A. Problem
- In Schleswig-Holstein besteht nach wie vor die Verpflichtung, Gemeinde- und Kreiskleingartenausschüsse zu wählen und einen Landeskleingartenausschuss zu bilden. Die Kleingartenausschüsse haben ebenso wie der Landeskleingartenausschuss ihre Bedeutung verloren und sollen im Rahmen des Bürokratieabbaus abgeschafft werden.
- Rechtsgrundlage für die o.g. Kleingartenausschüsse sind die §§ 24-26 des Schleswig-Holsteinischen Kleingartengesetzes vom 3. Februar 1948 (GVOBl. Schl-H. S. 59), geändert am 5. Mai 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 148). Mit Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes wurde das Kleingartengesetz Schleswig-Holstein mit Ausnahme der die Kleingartenausschüsse betreffenden Vorschriften aufgehoben. Die §§ 24-26 des Kleingartengesetzes Schleswig-Holstein sind nach wie vor in Kraft und gelten als partielles Bundesrecht fort.
- Andere Bundesländer sind von den Regelungen nicht betroffen.
B. Lösung
- § 20 Abs. 1 Nr. 12 Bundeskleingartengesetz ist dahingehend zu ändern, dass auch die die Kleingartenausschüsse in Schleswig-Holstein betreffenden Vorschriften außer Kraft treten, vgl. Anlage
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Für den Bund und die Länder - außer Schleswig-Holstein - entstehen keine finanziellen Auswirkungen. In Schleswig-Holstein wird der Verwaltungsaufwand durch Wegfall der Kleingartenausschüsse reduziert.
E. Sonstige Kosten
- Entfällt.
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Der Ministerpräsident Kiel, den 17. Dezember 2007
des Landes Schleswig-Holstein
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
die schleswigholsteinische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2007 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Harry Carstensen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
- In § 20 Abs. 1 Nr. 12 werden folgende Wörter gestrichen:
- ", mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3".
Artikel 2
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
In Schleswig-Holstein besteht aufgrund der §§ 24 bis 26 des Kleingartengesetzes Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 59), geändert am 5. Mai 1948 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), die Verpflichtung, Gemeinde- und Kreiskleingartenausschüsse zu wählen und einen Landeskleingartenausschuss zu bilden. Diese Ausschüsse haben ihre Bedeutung für das Kleingartenwesen verloren und werden mit der vorliegenden Gesetzesänderung als Beitrag zur Entbürokratisierung abgeschafft.
Da die §§ 24 bis 26 des Kleingartengesetzes Schleswig-Holstein als partielles Bundesrecht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 12 des BKleinG nicht außer Kraft getreten sind, ist die vorliegende Gesetzesänderung zur Abschaffung der Kleingartenausschüsse erforderlich.