Punkt 61 der 830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
Der Bundesrat stimmt der vorstehend benannten Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zu.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 5, § 5, Anlage 2 (zu § 5)
- a) In § 2 Abs. 3 ist am Ende von Nummer 4 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und Nummer 5 zu streichen.
- b) § 5 ist wie folgt zu fassen:
§ 5 Impfungen
Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe eingesetzt werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen."
- c) Anlage 2 (zu § 5) ist zu streichen.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14 und 19" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19" zu ersetzen und nach der Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe " § 23," einzufügen.
Begründung
:Zu 1., 2. a) und 3.
Die Streichung der Nr. 5 in § 2 Abs. 3 sowie die Änderung des § 5 in Verbindung mit der Streichung der Anlage 2 erfolgt, weil die ursprüngliche Intention der Begleitpapiere - Sicherung der Trennung der in Abhängigkeit vom Salmonellenantikörperstatus festgelegten drei Kategorien bei der Sammlung, dem Transport, der Aufstallung und Schlachtung der Schweine - mit dem stark reduzierten Regelungsinhalt der vorliegenden VO nicht mehr verfolgt wird und die Sicherung einer eventuellen Probenahme in Schlachtbetrieben über § 2 Abs. 2 auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Zudem ist nicht gewollt, in den Begleitpapieren, die vom Viehhandel einem Schlachtbetrieb auszuhändigen sind, auch den Namen und die Adresse des Mästers offen angeben zu müssen.
Zu 2. b)
Da § 2 Abs. 1 und 2 vorgeben, die Schweine auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu lassen, muss sichergestellt werden, dass nur Impfstoffe eingesetzt werden, die diese Untersuchungen nicht stören.