Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 56 der 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Ergänzung des Entschädigungsgesetzes
(Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz - EntschRErgG)

A

Zu Artikel 1 (§ 12 EntschG)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

" Artikel 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes

§ 12 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. I 1995 S. 110), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Der Antrag dient der Umsetzung des tatsächlich gewollten Regelungsziels.

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat im Erlasswege(Erlass vom 13. Januar 2003, Gz.: VB 6 - VV 5124-1/03) die Festsetzungen der Abführungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7, 8 und 11 EntschG an sich gezogen. Zum Zwecke der Klarstellung soll diese Zuständigkeitskonzentration im Entschädigungsgesetz geregelt werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 2 und 3:

Erklärtes Ziel des Gesetzes ist, dass die Finanzierungsbeiträge der Gebietskörperschaften und sonstiger öffentlicher Stellen zügiger als bisher an den Entschädigungsfonds abgeführt werden, um die Bezuschussung aus dem Bundeshaushalt zu verringern. Es verfolgt dieses Ziel durch Zeitvorgaben an die Behörden für die Festsetzung der Abführungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8 und 11 EntschG. In den Fällen, in denen bereits eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung oder des Schadenersatzes vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurde oder aber die Mitteilung bereits erfolgte, muss die Festsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 vorgenommen werden. In der Sachverständigenanhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde jedoch offenbar, dass mit dem Gesetzesvorhaben ein gänzlich anderes Ziel verfolgt wird. Mit ihm soll einer drohenden Verjährung der Abführungsansprüche begegnet werden.

Diese Absicht findet sich sowohl im Wortlaut des Gesetzes selbst als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 015/3944, S. 3) mit keinem Wort wieder. Das Gesetz beinhaltet vielmehr ausschließlich eine Verwaltungsanweisung an die nachgeordneten Behörden. Das Verstreichenlassen der Frist wird mit keinen Sanktionen versehen.

Im Rahmen der Beratungen des Deutschen Bundestages stellte sich die Frage, warum mit den Mitteln eines Gesetzes ein Ziel verfolgt wird, das auch mit einer Verwaltungsanweisung zu erreichen ist. Dies wurde im Zuge der Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages angesprochen und das tatsächliche Ziel des Gesetzesvorhabens erstmals offengelegt. Auch wurde zugestanden, dass es sich bei den Fristen auch um Ausschlussfristen handeln könne, die den Entschädigungsfonds nach Ablauf an einer Geltendmachung der Abführungsbeträge hindern.

Ausweislich des Berichts des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 015/4169) wurde von den Koalitionsfraktionen, die den Gesetzentwurf eingebracht haben, die Einführung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren bzw. einer festen Frist für bereits bestandskräftige Fälle bis Ende 2009 wegen der damit verbundenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit begrüßt, obwohl eine solche Regelung im Gesetzentwurf bis dahin nicht enthalten war. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner Beschlussempfehlung vom 10. November 2004 für die Ergänzung der Gesetzesbegründung mit den Satz "Hierbei handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen." ausgesprochen.

Dem Gesetz selbst lässt sich diese Rechtsfolge aber nach wie vor nicht einmal ansatzweise entnehmen. Weil das Anliegen jedoch grundsätzlich unterstützenswert ist, muss im Interesse der Normenklarheit der Gesetzesbefehl auch entsprechend gefasst werden.

In der Sache ist, was im bisherigen Gesetzgebungsverfahren vollständig unterblieben ist, abzuwägen, ob der nunmehr erklärte Normzweck über eine Ausschluss- oder eine Verjährungsfrist umgesetzt werden soll. Gegen die Einführung einer Ausschlussfrist sprechen die Gesetzgebungspläne der Bundesregierung selbst, welche mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts und weiteren Einzelgesetzen aufgenommen und teilweise bereits umgesetzt wurden. Gerade in der Begründung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BR-Drs. 843/04 ) weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie beabsichtigt, in einem weiteren Schritt die Verjährung im öffentlichen Recht an das System des BGB anzugleichen. Um einen Widerspruch zu vermeiden, liegt die Lösung vorliegend allein in einer verjährungsrechtlichen Regelung, die hier aufgegriffen wird.

Die systematisch zutreffende Anknüpfung für den Beginn der Verjährung kann übernommen werden, ebenso die Fristen, welche auf die Besonderheiten der hier bestehenden Ansprüche Rücksicht nehmen. Durch die verjährungsrechtliche Ausrichtung der Neufassung geht auch der intendierte Arbeitsauftrag an den nachgeordneten Bereich nicht verloren. Er versteht sich vielmehr von selbst und wird durch die Sanktionen verdeutlicht.

In dem neu anzufügenden Absatz 4 ist jedoch eine Übergangsregelung zu treffen, die sich an der bewährten Überführungsvorschrift des Artikels 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ausrichtet. In den Fällen, in denen die Ansprüche vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, verjähren sie nach bisherigem Recht. Durch § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 EntSchG wird klargestellt, dass die Verjährung dieser Ansprüche auf jeden Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Die Einführung einer verjährungsrechtlichen Höchstfrist dient dem Anliegen des Deutschen Bundestages, nach dem 31. Dezember 2009 die Schuldner bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandener Ansprüche auf keinen Fall mehr mit ihrer Geltendmachung belasten zu wollen. Soweit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Verjährung vollendet ist, hat es dabei sein Bewenden. Die ist schon rechtsstaatlich geboten. Um die einer Ausschlussfrist vergleichbare Wirkung mit dem Institut der Verjährung zu erreichen, war es erforderlich, die Anwendung des § 215 BGB auszuschließen. Dem Anliegen des Deutschen Bundestages, die Abführungsbeträge zeitnah dem Entschädigungsfonds zuzuführen, wird durch eine konkrete Verzinsungspflicht Rechnung getragen.

B