Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das beabsichtigte Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates, weil sowohl das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität als auch die Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht enthalten.
Das Übereinkommen regelt zumindest in Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b, Artikel 16 Abs. 16, Artikel 18 Abs. 19 Satz 3, Abs. 20 Satz 2, Abs. 24, 26 und 28 Satz 2 das Verfahren von Landesbehörden im Bereich der Rechtshilfe. Nach ständig vertretener Auffassung des Bundesrates sind Bestimmungen, die das Verfahren von Landesbehörden in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe regeln, soweit sie nicht das gerichtliche Verfahren betreffen, Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG.
Verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich in den Artikeln 8 und 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels und in Artikel 8 Abs. 3 und 4 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten.