Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Regelung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Artikel 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung und Artikel 46b EGBGB-E aufgenommen werden kann.
Begründung
Artikel 46b EGBGB-E entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 29a EGBGB und enthält Kollisionsregeln für den Fall, dass die Vertragsparteien die Geltung drittstaatlichen Rechts vereinbaren, der Vertragsgegenstand jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufweist. Nach bisherigem Recht war das Verhältnis zwischen Artikel 29a und Artikel 29 EGBGB nicht eindeutig (vgl. Martiny, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Artikel 29a EGBGB, Rnr. 115, 116). Die entsprechende Problematik stellt sich nunmehr zwischen Artikel 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung und Artikel 46b EGBGB-E. Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung darf dem Verbraucher auch bei freier Rechtswahl nicht der Schutz entzogen werden, der nach der Rechtsordnung des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes zwingend ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Artikel 46b EGBGB-E und Artikel 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung wäre hier wünschenswert.