A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind nach den Wörtern "oberirdischen Deponien" die Wörter "und Altdeponien" einzufügen.
Folgeänderung:
In § 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
Begründung
Die DepVerwV sollte für alle Deponien gelten, die dem KrW-/AbfG unterliegen. Das sind neben den Deponien der Klassen DK 0 bis III der DepV auch Altdeponien, deren Zuordnung zu den Deponieklassen nicht vorgenommen werden kann. Von den bis 2005 und 2009 still zu legenden Deponien dürften die meisten Altdeponien sein, so dass die Begehrlichkeiten, dort Abfälle zu den notwendigen Maßnahmen einsetzen zu wollen, besonders groß sein werden.
2. Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind die Buchstaben a, b und d zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist die Buchstabenbezeichnung "c" zu streichen.
- b) In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind die Wörter "zum Aufbau der Abdichtungssysteme und" zu streichen.
- c) In § 4 Abs. 1 sind die Nummern 2 bis 4 und 6 bis 9 zu streichen.
- d) Anhang 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Tabelle 1 sind die Zeilen Nr. l, Nr. 1.1, Nr. 2, Nr. 2.l bis Nr. 2.3, Nr. 5 und Nr. 5.l bis 5.4 sowie die Fußnoten 1 bis 3 zu streichen. bb) Tabelle 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Spalten 4 und 5 sind zu streichen.
- bbb) Die Zeilen Nr. 3.02 bis Nr. 3.07, Nr. 4.13 bis Nr. 4.17 und Nr. 4.19 sind zu streichen.
Begründung
Die Begründung zu § 1 Abs. 1 DepVerwV führt aus, dass vor allem beim Aufbau des Deponiekörpers Abfälle auch für bestimmte Verwertungszwecke zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Abfällen außerhalb von Deponiekörpern ist durch zahlreiche Verordnungen, Technische Regeln und Verwaltungsvorschriften bereits ausreichend geregelt (EU-Deponierichtlinie über Deponieverordnung in Verbindung mit TA Abfall und TA Siedlungsabfall). Als Folge der Streichung wird zudem die DepVerwV deutlich verschlankt.
3. Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2*
In § 1 Abs. 3 ist die Nummer 2 zu streichen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten:
- a) Für die in der Begründung beschriebene zeitlich begrenzte Verwendung von Bauhilfsstoffen, das heißt für sinnvolle Maßnahmen, die den Deponiebetrieb erleichtern, besteht kein Regelungserfordernis. Es reicht aus, wenn in der Begründung klargestellt wird, dass die Verordnung für den zeitlich begrenzten Einsatz von Abfällen nicht gilt.
- b) Die Ausnahmeregelung würde zu Widersprüchen und Missverständnissen führen. Deponieersatzbaustoffe werden gemäß § 2 Nr. 2 DepVerwV dahingehend definiert, dass es hierbei um Abfälle handelt, die für Maßnahmen nach § 4 DepVerwV eingesetzt werden. Bei den in § 4 DepVerwV beschriebenen Maßnahmen handelt es sich jedoch um dauerhafte Baumaßnahmen. Daher ist die zeitlich begrenzte Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ein Widerspruch in sich.
4. Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3**
In § 1 Abs. 3 ist die Nummer 3 zu streichen.
Folgeänderung:
In § 1 Abs. 3 Nr. 2 ist das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
Begründung
Von den Maßnahmen können auch Deponien betroffen sein, die zwar stillgelegt, aber noch nicht aus der Nachsorge entlassen sind. Werden innerhalb der Nachsorgephase Anlagen auf Deponien zurück gebaut, so sind mitunter Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hierzu sollten auch Deponieersatzbaustoffe verwendbar sein.
* bei Annahme mit Ziffer 4 wird die Vorschrift redaktionell angepasst.
** bei Annahme mit Ziffer 3 wird die Vorschrift redaktionell angepasst.
5. Zu § 2 Nr. 1
In § 2 Nr. 1 sind die Wörter "in definierter Mächtigkeit" durch die Wörter "gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 2 Nr. 3 ist die Angabe "Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807)" durch die Angabe "Deponieverordnung" zu ersetzen.
Begründung
Anpassung an das bestehende Regelwerk, Klarstellung des Gewollten.
6. Zu § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b
§ 2 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a sind nach dem Wort "Abfälle" die Wörter "mit geeigneten bauphysikalischen Eigenschaften" einzufügen.
- b) In Buchstabe b sind nach den Wörtern "unter Verwendung von" die Wörter "bauphysikalisch geeigneten" einzufügen.
Begründung
Die Änderung stellt klar, dass nur Abfälle mit den für die jeweilige Baumaßnahme erforderlichen physikalischen Eigenschaften als Deponieersatzbaustoff anzusehen sind. Bei Deponieersatzbaustoffen, die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, kommt es darauf an, ob die Abfälle selbst bereits bauphysikalisch geeignet sind.
7. Zu § 2 Nr. 5
In § 2 Nr. 5 sind nach dem Wort "Oberflächenabdichtungssystem" die Wörter "in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Die Profilierung dient nicht der Schaffung der Möglichkeit der Herstellung der Oberflächenabdichtung, sondern ausschließlich des für die Entwässerung erforderlichen Gefälles nach TA Abfall und TA Siedlungsabfall (mindestens 5 %). Die Oberflächenabdichtung könnte aus bautechnischer Sicht auch auf einer ebenen Fläche hergestellt werden.
8. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
In § 3 Abs. 1 Satz 2 ist die Nummer 1 zu streichen.
Folgeänderung:
In § 7 Nr. 1 ist die Angabe "l," zu streichen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Mit der "Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage" wird die Schadlosigkeit der Verwertung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG konkretisiert. Es ist daher nicht erforderlich, die bereits im Gesetz normierten grundsätzlichen Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwertung zu wiederholen.
Hinzu kommt, dass in der Nummer 1 lediglich ein Teilziel ("Gewässerschutz") und nicht alle maßgeblichen in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Schutzziele als Voraussetzung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung genannt werden. Dazu gehören z.B. auch die Ziele und Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes, die in § 10 Abs. 4 Nr. 3 KrW-/AbfG gemeinsam mit dem Gewässerschutz genannt werden. Die Schutzziele des KrW-/AbfG können durch diese Verordnung nicht auf den Aspekt des Gewässerschutzes begrenzt werden.
9. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind die Wörter "Herstellung des erforderlichen Gefälles für die Ausgleichsschicht der Oberflächenabdichtung" durch das Wort "Profilierung" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Der Sachverhalt, der an dieser Stelle beschrieben wird, wird durch den in § 2 Nr. 5 definierten Begriff "Profilierung" beschrieben. Die Lesbarkeit wird durch die Verwendung dieses bereits definierten Begriffes verbessert.
Außerdem wird durch diese Änderung klargestellt, dass die Profilierung nicht der Herstellung des erforderlichen Gefälles für die Ausgleichsschicht, sondern der Herstellung des Gefälles für die Oberflächenabdichtung dient.
10. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
In § 3 Abs. 1 Satz 2 ist die Nummer 3 zu streichen.
Folgeänderung:
In § 7 Nr. 1 ist die Angabe ", 3" zu streichen.
