Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS)
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa - neu - und bb - neu - (§ 1 Abs. 4 Nr. . 3 und 4 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- "c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "bis 39" durch die Angabe "bis 39a" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
- a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
- b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
- c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
- d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
- e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.""
Begründung
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Ergänzung der Anwendung des § 39a SprengG (Datenübermittlung an und von Meldebehörden) für den Bereich der Bergaufsicht.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Über die (in Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c) vorgeschlagene Änderung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG hinaus ist eine weitere Ergänzung zur Anwendung auf bestimmte Munition, die nicht dem Waffengesetz unterliegt, geboten.
Zur besseren Übersicht wird die Aufzählung der Tätigkeiten, für die das Gesetz gilt, in a) bis e) untergliedert.
Nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 93/15/EWG bedarf das innergemeinschaftliche Verbringen von Munition einer Genehmigung. Bestimmungen zur Verbringung von Munition sind im Waffengesetz umgesetzt (§ 29 bis 33 WaffG). Abweichend vom bis zum 31. März 2003 geltenden Waffengesetz findet das jetzige Waffengesetz keine Anwendung auf technische Geräte, wie z.B. Bolzensetz- und Bolzenschussgeräte und die zum Antrieb dieser Geräte bestimmte Munition. Damit besteht ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich der Bestimmungen zum Verbringen nach der Richtlinie 93/15/EWG.
Da die technischen Geräte und ihre Munition im Umgang in Deutschland nicht erlaubnispflichtig sind, besteht keine Notwendigkeit für innerstaatliche Verbringensgenehmigungen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc... - neu - (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc... einzufügen:
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- "6. ist Fundmunition sprengkräftige Munition oder eine sonstige sprengkräftige Kriegswaffe, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht uneingeschränkt verwendungsfähig ist, weil die Möglichkeit gefährlicher Veränderungen besteht, oder bei der auf Grund von Geruch, Ausschwitzungen, Ausblühungen, Farbänderungen oder dergleichen erkennbar ist, dass Veränderungen vorliegen oder bei der aus anderen Gründen eine zweckbestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit nicht mehr anzunehmen ist (z.B. Bodenfunde von militärischer Munition aus den Weltkriegen).""
Begründung
Die jetzige Definition umfasst nicht nur Bodenfunde aus den Weltkriegen, sondern jegliche nicht ununterbrochen verwahrte oder verwaltete Munition. Damit fällt unter diesen Begriff auch solche Munition, die originär nach dem WaffG oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu behandeln ist.
Die straf- und verwaltungsrechtliche Behandlung solcher Munition führt zu massiven Überschneidungen mit dem Waffengesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dies hat zur Folge, dass die rechtliche Behandlung von "Fundmunition" je nach angewendetem Gesetz zu unterschiedlichen Verwaltungsverfahren oder gar zu unterschiedlichen Strafmaßen führt und damit willkürlichen Charakter besitzt.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc... - neu - (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 - neu - SprengG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc... einzufügen:
- "cc...) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 7 angefügt:
- "7. sind Kampfmittel Munition und sprengkräftige Kriegswaffen.""
Begründung
Der Begriff "Kampfmittel" ist bisher im Sprengstoffrecht nicht näher bestimmt.
Die Notwendigkeit der Aufnahme des Begriffes ergibt sich daraus, dass das Wort "Kampfmittel" in mehreren Rechtsbereichen benutzt wird und dort mit verschiedenem Inhalt definiert ist. Das betrifft insbesondere das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder sowie den Bereich der Bundeswehr. Im Sprengstoffrecht ist unter dem Begriff "Kampfmittel" ein von beiden abweichender Inhalt zu verstehen.
Insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen und die dazu notwendigen Fachkenntnisse ist unter dem Aspekt der Sicherheit eine klare Regelung zum Begriff Kampfmittel im Sprengstoffgesetz erforderlich.
In den letzten Jahren waren bei derartigen Tätigkeiten mehrere Unfälle mit tödlichem Ausgang zu verzeichnen.
In Verbindung mit § 9 SprengG (Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung) soll im Interesse der Sicherheit und Rechtsklarheit der Begriff Kampfmittel in § 3 des Gesetzes ergänzt werden.
Zur Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen:
Das SprengG bezieht sich auf den beabsichtigten Umgang mit "explosionsgefährlichen Stoffen" in Form von Munition oder sprengkräftiger Kriegswaffe durch bestimmte Unternehmen - unabhängig von der früheren "Lagerung" in der Erde oder einem Lager.
