A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Agrarausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (Artikel 6 Abs. 1)
- 1. In der Verordnung wird das in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bisher für BSE und Scrapie vorgesehene Überwachungssystem auf andere TSE ausgedehnt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Der Bundesrat hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, die Durchführung des Überwachungsprogramms nicht von vornherein auf eine jährliche Durchführung festzulegen. Dafür spricht, dass die bisher erfolgten freiwilligen Untersuchungsmaßnahmen bei Cerviden nach Kenntnisstand des Bundesrates kein Gefahrenpotenzial gezeigt haben.
Weiter sollten die Überwachungsprogramme für Hirschartige auf zunächst fünf Jahre beschränkt werden. Gemäß den dann vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann anschließend über die Durchführung des Überwachungsprogramms neu entschieden werden. Die entsprechenden Regelungen können gemäß den wissenschaftlichen Erkenntnissen in den Anhängen (bzw. Durchführungsbestimmungen) erfolgen.
- 2. Es ist sicherzustellen, dass die Finanzierung eines Überwachungsprogramms durch die Kommission oder die Bundesregierung erfolgt. Dabei sind die Gesamtkosten zu übernehmen, die neben den Kosten für die TSE-Untersuchung (einschließlich Testkitkosten) auch die Kosten für die Probenahme und den Probenversand enthalten.
- 3. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass die Überwachungsmaßnahmen zumindest nicht über die Empfehlungen des Scientific Steering Committees vom 6. bis 7. März 2003 ("Opinion on Chronic Wasting Disease and tissues that might carry a risk for human and animal feed chains") hinausgehen.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.