Punkt 1 der 852. Sitzung des Bundesrates am 5. Dezember 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 3 (§ 1 Satz 5 FAG)
In Artikel 3 sind die in § 1 Satz 5 genannten Beträge wie folgt zu vermindern:
- im Jahr 2009 um 1 066 500 000 Euro
- im Jahr 2010 um 2 035 000 000 Euro
- im Jahr 2011 um 1 955 500 000 Euro
- im Jahr 2012 um 1 242 000 000 Euro
- im Jahr 2013 um 299 000 000 Euro
- ab dem Jahr 2014 um 412 500 000 Euro.
Begründung
Die finanziellen Auswirkungen des steuerlichen Maßnahmenpakets werden von der Bundesregierung mit insgesamt rd. 19,44 Mrd. Euro beziffert. Davon sollen von den Ländern (einschl. Gemeinden) rd. 61 Prozent getragen werden.
Die Konjunkturpolitik ist vorrangig Angelegenheit des Bundes. Dazu stehen dem Bund z.B. im Bundeshaushalt, mit den Programmen der KfW oder entsprechend dem im Stabilitätsgesetz eröffneten Handlungsmöglichkeiten hinreichende und geeignete Instrumente zur Verfügung. Sofern ergänzende steuerliche Maßnahmen für notwendig erachtet werden, muss auch hier eine überwiegende Finanzierungsverantwortung des Bundes sichergestellt werden. Orientierungspunkt sollte dabei das vom Bund im Rahmen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen selbst für die Aufteilung der strukturellen und konjunkturellen Neuverschuldung vorgeschlagene Verhältnis auf Bund und Länder von 70:30 sein (Kommissionsdrucksache 096). Die Umsatzsteuerfestbeträge in § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes sind dementsprechend zu ändern.