Begründung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DepVerwV enthält eine Kette unbestimmter Begriffe wie "Art", "Menge" und "wesentlich", die den Vollzug nicht erleichtern. Der Zielstellung in Nummer 3 wird durch die Bestimmungen im Satz 1 sowie in den Nummern 1 und* 2 hinreichend Rechnung getragen.
* ... entfällt bei Annahme mit Ziffer 8
11. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach dem Wort "Deponien" die Wörter "oder bei Deponien ohne geologische Barriere" einzufügen.
Begründung
Die Zuordnungswerte der AbfAblV und der DepV, die in den Spalten 6 bis 9 der Tabelle 2 des Anhanges 1 übernommen wurden, wurden auf der Grundlage des Multibarrierensystems abgeleitet. Für Deponien, die diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Zuordnungswerte nicht erfüllen, das heißt, über kein Basisabdichtungssystem oder über keine geologische Barriere verfügen, können diese Werte nicht gelten. Insofern ist es aus Vorsorgegründen zur Gewährleistung einer schadlosen Verwertung erforderlich, an Deponien, die die Voraussetzungen des Multibarrierensystems nicht oder nicht vollständig erfüllen, strengere Anforderungen zu stellen.
12. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sind die Wörter "über die gesamte Funktionsdauer des Bauwerks" zu streichen.
Begründung
Die Funktionsdauer des Gesamtbauwerks Deponie ist dem Zweck - zeitlich unbegrenzte Ablagerung von Abfällen - entsprechend nicht begrenzt. Für einzelne Bauteile kann dies dagegen sehr unterschiedlich sein, beispielsweise für Baustraßen und Trenndämme einerseits gegenüber Abdichtungen andererseits. Die Beständigkeit der eingesetzten Baustoffe muss sich an den durch sie ersetzten Primärbaustoffen orientieren. Die gewollte langfristige Gewährleistung ergibt sich bereits daraus, dass die Deponieersatzbaustoffe ihren Zweck erfüllen müssen und dies nicht an ihrer Beständigkeit scheitern darf.
13. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 - neu -
Dem § 3 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
- Als Deponieersatzbaustoffe sind , außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems,* ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
Folgeänderung:
In § 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a** einzufügen:
- 3a. Mineralische Abfälle: Silikatische oder carbonatische Abfälle wie z.B. Baggergut, Beton, Boden, Glas, Schlacke, Steine und ähnliche industrielle Abfälle mit nur geringen organischen Anteilen sowie Gemische dieser Abfälle.
Begründung
Sieht man von Kunststoffdichtungsbahnen und ggf. der Rekultivierungsschicht ab, bestehen alle verwendeten Baustoffe für die in der Verordnung genannten Maßnahmen aus mineralischen Rohstoffen. Sollen diese im Rahmen der Verordnung durch Deponieersatzbaustoffe substituiert werden, sind dafür ausschließlich mineralische Abfälle zu verwenden. Eine solche Klarstellung verhindert auch die Verwendung von ungeeigneten Abfällen durch Nutzung der in den Fußnoten zur Tabelle 1 genannten Ausnahmetatbestände.
Zwar wird der Begriff "mineralische Abfälle" bereits in einigen abfallrechtlichen Vorschriften verwendet (§ 3 Nr. 11 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 2 AbfAblV, § 6 GewAbfV), es mangelt aber bis jetzt an einer Legaldefinition. Für den Bereich der Verwertung auf Deponien wird deshalb eine klarstellende Begriffsbestimmung eingeführt.
* ... entfällt bei Annahme mit Ziffer 2
** wird bei Annahme mit Ziffer 1 redaktionell angepasst
Dieser Empfehlung widerspricht der Wirtschaftsausschuss mit folgender
Begründung
Die Beschränkung auf ausschließlich mineralische Abfälle greift zu kurz. Neuentwicklungen von Deponieoberflächenabdichtungssystemen (wasserglasvergütete entwässerte Klärschlämme im Gemisch mit Aschen und anderen mineralischen Abfällen), wie sie an Referenzprojekten in den Niederlanden bereits erfolgreich erprobt wurden und im Vergleich zum herkömmlichen Dichtungsbaustoff Ton wesentlich bessere Ergebnisse zeigen, sind demnach nicht mehr herstellbar. Auch Dränmatten, hergestellt aus Altkunststoffen, sind demnach nicht mehr zulässig. Da mit diesen alternativen Dichtungen und Dränmaterialien erhebliche Kosteneinsparungen verbunden sind, werden mit dieser Einschränkung derartige Chancen zu Nichte gemacht.
Darüber hinaus schränkt die gegebene Definition für "mineralische Abfälle" durch den Terminus "silikatische und carbonatische Abfälle ..." den Umfang ein. Eine solche Einschränkung findet sich weder in Gemeinschafts- noch in Bundesregelungen.
14. Zu § 3 Abs. 2a - neu -
In § 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
- (2a) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Deponieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
Begründung
Bei der Verwertung im Deponiebau können Abfälle mit hohen Metallgehalten zum Einsatz kommen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um verfestigte oder stabilisierte Abfälle handelt. Dabei können auch die vergleichsweise zu Grunde gelegten Grenzwerte der VersatzV überschritten werden.
Die Hochwertigkeit der Verwertung bestimmt sich gemäß der Zielsetzung des § 1 KrW-/AbfG nach dem Gesichtspunkt der Schonung der natürlichen Ressourcen. Daher ist es gerechtfertigt, Metalle aus Abfällen vorrangig zurück zu gewinnen und wieder in den Produktionskreislauf zurückzuführen.
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, den Forderungen des KrW-/AbfG (§ 5 Abs. 2 und 5 Nr. 2) für den Bereich der Abfallverwertung auf Deponien nachzukommen und damit gleiche materielle Anforderungen an die Verwertung von Abfällen sicher zu stellen.
Der Wortlaut lehnt sich an § 3 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV) vom 24. Juli 2002 an. Für den Versatz wird damit das Gebot des § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG (Anstreben einer der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechenden hochwertigen Verwertung) für den Geltungsbereich der Versatzverordnung konkretisiert. Mit dieser Regelung soll Wettbewerbsverzerrungen bei der Abfallverwertung entgegnet werden. Eine Umgehung der Regelung in der Versatzverordnung kann damit vermieden werden.
15. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3
In § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist das Wort "Schutzlage" durch die Wörter "Schutzlage/Schutzschicht" zu ersetzen.
Folgeänderungen*:
- a) In § 4 Abs. 1 Nr. 7 ist das Wort "Schutzlage" durch die Wörter "Schutzlage/Schutzschicht" zu ersetzen.
- b) Anhang 1 Tabelle 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2.2 ist das Wort "Schutzlage2)" durch die Wörter "Schutzlage/Schutzschicht2)" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 5.2 ist das Wort "Schutzlage2)" durch die Wörter "Schutzlage/Schutzschicht2)" zu ersetzen.
- cc) In Fußnote 2 ist das Wort "Schutzlage" durch die Wörter "Schutzlage/Schutzschicht" zu ersetzen.
* Folgeänderung unter b) cc) entfällt bei Annahme mit Ziffer 34
Begründung
Notwendige Klarstellung.
