Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 120741 - vom 29. November 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Oktober 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 9. April 20022,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Rahmenprogramm auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen3,
- - unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat4,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, (KOM (2005) 0583)5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu den Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat6,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten ergreifen darf, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten,
B. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Artikel 135 und 280 Absatz 4 des EG-Vertrags einer Harmonisierung des Strafrechts zum Zwecke der Durchführung der Umweltpolitik nicht entgegenstehen,
C. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass "der Rahmenbeschluss dadurch, dass er in die nach Artikel 175 des EG-Vertrags der Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten eingreift, aufgrund seiner Unteilbarkeit in seiner Gesamtheit gegen Artikel 47 des EU-Vertrags verstößt",
D. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 festgestellt hat, dass die zur wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen strafrechtlichen Bestimmungen unter den EG-Vertrag fallen,
E. in der Erwägung, dass der Standpunkt des Gerichtshofs in seiner durch die Kommission ausgelegten Fassung insofern zu begrüßen ist, als er die Position bestätigt, die das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 3. September 2003 zu den Rechtsgrundlagen und der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts7 angenommen hatte,
- 1. begrüßt das Urteil des Gerichtshofs, durch das der Rahmenbeschluss über den Umweltschutz, der unrichtigerweise unter dem dritten statt unter dem ersten Pfeiler angenommen wurde, annulliert wird;
- 2. stellt fest, dass das Urteil des Gerichtshofs zu einem rechtlichen Vakuum in Bezug auf den Schutz der Umwelt durch strafrechtliche Maßnahmen führt;
- 3. ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten anerkennen, dass strafrechtliche Instrumente erforderlich sind, um die Durchsetzung von den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften zu verstärken;
- 4. ist der Auffassung, dass die Annahme des Rahmenbeschlusses durch den Rat ferner zeigt, dass die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer gewissen Harmonisierung im Bereich des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt anerkennen;
- 5. stellt fest, dass der Gerichtshof eindeutig erklärt hat, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses wirksam auf der Grundlage des Artikels 175 des EG-Vertrags hätten erlassen werden können;
- 6. bedauert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Folgen des Urteils des Gerichtshof vom 13. September 2005 über ihr geplantes Vorgehen in Bezug auf den bestehenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nichts Genaueres mitteilt;
- 7. fordert den Rat auf, den ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Hinblick auf eine Änderung zu überprüfen oder Leitlinien für einen neuen Vorschlag über den Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags zu geben;
- 8. ersucht die Kommission, sofern der Rat nicht zu Fortschritten im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag entschlossen ist, einen neuen Vorschlag zum Umweltschutz durch strafrechtliche Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags auszuarbeiten, der dem Urteil des Gerichtshofs Rechnung trägt und das Ergebnis der Abstimmung des Europäischen Parlaments in erster Lesung über den ursprünglichen Vorschlag für eine Richtlinie berücksichtigt;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 180 vom 26.6.2001, S. 238.
2 ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 119.
3 ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 132.
4 ABl. C 315 vom 10.12.2005, S. 2.
5 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
6 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0260.
7 ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 224.