Unterrichtung durch die Bundesregierung Tätigkeitsbericht 2002/2003
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Bericht nach § 81 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz und § 47 Abs. 1 Postgesetz und Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz und § 44 Postgesetz

Mit den nachfolgenden beiden Schreiben haben der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und der Vorsitzende der Monopolkommission den Tätigkeitsbericht 2002/2003 bzw. das Sondergutachten der Monopolkommission zugeleitet.

- Der Präsident -

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post • Postfach 80 01 • 53105 Bonn

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

11055 Berlin

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,

nach § 81 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und § 47 Abs. 1 Postgesetz (PostG) legt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf den Gebieten der Telekommunikation und der Post vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommunikations- bzw. Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 17 TKG bzw. § 11 PostG gelten, empfiehlt. Ferner ist für den Postbereich eine Einschätzung zu der Frage abzugeben, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung einer Exklusivlizenz nach § 51 PostG über den dort angegebenen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.

Der Beirat bei der Regulierungsbehörde hat seine beratende Funktion bei der Erstellung des Berichts gemäß § 69 Abs. 5 TKG und § 44 PostG am 20. Oktober 2003 wahrgenommen.

Mit dem Tätigkeitsbericht legt die Regulierungsbehörde nach § 81 Abs. 3 TKG den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation und der Post funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen der Gesetze hinweisen. Insbesondere soll sie darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung weiterhin erforderlich sind.

Anliegend erhalten Sie die beiden Berichte, die am 11. Dezember 2003 auf einer gemeinsamen Pressekonferenz von Regulierungsbehörde und Monopolkommission auch der Öffentlichkeit vorgestellt werden soll

Ein gleichlautendes Schreiben habe ich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages gesandt

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Matthias Kurt


Monopolkommission
Der Vorsitzende

Monopolkommission, Adenauerallee 133, 53113 Bonn

An den
Präsidenten des Deutschen Bundesrates Telefon: 0228/9499-262/263
Telefax: 0228/9499-179
Email: marieluise.grans@monopolkommission.bund.de
Web http://www.monopolkommission.de

11055 Berlin




Herrn Dieter Althaus Bonn, 8. Dezember 2003

Sehr geehrter Herr Präsident,
nach § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz und § 44 Postgesetz legt die Monopolkommission alle zwei Jahre einen Bericht zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation und des Postsektors funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Dabei kann sie auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen der Gesetze hinweisen. Sie soll insbesondere darlegen, ob die Vorschriften zur Entgeltregulierung weiterhin erforderlich sind.

In der Anlage sende ich Ihnen diesen Bericht mit dem Titel "Telekommunikation und Post 2003: Wettbewerbsintensivierung in der Telekommunikation - Zementierung des Postmonopols". Darin kommt die Monopolkommission zu dem Ergebnis, dass die Wettbewerbsentwicklung im Telekommunikationsbereich deutlich positiver verlaufen ist, als noch vor zwei Jahren zu erwarten war. Im Postbereich dagegen wird der Wettbewerb nach wie vor durch die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG gelähmt.

Die Stellungnahme der Monopolkommission befasst sich nicht mit dem laufenden Vorhaben einer Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zur Anpassung an den neuen europäischen Rechtsrahmen. Die dazu erforderliche Stellungnahme würde den Rahmen des Berichts nach § 81 Abs. 3 TKG und § 44 PostG deutlich sprengen. Die Monopolkommission

beabsichtigt, zu dieser Novellierung des Telekommunikationsgesetzes gesondert Stellung zu nehmen.

Im Rahmen der Aufgabe nach § 81 Abs. 3 TKG empfiehlt die Monopolkommission eine Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Exante-Entgeltregulierung bei Fern- und Auslandsgesprächen. Sie spricht diese Empfehlung aus, obwohl die Deutsche Telekom AG in der Mehrzahl der betroffenen Märkte nach wie vor marktbeherrschend ist. Gleichzeitig allerdings fordert sie geeignete Vorkehrungen zur Beschränkung von Missbrauchspotentialen, die sich daraus ergeben, dass die Deutsche Telekom AG bei Teilnehmeranschlüssen nach wie vor eine weit überragende Marktstellung einnimmt.

Mit freundlichen Grüßen,

Prof. Dr. h.c. Martin Hellwig, Ph.D.