Eine Gefahrenabwehrverordnung regelt dagegen das Verbot des Umgangs mit zur Kriegsführung bestimmter oder ehemals bestimmter Munition oder deren Teile, die z.T. auch keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten und - die gewahrsamlos geworden sind.
In § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG sind die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der Länder vom SprengG ausgenommen. Die landesrechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr bleibt unangetastet.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Doppelbuchstabe bb ( § 3 Abs. 3 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist Buchstabe b wie folgt zu ändern:
- a) Die Angabe "Absatz 3 Nr. 3" ist durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 1" zu ersetzen.
- b) In Doppelbuchstabe bb ist der Punkt nach dem Wort "Verbringer" durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Berichtigung
5. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 8a Abs. 2 Nr. 5 die Wörter "oder Bergrechts" durch die Wörter ", Gewässerschutz-, Berg- oder Gewerberechts" zu ersetzen.
Begründung
Der Antragsteller besitzt auch dann nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er wiederholt oder gröblich gegen zwingende Vorschriften des Gewässerschutzes verstößt. In der Vergangenheit konnten Verstöße gegen den Gewässerschutz ebenso häufig festgestellt werden wie Verstöße gegen die bereits genannten Rechtsgebiete.
Der Antragsteller besitzt auch dann nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er bei der Ausübung seines Gewerbes in Bezug auf den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht die Gewähr dafür bietet, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 - neu - und Satz 1a - neu - SprengG)
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 8a Abs. 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 Nr. 4 ist am Ende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nr. 5 anzufügen:
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz 1a einzufügen:
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Begründung
Die im § 8a Absatz 5 SprengG vorgesehenen Regelungen erfassen die einzuholenden Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung.
Ein erheblicher Teil der Sprengberechtigten im Baugewerbe sind Ausländer. Im Interesse der Sicherheit sollen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Zuverlässigkeit auch für ausländische Staatsbürger im Gesetz geregelt sein.
7. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 bis 7 - neu - und Satz 2 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 8b Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind in Nummer 2 am Ende das Wort "oder" und in Nummer 3 am Ende der Punkt jeweils durch ein Komma zu ersetzen und es sind folgende Nummern 4 bis 7 anzufügen:
"4. über keine ausreichende Seh- und Hörfähigkeit oder Farbtüchtigkeit verfügen,
5. die Hände - ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten - nicht voll gebrauchen können,
6. sich im Gelände nicht in der erforderlichen Art und Weise bewegen können oder
7. schwere Sprachfehler haben."
- b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
In § 8b Abs. 1 werden bisher nur die Tatbestandsmerkmale genannt, bei deren Vorliegen die jeweilige Person persönlich nicht geeignet ist. Zwar wird klargestellt, dass die persönliche Eignung auch die körperliche Eignung einschließt, jedoch erfolgt die Nennung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale, bei deren Vorliegen die jeweilige Person körperlich nicht geeignet ist, nur in der Begründung zum 3. SprengÄndG. Es sollten jedoch im Gesetz alle Tatbestandsmerkmale genannt werden.
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8c Abs. 1 Satz 4 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 8c Abs. 1 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.
Begründung
Klarstellung, dass nicht nur ein Haus- oder Facharzt konsultiert werden darf, wenn die betroffene Person in den letzten 5 Jahren bei mehreren Ärzten in Behandlung war.
9. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu - (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c - neu - SprengG)
In Artikel 1 ist nach Nr. 9 folgende Nummer 9a einzufügen:
- "9a.In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
- "c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben.""
Als Folge ist in Artikel 1 nach Nr. 9a - neu - folgende Nummer 9b - neu - einzufügen:
- 9b. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Buchstabe b" die Angabe "und c" eingefügt.
Begründung
In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist eine Vielzahl von Personen mit entsprechenden Tätigkeiten betraut, die allerdings keine weiteren Personen beaufsichtigen. Sie handeln weitgehend selbständig.
Es ist geboten, ergänzend zu § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a auch diese Personen als verantwortliche Personen zu erfassen.
In Verbindung mit einer weiteren Änderung in § 21 Abs. 3 SprengG werden für diese Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fachkunde, die persönliche Eignung und das Alter geregelt.
Begründung zur Folge:
In Verbindung mit der Einfügung des Buchstabens c in § 19 Abs. 1 Nr. 4 des SprengG werden für diese Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fachkunde, die persönliche Eignung und das Alter geregelt.
10. Zu Artikel 1 Nr. 9c - neu - (§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 - neu - SprengG)
In Artikel 1 ist nach Nr. 9b - neu - folgende Nummer 9c einzufügen: "9c.
In § 21 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
- " § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.""
Begründung
Folgeänderung/Ergänzung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b.
