829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen des Richtlinienvorschlags über Abfälle dafür einzusetzen, dass die Umlagerung ungefährlichen Baggerguts innerhalb von Oberflächengewässern vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wird. Zu diesem Zweck sollte in Artikel 2 klargestellt werden, dass Baggergut, das innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert wird und weder die Umwelt noch die menschliche Gesundheit gefährdet nicht von der Richtlinie erfasst wird.
Der Richtlinienvorschlag sieht in Artikel 2 Ausnahmen von dem eigenen Abfallregime vor die sich auch auf Massengüter wie den Abraum im Bergrecht beziehen. In ihrem Arbeitspapier vom 31. August 2006 schlägt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der Kreislaufwirtschaft vor, nicht gefährliche Massegüter, die aus der Landwirtschaft stammen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Nicht gefährliches Baggergut fällt in vergleichbarer Menge wie die ausgenommenen Massegüter der Landwirtschaft an. Überdies verbleibt Baggergut, das in Gewässern bewegt wird, ebenfalls innerhalb eines natürlichen Kreislaufs. Entsprechend dieses bestehenden natürlichen Kreislaufs sieht § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG bereits vor, dass Stoffe, sobald sie in ein Gewässer eingebracht werden, nicht in den Anwendungsbereich des Abfallrechts fallen.
Die Herausnahme des nicht gefährlichen Baggerguts aus dem Regime des europäischen Abfallrechts bedeutet zudem nicht, dass hier ein rechtsfreier Raum entsteht. Soweit das Material im Wasser verbleibt, unterliegt es dem Regime des Wasserrechts sowie den internationalen Konventionen im Meeresbereich.
Bei einer Verbringung an Land sind die Regeln des Grundwasser- und Bodenschutzes und gegebenenfalls die des Abfallrechts heranzuziehen, gefährliche Abfälle sind von der Ausnahmeregelung prinzipiell nicht erfasst.
Soweit der europäische Gesetzgeber keine vergleichbare Ausnahmeregelung in die vorgeschlagene Richtlinie aufnimmt, ist nicht sichergestellt, dass ungefährliches Baggergut bei einer Umlagerung im Wasser vom Anwendungsbereich des Abfallrechts ausgenommen bleiben kann. Dies hätte zur Folge, dass bereits bei den regelmäßig zur Unterhaltung der Wasserkörper anfallenden Umlagerungen von Baggergut innerhalb eines Wasserkörpers sämtliche abfallrechtlichen Anforderungen erfüllt werden müssten, obgleich keine zusätzlichen Belastungen entstehen können.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union sieht von einer Empfehlung an den Bundesrat ab.
Begründung
:
Es handele sich um eine Vorlage mit sehr technischem Charakter.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 7. April 2006, BR-Drucksache 004/06(B)
Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45i Abs. 1 GO BR (jetzt: EU, Wi)