Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6408 - vom 17. Dezember 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 4. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (SEK(2007)1731),
- - in Kenntnis des Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,
- - gestützt auf die Artikel 83 und 308 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0398/2008),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0452/2008),
- 1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln.
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag des Rates | Geänderter Text |
(2a) Da die gegenseitige Anerkennung des Wettbewerbsrechts zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südkorea das effizienteste Verfahren zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen darstellt, sollten handelspolitische Schutzinstrumente von beiden Vertragsparteien so selten wie möglich eingesetzt werden. |
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4a) Dieses Abkommen sollte im Kontext des allgemeinen Rahmens der bestehenden Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea sowie der laufenden Verhandlungen, insbesondere der Verhandlungen über ein mögliches Freihandelsabkommen, geprüft werden. |