In der DepV wird der Begriff "Schutzlage" verwendet, in der TA Abfall und TA Siedlungsabfall wird die gleiche Systemkomponente abweichend als "Schutzschicht" bezeichnet. Um klarzustellen, dass die Regelung nicht auf Deponieabdichtungssysteme nach Anhang 1 DepV beschränkt ist, sollte der Begriff "Schutzschicht" ergänzt werden.
16. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5
In § 4 Abs. 1 Nr. 5 sind die Wörter "sowie der Ausgleichsschicht und der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems nach Absatz 3" zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) § 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind nach Nummer 5 folgende Nummern 5a und 5b einzufügen:
"5a. der Ausgleichsschicht des Oberflächenabdichtungssystems,
5b. der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems,"*
- bb) Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In § 8 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "und Abs. 3" zu streichen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
In § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird in Verbindung mit Absatz 3 eine Ausnahme formuliert, die keine ist. Deponieersatzbaustoffe, die für die Herstellung der Ausgleichsschicht und der Gasdränschicht* des Oberflächenabdichtungssystems verwendet werden, müssen - ebenso wie Deponieersatzbaustoffe, die für Baumaßnahmen der Nummern 1 bis 4 und 6 bis 8 verwendet werden - die Zuordnungskriterien des Anhangs 1 einhalten. Daher dient es der Klarstellung des Gewollten, wenn diese Maßnahmen auch analog zu den anderen Maßnahmen aufgeführt werden und nicht der Eindruck erweckt wird, als würden an Deponieersatzbaustoffe für diese Maßnahmen zusätzliche Anforderungen gestellt. Zusätzliche Anforderungen, die über den Anhang 1 hinausgehen, enthält § 4 ausschließlich für Deponieersatzbaustoffe, die für die Profilierung verwendet werden.
* Folgeänderung unter a) aa) zu Nummer 5b und ... in der Begründung entfallen bei Annahme mit Ziffer 2 ...
17. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 sind nach dem Wort "Monodeponie" die Wörter "oder der Deponieabschnitt" einzufügen und ist das Wort "insgesamt" zu streichen.
Begründung
In der Praxis sind Deponien mit einer Grundfläche von über 100 ha anzutreffen, für die es aus ökologischen und ökonomischen Gründen notwendig ist, den Deponieabschluss abschnittsweise durchzuführen.
18. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist das Komma nach dem Wort "befindet" zu streichen und sind folgende Wörter anzufügen:
Begründung
Für Deponien, die sich noch in der Ablagerungsphase befinden, bei denen aber auf einem Deponieabschnitt, u.U. auch auf mehreren Abschnitten, die Ablagerung auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung oder der Deponieverordnung beendet werden muss, bestünde zukünftig weder die Möglichkeit, durch die Verwertung noch durch die Beseitigung von Abfällen eine deponietechnisch erforderliche Profilierung solcher Deponieabschnitte vorzunehmen. Da es in derartigen Fällen unwahrscheinlich und aus ökologischer Sicht auch nicht sinnvoll ist, dass für die Profilierung Primärrohstoffe eingesetzt werden, muss als Folge dieser Regelung davon ausgegangen werden, dass solche Altabschnitte über viele Jahre nicht gesichert werden. Eines der wesentlichen Ziele der EU-Deponierichtlinie und der zu ihrer Umsetzung in Kraft gesetzten Verordnungen ist aber gerade die zeitnahe Sicherung und Rekultivierung von nicht dem Stand der Technik entsprechenden Deponien und Deponieabschnitten.
Durch die vorgeschlagene Änderung, in Verbindung mit den Regelungen des Anhangs 1, ist es nicht möglich, dass die Profilierung auf zwangsweise stillzulegenden Altabschnitten bis zu den Zuordnungswerten erfolgen kann, die für den noch in Betrieb befindlichen Ablagerungsbereich gelten. Eine Beendigung der Ablagerung auf einzelnen Abschnitten auf Grund der Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung oder der Deponieverordnung führt gemäß Anhang 1 Tabelle 1 (Fallkonstellationen 4.2 oder 4.3) zu strengeren Zuordnungswerten für die Verwertung. Die Möglichkeit, dass auf Deponien mit unterschiedlich ausgestatteten Abschnitten gleichzeitig wahlweise eine Beseitigung oder eine Verwertung von Abfällen bis zu den selben Zuordnungswerten erfolgt, ist damit praktisch ausgeschlossen.
19. Zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 - neu -
§ 4 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Bei Deponien, die in Steinbrüchen betrieben werden, wird die Profilierung in vielen Fällen auch unterhalb des früheren Geländeniveaus "deponiebautechnisch" erforderlich sein. Auf Grund der Formulierung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Dep-VerwV könnte bei den in Steinbrüchen betriebenen Deponien die Situation auftreten, dass die ursprüngliche Geländeform im Zuge der Deponiestilllegung nicht wieder hergestellt werden kann. Es wäre dann zur endgültigen Stilllegung ein Deponieabschluss erforderlich, der weit unterhalb des ursprünglichen Geländeniveaus liegt. Auf diesem Deponieabschluss aufbauend könnte dann auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Genehmigung weiter verfüllt werden. Durch den unterhalb des ursprünglichen Geländeniveaus liegende Deponieabschluss könnten jedoch Sicherheitsvorkehrungen entwertet werden, mit der Folge, dass oberhalb des (Zwischen-) Deponieabschlusses nur noch Z 0-Material oder Z 1.1-Material zur Auffüllung verwendet werden könnte.
Beispiel:
Es besteht eine Asphaltabdichtung mit Sickerwasserfassung, weshalb auf Grund dieser technischen Sicherungsmaßnahme Z 2-Material abgelagert werden kann. Muss hierauf eine Schicht zum Deponieabschluss aufgebracht werden, so wird die bisher bestehende technische Sicherungsmaßnahme (Asphaltabdichtung, Sickerwasserfassung) entwertet, so dass nur Z 0- oder Z 1.1-Material zur weiteren Auffüllung verwendet werden kann.
Zu Buchstabe b:
Eine derartige Ausnahmeregelung ist erforderlich, da die örtlichen Verhältnisse bei Deponien sehr unterschiedlich sind und die zuständigen Abfallbehörden ohne eine Ausnahmeklausel im Einzelfall nicht sachgerecht entscheiden können.
20. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2
In § 4 Abs. 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "abgelagerter Abfälle" ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- b) Nach dem Wort "Weiterbetrieb" sind die Wörter "als Deponie einer niedrigeren Deponieklasse oder durch spätere Verfüllung (Verbundbetrieb mit anderen Deponien)" durch die Wörter "der Deponie" zu ersetzen.
Begründung
Voraussetzung für eine Profilierung sollte sein, dass die deponiebautechnisch erforderliche Deponieform nicht im Wege des Weiterbetriebs erreicht werden kann. Die einschränkende Bedingung eines Weiterbetriebs als Deponie einer niedrigeren Deponieklasse ist nicht zielführend.
Ein Nachweis eines "nicht möglichen Verbundbetriebes" kann von den Vollzugsbehörden kaum konkret geprüft und rechtssicher widerlegt werden. Außerdem könnte eine solche Voraussetzung dazu führen, dass Deponien über viele Jahre offen bleiben und nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
21. Zu § 5
§ 5 ist wie folgt zu fassen:
§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen
Abfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten werden."