Mit der beabsichtigten Einfügung des Absatzes 4 in § 8 SprengG wird die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung festgeschrieben. Diese Regelung soll nicht nur für Erlaubnisinhaber gelten, sondern auch für verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b.(weitere Ergänzung des Personenkreises siehe Änderung zu § 19 Abs. 1 Nr. 4c - neu -)
11. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 27 Abs. 1a SprengG)
In Artikel 1 Nr. 10 ist § 27 Abs. 1a wie folgt zu fassen:
- (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen berechtigt nur zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Die Formulierung macht deutlicher, dass nur Munition hergestellt werden darf für Waffen bzw. Munitionsarten, die sich im legalen Besitz des Wiederladers befinden.
12. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - (§ 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:
- 10a. In § 32 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "auf Grund dieses Gesetzes" durch die Wörter "in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
Begründung
Klarstellung.
Die Regelung in § 32 Absatz 5 SprengG bezieht sich auf die fehlende Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens.
Die Durchführung eines Qualitätssicherungsverfahrens für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV wird in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV vorgeschrieben. Vergleiche auch Änderung zu § 32a Abs. 1a SprengG.
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe bb - neu - (§ 32a Abs. 1a SprengG)
In Artikel 1 ist Nummer 11 wie folgt zu fassen:
"11. § 32a wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "pyrotechnischer Satz" durch die Wörter "pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.
- bb) In Absatz 1a werden die Wörter "auf Grund einer Verordnung" durch die Wörter "in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt."
Begründung
zu Doppelbuchstabe aa
bisheriger Text von Art. 1 Nr. 11
zu Doppelbuchstabe bb
Klarstellung.
Die Regelung in § 32a Absatz 1a SprengG bezieht sich auf die Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens.
Die Durchführung eines Qualitätssicherungsverfahrens für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV wird in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV vorgeschrieben. Vergleiche auch Änderung zu § 32 Abs. 5 SprengG.
14. Zu Artikel 1 (§ 35a - neu - und § 40 Abs. 3a - neu - SprengG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob folgende §§ 35a und 40 Abs. 3a in das Gesetz aufgenommen werden sollten:
§ 35a Verbote
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 untersagen,
- 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen und Stoffen geboten ist oder
- 2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihr die für den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 8b Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Verbotes nach Abs. 1.
§ 40
(3a) Wer entgegen einem Verbot nach § 35a mit Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 umgeht, verkehrt, diese erwirbt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.""
Begründung
Zu § 35a
§ 35a ermöglicht entsprechend dem Waffenbesitzverbot den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen i.S.v. § 3 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes zu verbieten. Die Regelung ist erforderlich, da der missbräuchliche Umgang und Verkehr mit diesen Gegenständen und Stoffen erhebliche Gefahren für Leib und Leben sowie andere hohe Rechtsgüter verursacht.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 Waffengesetz. Sie erfasst, entsprechend der Regelung des Waffengesetzes, den gewerblichen und den nichtgewerblichen Bereich.
Zu Absatz 2
Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die örtlich zuständige Polizeidienststelle über das nach Abs. 1 ausgesprochene Verbot informiert wird und etwaige Verstöße gegen das Verbot erkannt und unterbunden werden können.
Zu § 40 Abs. 3a
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 35a. Verstöße gegen eine Anordnung nach § 35a sind strafrechtlich zu bewehren.
15. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 37 Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SprengG)
Artikel 1 Nummer 14 ist zu streichen.
Begründung
Ein in der Nummer 14 in Bezug genommenes "Verwaltungsgebührengesetz" gibt es nicht.
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Erhebung der Kosten nach dem SprengG das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (zuletzt in 2004 geändert) ergänzend anzuwenden. Im Verwaltungskostengesetz heißt es im § 1 Absatz 1, wie auch derzeit im SprengG, "Kosten (Gebühren und Auslagen)".
Die derzeitige Rechtsgrundlage in § 37 für die Erhebung von Kosten wird als eindeutig und ausreichend erachtet.
Die beabsichtigte Streichung des Wortes "Kosten" hat keine Bedeutung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung, -kalkulation, -anpassung oder ähnlichem.
Eine in Kostengesetzen geregelte Beziehung der Begriffe Kosten - Gebühren - Auslagen ist unabhängig von der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb der Verwaltung.
16. Zu Artikel 1 Nr. 15 ( § 39a Abs. 3 SprengG)
In Artikel 1 Nr. 15 ist in § 39a Abs. 3 das Wort "Befähigungsscheine" durch die Wörter "Inhaber eines Befähigungsscheines" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung hinsichtlich der Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 (Personenbezug).
17. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b ( § 47 Abs. 4 SprengG)
Gemäß § 47 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung muss der Betreiber eines Lagers für pyrotechnische Munition, das nicht unter die Kleinmengenregelung fällt und für das vor Inkrafttreten des 3. SprengÄndG keine Genehmigungspflicht bestand, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Genehmigung stellen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob dieser Zeitraum für die Antragstellung in allen Fällen ausreichend ist.
18. Zu Artikel 1 Nummer 19 ( § 47a SprengG)
Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene personenbezogene Übergangsregelung begegnet zum Teil bereits vom Ansatz her erheblichen Bedenken und ist darüber hinaus insgesamt sowohl aus sachlichen als auch aus vollzugstechnischen Gründen abzulehnen. Durch § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG soll insofern zunächst in Bezug auf Alterlaubnisse ausschließlich die Rücknahmeverpflichtung nach § 34 Abs. 1 SprengG zeitweise beschränkt werden. Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rücknahme nach § 34 Abs. 1 SprengG jedoch ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der betroffenen Erlaubnis maßgeblich ist und somit etwa neue Zuverlässigkeitsmaßstäbe von vornherein keine Rücknahme von Alterlaubnissen zu rechtfertigen vermögen, ist diese Regelung praktisch gegenstandslos.
Eine in der Sache ggf. beabsichtigte Beschränkung des hiervon abweichend auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abstellenden Instruments des zwingenden Widerrufs nach § 34 Abs. 2 SprengG oder auch die in § 47a Abs. 1 Satz 2 SprengG in Bezug auf die Verlängerung sprengstoffrechtlicher (Alt-) Erlaubnisse ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der zwingenden Versagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG entbehrt darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 47a Abs. 2 SprengG - neu - jeder sachlich tragfähigen Grundlage.
Auch den nicht von diesen Einschränkungen erfassten neuen Unzuverlässigkeitsgründen des § 8a SprengG liegt vielmehr die Wertung zugrunde, dass die diese Gründe verwirklichenden Personen keine Gewähr für einen jederzeitigen und in jeglicher Hinsicht erfolgenden gefahrlosen Umgang mit Explosivstoffen bieten. Auf Basis einer derartigen Bewertung ist es - ebenso wie im neuen Waffenrecht - auch im vorliegenden Regelungszusammenhang aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht vertretbar, entsprechend unzuverlässigen Personen unter Hinnahme einer eventuellen Eigen- und/oder Fremdgefährdung auch nur für einige Jahre den weiteren Umgang mit Explosivstoffen zu ermöglichen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des bisherigen generalklauselartigen, nur durch Verwaltungsvorschriften mit eingeschränkter Rechtswirkung konkretisierten, Unzuverlässigkeitstatbestandes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG eine vollzugstechnisch saubere Trennung der alten und der neuen Zuverlässigkeitsmaßstäbe ohnehin kaum möglich wäre, zumal ein erheblicher Teil der künftig erstmals auf Grund ausdrücklicher Vorschriften unzuverlässigkeitsbegründenden Verhaltensweisen durchaus auch unter der noch geltenden Rechtslage erfassbar sein dürfte.
Artikel 1 Nummer 19 des vorgelegten Gesetzentwurfs ist daher mit der Wirkung ersatzlos zu streichen, dass nach Inkrafttreten der neuen Zuverlässigkeitsmaßstäbe nur noch Personen der Umgang mit Explosivstoffen ermöglicht wird, die diesen Maßstäben auch vollumfänglich gerecht werden.
19. Zu Artikel 1
Der unbefugte Erwerb und Umgang mit Sprengstoffen verursacht erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, in das Sprengstoffrecht Strafvorschriften aufzunehmen, die den nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 in § 100c StPO genannten Straftatbeständen entsprechen (vgl. §§ 51 und 52 Waffengesetz).
20. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. SprengV)
In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 3 Abs. 1 Nr. 4 nach den Wörtern "die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht" die Wörter "oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4" einzufügen.
Begründung
Es gibt auch pyrotechnische Gegenstände, wie z.B. Wirbel oder Knallkörper, die in pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV weiterverarbeitet werden. Da pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV einem Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, sollten die in diesen Gegenständen weiterverarbeiteten pyrotechnischen Gegenstände von der Zulassungspflicht ausgenommen werden.
21. Zu Artikel 2 Nr. 14a - neu -(§ 20 Abs. 4 Satz 2 - neu - der 1. SprengV)
In Artikel 2 ist nach Nr. 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
- "14a. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in Absatz 1 und 2 sowie den in der Anlage 1 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.""
