A
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Die Bundesregierung wird gebeten, sich für die Einführung a) einer gemeinsamen Rahmennorm auch für die bisher nicht durch EU-Recht normierten Obst- bzw. Gemüsearten und b) einer eigenständigen EU-Vermarktungsnorm für Speisekartoffeln einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die Einführung einer artenübergreifenden gemeinsamen Rahmennorm könnten Obst- und Gemüsearten, für die auf Grund ihrer geringen Marktbedeutung bisher keine Vermarktungsnormen existieren, in das bestehende System europäischer Vermarktungsnormen integriert werden. Damit wird auch das Bestreben der EU um eine Verringerung der eigenständigen Vermarktungsnormen für Erzeugnisse mit geringer Marktbedeutung vorangetrieben.
Die Einführung einer eigenständigen Vermarktungsnorm für Speisekartoffeln ist auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung und der Sensibilität des Erzeugnisses angemessen und, um nicht qualitätsgerechte Kartoffeln vom Markt fernzuhalten, auch dringlich. Bei Einführung einer europäischen Vermarktungsnorm für Speisekartoffeln kann dann auch die deutsche Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln aufgehoben werden.