Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 319818 - vom 17. November 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 23. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - unter Hinweis auf Artikel 195 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf den Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten2,
- - in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel "Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen" (SEK(2005)1227),
- - in Kenntnis des Schreibens vom Juli 2006 des Europäischen Bürgerbeauftragten an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zwecks Einleitung des Verfahrens zur Überarbeitung des Statuts des Bürgerbeauftragten,
- - unter Hinweis auf seinen Entwurf eines Beschlusses vom 22. April 20083 und seine Entschließung vom 18. Juni 2008 zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 094/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten4,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0358/2008),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 10. März 2008 offiziell übermittelt wurde und in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 19. Mai 2008 in Straßburg dem Petitionsausschuss vorstellte,
B. in der Erwägung, dass die ursprünglich im Dezember 2000 verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 12. Dezember 2007 von den Präsidenten des Parlaments, der Kommission und des Rates unterzeichnet und bekräftigt wurde, und in der Erwägung, dass die Verpflichtung zu einer rechtsverbindlichen Charta im zur Ratifizierung aufliegenden Vertrag von Lissabon ein Zeichen für das wachsende Bewusstsein ist, dass die Bürger in den Mittelpunkt eines transparenten, zugänglichen und ansprechbaren Europas gestellt werden sollten, das sich der Anliegen seiner Bürger bewusst ist,
C. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta folgendes besagt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",
D. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta folgendes vorsieht: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",
E. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Institutionen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,
F. in der Erwägung, dass obwohl seit der Annahme der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 bezüglich der Billigung des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Bürgerbeauftragten bereits sieben Jahre vergangen sind, die anderen großen Organe der nachdrücklichen Forderung des Parlaments, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodex in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,
G. in der Erwägung, dass im Jahre 2007 ca. 16 % weniger Beschwerden eingereicht wurden als im Jahre 2006, dass sich die Zahl der zulässigen Beschwerden jedoch absolut und relativ gesehen von 449 (12 % der Gesamtzahl) auf 518 (16 % der Gesamtzahl) im Jahre 2007 erhöht hat,
H. in der Erwägung, dass die 348 abgeschlossenen Untersuchungen, von denen 341 im Zusammenhang mit Beschwerden und sieben aus eigener Initiative durchgeführt wurden, ergaben, dass in 95 Fällen (25,7 % der untersuchten Beschwerden) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden konnte,
I. in der Erwägung, dass sich im Jahre 2007 die Zahl der Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die von der Institution oder dem Organ selbst nach einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beigelegt wurden (129 Fälle), verdoppelt hat, was auf eine zunehmende Bereitschaft seitens der Institutionen und Organe hindeutet, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,
J. in der Erwägung, dass 2007 fünf Fälle abgeschlossen worden, nachdem eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, und dass Ende 2007 31 Vorschläge für einvernehmliche Lösungen noch in Bearbeitung waren,
K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 damit begonnen hat, verstärkt auf informellere Verfahren zurückzugreifen, um auf flexiblere Weise zur Lösung von Problemen beizutragen, und diesen Ansatz künftig noch weiter ausbauen wird, was die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten und der Institutionen belegt, den Bürgern zu helfen,
L. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 55 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen abschloss, und in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung für den Beschwerdeführer eine Bestätigung ist, dass seine Beschwerde gerechtfertigt ist, und dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution einen Hinweis darauf gibt, was es/sie falsch gemacht hat, um so künftig Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden zu helfen,
M. in der Erwägung, dass 2007 acht Empfehlungsentwürfe vorgelegt wurden, dass sieben Empfehlungsentwürfe aus dem Jahr 2006 im Jahr 2007 zu einer Entscheidung führten und dass ein Fall zur Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament führte,
N. in der Erwägung, dass weder die in Entscheidungen zum Abschluss von nicht zu behebenden Verwaltungsmissständen enthaltenen kritischen Anmerkungen noch Empfehlungen oder Sonderberichte des Bürgerbeauftragten verbindlich sind, da seine Befugnisse nicht soweit gehen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit unmittelbar zu beheben, sondern dazu dienen sollen, zur Selbstregulierung seitens der Institutionen und Organe der Europäischen Union anzuregen,
O. in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit definitionsgemäß vorliegt, wenn das betroffene Organ oder die betroffene Institution nicht im Einklang mit Regeln oder Grundsätzen handelt, wobei dies auch gilt, wenn diese aus einer Verpflichtung seitens des Organs oder der Institution selbst resultieren, die nicht durch die Verträge oder durch abgeleitetes Recht unmittelbar vorgeschrieben ist,
P. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte die Förderung einer guten Verwaltung bei den EU-Organen und -Institutionen sowie die Unterstützung diesbezüglicher Bemühungen, die über die bloße Vermeidung rechtswidriger Verhaltensweisen hinausgehen, als vorrangiges Erfordernis festgelegt hat,