Begründung
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV unterliegen nicht der Zulassung. Für diese Gegenstände ist gemäß § 20 Absatz 4 ein Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 11 durchzuführen.
In einem Qualitätssicherungsverfahren müssen die wesentlichen Werte (Anforderungen an die Qualität), die zu prüfen sind, für den zu betrachtenden Gegenstand oder für bestimmte Gruppen einheitlich und fest vorgegeben sein.
Wesentliche Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände sind in § 20 Absatz 1 und 2 ausschließlich für das Überlassen geregelt.
In Verbindung mit der Zulassung sind wesentliche Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände in § 6 Abs. 1 mit Bezug auf die Anlage 1 der 1. SprengV enthalten.
Eine Verknüpfung des Qualitätssicherungsverfahrens für pyrotechnischen Gegenstände der Klasse IV zu im Sprengstoffrecht aufgeführten Anforderungen fehlt derzeit.
Diese Verknüpfung soll im Falle des Qualitätssicherheitsverfahrens für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV in § 20 Abs. 4 durch Bezug zu den Absätzen 1 und 2 sowie zur Anlage 1 einschließlich der Berücksichtigung aktueller sicherheitstechnischer Erkenntnisse erfolgen.
22. Zu Artikel 2 Nr. 14b - neu - (§ 23 Abs. 2 Satz 4 - neu - der 1. SprengV)
In Artikel 2 ist nach Nr. 14a - neu - folgende Nummer 14b einzufügen: "14b. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
- "Bei dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind mindestens die in der Anlage 12 aufgeführten Voraussetzungen einzuhalten.""
Als Folge ist
- a) in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe f wie folgt zu fassen:
"f) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe angefügt: "Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
Anlage 12 - Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV""
- b) in Artikel 2 nach Nr. 27 - neu - folgende Nummer 28 anzufügen: "28. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage 12 angefügt:
"Anlage 12
Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV
1 Allgemeines
1.1 Die Feuerwerkskörper dürfen nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (verantwortliche Person nach § 19 SprengG).
Bei vorübergehender Abwesenheit der verantwortlichen Person ist der Aufbau zu unterbrechen und die Aufsicht und Bewachung einer verantwortungsbewußten sowie körperlich und fachlich geeigneten Person über 18 Jahre zu übertragen.
Beim Aufbau und beim Abbrennen des Feuerwerks müssen mindestens zwei Personen anwesend sein; eine Person kann auch eine geeignete Hilfsperson sein.
1.2 Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s (gemessen am Abbrennplatz in 2 m Höhe) darf nur noch Bodenfeuerwerk abgebrannt werden. Die Windgeschwindigkeit ist am Abbrennort vor Beginn des Feuerwerks zu messen und zu protokollieren. Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die sich beim Abbrennen nicht von ihrer Halterung ablösen.
1.3 Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Ortssatzungen soll das Feuerwerk in den Monaten September bis einschließlich April um 23:00 Uhr, im Mai bis einschließlich August um 24:00 Uhr beendet sein.
1.4 Bei Feuerwerken mit starker Knallwirkung ist ein ausreichender Abstand von besonderen Gebäuden (z.B. Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Theatern) einzuhalten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zustimmung der Anlieger vorliegt. § 23 Abs. 1 Satz 3 der 1. SprengV bleibt unberührt.
2. Schutzabstände
2.1 Der Schutzabstand ist der zwischen Abschussmittel bzw. pyrotechnischem Gegenstand und Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen Objekten einzuhaltende horizontale Abstand. Brandempfindliche Objekte sind z.B. Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, erntereife Felder, trockene Wälder (Waldbrandwarnstufen beachten), Lager brennbarer Flüssigkeiten sowie Gastanks.
2.2 Schutzabstand bei dem Abschuss der Feuerwerkskörper am Boden und einer Windgeschwindigkeit bis zu 5 m/s ohne Berücksichtigung des Neigungswinkels:
2.2.1 bei Bodenfeuerwerk 20 Meter,
2.2.2 bei Sternen (Kaliber - 40 mm), Bomben und Bombetten ohne Blitzknallladung 80 % der Steighöhe, jedoch mindestens 800x Kaliber in mm,
2.2.3 bei Bomben und Bombetten mit Blitzknallladung 100 % der Steighöhe, jedoch mindestens 1000x Kaliber in mm,
2.2.4 bei nicht in Ziffer 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.6 genannten Feuerwerkskörpern mit einer maximalen Effekthöhe bis zu 30 m mindestens 30 Meter,
2.2.5 bei nicht in Ziffer 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.6 genannten Feuerwerkskörpern mit einer Effekthöhe von mehr als 30 m mindestens 50 Meter,
2.2.6 bei Raketen und steigenden Kronen in der Abschussrichtung 200 Meter, in den anderen Richtungen mindesten 125 m. Raketen dürfen nicht in Richtung Publikum geschossen werden.
