Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Notrufverbindungen
(NotrufV)

854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

A.

Hauptempfehlung:

Zu § 7 Absatz 5a - neu -In § 7 ist nach Absatz 5 folgender Absatz einzufügen:

(5a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 3 hat der Telefondiensteanbieter bis zum (einsetzen: letzter Tag des 24. auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalendermonats) in Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, auf geeignetem Wege sicherzustellen, dass Informationen, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht, an die zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden können. Ist dies nur in einer Weise möglich, in der der Kunde vertraglich zur regelmäßigen Aktualisierung seiner Standortinformationen vor der Nutzung des Dienstes oder zur Berücksichtigung eines bestimmten Verhaltens verpflichtet wird, so ist auf die Folge der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hinzuweisen.

Begründung

Die Möglichkeit zur internetbasierten IP-Sprachtelefonie hat sich in den letzten Jahren zu einer ernstzunehmenden Alternative zu bisherigen Telekommunikationslösungen entwickelt. Dennoch sind im Rahmen der technologischen Weiterentwicklung noch nicht alle Fragen gelöst. Da IP-Sprachtelefonie standortunabhängig also nomadisch genutzt werden kann und bei IP-Sprachtelefonie die zwingende Verknüpfung zwischen Netz und Dienst aufgehoben ist, stellt die in § 4 Absatz 1 Satz 3 NotrufV geforderte Standortbestimmung gemäß dem Standort des Endgeräts ein bislang technisch noch nicht zufriedenstellend gelöstes Problem dar. Die Einführung einer Übergangsfrist für die Entwicklung einer entsprechenden technischen Lösung kann dazu beitragen, die Entwicklung dieser Technologie nicht durch eine zu stringente Rahmensetzung zu gefährden.

B.

C.

Hilfsempfehlung:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die Notrufverpflichtung bei IP-Sprachtelefonie die Einführung einer Übergangsfrist von 24 Monaten zu prüfen und sie gegebenenfalls in die Verordnung zu integrieren.

Die Möglichkeit zur internetbasierten IP-Sprachtelefonie, auch Voice over IP genannt hat sich in den letzten Jahren zu einer ernstzunehmenden Alternative zu bisherigen Telekommunikationslösungen entwickelt. Dennoch sind im Rahmen der technologischen Weiterentwicklung noch nicht alle Fragen gelöst.

Da IP-Sprachtelefonie standortunabhängig, also nomadisch genutzt werden kann stellt die in § 4 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 Nummer 2 NotrufV geforderte Standortbestimmung gemäß dem Standort des Endgerätes ein bislang technisch noch nicht zufriedenstellend gelöstes Problem dar. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten zu prüfen, ob für die Entwicklung einer entsprechenden Lösung den Verpflichteten eine Übergangszeit gewährt werden kann die auch dazu beitragen könnte, die Entwicklung dieser Technologie nicht durch eine zu stringente Rahmensetzung zu gefährden.