Q. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegte, und in der Erwägung, dass die Unterbreitung eines Sonderberichts vor dem Parlament ein wertvolles Instrument darstellt, durch das der Bürgerbeauftragte die politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses einholen kann, um Bürgern, deren Rechte verletzt wurden, zu ihrem Recht zu verhelfen und auch die Verbesserung der Normen der EU-Verwaltung zu fördern,
R. in der Erwägung, dass das Parlament seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza ebenso wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Überschreitung von Befugnissen zu erheben,
S. in der Erwägung, dass die vom Bürgerbeauftragten im Jahresbericht 2007 geäußerte Kritik (kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderbericht) als Grundlage dafür dienen kann, dass künftig durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch die Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union ein erneutes Auftreten von Fehlern und Missständen vermieden wird,
T. in der Erwägung, dass die innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingeführte Zusammenarbeit seit über 10 Jahren als flexibles System zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und als Mittel zur Übermittlung der Beschwerden an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Einrichtungen, die am besten zur Unterstützung geeignet sind, funktioniert,
U. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Fürsprecher der EU-Bürger in den 12 Jahren seit Schaffung dieses Amtes dank der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten und der demokratischen Kontrolle des Parlaments über die Transparenz seiner Tätigkeiten weiterentwickelt hat,
V. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses weiterhin getrennt bleiben müssen und dass sie generell zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten die definitive wechselseitige Überweisung ihrer entsprechenden Akten beinhalten sollten,
- 1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2007 und die Form, in der er vorgelegt wird, als Kombination einer Zusammenfassung der Tätigkeiten des Jahres und einer themenbezogenen Analyse der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten und der in verschiedenen Verfahrensstadien entstandenen Probleme; ist allerdings der Auffassung, dass weitere Bemühungen zur Verbesserung der statistischen Tabellen erforderlich sind, weil die Mischung aus Zahlen und Prozentsätzen Verwirrung erzeugen kann;
- 2. fordert, dass alle EU-Organe und -Institutionen die erforderlichen finanziellen und menschlichen Ressourcen erhalten, damit gewährleistet ist, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten;
- 3. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte die Ausübung seiner Befugnisse in aktiver und ausgewogener Form fortgesetzt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union und mit Hinblick auf seine Ermutigung der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf diese Institutionen und Organe zu nutzen;
- 4. fordert den Bürgerbeauftragten auf, seine Bemühungen weiter fortzusetzen und seine Tätigkeiten wirksam, transparent und flexibel zu propagieren, damit eine echte Kultur der Dienstleistung für den Bürger in den EU-Institutionen und -Organen aufgebaut werden kann;
- 5. ist der Auffassung, dass der Begriff "Missstand in der Verwaltungstätigkeit" weit ausgelegt werden sollte und nicht nur Verwaltungsakte, die gegen in den Verträgen oder in abgeleitetem Recht festgelegte Vorschriften oder Grundsätze beinhalten, sondern auch z.B. Fälle umfassen sollte, in denen die Verwaltungsbehörden selbst bestimmte Verpflichtungen übernommen haben, beispielsweise durch die Annahme eines Kodex für gute Verwaltungspraxis, oder in denen durch die Annahme politischer Maßnahmen oder Erklärungen politischen Charakters bei den Bürgern legitime und verständliche Erwartungen geweckt worden sind;
- 6. unterstützt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, eine gute Verwaltung auch in den Fällen, in denen seine Untersuchungen keinen Misstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben haben, durch an Organe und Institutionen gerichtete zusätzliche Anmerkungen und Anregungen zu fördern, ist indessen der Ansicht, dass mit Blick auf das Ziel, innerhalb der EU-Verwaltung eine bürgerfreundliche und dienstleistungsorientierte Kultur zu entwickeln, Verbesserungen erforderlich sind;
- 7. betrachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit beim Beschlussfassungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des EU-Vertrags vorgesehen ist, wobei mit den Bürgerbeauftragten der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden sollte, damit die EU den Bürgern Europas näher gebracht wird;
- 8. wiederholt seine Forderung aus früheren Entschließungen, wonach alle EU-Organe und -Institutionen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis ein gemeinsames Vorgehen vereinbaren sollten;
- 9. verweist darauf, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene und vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis das Personal aller Gemeinschaftsorganen und -Institutionen umfasst und im Unterschied zu den anderen Kodizes regelmäßig aktualisiert und auf der Webseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wird;
- 10. betont die Notwendigkeit, das öffentliche Erscheinungsbild des Bürgerbeauftragten, der sich darum bemüht, Bürgern, Unternehmen, NROs und sonstigen Gremien Informationen zur Verfügung zu stellen, noch weiter zu verbessern, und ist der Auffassung, dass eine Information guter Qualität zur Verringerung der Zahl der Beschwerden beitragen kann, die nicht den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten betreffen; fordert gleichzeitig den Bürgerbeauftragten auf, diejenigen Beschwerden, die nicht seinen Aufgabenbereich betreffen, unverzüglich über das geeignetste Netzwerk auf nationaler oder lokaler Ebene an die zuständigen Behörden weiterzuleiten;