2.3 Beim Abschuss der Feuerwerkskörper unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der Schutzabstand nach Nr. 2.2 - ausgenommen Nr. 2.2.6 - in Abhängigkeit des Neigungswinkels in Neigungsrichtung folgendermaßen zu erhöhen:
Neigungswinkel | Erhöhung des Schutzabstandes |
(von der Senkrechten) | in % |
3° bis 05° | 20 |
bis 10° | 40 |
bis 15° | 60 |
bis 20° | 80 |
In der entgegensetzten Richtung kann der Schutzabstand entsprechend jedoch um maximal 40 % verringert werden.
Bei größeren Neigungswinkeln ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.
2.4 Bei Windgeschwindigkeiten zwischen 5 m/s und 9 m/s sind die nach Nr. 2.2 bzw. Nr. 2.3 ermittelten Schutzabstände - ausgenommen Nr. 2.2.1 - in Windrichtung wie folgt zu erhöhen: bei > 5 m/s bis 6 m/s um 025 % der Steighöhe, bei > 6 m/s bis 7 m/s um 050 % der Steighöhe, bei > 7 m/s bis 8 m/s um 075 % der Steighöhe, bei > 8 m/s bis 9 m/s um 100 % der Steighöhe.
In entgegengesetzter Richtung kann der Schutzabstand entsprechend jedoch um maximal 40 % verringert werden.
2.5 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk oder einer sonstigen Geländeerhebung, so errechnet sich der Schutzabstand aus der Addition der Höhe des Abbrennplatzes über Erdgleiche und den nach Nr. 2.2 (ausgenommen Nr. 2.2.1) bis 2.4 ermittelten Abständen.
3 Sicherheitsmaßnahmen zum Abbrennen
3.1 Der Platz zum Aufbau und Laden des Feuerwerks (Abbrennplatz) ist ab dem Beginn des Aufbauens nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Unbeteiligte die Platzgrenze ohne weiteres erkennen können.
Für die Vorbereitungs- und Aufbauzeit des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung von 25 m ausreichend.
3.2 Ab dem Beginn der Aufbauarbeiten müssen geeignete Feuerlöschmittel verwendungsbereit sein.
3.3 Von dem Beginn der Aufbauarbeiten an bis zum Abbrennen
- - darf auf dem Abbrennplatz nicht mit offenem Licht oder Feuer umgegangen werden und
- - ist darauf zu achten, dass keine elektromagnetische Strahlung mit einer Leistung größer 2 W (z.B. durch Handy, Wechselsprechanlage oder naheliegenden Funkturm) bei elektrisch zu zündenden pyrotechnischen Gegenständen auftritt.
3.4 Auf dem Abbrennplatz ist ein Verbandskasten bereitzuhalten, der auch Material zur Erstversorgung von Verbrennungen enthalten muss.
3.5 Vor dem Aufbau sind Hilfsgeräte, Abschussmittel und pyrotechnische Gegenstände auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Beschädigte Geräte oder pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verwendet werden. Beschädigte pyrotechnische Gegenstände sind dem Hersteller/Lieferanten ordnungsgemäß verpackt zurückzugeben.
3.6 Vor dem Abbrennen des Feuerwerkes hat die verantwortliche Person sicherzustellen, dass mindestens der entsprechend den vorliegenden Bedingungen ermittelte Schutzabstand vom Abbrennplatz eingehalten wird. Sie hat den sachgemäßen Aufbau des Feuerwerkes und die Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren, die Windgeschwindigkeit zu messen und beides zu protokollieren.
3.7 Nach dem Feuerwerk sind die Abschussgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen. Eine zweite Suche ist am nächsten Morgen durchzuführen. Sie ist nicht notwendig, wenn festgestellt wurde, dass keine Versager aufgetreten sind.
3.8 Versager dürfen nicht wiederverwendet werden. Sie sind entweder nach den Anweisungen des Lieferanten und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vernichten oder dem Lieferanten zurückzugeben.""
Begründung
Ausgehend von den Unfällen/Ereignissen und Erfahrungen beim Abbrennen von Feuerwerken in den letzten Jahren soll insbesondere zum Schutz vor Gefahren Beschäftigter oder Dritter festgeschrieben werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen.
Die Sicherheitsmaßnahmen werden in einer neu anzufügenden Anlage 12 der 1. SprengV aufgeführt und sind an den Verantwortlichen für das Abbrennen der Gegenstände gerichtet.
