Der Deutsche Bundestag hat in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste (AdKG) mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Akademie der Künste dient der Repräsentation des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache der Kunst in der Gesellschaft zu vertreten.
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Sie soll von der Hauptstadt Berlin ausgehend internationale Wirkung entfalten und sich als national bedeutsame Einrichtung der kulturellen Entwicklung sowie der Pflege des kulturellen Erbes widmen.
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 3 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
- "b) ein Vertreter des Landes Brandenburg,
- c) ein Vertreter des Landes Berlin,".
- 3. § 11 Satz 2 wird aufgehoben.
Erster Durchgang: 266/04 (PDF)