Begründung
In § 5 DepVerwV wird unter anderem ausgeführt, dass Abfälle zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden dürfen, um sie unter anderem Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff zuzuführen.
Es ist zu berücksichtigen, dass "Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen" nach dem BImSchG nicht gesondert definiert sind. Dies führt im Zusammenhang mit der DepVerwV zu einer Verpflichtung, diesen Zweck in der immissionsschutzrechlichen Genehmigung von Zementwerken, Baustoffrecyclinganlagen etc. nachzutragen, auch wenn dies nicht der Hauptzweck der jeweiligen Anlage ist. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig, als dass der erstmalige Inverkehrbringer des Abfalls, also beispielsweise ein Abbruchunternehmen, noch gar nicht wissen kann, ob der mineralische Abfall zu einem Deponieersatzbaustoff aufbereitet wird oder anderweitig (beispielsweise im Straßenbau) verwertet wird.
Daher sollte § 5 DepVerwV auf das Inverkehrbringen für den unmittelbaren Einsatz von Abfällen auf Deponien beschränkt werden, zumal dadurch das Ziel der DepVerwV, die schadlose Verwertung auf der Deponie, weiterhin gewahrt bleibt: Jeder mit der Zweckbestimmung einer Verwertung auf einer Deponie abgegebene Abfall unterliegt diesen Anforderungen.
22. Zu § 6 Überschrift
In § 6 ist in der Überschrift das Wort "Überwachung" durch das Wort "Kontrolle" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 6 gelten § 5 AbfAblV und die §§ 8 und 10 DepV entsprechend. Dort ist allerdings nicht von Überwachung, sondern von Kontrolle (z.B. Annahme - und Sichtkontrolle, Kontrollanalysen) die Rede. Aus rechtssystematischen Gründen ist daher auch in § 6 das Wort "Überwachung" durch das Wort "Kontrolle" zu ersetzen.
23. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3
In § 6 Abs. 1 Satz 3 ist die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 1, 2 und 4" zu ersetzen.
Begründung
Die Überwachungs- und Dokumentationspflichten sollten dahingehend ergänzt werden, dass in Zukunft auch die auf einer Deponie verwerteten Abfallmengen und -schlüssel vom Deponiebetreiber mit der nach § 10 DepV vorzulegenden Jahresübersicht den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies ist bisher schon für die Abfälle zur Beseitigung nach Abfallmengen und -schlüssel allgemein verbindlich festgelegt. An die Abfälle zur Verwertung sollten die gleichen Anforderungen gestellt werden, um den zuständigen Behörden die Überwachung und die Abwehr von "Scheinverwertungen" zu erleichtern.
24. Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4
§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 3 ist nach der Angabe " § 10 Abs. 2" und der Angabe " § 5" jeweils die Angabe "und Anhang 4" einzusetzen.
- b) Satz 4 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Anhang 1 Satz 3 ist zu streichen.
- b) Anhang 2 ist zu streichen.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der Verschlankung der Verordnung. Durch den Verweis auf bereits bestehende Verordnungen im Deponiebereich sind sämtliche Vorgaben zur Beprobung in Anhang 2 entbehrlich. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass sowohl bei der Beseitigung als auch bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien die gleichen Anforderungen gelten.
25. Zu § 6 Abs. 2
In § 6 ist Absatz 2 zu streichen.
Begründung
In § 6 Abs. 1 werden u. a. Anforderungen an die gesonderte Dokumentation der eingesetzten Deponieersatzbaustoffe festgelegt. Diese Angaben dienen vor allem der Vereinfachung der Überwachung der Deponien, weil auf diese Weise sehr einfach die Relation von verwerteten und beseitigten Abfällen erkennbar wird. Dieses dient der Transparenz im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele der Verordnung. Ein besonderer Aufwand ist damit für den Anlagenbetreiber nicht verbunden.
Insoweit ist es fachlich nicht begründbar, dass diese Arbeitserleichterung für die Überprüfung des Vollzuges dieser Vorschrift für Entsorgungsfachbetriebe und auditierte Betriebe nicht gelten soll.
26. Zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2
In § 8 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2005" durch die Wörter "mit Inkrafttreten der Verordnung" zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
Diesbezügliche Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 KrW-/AbfG sowie Anordnungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der Verordnung.
Begründung
Mit der Änderung werden die in der Vorlage bestimmten Fristen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hinausgeschoben. Denn vor dem 1. Juni 2005 wird die Verordnung nicht wirksam werden, so dass die in Absatz 1 festgelegten Daten obsolet sind.
Im Übrigen sollte Absatz 1 alle Zulassungen erfassen. Zulassungen zur Verwertung können neben in Plangenehmigungen, Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG sowie in Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgeführten Maßnahmen auch im Rahmen von Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 KrW-/AbfG oder Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG erteilt worden sein.
27. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2
§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- Diesbezügliche Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 KrW-/AbfG sowie Anordnungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spätestens zum 31. Mai 2005.
Begründung
Die Übergangsregelung in Absatz 1 sollte alle Zulassungen erfassen. Zulassungen zur Verwertung können neben in Plangenehmigungen, Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG sowie in Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgeführten Maßnahmen auch im Rahmen von Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 KrW-/AbfG oder Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG erteilt worden sein.
Mit der Formulierung dieser Übergangsregelung sollten alle möglichen Zulassungen für Verwertungsmaßnahmen in Deponien erfasst werden.
28. Zu Anhang 1 Einleitung Satz 2
In Anhang 1 sind in der Einleitung in Satz 2 nach den Wörtern "Weitere Parameter" die Wörter "sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter" einzufügen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung an den Satz 2 der Vorbemerkung des Anhanges 3 der Deponieverordnung.
Für die Bewertung von Abfällen reicht es nicht immer aus, nur das Auslaugverhalten zu bestimmen. In der Deponieverordnung wird daher den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf festzulegen, dass auch die Feststoffgehalte bestimmt werden. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn diese Option durch die Deponieverordnung zwar für Abfälle zur Beseitigung eröffnet würde, die Deponieverwertungsverordnung dieses jedoch für Abfälle zur Verwertung nicht vorsehen würde.
29. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Tabellenkopf Spalte 2
In Anhang 1 Tabelle 1 ist im Tabellenkopf in Spalte 2 das Wort "- Deponieklasse" zu streichen.
Begründung
Redaktionelle Klarstellung.
In der Spalte 2 werden keine Aussagen zur Deponieklasse getroffen.
30. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Tabellenkopf Überschrift der Spalten 3 bis 6 In Anhang 1 Tabelle 1 ist im Tabellenkopf in der Überschrift zu den Spalten 3 bis 6 das Wort "Annahmekriterien" durch das Wort "Zuordnungskriterien" zu ersetzen.
Begründung
Der § 4 verweist auf die "Zuordnungskriterien im Anhang 1", auch dieser spricht einleitend von Zuordnungskriterien. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen sollte der Begriff auch hier verwendet werden.
31. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile 3 und 3.l
In Anhang 1 Tabelle 1 sind die Zeilen 3 und 3.l zu streichen.