Die Ermächtigungsgrundlage ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG gegeben.
Der Inhalt der Anlage 12 ist dem Entwurf zur Überarbeitung/Neufassung der SprengVwV (Stand: Januar 2003, Schreiben des BMI an die Sprengstoffreferenten vom 30.01.2003, Az.: IS 6(a) - 682 033/9, -Anlage 1.3-) entnommen. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind an den Verantwortlichen für das Abbrennen der Gegenstände gerichtet und sollen deshalb im Interesse der Rechtssicherheit in einer Verordnung und nicht in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
23. Zu Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe b - neu - (§ 32 Abs. 5 Satz 1 der 1. SprengV)
In Artikel 2 ist Nummer 19 wie folgt zu fassen:
"19. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Explosivstoffen" die Wörter "- ausgenommen pyrotechnische Sätze -" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Sprengarbeiten durchführen," die Wörter "explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt.""
Begründung
zu Buchstabe a
Entspricht inhaltlich der Regierungsvorlage.
zu Buchstabe b
Im Zusammenhang mit der Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen sollte für die verantwortlichen Personen ein Wiederholungslehrgang eingeführt werden. Die Hersteller tragen eine große Verantwortung für den Schutz von Beschäftigten und Verbrauchern und der Umwelt. Daher sollte erreicht werden, dass auch dieser Personenkreis seine Kenntnisse auffrischt und über neue Entwicklungen hinsichtlich des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und die in diesem Zusammenhang eingetretenen Unfällen bzw. Ereignissen informiert und auf dem aktuellen Wissensstand gehalten wird.
Entwürfe der Lehrgangsgrundsätze für solche Wiederholungslehrgänge existieren bereits seit geraumer Zeit.
24. Zu Artikel 2 Nr. 20 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe b (§ 34 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 und Abs. 4 - neu - der 1. SprengV)
In Artikel 2 ist Nummer 20 wie folgt zu fassen:
"20. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeit" jeweils die Wörter "und persönliche Eignung" eingefügt.
bb) Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.""
Begründung
zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Nach § 34 Abs. 1 der 1. SprengV ist dem Antragsteller die Teilnahme am Lehrgang zu versagen, wenn er die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SprengG erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt. Auf weitergehende Regelungen zur Feststellung der persönlichen Eignung sollte in der 1. SprengV verzichtet werden. Solche gehören allenfalls in die Verwaltungsvorschrift.
zu Buchstabe b
Wiederholungslehrgänge werden grundsätzlich von Personen besucht, die bereits im Besitz einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind. Mit Blick auf die für die Teilnahme am Lehrgang erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen die Übergangsbestimmungen des § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung finden.
25. Zu Artikel 2 Nr. 24 Buchstabe b1 - neu - (Anlage 1 Abschnitt 1.1, Abs. 5 der 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 24 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
- "b1)Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- "Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III und T1 müssen so beschaffen sein, dass sie nicht höher als 100 m steigen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV dürfen die Effekt- und die Steighöhe nicht mehr als +10% von den in der Kennzeichnung angegebenen Höhen abweichen, die Rückfallhöhe (Höhe, aus der herabfallende Teile nicht mehr brennen oder glimmen dürfen) muss über 20 m betragen.""
Begründung
Die bisher im Sprengstoffrecht festgelegten wesentlichen Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, die auch im Qualitätssicherungsverfahren berücksichtigt werden sollen, sind nicht ausreichend.
Es sollen weitere für die Sicherheit wesentliche Vorgaben in Bezug auf die Effekt-, Steig- und Rückfallhöhe in Absatz 5 der Anlage 1 der 1. SprengV ergänzt werden. Diese sind der "Rahmenrichtlinie zum Qualitätssicherungsverfahren von Großfeuerwerk der Klasse IV" von der BAM II.32 mit Stand vom 3.11.2003 entnommen (siehe dort: Nr. 4.1 und 4.2).
26. Zu Artikel 2 Nr. 27 - neu - (Anlage 11 Nr. 3 der 1. SprengV)
In Artikel 2 ist nach Nr. 26 folgende Nummer 27 anzufügen:
- 27. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe "Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe "Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt.
Begründung
Klarstellung. Notwendige weitere Konkretisierung der Prüfparameter.
27. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - (§ 7 der 2. SprengV)
In Artikel 3 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen: "01. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
- 2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 die in den Anlagen 6 oder 6a zum Anhang festgelegten Aufbewahrungsmengen nicht erheblich überschreitet.""
