Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz Punkt 62 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Der Bundesrat möge beschließen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 1. Oktober 2004 verabschiedete Gesetz Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.
Begründung
Der Vermittlungsausschuss hat sein Verfahren am 24. November 2004 ohne Einigungsvorschlag abgeschlossen. Das Gesetz liegt dem Bundesrat damit erneut vor, ohne dass dessen schwerwiegende Bedenken gegen die Aufkündigung des parteiübergreifenden Gesundheitskompromisses Berücksichtigung gefunden hätten.