Folgeänderung:
In Anhang 1 Tabelle 1 ist in Zeile 4 der Text in Spalte 2 wie folgt zu fassen: "Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z.B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht* des Oberflächenabdichtungssystems"
Begründung
Die Differenzierung in den materiellen Anforderungen der Nummern 3 (Deponiekörper) und 4 (Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems) ist fachlich nicht zu begründen. Dieses gilt auch deshalb, weil diese unterschiedlichen Anforderungen in beiden Fällen für die Ausgleichsschicht gelten.
Im Rahmen der in der Nummer 3 beschriebenen Maßnahmen können erhebliche Massen von Abfällen in den Deponiekörper eingebaut werden und damit auch belastetes Sickerwasser verursachen. Als Obergrenze für die Verwertung von Abfällen auf Deponien können daher nur dann die Annahmekriterien der jeweiligen Deponieklasse akzeptiert werden, wenn die Deponien auch sämtliche Anforderungen erfüllen, die an die Barrieren dieser Deponien gestellt werden (Multibarrierenkonzept). Werden dagegen die Anforderungen an die Barrieren nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist entsprechend den Vorgaben in den Nummern 4.2 und 4.3 nur der Einbau von Abfällen mit niedrigeren Zuordnungswerten zulässig.
Für die Verwertung im Deponiekörper, für die Profilierung des Deponiekörpers sowie für die Ausgleichsschicht und die Gasdränschicht* des Oberflächenabdichtungssystems müssen die gleichen Zuordnungswerte gelten.
* ... entfällt bei Annahme mit Ziffer 2
32. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile 4.2 Spalte 2
In Anhang 1 Tabelle 1 ist in Zeile 4.2 in der Spalte 2 der Text wie folgt zu fassen:
- Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die entweder alle Anforderungen an die geologische Barriere oder alle Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 des Abfallablagerungsverordnung einhalten.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
33. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 2
In Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden."
Begründung
Redaktionelle Klarstellung des Gemeinten.
34. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 2
In Anhang 1 Tabelle 1 ist Fußnote 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Anhang 1 Tabelle 2 ist im Tabellenkopf der Spalten 4 und 5 jeweils das Fußnotenzeichen "01" und nach der Tabelle folgende Fußnote 01 einzufügen:
- "01 Die zuständige Behörde kann bei der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems mittels gleichwertiger Systemkomponenten oder einer gleichwertigen Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nummer 2 der Deponieverordnung oder nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 der
Deponieverordnung den Einsatz von mineralischen Recyclingbaustoffen und Baggergut auch dann zulassen, wenn der Deponiebetreiber auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringt, dass trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte der Spalte 5, ausgenommen Nummer l, Boden oder Grundwasser nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt hinsichtlich der Zuordnungswerte der Spalte 4 für die Errichtung des Basisabdichtungssystems von Monodeponien für Baggergut entsprechend."
Begründung
Die vorgeschlagene Streichung der bisherigen Fußnote 2 des Anhangs 1 der Tabelle 1 mit den Folgeänderungen dient dazu, die pauschal eröffnete Möglichkeit der Ausnahmebestimmung auf einen klar umrissenen Anwendungsbereich zu begrenzen und thematisch der Tabelle 2 zuzuordnen. Mit den bereits erfolgten und absehbaren Schließungen einer bedeutenden Zahl von Deponien, die die Vorgaben der Deponie- und der Ablagerungsverordnung nicht einhalten, werden Deponieersatzbaustoffe in erster Linie bei der Herstellung der technischen Barrieren des Oberflächenabschlusses und nicht im Zuge der Erstellung von Basisabdichtungssystemen benötigt. Dem trägt die Vorschrift Rechnung. Gleichwohl hätte die absolute Geltung der Zuordnungswerte gemäß Spalte 5 zur Konsequenz, dass die im Vorschlag genannten bautechnisch und bauphysikalisch geeigneten mineralischen Abfälle beim Aufbau von Dichtung, Schutzlage und Entwässerungsschicht keine Berücksichtigung fänden. Dies erscheint unter dem Blickwinkel des Ressourcenschutzes nicht gerechtfertigt. Denn angesichts der für das Oberflächenabdichtungssystem benötigten großen Mengen an Baustoffen wäre es ökologisch wie auch ökonomisch nicht vertretbar, die in der Ausnahmebestimmung genannten Materialien nur deshalb auszuschließen, weil einzelne Zuordnungswerte überschritten werden, ohne dass dies im Einzelfall zu Lasten des Langzeitschutzes von Boden und Grundwasser ginge. Andernfalls ergäbe sich die kaum nachvollziehbare Situation, dass solche prinzipiell geeigneten Abfälle ohne zwingenden Grund anderweitig entsorgt werden müssten, während gleichzeitig durch die Gewinnung der für die Oberflächenabdichtung benötigten herkömmlichen Rohstoffe, beispielsweise tonhaltigen Bodens, zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich werden.
Abweichungen von einzelnen Zuordnungswerten der Spalte 4 sollen hinsichtlich der Errichtung des Basisabdichtungssystems ausschließlich bei Monodeponien für Baggergut gelten, da hier bereits jede Schicht des abgelagerten Baggerguts faktisch die Eigenschaft einer mineralischen Dichtungsschicht hat.
Dieser Empfehlung widerspricht der Wirtschaftsausschuss mit folgender
Begründung
Zu Anhang 1 Tabelle 1 Fußnote 2:
Der Wegfall der Fußnote 2 ("Gleichwertigkeitsklausel") widerspricht den Regelungen der DepV. Einzelne Abfallkomponenten, die die vorgesehenen Zuordnungswerte der Tabellen 1 und 2 DepVerwV überschreiten, können durchaus zur Herstellung eines gleichwertigen Dichtungsmaterials eingesetzt werden. Auf Grund seiner physikalischchemischen Eigenschaften würde dieses Dichtungsmaterial im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises durchaus die aufgeführten Zuordnungskriterien einhalten. Mit dem Wegfall dieser Fußnote und dem damit absolutierten Gebot, dass die einzelnen Abfälle im "unvermischten" Zustand die Zuordnungswerte der DepVerwV einzuhalten haben, sind sämtliche innovativen Ansätze für kostengünstige neue Abdichtungssysteme nicht mehr möglich.
Zu Anhang 1 Tabelle 2 Fußnote 01:
Mit der Formulierung der neuen Fußnote 01 werden zwar auch andere Abfalltypen, wie Recycling-Baustoffe zugelassen. Mineralische Abfälle werden mit der Formulierung der Fußnote 01 jedoch weiter diskriminiert.
35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Anhang 1 Tabelle 1 Zeile Nr. 5.3 Spalte 2 Fußnote 2a - neu -
In Anhang 1 Tabelle 1 Zeile Nr. 5.3 ist in Spalte 2 die Fußnotenbezeichnung "2a)" anzufügen und im Anschluss an die Tabelle nach der Fußnote 2 folgender Fußnotentext einzufügen:
2a) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten werden, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus zulässig wäre.
Begründung
Für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen im Bereich der "Entwässerungsschicht im Oberflächenabdichtungssystem" (Tabelle 1 Zeile Nr. 5.3) ordnet die DepVerwV für die Deponieklassen I-III (Spalte 4-5) - ohne weitere Differenzierung nach der eingesetzten Materialart - die Einhaltung der Zuordnungswerte der Tabelle 2 Spalte 5 an. Diese Werte entsprechen den Zuordnungswerten für Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" Teil II.1.2 "Technische Regeln Boden" (alte Fassung) (s. Begründung der Verordnung Seite 49, 2. Absatz).
Für den Einsatzbereich "Entwässerungsschicht" kommen als Deponieersatzbaustoffe jedoch weniger Bodenmaterial als insbesondere andere geeignete mineralische Abfälle in Betracht wie z.B. gebrochener Bauschutt oder andere grobkörnige Abfälle. Für diese Materialien sind die Werte der TR Boden unangemessen. Die LAGA hat folglich bei der stofflichen Verwertung mineralischer Abfälle bislang zwischen der TR Boden und der TR Bauschutt sowie anderen TR für spezielle Materialien unterschieden.
Der Einsatz anderer geeigneter mineralischer Abfälle als Bodenmaterial im Einsatzbereich "Entwässerungsschicht" würde durch die jetzigen Werte faktisch verhindert. Besonders bedenklich sind aber mögliche Ausstrahlungswirkungen dieser überzogenen Grenzwerte der DepVerwV auf andere Bereiche (z.B. Einsatz von Recycling-Baustoffen im Straßen- und Wegebau). Denn im Gegensatz zu den anderen Einsatzbereichen der Tabelle 1, die auf Spalte 4 oder 5 der Tabelle 2 und damit auf die Werte der TR Boden verweisen, handelt es sich bei der Entwässerungsschicht nicht um einen Bereich, der speziellen Anforderungen an das besondere technische Bauwerk "Deponie" genügen muss.
Vielmehr herrschen in der Entwässerungsschicht dieselben bzw. vergleichbare Einbaubedingungen und technische Anforderungen wie in anderen Bereichen, in denen mineralische Abfälle im offenen Einbau verwandt werden (z.B. gepflasterte Straßen oder Parkflächen). Für grobkörnige Materialien, wie sie bei der Herstellung einer Entwässerungsschicht verwendet werden, gelten bei der Verwertung außerhalb von Deponien nicht die Vorgaben der TR Boden, sondern Einsatzbedingungen, die auf die Einbauart und das eingesetzte Material genau abgestimmt sind. Unterschiedliche Anforderungen je nach Einsatz in der Entwässerungsschicht auf oder außerhalb Deponien sind bautechnisch und ökologisch nicht begründbar.
Um Wertungswidersprüche zu verhindern, dürfen daher in der Entwässerungsschicht im Oberflächenabdichtungssystem für andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial daher nicht die TR-Boden-Werte der Spalte 5 Anwendung finden. Stattdessen sind bei der Verwertung die Anforderungen einzuhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus zulässig wäre.
36. Zu Anhang 1 Tabelle 1 Spalte DK I Zeile 4.2 und Zeile 4.3 sowie Fußnote 4
In Anhang 1 Tabelle 1 Spalte DK I ist in Zeile 4.2 und in Zeile 4.3 jeweils nach der Zahl "(6)" das Fußnotenzeichen "4)" anzufügen und in Fußnote 4 nach Satz 1 folgender Satz anzufügen:
- Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre.
Begründung
Durch diese Möglichkeit kann die zuständige Behörde zulassen, dass als Deponieersatzbaustoffe auch Abfälle eingesetzt werden können, deren Verwertung auch außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. In der jetzigen Fassung wäre die Verwertung solcher mineralischen Abfälle auf Deponien der DK I gänzlich ausgeschlossen, obwohl diese mit einer Oberflächenabdichtung zu sichern sind und im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge einer viel umfassenderen und intensiveren Überwachung unterliegen als sonstige Standorte von Verwertungsmaßnahmen außerhalb einer Deponie bzw. Deponiekörpers. So könnten z.B. in den Verkehrsflächen im Eingangsbereich einer Deponie Abfälle eingesetzt werden, deren Einsatz nach der Verordnung im Deponiekörper als Deponieersatzbaustoff nicht zulässig wäre. Auch in den Technischen Regeln der LAGA des M20 ist für den Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen (Z2) ausdrücklich der Anwendungsfall des Einsatzes im Deponiekörper genannt.
Die Änderung folgt dem entsprechenden Ansatz in der DeponieV, der im Ergebnis des damaligen Bundesratsverfahrens gewählt wurde. Da für die DK 0 keine Oberflächenabdichtung gefordert ist, erfolgte eine Orientierung der Zuordnungswerte an denen für den offenen Einbau außerhalb von Deponien.
Die Annahmekriterien bei der DK I für die Einsatzbereiche 4.2 und 4.3 ebenfalls auf die Zuordnungswerte der DK 0 zu beschränken, wäre angesichts der für diese Deponieklasse geforderten Oberflächenabdichtung unverhältnismäßig. Die zuständige Behörde sollte daher die Möglichkeit haben, bei entsprechendem Nachweis auch den Einsatz solcher Abfälle zuzulassen wie er bei anderen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen möglich ist.
37. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile l.01, l.02, l.03, 2.01, 2.02, 4.23 - jeweils Spalte 4 und 5
In Anhang 1 Tabelle 2 ist
- a) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. l.01 jeweils die Zahl "- 25"
- b) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. l.02 jeweils die Zahl "- 20"
- c) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. l.03 jeweils die Zahl "- 50"
- d) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. 2.01 jeweils die Zahl "- 3"
- e) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. 2.02 jeweils die Zahl "- 1"
- f) in den Spalten 4 und 5 der Zeile Nr. 4.23 jeweils die Zahl " 1" einzufügen
Begründung
Die Spalten 4 und 5 wurden aus der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" übernommen. Dieses Regelwerk enthält keine Anforderungen an die bautechnische Eignung von mineralischen Abfällen, da sich diese aus den Regelungen für die jeweiligen Anwendungsbereiche ergeben, z.B. aus denen der Straßenbauverwaltung. Da die Verordnung das Ziel verfolgt, dass nur funktional und bauphysikalisch geeignete Abfälle auf Deponien verwertet werden sollen, sind die entsprechenden Anforderungen (Nummer 1.01, 1.02, 1.03) auch für die Spalten 4 und 5 zu ergänzen.
Die Technischen Regeln der LAGA-Mitteilung 20 enthalten ausschließlich Anforderungen an die stoffliche Verwertung definierter mineralischer Abfälle. Daher bedurfte es dort keiner Begrenzung des organischen Anteils und des wasserlöslichen Anteils. Um den Zielen der Verordnung Rechnung zu tragen und eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Bewertung der Abfälle zu ermöglichen (keine Widersprüche zwischen den Zuordnungswerten der Spalten 4/5 und denen der Spalten 6 bis 9), sind auch in den Spalten 4 und 5 Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust (2.01), TOC (2.02) und wasserlöslicher Anteil (4.23) festzulegen.
38. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 Spalte 7
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 ist in Spalte 7 nach der Angabe "0,4" das Fußnotenzeichen "5)" anzufügen.
Begründung
Nach der Begründung zur Deponieverwertungsverordnung (S. 28 und 29) werden die Zuordnungswerte aus der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung übernommen. Daher sollten auch die entsprechenden Fußnoten übernommen werden.
39. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 Spalte 8
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.01 ist in Spalte 8 nach der Angabe "0,8" das Fußnotenzeichen "5)" anzufügen.
