Der Deutsche Bundestag hat in seiner 194. Sitzung am 5. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/11241 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung - Drucksache 016/10806 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".
- 2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Dritten Buches SozialgesetzbuchDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe "3,3 Prozent" durch die Angabe "3,0 Prozent" ersetzt.
- 2. § 345a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3. § 347 Nr. 9 wird aufgehoben.
- 4. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter " , für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.
- 5. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember.""
- 3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchIn § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen."
- 4. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft."