Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 122114 - vom 12. Dezember 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 20. November 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf den Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
- - unter Hinweis auf die in Eurobarometer Spezial Nr. 237 und 243 veröffentlichten Untersuchungen der Europäischen Kommission zur Verbreitung der Sprachen in der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten, der den Bürgerbeauftragten beauftragt, sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung zu bemühen, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann,
- - gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0395/2008),
A. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transparenz, die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Bereitstellung genauer Informationen Ziele sind, die für die Europäische Union und ihre Institutionen höchste Priorität genießen,
B. in der Erwägung, dass ein einfacher Zugang zu Informationen für möglichst viele EU-Bürger wichtige Voraussetzung und elementarer Baustein der allgemeinen Grundsätze der demokratischen Legitimität und Transparenz ist,
C. in dem Wunsch, möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern einen direkten Zugang zu den Informationen über die Tätigkeiten der EU-Organe in all ihren Formationen zu ermöglichen,
D. in dem Bewusstsein, dass dieser Wunsch mit der logistischen Herausforderung einer großen Anzahl an EU-Amtssprachen in Einklang gebracht werden muss,
E. in dem Bewusstsein, dass das Internet ein zunehmend wichtiges Medium der Informationsbeschaffung ist und damit auch durch die Europäische Union für ihre Bemühungen um Transparenz und Information genutzt werden muss,
- 1. billigt die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten, wonach:
- a) der Rat, wie jedes Organ der Europäischen Union, zunächst für seine Präsidentschafts-Internetauftritte und die dort verwendeten Sprachen selbst verantwortlich ist,
- b) die vom Rat befolgten Praktiken nicht völlig losgelöst von einer einheitlichen Handhabung der Organe und ihrer Formationen gepflegt werden können;
- c) die Informationen auf diesen Internetauftritten idealerweise in allen Amtssprachen der Gemeinschaft rechtzeitig verfügbar gemacht werden sollten,
- d) falls die Zahl der Sprachen eingeschränkt werden soll, die Auswahl der zu verwendenden Sprachen auf objektiven, vernünftigen, transparenten sowie handhabbaren Kriterien beruhen muss,
- e) die Weigerung des Rates, sich inhaltlich mit der Bitte des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, einen Missstand darstellt;
- 2. nimmt in diesem Zusammenhang verwundert zur Kenntnis, dass der Rat sich nicht für befugt hält, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, obwohl alle Mitgliedstaaten davon betroffen sind und er Empfehlungen an alle zukünftigen Präsidentschaften abgeben könnte
- 3. bedauert, dass der Rat es im Unterschied zu anderen Institutionen wie der Kommission und dem Parlament, die die sprachliche Vielfalt ihrer Kommunikation mit den Bürgern erheblich verbessert haben, bisher vermieden hat, sich überhaupt inhaltlich mit der Frage des Sprachangebots der Internetauftritte seiner Präsidentschaften auseinander zu setzen
- 4. lädt den Rat ein, unabhängig von dem Problem der Verantwortung oder Urheberschaft für diese Websites das Sprachangebot der Internetauftritte der Ratspräsidentschaften insgesamt auf den Prüfstand zu stellen, um einem größtmöglichen Teil der Bevölkerung in der Europäischen Union einen einfachen und direkten Zugang zu den Informationen über deren Tätigkeiten zu gewähren; fordert den Rat auf, das Parlament über die Ergebnisse seiner Beratungen zu unterrichten;
- 5. betont, dass eine sich eventuell als notwendig erweisende Einschränkung des Sprachangebots nach objektiven und ausreichend begründeten Kriterien erfolgen muss, dass sie öffentlich bekannt gemacht werden muss und lediglich die Sprache der jeweiligen Präsidentschaft für deren Dauer privilegiert werden darf;
- 6. unterstützt die Empfehlung des Bürgerbeauftragten an den Rat, er möge die Bitte des Beschwerdeführers prüfen, die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in deutscher Sprache anzubieten;
- 7. begrüßt, dass entgegen der bisherigen Praxis der Präsidentschaften, bei der die Internetauftritte nur in Englisch, Französisch und der jeweiligen Landessprache zur Verfügung standen die französische Ratspräsidentschaft ihren offiziellen Internetauftritt in den meistgesprochenen Amtssprachen der Europäischen Union (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) gestaltet;
- 8. wendet sich an alle folgenden Ratspräsidentschaften, in der Erwartung, dass diese ihre Internetauftritte in möglichst vielen Sprachen anbieten und bei einer zahlenmäßigen Einschränkung die meistgesprochenen Amtssprachen in Anwendung einer Prioritätenfolge verwenden;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.