach Inkrafttreten der neuen Zuverlässigkeitsmaßstäbe nur noch Personen der Umgang mit Explosivstoffen ermöglicht wird, die diesen Maßstäben auch vollumfänglich gerecht werden.
24b.
Begründung
zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Nach § 34 Abs. 1 der 1. SprengV ist dem Antragsteller die Teilnahme am Lehrgang zu versagen, wenn er die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SprengG erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Auf weitergehende Regelungen zur Feststellung der persönlichen Eignung sollte in der 1. SprengV verzichtet werden. Solche gehören allenfalls in die Verwaltungsvorschrift.
zu Buchstabe b
Wiederholungslehrgänge werden grundsätzlich von Personen besucht, die bereits im Besitz einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind. Mit Blick auf die für die Teilnahme am Lehrgang erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen die Übergangsbestimmungen des § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung finden.