Begründung
Aufgrund Art. 3 des 2. SprengÄndG ist in § 7 der 2. SprengV der Ordnungswidrigkeitentatbestand "Überschreitung der in der Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungsmengen" entfallen. Damit handelt es sich im Falle einer Überschreitung der genannten Aufbewahrungsmengen um den Betrieb eines Lagers ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG, was nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 einen Straftatbestand darstellt. Dies wurde mittlerweile durch Gerichtsurteile bestätigt, denen allerdings eine erhebliche Überschreitung der "Kleinmengen-Grenze" durch Ladengeschäfte zu Grunde lag.
Im Falle von geringfügigen Überschreitungen der festgelegten Aufbewahrungsmengen sollte eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft jedoch nicht grundsätzlich erforderlich sein.
28. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (Nr. 1.1 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV)
In Artikel 3 Nr. 1 sind in Buchstabe a nach den Wörtern "pyrotechnische Munition," die Wörter "pyrotechnische Gegenstände," einzufügen.
Begründung
Die Gleichstellung der pyrotechnischen Gegenstände mit den pyrotechnischen Sätzen wird durch das 3. SprengÄndG durch die Änderung von § 1 Abs. 2 SprengG aufgehoben. Deshalb sind in Nr. 1.1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV die pyrotechnischen Gegenstände bei den Begriffsbestimmungen mit aufzuführen. Ansonsten würden die Anforderungen des Anhangs der 2. SprengV für pyrotechnische Gegenstände formal nicht gelten.
29. Zu Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV)
Das so genannte Batterie- oder Systemfeuerwerk löst zunehmend das klassische Silvesterfeuerwerk in der Käufergunst ab. Das Verhältnis Bruttogewicht zu Nettogewicht der darin enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe unterscheidet sich jedoch von dem des klassischen Silvesterfeuerwerks.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Mengengrenzen der Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV diesem Umstand in ausreichendem Umfang Rechnung tragen.
30. Zu Artikel 4 Nr. 1 (SprengGKostV (Überschrift))
In Artikel 4 ist Nummer 1 zu streichen.
Begründung
In der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) werden sowohl Gebühren als auch Auslagen geregelt u.a. mit Bezug auf § 10 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Die in § 4 Absatz 2 SprengKostV bezeichneten Auslagen dürfen abweichend von § 10 VwKostG zusätzlich erhoben werden.
Derzeit sind auch im Verwaltungskostengesetz unter dem Oberbegriff Kosten die Gebühren und Auslagen zu verstehen.
Die beabsichtigte Änderung der Überschrift der Kostenverordnung in Gebührenverordnung ist ohne weitere inhaltliche Bedeutung und nicht erforderlich.
Vgl. auch Änderung zu Art. 1 Nr. 14 ( § 37 SprengG).
31. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Melderechtsrahmengesetz)
In Artikel 5 Nr. 1 sind in § 2 Abs. 2 Nr. 8 nach den Wörtern "sprengstoffrechtliche Erlaubnis" die Wörter "oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz" einzufügen.
Begründung
Die nach § 39a Absatz 3 Sprengstoffgesetz vorgesehene Übermittlungsbefugnis an und von Meldebehörden setzt die Begründung einer melderechtlichen Speicherbefugnis für das Datum "Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz" voraus.
32. Zu Artikel 7 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b sowie § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz)
Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3a werden das Wort "Schusswaffen" durch das Wort "Waffen" ersetzt und nach dem Wort "Wirkung" die Wörter "oder über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz" eingefügt.
bb) In Nummer 3b wird das Wort "körperlicher" durch das Wort "persönlicher" ersetzt.
- b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter
", waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.
Begründung
Zu Buchstabe a
Die Änderung, in § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Bundeszentralregistergesetzes, das Wort "Schusswaffe" durch das Wort "Waffe" zu ersetzen, ist erforderlich, da nach § 41 Waffengesetz (Waffenverbote für den Einzelfall) die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über "Waffen" untersagt werden kann. Nach dem alten Waffengesetz war nur ein Besitzverbot für Schusswaffen möglich.
Diese Änderung zum Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um Anordnungen nach § 35a Abs. 1 Sprengstoffgesetz im Bundeszentralregister erfassen und speichern zu können.
Im Waffengesetz und dem zu ändernden Sprengstoffrecht wird einheitlich der Begriff der "Persönlichen Eignung" verwendet. Die Änderung zu § 10 Abs. 1 Nr. 3b des Bundeszentralregistergesetzes ist daher erforderlich.
Zu Buchstabe b
Entspricht inhaltlich der Regierungsvorlage (Artikel 7).
33. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
In Artikel 10 ist in Satz 2 die Angabe "Nr. 18" durch die Angabe "Nr. 24" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Berichtigung.