Begründung
Nach der Begründung zur Deponieverwertungsverordnung (S. 28 und 29) werden die Zuordnungswerte aus der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung übernommen. Daher sollten auch die entsprechenden Fußnoten übernommen werden.
40. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.02 bis 3.07 Spalte 3
In Anhang 1 Tabelle 2 sind in den Zeilen 3.02 bis 3.07 jeweils in Spalte 3 die Angaben "in mg/kg" durch die Angaben "in mg/kg TM" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Korrektur. Für die Bewertung von Feststoffgehalten wird üblicherweise auf die Trockenmasse (TM) der Probe abgehoben. Das hier zitierte alte LAGA-Merkblatt tut dies zwar nicht, die neue Fassung und andere Regelwerke enthalten aber die korrigierte Angabe.
41. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.07 Spalte 2
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 3.07 ist in der Spalte 2 das Wort "Summe" zu streichen und der folgende Klammerzusatz anzufügen:
- (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - 6 PCB)
Begründung
Anpassung an die Tabelle in Anhang 5 der Deponieverordnung.
42. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile Nr. 4.03 Spalte 7 Fußnote 5a - neu -
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile Nr. 4.03 Spalte 7 ist die Fußnotenbezeichnung "5a)" anzufügen und im Anschluss an die Tabelle nach der Fußnote 5 folgender Fußnotentext einzufügen:
- 5a) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse 1 abgelagert werden.
Begründung
Die Zuordnungskriterien der Spalte 7 sind mit den Anforderungen der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung, AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) vergleichbar. Allerdings sind einige dort zu Grunde gelegte Fußnoten nicht übertragen worden. So ist beim genannten Parameter TOC die Fußnote 5 des Anhangs I der oben genannten Verordnung "Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden." nicht berücksichtigt worden.
Aus rechtssystematischen Gründen ist es angemessen, diese Fußnote für den Parameter TOC Nr. 4.03 der Spalte 7 in Anhang 1 Tabelle 2 DepVerwV zu übernehmen, auch weil beim vergleichbaren Parameter TOC Feststoff bereits im Verordnungsvorschlag entsprechend vorgegangen wurde.
43. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.04 Spalte 4 und 5
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.04 ist in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe " 0,05" einzufügen
Folgeänderung:
In Anhang 1 Tabelle 2 ist Zeile 4.19 zu streichen.
Begründung
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzuges.
Bei der Untersuchung von Abfällen zur Ablagerung bzw. Verwertung auf Deponien über Tage müssen dieselben chemischen Analysenmethoden angewendet werden, da in vielen Fällen bei der Untersuchung des Abfalls der Entsorgungsweg noch nicht feststeht. Die unterschiedlichen Begriffe in den Zeilen 4.04 und 4.19 spiegeln den gleichen Sachverhalt wider, nämlich die Bestimmung des "Phenol-Index" im Wasser. In der AbfAblV ist die Untersuchung geregelt (Bestimmung des Phenol-Index (H 16) nach DIN 38409-H 16-3, Stand Juni 1984). Bei der Nummer 4.04 wäre in die Spalten 4 und 5 jeweils die Konzentrationsangabe
0,1 mg/l einzufügen (untere Grenze des Anwendungsbereiches gemäß dieser Vorschrift) Da jedoch im Anhang 3 der DepV für die Deponieklasse 0 eine Konzentration von
0,05 mg/l festgelegt wurde, wird dieser Wert auch für die Spalten 4 und 5 übernommen
44. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile Nr. 4.11 Spalte 6 und Zeile Nr. 4.18 Spalte 8 Anhang 1 Tabelle 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Zeile Nr. 4.11 Spalte 6 ist die Zahl "0,03" durch die Zahl "0,3" zu ersetzen.
- b) In Zeile Nr. 4.18 Spalte 8 ist die Zahl "0,05" durch die Zahl "0,5" zu ersetzen.
Begründung
Korrektur von Übertragungsfehlern aus der Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung.
45. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.12 Spalte 4 und 5
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.12 ist in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe "0,015" einzufügen.
Folgeänderung:
In Anhang 1 Tabelle 2 ist Zeile 4.13 zu streichen.
Begründung
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzuges.
Bei der Untersuchung von Abfällen zur Ablagerung bzw. Verwertung auf Deponien über Tage müssen dieselben chemischen Analysenmethoden angewendet werden, da in vielen Fällen bei der Untersuchung des Abfalls der Entsorgungsweg noch nicht feststeht. Die Zeilen 4.12 und 4.13 betreffen die Bewertung des Parameters "Chrom". Da Chrom VI-Verbindungen im Vergleich zu Chrom III-Verbindungen 100 bis 1000 mal toxischer einzustufen sind und dieser Parameter bereits in der AbfAblV und der DepV festgelegt worden ist, ist dieser maßgebend und auch für die Spalten 4 und 5 vorzugeben.
46. Zu Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.18 Spalte 4 und 5
In Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4.18 ist in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe "0,01" einzufügen.
Folgeänderung:
In Anhang 1 Tabelle 2 ist Zeile 4.17 zu streichen.
Begründung
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzuges.
Bei der Untersuchung von Abfällen zur Ablagerung bzw. Verwertung auf Deponien über Tage müssen dieselben chemischen Analysenmethoden angewendet werden, da in vielen Fällen bei der Untersuchung des Abfalls der Entsorgungsweg noch nicht feststeht. Die Zeilen 4.17 und 4.18 betreffen die Bewertung des Parameters "Cyanid". Da das leicht freisetzbare Cyanid im Vergleich zum Gesamt-Cyanid als der umweltrelevantere Parameter einzustufen ist und dieser Parameter bereits in der AbfAblV und der DepV festgelegt worden ist, ist dieser maßgebend und auch für die Spalten 4 und 5 vorzugeben.
47. Zu Anhang 3 Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 6 - neu -
Anhang 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
zu a)
Die Nummer 3 enthält keine Anforderungen an die Verfahren zur Stabilisierung von Abfällen. Es werden lediglich beispielhaft Verfahren aufgezählt. zu b)
Die Nachweisführung einer Stabilisierung ist in Nummer 4 "Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung" Buchstabe b. geregelt bzw. zu regeln. Die Beurteilung eines Behandlungserfolges ist eng an den Nachweis der Stabilisierung gebunden. Deshalb soll dort die zusammengefasste Regelung der gestrichenen Sätze 1 und 2 eingefügt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass durch das Behandlungsverfahren der behandelte Abfall keine neuen Eigenschaften oder Merkmale aufweist, die ihn zu einem gefährlichen Abfall werden lassen.
48. Zu Anhang 3 Nr. 3 Satz 3 i
In Anhang 3 Nr. 3 sind der Satz 3 sowie die Unterabsätze 1 bis 3 zu streichen.
Begründung
Die Verordnung geht im Grundsatz davon aus, dass vollständig stabilisierte Abfälle nur im Ergebnis von Umwandlungsprozessen entstehen können. Umwandlungsprozesse sollen dabei nur solche sein, bei denen gefährliche Abfallinhaltsstoffe mittels chemischer Reaktion in nicht gefährliche Reaktionsprodukte gewandelt werden.
