Punkt 43 der 854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 5 und 6 in BR-Drucksache 916/1/08 die folgenden Ziffern beschließen:
- 5. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Richtlinie, Endverbrauchern Informationen in Form von deutlicher Kennzeichnung auf dem Produkt zur Verfügung zu stellen. Von der Einbeziehung des industriellen und gewerblichen Sektors sollte jedoch insoweit abgesehen werden, als es sich bei den Abnehmern um gewerbliche, professionelle Nutzer der Produkte mit hoher Sachkenntnis handelt.
- 6. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Erforderlichkeit von Durchführungsmaßnahmen in erster Linie am Energieeinsparpotential bzw. Einsparpotential anderer wichtiger Ressourcen für den Endverbraucher zu bewerten. Eine Orientierung allein an den Kriterien des Artikels 11 Absatz 2, die sich auf die am Markt platzierten Mengen beziehen, könnte zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung des Anwendungsbereiches führen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die ursprüngliche Fassung der Ziffer 5 macht nicht ausreichend deutlich, dass die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nur für diejenigen gewerblichen Nutzer gelten sollte, die als professionelle Nutzer der Produkte eine hohe Sachkenntnis aufweisen, und insofern eine Auszeichnung überflüssig wäre. Mit der Neuformulierung soll dies klarer dargestellt werden.
In Ziffer 6 soll mit der Neuformulierung verdeutlicht werden, dass die Festlegung der unter den Richtlinienvorschlag fallenden Produktpalette, die sich aus den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen ergeben wird, nur für Produkte mit signifikanter Einsparung an Energie oder anderer Ressourcen für den Endverbraucher erfolgen sollte. Die bisher in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Kriterien berücksichtigen dies nicht. Dort wird das erhebliche Einsparpotential nur nach "neuesten verfügbaren Angaben" und "in Anbetracht der auf dem Gemeinschaftsmarkt platzierten Mengen" bewertet, was zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung der Produktpalette führen könnte.