- 11. erkennt an, dass die absolute Zahl der zulässigen Beschwerden gestiegen ist, ist jedoch der Auffassung, dass der Anteil der zulässigen Beschwerden - 16 % - nach wie vor nicht zufrieden stellend ist; empfiehlt daher, eine verstärkte Informationskampagne unter den EU-Bürgern durchzuführen, um ihr Bewusstsein über Aufgaben und Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zu stärken;
- 12. begrüßt die allgemein konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den EU-Institutionen und -Organen und schätzt ihn in seiner Rolle eines externen Kontrollmechanismus und ferner als wertvolle Quelle für laufende Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;
- 13. fordert den Bürgerbeauftragten auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission ihre Ermessensbefugnisse zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ordnungsgemäß nutzt oder Zwangsgelder gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags vorschlägt, dabei aber sorgfältig darauf zu achten, dass Verzögerungen und ungerechtfertigte Untätigkeit vermieden werden, die mit den Befugnissen der Kommission als Hüterin der Anwendung des EU-Rechts unvereinbar sind;
- 14. ist der Auffassung, dass dann, wenn es eine Institution ablehnt, einer Empfehlung aus einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten trotz Billigung dieser Empfehlung durch das Parlament zu folgen, das Parlament rechtmäßig seine Befugnisse dazu nutzen könnte den Gerichtshof in Bezug auf die Handlung oder Unterlassung anzurufen, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten war;
- 15. stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht vorgelegt hat, in dem er die Kommission dafür rügt, dass sie eine Beschwerde betreffend die Europäische Arbeitszeitrichtlinie nicht bearbeitet hat, zu der das Parlament am 3. September 2008 eine Entschließung angenommen hat5;
- 16. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss, wenn sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse sich überschneidende Angelegenheiten untersuchen, wie zum Beispiel die Art und Weise, in der die Kommission Verletzungsverfahren durchführt und die angebliche Verletzung selbst, durch eine enge Zusammenarbeit sinnvolle Synergien erzielen können
- 17. begrüßt die Beziehung zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss innerhalb des institutionellen Rahmenwerkes in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten und Vorrechte;
- 18. erkennt den wertvollen Beitrag an, den das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip bei der Sicherung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen leistet; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert nachdrücklich eine weitere Verstärkung des Austauschs bewährter Verfahren, um so die Harmonisierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen
- 19. begrüßt die Annahme der Erklärung des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten im Oktober 2007 als wichtigen Beitrag, damit die EU-Dimension der Tätigkeit der Bürgerbeauftragten besser bekannt und die Dienste klarer werden, die sie für Menschen erbringen, die sich über den Anwendungsbereich des EU-Rechts betreffende Angelegenheiten beschweren;
- 20. begrüßt die Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten, für seine Arbeit und die der nationalen Bürgerbeauftragten eine breit angelegte Werbekampagne durchzuführen und empfiehlt, dass der Bürgerbeauftragte seine Bemühungen um Förderung des Bewusstseins der Bürger fortsetzt;
- 21. bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, auch weiterhin großen Wert auf Veranstaltungen unter Beteiligung von Bürgern und somit möglichen Beschwerdeführern zu legen, da klar ist, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Beschlussfassungsprozesse zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene für viele Bürger und Unternehmen nach wie vor kaum zu verstehen ist;
- 22. begrüßt die durch die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten geförderte verbesserte Informationskampagne, die zu einer besseren Kenntnis der Bürgerrechte und der Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führt; fordert ihn jedoch angesichts der nach wie vor zu hohen Zahl von Beschwerden, die seinen Tätigkeitsbereich nicht betreffen nachdrücklich auf, seine Bemühungen um umfassendere und regelmäßigere Informationen über diesen Zuständigkeitsbereich zu verstärken;
- 23. stellt fest, dass jede Institution ihre eigene Webseite hat, auf der Beschwerden, Petitionen usw. eingereicht werden können, wodurch es den Bürgern schwer fällt, zwischen den EU-Institutionen zu unterscheiden, und begrüßt daher, dass ein interaktives Handbuch ausgearbeitet wird, das den Bürgern beim Herausfinden des zur Lösung ihrer Probleme am besten geeigneten Forums behilflich sein soll;
- 24. regt an, dass diese Idee zwecks Verringerung der Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten unzulässigen Beschwerden weiterentwickelt wird und eine gemeinsame Webseite der EU-Institutionen geschaffen wird, um die Bürger zu unterstützen und sie direkt an die für die Bearbeitung ihrer Beschwerde zuständige Stelle zu verweisen;
- 25. schlägt vor, dass der Bürgerbeauftragte Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Beschwerden trifft, zu denen keine Maßnahmen getroffen werden können;
- 26. fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sich zu verpflichten, jede Beschwerde, die den Zuständigkeitsbereich eines nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten betrifft, sofort nach Erhalt der Zustimmung des/der betreffenden Petenten(in) weiterzuleiten;
- 27. schlägt im Hinblick auf eine bessere und effizientere Dienstleistung für die Bürger vor dass der Bürgerbeauftragte sie weiterhin über die internen Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden informiert, sowie über die Kriterien, die für die Entscheidungsfindung in den verschiedenen Stadien der Prüfung einer Beschwerde zugrunde gelegt werden;
- 28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15
- 2 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0129.
- 4 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0301.
- 5 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0398.