Die Aufzählung im Anhang 3 Nr. 3 wird der Vielzahl der möglichen Varianten zur Herstellung stabilisierter Abfälle keinesfalls gerecht. Sie ist zudem Trivialchemie, spiegelt in keiner Weise die Komplexität ablaufender Prozesse der Stabilisierung wider und findet in der Praxis in dieser Einfachheit wohl nur in Ausnahmen statt. Der Umkehrschluss wäre aber, dass bei Ablauf eines der aufgezählten Prozesse regelmäßig ein stabilisierter Abfall entsteht, was unter Umständen ebenso wenig richtig ist.
49. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 - neu -
Dem Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe a ist folgender Satz anzufügen:
- Werden bei der Behandlung Reaktionsmittel auf der Basis von Calciumoxid verwendet, sind die verfestigten oder teilweise stabilisierten Abfälle auch nach der Behandlung auf die Einhaltung der Zuordnungswerte zu untersuchen.
Begründung
Bei der durch das Calciumoxid verursachten Anhebung des pH-Wertes können bestimmte Metalle verstärkt in Lösung gehen.
50. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b
In Anhang 3 Nr. 4 ist der Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- b) Zum Nachweis eines vollständig stabilisierten Abfalls ist grundsätzlich ein Elutionstest gemäß EW 98p (pHstat-Verfahren) durchzuführen. In Ausnahmen kann dieser durch ein anderes geeignetes Aufschlussverfahren ersetzt werden, sofern damit den stoffspezifischen Eigenschaften des behandelten Abfalls und seiner Inhaltsstoffe und insbesondere den Bedingungen am Einsatzort von Deponieersatzbaustoffen besser Rechnung getragen wird.
Begründung
Das pHstat-Verfahren kann den in der Praxis ablaufenden Auslaugevorgängen mitunter besser gerecht werden als der übliche S4-Test, hat aber anerkanntermaßen auch seine Grenzen. Es ist ursprünglich für die Elution von Metallverbindungen entwickelt worden und hat sich vielerorts dabei bewährt, liefert bei organischen Stoffen allerdings keine guten Ergebnisse. Andere Tests müssen daher mit dem Ziel der Darstellung einer praxisnahen Umgebung erlaubt sein. Keinesfalls ist es jedoch praxisnah, wie im Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b gefordert, eine Matrix, die womöglich als Monolith ausgebildet wurde, auf Korngrößen unter 10 mm aufzumahlen, um damit den "worstcase" abzubilden. Keines der dort aufgezählten Beispiele (thermische Verwitterung, Frost/Tau-Wechsel, etc.), deren Relevanz zudem äußerst strittig sein dürfte, schafft adhoc eine solch große Reaktionsoberfläche, wie sie mit dem Aufmahlen erzeugt wird. Damit werden die realen Austauschvorgänge an der Grenzschicht Abfall/wasserueber.htm verfälscht.
Darüber hinaus wird mit Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 "Bei in eine Matrix eingebundenem Abfall ..." in Abweichung vom bis dahin verfolgten Grundsatz der Verordnung unterstellt, dass vollständig stabilisierte Abfälle auch durch Einbindeprozesse entstehen können, was im Übrigen durchaus sachgerecht sein dürfte.
51. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 i
In Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Stückige Abfallproben sind - ggf. nach Aushärtungszeit von max. 28 Tagen - für die Elution auf eine Korngröße von < 10 mm zu zerkleinern."
Begründung
Die vorgelegte Verordnung lässt als Stabilisierungsverfahren ausschließlich das Umwandlungsverfahren zu und nicht mehr - wie in früheren Entwürfen - das Einbindungsverfahren. In dem Änderungsvorschlag wird dies berücksichtigt und der Text redaktionell angepasst.
52. Zu Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b Satz 6 - neu - und 7 - neu -
Dem Anhang 3 Nr. 4 Buchstabe b sind folgende Sätze anzufügen:
- Die Ergebnisse des pHstat-Versuches müssen die für den jeweiligen Einsatzbereich geltenden Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhanges 1 einhalten. Um eine Verfälschung der Ergebnisse durch Verdünnungseffekte auszuschließen, ist bei der Bewertung die Masse der zugesetzten Stabilisierungsmittel zu berücksichtigen.
Begründung
Die Nummer 4. b. enthält keinen Maßstab, mit dem die Ergebnisse des pHstat-Versuches zu vergleichen sind. Der 1. Satz der Ergänzung dient daher der Klarstellung, dass die Ergebnisse des pHstat-Versuches - nach dem Prinzip einer "worstcase-Betrachtung" - auf der Grundlage der Zuordnungswerte der Tabelle 1 des Anhanges 1 zu bewerten sind. Dieses entspricht dem Ergebnis der ATA-adhoc-AG "Immobilisierungsanlagen", das die LAGA zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Einführung als Vollzugshilfe empfohlen hat und auf das die Begründung zu Anhang 3 (Seite 53 der Drucksache 014/05 (PDF) ) ausdrücklich Bezug nimmt.
Der zweite Satz, der sich ebenfalls aus dem Ergebnisbericht der ATA-adhoc-AG "Immobilisierungsanlagen" ergibt, stellt sicher, das die Zuordnungswerte nicht nur deshalb eingehalten werden, weil der Abfall durch das Stabilisierungsmittel verdünnt worden ist.
53. Zu Artikel 2 - neu - (§ 8 Abs. 3 Satz 3 - neu - GewAbfV)
Dem § 8 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) wird folgender Satz 3 angefügt:
- "Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung." '
Folgeänderungen:
Begründung
Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa GewAbfV sind bei der Berechnung der Verwertungsquote für Vorbehandlungsanlagen diejenigen Abfälle, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden, von dem Verwertungsanteil abzuziehen. Diese Vorschrift war erforderlich, um eine Scheinverwertung von Abfällen auf Deponien zu unterbinden, solange die Verwertung von Abfällen auf Deponien praktisch ungeregelt möglich war. Künftig werden die Anforderungen an die Verwertung auf Deponien und damit auch die Vorkehrungen gegen Scheinverwertungen sehr viel konkreter in der DepVerwV festgelegt. Auf die Beschränkung der Verwertungsquote in der GewAbfV kann daher grundsätzlich verzichtet werden. Die Beibehaltung dieser Beschränkung wäre sogar widersprüchlich, da die
Herstellung eines Deponiebauersatzstoffes, der nach den Vorschriften der DepVerwV verwertet werden kann, vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage nicht auf die Verwertungsquote angerechnet werden dürfte, was nicht zu rechtfertigen ist. Die Änderung der GewAbfV ist allerdings auf die von § 8 GewAbfV erfassten Bau- und Abbruchabfälle, die sich als Deponiebauersatzstoffe eignen, zu begrenzen. Eine Ausweitung auf die gewerblichen Siedlungsabfälle kann zu Missbrauch führen, indem gewerbliche Siedlungsabfälle in der Vorbehandlungsanlage mit Bau- und Abbruchabfällen vermischt oder bei der Berechnung der Verwertungsquote rechnerisch zusammengefasst werden, um die Verwertungsquote auch für die gewerblichen Siedlungsabfälle durch die Verwertung der mineralischen Abfälle als Deponiebauersatzstoff zu erreichen.
B.
54. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.